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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Stromsektor

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 21/6914 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Stromsektor Deutscher Bundestag Drucksache 21/6914 21. Wahlperiode 07.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Uhlig, Lukas Benner, Dr. Julia Verlinden, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Michael Kellner, Sandra Stein und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Stromsektor A. Problem Die europäische Elektrizitätsbinnenmarktverordnung wie auch beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission verlangen, dass in Zeiten hoher Strompreise Zusatzerlöse von geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen abgeschöpft werden. Dies ist auch in der Sache sinnvoll. So werden die Anlagen zukünftig mit abgeschöpften Zusatzerlösen zur Finanzierung des Fördersystems beitragen. Zudem stärkt es den marktgetriebenen Ausbau, wenn entsprechende Zusatzerlöse zukünftig nur außerhalb des Fördersystems erwirtschaftet werden können. B. Lösung Es wird, wie dies auch unionsrechtlich erforderlich ist, ein Finanzierungsmodell in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (englisch: Contracts for Difference, CfDs) eingeführt. Dieses umfasst für geförderte Anlagen eine Abschöpfung von Gewinnen in Hochpreisphasen, die den finanziellen Bedarf für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen übersteigen. Dabei setzt dieses Gesetz auf dem vorhandenen System auf und erhält das System der geförderten Direktvermarktung mit einer produktionsabhängigen Förderung in Form der Marktprämie im Grundsatz. Diese wird um einen Refinanzierungsbeitrag ergänzt für Situationen, in denen der Jahresmarktwert den sog. anzulegenden Wert übersteigt, also in der Regel das Gebot in den EEG-Ausschreibungen. Dieser Abschöpfung sollen zukünftig alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen. Damit wird eine etablierte Leistungsgrenze herangezogen. Ausgenommen werden lediglich Biomasseanlagen, da eine Abschöpfung für diese weder in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung vorgesehen noch beihilferechtlich erforderlich ist, wie die Europäische Kommission in ihrer Genehmigung des sog. Biogaspakets (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung vom 21. Februar 2025) im Ergebnis bestätigt hat (vgl. SA.118542 „Amendments to the EEG 2023 for new and existing biomass and biogas installations“ vom 18. September 2025). Für alle Technologien wird dabei auch eine Stärkung des marktlichen Ausbaus gewährleistet, sodass Anlagen zunehmend ohne Förderung auskommen und sich unmittelbar am Markt refinanzieren. C. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um das EEG an EU-Vorgaben anzupassen. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Stromsektor Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2027)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 5 Ausbau im In- und Ausland; grenzüberschreitende Ausschreibungen“. b) Die Angabe zu Teil 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Teil 3 Marktprämie, Einspeisevergütung und Refinanzierungsbeitrag“. c) Die Angabe zu Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber“. d) Die Angabe zu den §§ 20a bis 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20a Zahlungspflicht im Rahmen der Marktprämie § 20b Ausstieg aus der Förderung und Abschöpfung“. e) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zum Zahlungsanspruch und zur Zahlungspflicht“. f) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung des anzulegenden Wertes“. g) Die Angabe zu den §§ 23a bis 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags § 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen § 23c Anteilige Zahlungen § 24 Sonderregelungen für Strom aus mehreren Anlagen; Anlagenzusammenfassung § 25 Beginn, Dauer und Beendigung der Zahlungspflichten § 26 Fälligkeit, Abschläge und Endabrechnung“. h) Die Angabe zu § 36i wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 36i Dauer der Zahlungspflichten für Windenergieanlagen an Land“. i) Die Angabe zu den §§ 38g und 38h wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 38g Dauer der Zahlungspflichten für Solaranlagen des zweiten Segments § 38h Ersetzen von Solaranlagen des zweiten Segments“. j) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Unterabschnitt 7 Resilienzausschreibungen“. k) Die Angabe zu den §§ 39n bis 39q wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 39n Resilienzausschreibungen“. l) Die Angabe zu § 36i wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 36i Dauer der Zahlungspflichten für Windenergieanlagen an Land“. m) Die Angabe zu den §§ 51 und 51a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs und der Zahlungspflicht bei negativen Preisen §51a Verlängerung des Zahlungszeitraums bei negativen Preisen“. n) Die Angabe zu den §§ 53b und 53c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 53b Anpassung der Zahlungen bei Regionalnachweisen § 53c Anpassung der Zahlungen bei einer Stromsteuerbefreiung“. o) Die Angabe zu § 88d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 88d Verordnungsermächtigung zu Resilienzausschreibungen“. p) Die Angabe zu § 93 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 93 (weggefallen)“. q) Die Angabe zu § 99a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 99a Evaluierung zu Wechselwirkungen mit nachgelagerten Märkten“. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39n ermittelt oder der durch die §§ 23b, 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung, des Refinanzierungsbeitrags und des Mieterstromzuschlags ist,“. b) Nummer 34 wird durch die folgende Nummer 34 ersetzt: „34. „Marktwert“: a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3] geltenden Fassung aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 2 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert), soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,“. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 5 Ausbau im In- und Ausland; grenzüberschreitende Ausschreibungen“. b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten oder zu solchen Zahlungen verpflichtet werden noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Staates erhalten oder zu solchen verpflichtet werden.“ 5. In § 6 wird Absatz 5 durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine Zahlung als Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhalten oder einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber geleistet haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.“ 6. § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen auf Zahlungsansprüche nach § 19 Absatz 1 und nicht zu niedrigeren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen auf die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 führen und“. 7. Die Überschrift des Teils 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Teil 3 Marktprämie, Einspeisevergütung und Refinanzierungsbeitrag“. 8. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber“. 9. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 besteht für Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt nur, soweit der Anlagenbetreiber spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme dem Netzbetreiber in Textform mittgeteilt hat, dass für den in der Anlage erzeugten Strom eine Förderung nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden soll. Eine Zuordnung der Anlage nach § 21c Absatz 1 Satz 1 zur Veräußerungsform der Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage steht der Mitteilung nach Satz 1 gleich, soweit keine Mitteilung nach Satz 1 erfolgt ist. Satz 1 ist nicht anwendbar für 1. Anlagen, deren Anspruch auf Zahlung von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, und 2. Biomasseanlagen, ausgenommen Deponie- und Klärgasanlagen.“ 10. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Zahlungspflicht im Rahmen der Marktprämie (1) Für Kalenderjahre, in denen der Jahresmarktwert über dem für die Anlage im jeweiligen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert liegt, sind Anlagenbetreiber für den in der Anlage erzeugten Strom zur Zahlung eines Refinanzierungsbeitrags gegenüber dem Netzbetreiber verpflichtet, soweit sie für die Anlage 1. einen wirksamen Zuschlag erhalten haben oder 2. eine Erklärung nach § 19 Absatz 2 abgegeben haben. Vorbehaltlich der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes ist der Refinanzierungsbeitrag für jede Kilowattstunde Strom zu leisten, die in der Anlage in einem solchen Kalenderjahr erzeugt und in das Netz eingespeist wird. § 19 Absatz 3 bis 3b, § 22 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Zahlungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht für erzeugte und in das Netz eingespeiste Strommengen aus Biomasseanlagen, ausgenommen Klär- und Deponiegasanlagen, und aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt. Die Zahlungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht in Fällen von § 19 Absatz 4 und 5. (3) Der Netzbetreiber ist berechtigt und verpflichtet, den Refinanzierungsbeitrag vom Anlagenbetreiber zu erheben. Er muss bei der Erhebung des Refinanzierungsbeitrags die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. § 20b Ausstieg aus der Förderung und Abschöpfung Wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Textform mitteilen, dass sie für den in der Anlage erzeugten Strom keine Förderung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 mehr in Anspruch nehmen wollen, entfällt 1. der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2. die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 für die Zukunft ab dem ersten Kalendertag des Folgejahres der Mitteilung. Diese Mitteilung kann einmalig bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Im Fall von § 40 Absatz 3 kann die Mitteilung nach Satz 1 auf den Leistungsanteil der Wasserkraftanlagen beschränkt werden, der der Leistungserhöhung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist.“ 11. § 21a wird durch den folgenden § 21a ersetzt: „§ 21a Sonstige Direktvermarktung (1) Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt. (2) Die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 besteht auch für Strom, den die Anlagenbetreiber im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung veräußern.“ 12. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zum Zahlungsanspruch und zur Zahlungspflicht“. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung des anzulegenden Wertes“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§§ 28 bis 39q“ wird durch die Angabe „§§ 28 bis 39n“ ersetzt. bb) Die Angabe „§§ 88 bis 88f“ wird durch die Angabe „§§ 88 bis 88d“ ersetzt. cc) Die Angabe „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff“ wird gestrichen. 14. Die §§ 23 und 23a werden durch die folgenden §§ 23 und 23a ersetzt: „§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlungen (1) Die Höhe der Zahlungsansprüche nach § 19 Absatz 1 und die Höhe der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 bestimmen sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. (3) Die anzulegenden Werte werden nach Berücksichtigung der §§ 23b bis 24 in folgender Reihenfolge angepasst, wobei die anzulegenden Werte nicht negativ werden können: 1. nach Maßgabe des § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas, 2. nach Maßgabe von § 36h für Windenergieanlagen an Land nach dem Referenzertragsmodell, 3. nach Maßgabe von § 48 Absatz 1b für die dort bestimmten besonderen Solaranlagen, 4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung und 5. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage, b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort und c) nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung. (4) Die Höhe der Ansprüche nach § 19 Absatz 1 verringert sich und die Höhe der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 erhöht sich in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann: 1. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen und 2. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung. In den Fällen, in denen sich die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1, nach den §§ 51, 48 Absatz 5 und § 54 Absatz 4 auf null verringert, sind die §§ 53b und 53c nicht anzuwenden. § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die Höhe des Refinanzierungsbeitrags nach § 20a Absatz 1 werden nach Anlage 1 berechnet.“ 15. Die Überschrift zu § 23b wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen“. 16. § 23c wird durch den folgenden § 23c ersetzt: „§ 23c Anteilige Zahlung Bestehen für Strom der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 20a in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmen sich diese 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und 2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.“ 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 24 Sonderregelungen für Strom aus mehreren Anlagen; Anlagenzusammenfassung“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 1, der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anspruch“ durch die Angabe „Zahlungsanspruch“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung, der Marktprämie oder des Refinanzierungsbeitrags bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.“ 18. Die §§ 25 und 26 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung der Zahlungspflichten (1) Marktprämien, Einspeisevergütungen, Refinanzierungsbeiträge oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des 20. Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen. § 26 Fälligkeit, Abschläge und Endabrechnung (1) Der Anspruch des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit er seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 erfüllt hat. Der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 20a Absatz 3 wird vier Wochen nach Zugang der Endabrechnung des Netzbetreibers fällig. (2) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 20a Absatz 1 sind monatlich Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Die Höhe der Abschläge kann insbesondere anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres oder der Monatsmarktwerte der Vormonate bestimmt werden. Die Abschläge sind vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes jeweils zum 15. Kalendertag des Folgemonats fällig. Ab dem März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres sind Abschläge auf zu erwartende Zahlungen nach § 19 Absatz 1 für die Monate März bis Dezember eines Jahres sowie Januar und Februar des Folgejahres nicht vor Erfüllung der Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 des jeweiligen Vorjahres fällig. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung des Netzbetreibers im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen. (3) Die Endabrechnung nach Absatz 1 und Abrechnungen zu Abschlägen nach Absatz 2 müssen die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und sind dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form auszustellen.“ 19. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 20a Absatz 3 gegen Anlagenbetreiber und Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.“ 20. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: „c) um die Summe der Gebotsmengen, die in Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach § 39n auf Grundlage einer Verordnung nach § 88d im selben Kalenderjahr ausgeschrieben werden.“ bb) Buchstabe d wird gestrichen. b) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 39o“ gestrichen. 21. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: „c) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in Ausschreibungen nach § 39n auf Grundlage einer Verordnung nach § 88d im selben Kalenderjahr ausgeschrieben werden.“ bb) Buchstabe d wird gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „oder § 39o“ gestrichen. 22. § 28b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. verringert sich jeweils um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.“ b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 23. § 28c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird gestrichen. b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 24. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 88 bis 88f“ durch die Angabe „§§ 88 bis 88d“ ersetzt. 25. § 35 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, den §§ 37e, 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § […] der Resilienzausschreibungsverordnung nach § 88d die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.“ 26. Nach § 36h Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 unverzüglich nach Inbetriebnahme und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 jeweils bis zum Ablauf des 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Monats zu erbringen.“ 27. In der Überschrift des § 36i werden die Wörter „des Zahlungsanpruchs“ durch die Wörter „der Zahlungspflichten“ ersetzt. 28. In § 36j Absatz 3 wird die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe „Zahlungszeitraum nach § 25 Absatz 1“ ersetzt. 29. § 38b Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 bestehen der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 nur für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüberhinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und keine Zahlungspflicht nach § 20 Absatz 1.“ 30. Die Überschrift des § 38g wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 38g Dauer der Zahlungspflichten für Solaranlagen des zweiten Segments“. 31. § 38h wird durch den folgenden § 38h ersetzt: „§ 38h Ersetzen von Solaranlagen des zweiten Segments (1) Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. (2) Ab dem Zeitpunkt der Ersetzung besteht der bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 für Strom aus der ersetzten Anlage ausschließlich für Strom aus der ersetzenden Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 besteht der bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 nur für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung ist für den über die Leistung der ersetzten Anlagen hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dabei richten sich dieser Zahlungsanspruch und diese Zahlungspflicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“ 32. Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird durch den folgenden Unterabschnitt 7 ersetzt: „Unterabschnitt 7 Resilienzausschreibungen §39n Resilienzausschreibungen (1) Die Bundesnetzagentur führt Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an Land sowie für Solaranlagen des ersten Segments durch. (2) Die Einzelheiten der Resilienzausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt.“ 33. Die §§ 39o bis 39q werden gestrichen. 34. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 bestehen auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1” die Angabe „und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1” eingefügt. 35. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und eine Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie, der Einspeisevergütung oder die Dauer der Pflicht zur Zahlung eines Refinanzierungsbeitrags nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.“ b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 entfallen in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzenden Anlagen endgültig.“ c) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von den Absätzen 1 bis 1b verringern sich für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 auf null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.“ 36. § 51 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Zahlungsanspruchs“ die Angabe „und der Zahlungspflicht“ eingefügt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „der anzulegende Wert“ durch die Angabe „der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 20a“ ersetzt. 37. § 51a wird folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe „Zahlungszeitraum“ ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für Zeiträume, in denen sich für Strom aus einer Anlage der Zahlungsanspruch nach § 19 oder die Zahlungspflicht nach § 20a nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert sich der Zahlungszeitraum nach § 25 Absatz 1 um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der Zahlungsanspruch oder die Zahlungspflicht nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für Strom aus Solaranlagen, für den sich der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 20a nach Maßgabe des § 51 verringert, wird die Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Zahlungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet (Volllastviertelstunden).“ bb) In den Sätzen 2, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe „Zahlungszeitraum“ und in Satz 4 wird die Angabe „Vergütungszeitraums“ durch die Angabe „Zahlungszeitraums“ ersetzt. d) In Absatz 3 wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe „Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 20a“ ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe „Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 20a“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe „Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 20a“ ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Viertelstunden und“ gestrichen 38. Die §§ 53b und 53c werden durch die folgenden §§ 53b und 53c ersetzt: „§ 53b Anpassung der Zahlungen bei Regionalnachweisen Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 und erhöht sich die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 jeweils um 0,1 Cent pro Kilowattstunde für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist. § 53c Anpassung der Zahlungen bei einer Stromsteuerbefreiung Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 verringert sich und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 erhöht sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.“ 39. In § 54 Absatz 4 wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe „Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1“ ersetzt. 40. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „und“ gestrichen. b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 sowie § 20b Satz 1 und“. c) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4. 41. § 73 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Zahlungen nach den § 20a, 26 Absatz 2 Satz 5, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.“ 42. § 79 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, der der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a zugeordnet ist und für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird,“. 43. In § 85 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „§§ 52, 55 und 55b“ durch die Angabe „§§ 20a, 52, 55 und 55b“ ersetzt. 44. § 88a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 zu treffen, insbesondere 1. zu regeln, dass ein Anspruch auf sowie eine Verpflichtung zur Zahlung nach diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in einem anderen Staat errichtet worden sind, wenn a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, und b) die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung in Megawatt, b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres, c) zur Festlegung von Höchstwerten, d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen, e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln, f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen, 3. abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen, b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen, c) Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen, d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen, e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen, 4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu regeln, 5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche sowie von Zahlungsverpflichtungen zu regeln, insbesondere zu regeln, a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und in den Anlagen 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können ins besondere getroffen werden aa) (weggefallen) bb) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und cc) abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen, c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und d) wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen, 6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird, a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln, b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern, 7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, 8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten, b) zu dem Kreis der berechtigten und verpflichteten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen, 9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss, 10. zum jeweiligen Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung sowie einer Zahlungsverpflichtung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Staat, 12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, 13. abweichend von den §§ 35, 70 bis 72 und 76 und 77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln, 14. abweichend von den §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen, 15. abweichend von den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes sowie der Anlage 1 und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 sowie der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes zu treffen, 16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur zu treffen, 17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Staates haben 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe oder den Wegfall der Ansprüche sowie Verpflichtungen zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch aus einem oder eine Zahlungsverpflichtung in einen anderen Staat besteht, 2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln und 3. abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich zu regeln.“ 45. § 88c Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes.“ 46. Die §§ 88d bis 88f werden durch den folgenden § 88d ersetzt: „§ 88d Verordnungsermächtigung zu Resilienzausschreibungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu Resilienzausschreibungen nach § 39n nähere Bestimmungen zu erlassen; insbesondere 1. zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen, 2. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Resilienzausschreibungen in Teilmengen für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und für Solaranlagen des ersten Segments, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28e festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, c) zu der Festlegung von Höchstwerten, d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und e) zu den Zuschlagsverfahren, 3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere a) Mindestanforderungen an verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln der jeweiligen Bieter bei Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Gebot stellen, b) Mindestanforderungen an Cybersicherheit und Datensicherheit im Zusammenhang mit ihrem Gebot und dem Betrieb der Anlage , c) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer, d) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte, e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, f) Mindestanforderungen an die Anlage, g) wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis f nachweisen müssen, 4. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Resilienzcharakter festgestellt wird, insbesondere a) zu nicht-preislichen Zuschlagsanforderungen, b) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, 5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere Wertungskriterien für die Beurteilung der nichtpreislichen Zuschlagsanforderungen, 6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlage sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird, a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festzulegen, b) eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist, c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln, d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern, 7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachungen von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, 8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist, 9. zu den nach den Nummern 2 bis 7 zu übermittelnden Informationen, 10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 2 bis 9.“ 47. § 93 wird durch den folgenden § 93 ersetzt: „§ 93 (weggefallen)“. 48. In § 95 Nummer 6 wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe „Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1“ ersetzt. 49. Die §§ 99a und 99b werden durch den folgenden § 99a ersetzt: „§ 99a Evaluierung zu Wechselwirkungen mit nachgelagerten Märkten (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert auf Grundlage der Erfahrungen im Rahmen des EEG 2027, ob und in welchem Umfang Ansprüche nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Zahlungspflichten nach § 20a Absatz 1 Marktpreissignale aus anderen Märkten als dem Spotmarkt, insbesondere aus den verschiedenen Intraday-Märkten, abschwächen könnten sowie ob und welche Effekte sich hieraus für das gesamtwirtschaftlich effiziente Funktionieren der Strommärkte einschließlich des europäischen Strombinnenmarkts ergeben könnten. Im Fall substanzieller Wechselwirkungen, die das gesamtwirtschaftlich effiziente Funktionieren der Strommärkte ein schließlich des europäischen Strombinnenmarkts wesentlich beeinträchtigen, identifiziert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Handlungsbedarfe und schlägt gesetzliche Anpassungen vor, um die identifizierten Beeinträchtigungen spätestens ab dem 1. Januar 2031 zu reduzieren. (2) Zur Unterstützung bei der Evaluierung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein oder mehrere wissenschaftliche Gutachten in Auftrag zu geben. Spätestens zum 31. Juli 2029 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung.“ 50. Die §§ 100 und 101 werden durch die folgenden §§ 100 und 101 ersetzt: „§ 100 Übergangsbestimmungen Die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 gelenden Fassung sind anzuwenden 1. für Strom aus Anlagen, a) die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, b) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2027 ermittelt worden ist oder c) die vor dem 1. Januar 2027 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind, 2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2027 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und 3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2027 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde. § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (1) Die Bestimmungen von Teil 3 und die Anlage 1 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. (2) Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.“ 51. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 zu § 23a Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags 1. Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Anlage ist – „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert für eine Anlage, – „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde, – „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde, – „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde, – „RB“ die Höhe des Refinanzierungsbeitrags nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde – „RBangepasst“ die Höhe des in Zeiten geringer Markterlöse angepassten Refinanzierungsbeitrags in Cent pro Kilowattstunde. 2. Berechnung des Jahresmarktwertes 2.1 Berechnung des Jahresmarktwerts „JW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen. 2.2 Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie 2.2.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus – Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land“, – Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See“ und – Solaranlagen der Wert „JWSolar“. 2.2.2 Windenergie an Land „JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird: – Für jede Viertelstunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Viertelstunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert. – Die Ergebnisse für alle Viertelstunden des Kalenderjahres werden summiert. – Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach [Verweis korrigieren] erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land. 2.2.3 Windenergie auf See „JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 2.2.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online- Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online- Hochrechnung Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist. 2.2.4 Solare Strahlungsenergie 3. „JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 2.2.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts Berechnungsgrundsätze Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts. Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: MP = AW – JW Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird der Wert „MP“ mit dem Wert null festgesetzt. 4. Berechnung des Refinanzierungsbeitrags anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts 4.1 Berechnungsgrundsätze Die Höhe des Refinanzierungsbeitrags wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts. Die Höhe des Refinanzierungsbeitrags in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: RB = JW – AW Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird der Wert „RB“ mit dem Wert null festgesetzt. 4.2 Anpassung des Refinanzierungsbeitrags in Zeiten geringer Markterlöse Für Viertelstunden eines Kalenderjahres, in denen der Spotmarktpreis gleich oder kleiner der Summe aus dem nach Nummer 4.1 berechneten Refinanzierungsbeitrag und dem Mindesterlös ist, wird der nach Nummer 4.1 errechnete Refinanzierungsbeitrag in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms abweichend von Nummer 4.1 nach folgender Formel berechnet: RBangepasst = Spotmarktpreis – Mindesterlös Als Wert „Mindesterlös“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direktvermarktetem Strom aus – Windenergieanlagen auf See der Wert 1,5 Cent pro Kilowattstunde, – Solaranlagen der Wert 0,5 Cent pro Kilowattstunde und – sonstige Anlagen 1 Cent pro Kilowattstunde. Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird der Wert „RBangepasst“ mit dem Wert null festgesetzt. 5. Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber 5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens viertelstündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen. 5.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: a) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in viertelstündlicher Auflösung, b) den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer 3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3] geltenden Fassung, c) den Wert „MWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3] geltenden Fassung, d) den Wert „MWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 der Anlage 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3] geltenden Fassung und e) den Wert „MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4. der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3] geltenden Fassung. 5.3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: a) den Wert „JW“ nach der Maßgabe der Nummer 2.1, b) den Wert „JWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 2.2.2, c) den Wert „JWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 2.2.3 und d) den Wert „JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 2.2.4. 5.4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen. 5.5 Soweit Daten, die nach den Nummern 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden. 6. Mitteilungspflichten der Strombörsen a) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in viertelstündlicher Auflösung und b) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Viertelstunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromviertelstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromviertelstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen.“ Artikel 2 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: „3. Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 4. Zahlungen nach § 20a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 5. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.“ 2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen, die vereinnahmten Zahlungen nach § 14 Satz 1 Nummer 4 oder unmittelbar nach § 20a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vereinnahmten Zahlungen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten oder nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.“ 3. § 50 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: „b) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach § 20a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes,“. b) Die bisherigen Buchstaben b bis g werden zu den Buchstaben c bis h. 4. § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa ersetzt: „aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und § 14 Satz 1 Nummer 4 und“. 5. § 61 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen und des Anspruchs nach § 14 Satz 1 Nummer 4 schätzen.“ 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt: „1.1 Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3, 4.4, 4.5, 4.10 und 4.11 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3, 5.1 bis 5.9 und 5.11 für das jeweils folgende Kalenderjahr.“ b) In Nummer 4 werden die Nummern 4.9 und 4.10 durch die folgenden Nummern 4.9 bis 4.11 ersetzt: „4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 4.10 Zahlungen nach § 20a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 4.11 Zahlungen, die in Übereinstimmung mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus einem anderen Staat eingehen.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Berlin, den 7. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die europäische Elektrizitätsbinnenmarktverordnung wie auch beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission verlangen, dass in Zeiten hoher Strompreise Zusatzerlöse von geförderten Erneuerbare-Energien- Anlagen abgeschöpft werden. Dies ist auch in der Sache sinnvoll. So werden die Anlagen zukünftig mit abgeschöpften Zusatzerlösen zur Finanzierung des Fördersystems beitragen. Zudem stärkt es den marktgetriebenen Ausbau, wenn entsprechende Zusatzerlöse zukünftig nur außerhalb des Fördersystems erwirtschaftet werden können. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es wird, wie dies auch unionsrechtlich erforderlich ist, ein Finanzierungsmodell in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (englisch: Contracts for Difference, CfDs) eingeführt. Dieses umfasst für geförderte Anlagen eine Abschöpfung von Gewinnen in Hochpreisphasen, die den finanziellen Bedarf für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen übersteigen. Dabei setzt dieses Gesetz auf dem vorhandenen System auf und erhält das System der geförderten Direktvermarktung mit einer produktionsabhängigen Förderung in Form der Marktprämie im Grundsatz. Diese wird um einen Refinanzierungsbeitrag ergänzt für Situationen, in denen der Jahresmarktwert den sog. anzulegenden Wert übersteigt, also in der Regel das Gebot in den EEG-Ausschreibungen. Dieser Abschöpfung sollen zukünftig alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen. Damit wird eine etablierte Leistungsgrenze herangezogen. Ausgenommen werden lediglich Biomasseanlagen, da eine Abschöpfung für diese weder in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung vorgesehen noch beihilferechtlich erforderlich ist, wie die Europäische Kommission in ihrer Genehmigung des sog. Biogaspakets (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung vom 21. Februar 2025) im Ergebnis bestätigt hat (vgl. SA.118542 „Amendments to the EEG 2023 for new and existing biomass and biogas installations“ vom 18. September 2025). Für alle Technologien wird dabei auch eine Stärkung des marktlichen Ausbaus gewährleistet, sodass Anlagen zunehmend ohne Förderung auskommen und sich unmittelbar am Markt refinanzieren. III. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um das EEG an EU-Vorgaben anzupassen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für alle Artikel dieses Gesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinn des Artikel 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, die Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie das Energiefinanzierungsgesetz regeln gemeinsam mit weiteren Gesetzen den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der Energieversorgung in Deutschland und insbesondere die Transformation der deutschen Stromversorgung hin zur Treibhausgasneutralität. Die Stromversorgung ist bundeseinheitlich zu regeln. Ein Bezug auf Landesgrenzen würde zu Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt führen. Soweit dieses Gesetz der Förderung der erneuerbaren Energien dient, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Die Bestimmungen fallen in den Bereich der Luftreinhaltung, denn das Ziel dieses Gesetzes ist die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung, um eine nachhaltige und treibhausgasneutrale Energieversorgung zu erreichen und so das Klima als Teil der natürlichen Umwelt zu schützen. Ziel und Gegenstand dieses Gesetzes ist folglich auch der Klimaschutz und damit der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Es dient u. a. der Umsetzung der Vorgaben aus dem Sekundärrecht. Insbesondere wird mit der Einführung einer Abschöpfungsregelung in § 20a EEG 2027 Artikel 19d der Strombinnenmarktverordnung (Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024) umgesetzt. Außerdem setzt das Gesetz mit der Einführung von Resilienzausschreibungen in § 28d und 39n EEG 2027 Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/1463 der Kommission vom 23. Mai 2025 um. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben unter Abschnitt 2 Nummer 4 und verwiesen. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 Der Titel des Gesetzes wird neu gefasst. Zu Nummer 2 Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend den gesetzlichen Änderungen angepasst. Zu Buchstabe a Bei der Änderung in § 3 Nummer 3 EEG 2027 handelt es sich um die Ergänzung des Refinanzierungsbeitrages. Die Ergänzung des Refinanzierungsbeitrags in § 3 Nummer 3 EEG 2027 ist aufgrund der Einführung von der Zahlungspflicht in § 20a Absatz 1 EEG 2027 erforderlich. Zu Buchstabe b Die Änderung in § 3 Nummer 34 EEG 2027 erfolgt, weil die Berechnung des Monatsmarktwertes künftig anhand der Regelungen in Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3] geltenden Fassung erfolgen wird. Nur für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für Bestandsanlagen ist der Monatsmarktwert maßgeblich. Es wird daher nicht mehr in Anlage 1 zum EEG 2027 geregelt, wie der Monatsmarktwert zu berechnen ist. Die Berechnung des Jahresmarktwertes erfolgt anhand Anlage 1 Nummer 2 EEG 2027. Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 EEG) Die Anpassung in § 5 Absatz 4 Satz 2 EEG 2027 vollzieht nach, dass mit Einführung der Abschöpfung der Fördervollzug in Hochpreisphasen auch mit einer Zahlungspflicht für Anlagenbetreiber nach diesem Gesetz einhergehen kann. Zu Nummer 5 (§ 6 Absatz 5 EEG) Die Anpassungen sind Folge der Einführung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags nach § 20a EEG 2027. Denn nach neuem Recht hängt es bei Wahl der geförderten Direktvermarktung zwar von der Entwicklung des Jahresmarktwertes ab, ob Anlagenbetreiber in einem konkreten Jahr eine Förderung erhalten oder einen Refinanzierungsbeitrag schulden. In beiden Konstellationen aber können sie Beteiligungszahlungen an betroffene Gemeinden geleistet haben, für die sie nach § 6 Absatz 5 EEG 2027 im Folgejahr Erstattung verlangen können sollen. Zu Nummer 6 (§ 7 Absatz 2 EEG) Die Ergänzung in § 7 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2027 ist Folge der Einführung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags nach § 20a EEG 2027. Die bisherige Maßgabe in § 7 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2027, dass vertraglich keine höheren Zahlungen vereinbart werden dürfen, passt nicht für die Verpflichtung der Anlagenbetreiber zur Zahlung von Refinanzierungsbeiträgen in Stromhochpreisphasen. Vielmehr ist in diesen Konstellationen gerade andersherum gesetzlich zwingend vorzugeben, dass Refinanzierungsbeiträge nicht vertraglich verringert werden dürfen. Anderenfalls könnten die Beteiligten zu Lasten des EEG-Kontos die Refinanzierungsbeiträge schmälern, die als Kehrseite zur Förderung in Phasen niedrigerer Strompreise europarechtlich zwingend vorgegeben sind. Zu Nummer 7 Teil 3 EEG 2027 wird umbenannt in „Marktprämie, Einspeisevergütung und Refinanzierungsbeitrag“. Diese Anpassung ist aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EEG 2027 erforderlich. Zu Nummer 8 Teil 3 Abschnitt 1 EEG 2027 wird umbenannt in „Arten des Zahlungsanspruchs und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber“. Diese Änderung ist aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EEG 2027 erforderlich. Künftig wird in diesem Abschnitt auch die Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber nach § 20a EEG 2027 geregelt. Zu Nummer 9 Aufgrund der Regelung in § 19 Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 erhalten Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 kW künftig nur dann eine Förderung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027, wenn die Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber in Textform mitteilen, dass für die Anlage eine Förderung in Anspruch genommen werden soll. Diese Regelung ist aufgrund der Einführung der Abschöpfung erforderlich. Bisher können Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die eine Förderung im Rahmen der Marktprämie erhalten, Erlöse oberhalb der anzulegenden Werte behalten. Mit der Einfügung von § 20a EEG 2027 wird eine Abschöpfungsregelung in das EEG eingeführt. Danach müssen die Anlagenbetreiber, die eine Förderung nach dem EEG erhalten, künftig unter bestimmten Voraussetzungen an die Netzbetreiber einen sogenannten Refinanzierungsbeitrag zahlen. Wenn die Anlagenbetreiber für die Anlagen keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen wollen, fallen sie hingegen auch nicht unter die Abschöpfung. Deshalb muss von Beginn der möglichen Förderdauer, das heißt ab der Inbetriebnahme, an klar bestimmt sein, ob für die Anlage eine Förderung in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Andernfalls könnten Anlagenbetreiber in den ersten Jahren nach der Inbetriebnahme der Anlage den Strom im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung vermarkten und damit von möglicherweise hohen Strompreisen profitieren. Nach den Hochpreisjahren könnten sie dann erstmalig in die Direktvermarktung mit Marktprämie wechseln und so erstmals eine Förderung in Anspruch nehmen. Damit könnten sie die Abschöpfung umgehen, es bestünde mithin ein Risiko des „Rosinenpickens“ und damit einer Überförderung über den Gesamtförderzeitraum. Daher ist diese Mitteilung künftig eine Voraussetzung für den Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027. Die Mitteilung muss auch durch die Betreiber von Wasserkraftanlagen im Falle der Leistungserhöhung nach § 40 Absatz 2 und Absatz 3 EEG 2027 erfolgen. Die Mitteilung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 kann auch nur für einen bestimmten Teil der installierten Leistung der Anlage abgeben werden. Dann besteht der Förderanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 nur für den Strom der mit diesem Anteil der installierten Leistung erzeugt wird. Auch die Abschöpfung erfolgt dann nur für diese Strommengen. Wird die Erklärung nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Teil beschränkt, kann für die gesamte installierte Leistung eine Förderung in Anspruch genommen werden und erfolgt die Abschöpfung für die gesamte installierte Leistung der Anlage. Die Mitteilung muss spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Nach Verstreichen dieses Zeitpunkts, ohne dass eine entsprechende Mitteilung erfolgt ist, können die Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 nicht in Anspruch nehmen. Für die Mitteilung ist die Textform ausreichend. Die Anlagenbetreiber können ihre Mitteilung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage auch korrigieren. Wenn sie also beispielsweis zunächst angegeben haben, nur für 50 Prozent der installierten Leistung eine Förderung in Anspruch nehmen zu wollen, dann können sie diesen Anteil noch verändern. Eine Korrektur nach oben ist dabei jederzeit möglich. Eine Korrektur nach unten ist jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung nach nicht möglich, wenn die Anlage innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Inbetriebnahme bereits nach § 21c Absatz 1 Satz 1 EEG 2027 zur Veräußerungsform der Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2027 in einem Umfang zugeordnet wurde, der oberhalb der mit der Korrekturmitteilung angestrebten, quotalen Aufteilung liegt. Wenn also der Anlagenbetreiber zunächst angibt, für 80 Prozent der installierten Leistung eine Förderung in Anspruch nehmen zu wollen, kann er diese Quote zwar grundsätzlich auf 50 Prozent nach unten korrigieren, wenn die Anlage zuvor nie in größerem Umfang der Direktvermarktung mit Marktprämie zugeordnet war. Wenn er aber bereits im vierten Monat nach der Inbetriebnahme eine Förderung für 80 Prozent der Anlage in Anspruch genommen hat, ist diese Korrektur auf einen Leistungsanteil unter 80 Prozent nicht mehr möglich. Denn wenn bereits Förderung geflossen ist, soll sich ein Anlagenbetreiber nicht im Nachhinein einer möglichen, späteren Abschöpfung für den geförderten Leistungsanteil wieder entledigen können. Eine Korrektur nach unten ist also nur bis zur höchsten Quote möglich, für die der Anlagenbetreiber die Anlage bereits einmal der Direktvermarktung mit Marktprämie zugeordnet hat. Die Regelung in § 19 Absatz 2 Satz 2 EEG 2027 dient der Erleichterung für die Anlagenbetreiber. Damit sollen Anlagenbetreiber entlastet werden, die von Beginn an ihren Strom in der Direktvermarktung mit Marktprämie vermarkten. Sie sollen keine zusätzliche Mitteilung gegenüber den Netzbetreiber vornehmen müssen, wenn sie sich bereits in den ersten sechs Monaten der Direktvermarktung mit Marktprämie zugeordnet haben. Dann ist für den Netzbetreiber bereits eindeutig ersichtlich, dass die Anlagen künftig eine Förderung in Anspruch nehmen werden und folglich auch eine Abschöpfung in Hochpreisphasen erfolgt. Ordnet der Anlagenbetreiber innerhalb dieser Frist ohne Abgabe einer Mitteilung in Textform nach § 19 Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 nur einen Teil der Anlage der Direktvermarktung mit Marktprämie zu, erhält er künftig auch nur für diesen Anteil eine Förderung bzw. wird er nur für diesen Anteil abgeschöpft. Variieren die Zuordnungen der Strommengen in den ersten sechs Monaten, ist die höchste Zuordnung maßgeblich. Wenn die Anlagenbetreiber also in den ersten sechs Monaten in einem Monat nur 30 Prozent der Anlage der Direktvermarktung mit Marktprämie zugordnet haben, in mindestens einem anderen Monat aber 100 Prozent der Anlage dieser Vermarktungsform zugeordnet haben, haben sie in der Folge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 für die gesamte Anlagenleistung. Sie unterliegen aber auch für die gesamte Anlagenleistung der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. In § 19 Absatz 2 Satz 3 EEG 2027 ist geregelt, für welche Anlagen die Mitteilung abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 EEG 2017 nicht erforderlich ist, um den Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 geltend machen zu können. Danach ist die Mitteilung nicht erforderlich für Anlagen, deren Anspruch auf Zahlung von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EEG 2027). Für diese Anlagen wird bereits durch die Teilnahme an der Ausschreibung und die Erteilung des Zuschlags deutlich, dass für die Anlagen künftig eine Förderung in Anspruch genommen werden soll. Diese Ausnahme gilt folgerichtig nicht für Bürgerenergiegesellschaften, die von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EEG 2027 befreit sind. Bürgerenergiegesellschaften müssen also ebenfalls die Mitteilung nach § 19 Absatz 2 EEG 2027 vornehmen, um den Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt hingegen nicht, wenn Bürgerenergiegesellschaften freiwillig an den Ausschreibungen teilnehmen und einen Zuschlag erhalten. Die Mitteilung ist auch nicht für Biomasseanlagen, mit Ausnahme von Deponie- und Klärgasanlagen erforderlich (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EEG 2027), weil diese Anlagen nicht unter die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 fallen. Zu Nummer 10 Zu § 20a EEG 2027: Mit der Neuregelung des § 20a EEG 2027 wird eine Abschöpfungsregelung in das EEG eingeführt. Im Ergebnis entsteht ein produktionsabhängiger Differenzvertrag (sog. „Contract for Differences“, CfD). Bisher können Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die eine Förderung im Rahmen der Markt-prämie erhalten, Erlöse oberhalb der anzulegenden Werte behalten. Bei Neuanlagen nach dem EEG 2027 werden diese Mehrerlöse künftig abgeschöpft. Diese Abschöpfungsregelung wird eingeführt, um Erneuerbare-Energien-Anlagen in Zeiten hoher Strompreise künftig an den Kosten der Energiewende zu beteiligen. Außerdem soll hierdurch ein verstärkter Ausbau außerhalb des Förderrahmens des EEG angereizt werden. Nur wenn sich die Anlagenbetreiber gegen eine Förderung entscheiden, können sie die Abschöpfung vermeiden und möglicherweise am Markt erwartete Mehrgewinne erwirtschaften. Damit wird der marktlich und über langfristige Stromlieferverträge, sogenannte Power-Purchase- Agreements (PPAs), abgesicherte Ausbau gestärkt. Außerdem wird mit der Einführung der Abschöpfung Artikel 19d der Strombinnenmarktverordnung (Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024) umgesetzt. Danach müssen Förderregelungen für Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen die Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen haben. Auch in der Beihilfegenehmigung des EEG 2023 ist die Einführung einer Abschöpfung zur Vermeidung von Überkompensationen bei hohen Strompreisen vorgesehen. Die Abschöpfung wird geregelt, indem in § 20a EEG 2027 eine Zahlungspflicht für die Anlagenbetreiber eingeführt wird. Nach § 20a Absatz 1 Satz 1 EEG 2027 müssen Anlagenbetreiber künftig in den Kalenderjahren an die Netzbetreiber einen sogenannten Refinanzierungsbeitrag zahlen, in denen der Jahresmarktwert höher ist als der anzulegende Wert. Hierbei ist der anzulegende Wert maßgeblich, der für die Anlage im jeweiligen Kalenderjahr gilt. Beispielsweise kann der anzulegende Wert bei Wasserkraftanlagen jährlich variieren, weil er von der Bemessungsleistung der Anlage abhängt. Abgeschöpft werden jedoch nur Erneuerbare-Energien-Anlagen, die eine Förderung nach dem EEG erhalten. Daher regelt § 20a Absatz 1 Satz 1 EEG 2027 auch, dass diese Zahlungspflicht nur gilt, soweit die Anlagenbetreiber für die Anlage einen Zuschlag (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2027) erhalten haben, oder soweit sie nach § 19 Absatz 2 EEG 2027 gegenüber dem Netzbetreiber erklärt haben, dass sie für die Anlage eine Förderung nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 in Anspruch nehmen wollen (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2027). Die Regelung in § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2027 ist erforderlich, weil auch solche Anlagen unter die Zahlungspflicht fallen sollen, die nicht an den Ausschreibungen teilnehmen müssen, um eine Förderung zu erhalten. Für diese Anlagen müssen die Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber künftig nach § 19 Absatz 2 EEG 2027 mitteilen, dass sie eine Förderung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 in Anspruch nehmen wollen. Mit der Regelung soll eine Umgehung der Abschöpfung verhindert werden. Hierfür wird auch auf die Begründung zu § 19 Absatz 2 EEG 2027 verwiesen. Wie bisher auch ist es damit Anlagenbetreibern möglich, einen Teil ihrer Stromerzeugung dauerhaft am Markt, beispielsweise über Power Purchase Agreements (PPAs), zu vermarkten. Zu beachten ist dabei auch, dass sich der Zuschlag für eine Erneuerbare-Energien-Anlage auch nur auf einen Teil der installierten Leistung der Anlage beziehen kann. Gleiches gilt für die Erklärung nach § 19 Absatz 2 EEG 2027. Damit ist es möglich, dass die Förderung nur für die Strommengen gezahlt wird, die mit der installierten Leistung der Anlage erzeugt werden, auf die sich der Zuschlag bzw. die Erklärung nach § 19 Absatz 2 EEG 2027 bezieht. Dann besteht auch die Zahlungspflicht nur im Umfang des Zu-schlags bzw. der Erklärung nach § 19 Absatz 2 EEG 2027. Nach § 20a Absatz 1 Satz 2 EEG 2027 ist der Refinanzierungsbeitrag grundsätzlich für jede Kilowatt-stunde Strom zu leisten, die in der Anlage in einem solchen Kalenderjahr erzeugt und in das Netz eingespeist wird. Die Abschöpfung erfolgt daher produktionsbasiert. Die Höhe des Refinanzierungsbeitrags wird gemäß § 23a EEG 2027 nach den Regelungen in Anlage 1 EEG 2027 berechnet. Keine Rolle spielt bei dieser Berechnung, ob das Einspeiseverhalten einer Anlage durch Maßnahmen des positiven oder negativen Redispatch veranlasst war. Zwar kann dieser Umstand bei Ermittlung des Ausgleiches nach § 13a EnWG eine beachtliche Rolle spielen: Infolge einer angeordneten Nichteinspeisung mag der Anlagenbetreiber Aufwendungen in Form von Abschöpfungszahlungen erspart haben; in Folge einer angeordneten Einspeisung mögen dem Anlagenbetreiber Abschöpfungszahlungen als Kosten entstehen. Beachtlichkeit und Umfang solcher Auswirkungen lassen sich aber verständig nur dort regeln. Mit dem Verweis auf § 19 Absatz 3 bis 3b EEG 2027 wird in § 20a Absatz 1 Satz 3 EEG 2027 geregelt, dass die Abschöpfung auch für Strommengen erfolgt, die zuvor zwischengespeichert wurden. Außerdem besteht die Zahlungspflicht bei Windenergieanlagen an Land auch für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die beaufschlagte Leistung der Anlage um bis zu 15 Prozent übersteigen. Dies wird durch den Verweis auf § 22 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EEG 2027 erreicht. Dort ist geregelt, dass auch der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 für diese zusätzlichen Strommengen besteht. Spiegelbildlich dazu muss dann aber auch die Abschöpfung erfolgen. In § 20a Absatz 2 EEG 2027 werden die Ausnahmen von der Zahlungspflicht geregelt. Danach sind zum einen Biomasseanlagen und damit auch Biomethananlagen von der Abschöpfung ausgenommen. Nicht unter die Ausnahme fallen allerdings Deponie- und Klärgasanlagen. Biomasseanlagen müssen nach den Vorgaben von Artikel 19d Absatz 4 der Strombinnenmarktverordnung (Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024) nicht abgeschöpft werden. Eine Abschöpfung von Biomasseanlagen erfolgt auch deshalb nicht, weil die Förderkosten für diese Technologie deutlich höher sind als für die übrigen Technologien und es daher nicht absehbar ist, dass die Jahresmarktwerte über die Förderkosten ansteigen könnten. Dies gilt insbesondere, weil bei hohen Strompreisen in der Regel auch die Kosten für die Substrate steigen, die in den Biomasseanlagen eingesetzt werden. Da insofern keine Überkompensation zu befürchten ist, besteht auch unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit, die Zahlungspflicht dem Grundsatz nach auf Biomasseanlagen zu erstrecken. Des Weiteren werden auch Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt nicht abgeschöpft. Das gilt für sämtliche Technologien. Nach § 20a Absatz 2 Satz 2 EEG 2027 besteht die Zahlungspflicht auch nicht in Fällen von § 19 Absatz 4 und 5 EEG 2027. Das sind die Fälle von Unternehmen in Schwierigkeiten, bei denen der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 entfällt. Da in diesen Fällen keine Förderung gezahlt wird, sollte auch keine Abschöpfung erfolgen. § 20a Absatz 3 Satz 1 EEG 2027 stellt klar, dass der Verpflichtung des Anlagenbetreibers in § 20a Absatz 1 EEG 2027 eine Berechtigung seitens des Netzbetreibers gegenübersteht. Die Netzbetreiber haben also einen Anspruch auf den Refinanzierungsbeitrag. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, den Refinanzierungsbeitrag auch tatsächlich von den Anlagenbetreibern zu erheben. Diese Regelung ist erforderlich, damit die Netzbetreiber den Refinanzierungsbeitrag auch vereinnahmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Refinanzierungsbeiträge flächendeckend erhoben werden und von den Netzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden, damit sie letztlich dem EEG-Konto zugutekommen. § 20a Absatz 3 Satz 2 EEG 2027 regelt, dass die Netzbetreiber bei der Erhebung des Refinanzierungsbeitrages die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden haben. Damit wird hier der aus § 3 EnFG bekannte Maßstab ausdrücklich auch ins EEG übertragen, um den Sorgfaltsmaßstab der Netzbetreiber klarzustellen. Zu § 20b EEG 2027: Mit der Regelung in § 20b Satz 1 EEG 2027 wird es den Anlagenbetreibern einmalig ermöglicht, aus der Förderung auszusteigen und damit für die Zukunft auch nicht mehr unter die Abschöpfung zu fallen. Wenn die Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Textform mitteilen, dass sie künftig keine Förderung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 mehr in Anspruch nehmen wollen, entfällt für die Zukunft dieser Anspruch. Gleichzeitig entfällt für die Zukunft auch die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. Dieser Ausstieg aus der Förderung ist somit nicht bloß die Wahl einer anderen Veräußerungsform im Sinne des § 21b EEG 2027, welche die Abschöpfung gerade nicht entfallen lässt – im Gegensatz zum Ausstieg. Grundsätzlich darf es den Anlagenbetreibern nicht möglich sein, frei aus der Förderung und damit der Abschöpfung zu wechseln. Andernfalls könnte die Abschöpfung weitreichend umgangen werden, wenn die Anlagebetreiber in Hochpreisjahren jeweils aus der Abschöpfung wechseln könnten und dann in Niedrigpreisjahren wieder in die Förderung wechseln könnten. Die Wechselmöglichkeit ist daher streng limitiert. Dies dient auch dazu, dass rein marktlich finanzierbare Anlagen sich frühzeitig auf eine förderfreie Investition festlegen mit der Chance, zusätzliche Renditen zu erwirtschaften und nicht zunächst Förderung in Anspruch zu nehmen, die zur Refinanzierung der Anlage nicht notwendig ist. Es soll den Anlagenbetreibern dennoch ermöglicht werden, einmalig aus dem Förderregime auszusteigen und die Anlage im Weiteren außerhalb des EEGs zu finanzieren, wenn sich erst im weiteren Verlauf so günstige Marktbedingungen einstellen, dass eine weitere Förderung nicht erforderlich ist. Die weitere Absicherung der Refinanzierung kann dann beispielsweise über langfristige PPAs erfolgen. Mit der Mitteilung nach § 20b EEG 2017 entfällt der Anspruch der Anlagenbetreiber endgültig für den Rest des Förderzentrums für den gesamten in der Anlage erzeugte Strom. Ein nur teilweiser Wechsel aus der Förderung ist hingegen nicht möglich. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 kann für zukünftige Zeiträume nicht mehr geltend gemacht werden. Es kann nicht zurück in die Förderung gewechselt werden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 entfällt für die Zukunft ab dem ersten Kalendertag des Jahres nach der Mitteilung. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen sowohl der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 als auch die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 fort. Nach § 20b Satz 2 EEG 2027 ist ein Wechsel aus der Förderung nur bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme der Anlage möglich. Damit soll verhindert werden, dass die Anlagenbetreiber hauptsächlich am Ende der Förderdauer aus der Förderung wechseln, wenn die Marktpreiserwartung hinreichend sicher ist und das mit der Erwartung besonders niedriger Marktpreise einhergehende Erlösrisiko einseitig auf den Staat verlagert werden kann. Aufgrund der Inflationsentwicklung, aber auch einer in der Zukunft durch eine stärkere Flexibilisierung zu erwartende schrittweise Stabilisierung der Marktwerte für Strom aus erneuerbaren Energien, ist am Ende der Förderlaufzeit mit höheren (nominalen) Strompreisen zu rechnen. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit für Abschöpfungsjahre. Die Anlagenbetreiber sollen dann nicht gerade in diesen Jahren aus der Abschöpfung wechseln können. Denn dies könnte zu einer Umgehung der Abschöpfungsfunktion zulasten des Bundeshaushalts und damit der Allgemeinheit der Steuerzahler aber letztlich auch zu einer beihilferechtlich relevanten Überförderung führen und somit die beihilferechtliche Genehmigungsfähigkeit der Regelung in Frage stellen. § 20b Satz 3 EEG 2027 enthält eine Sonderregelung für Wasserkraftanlagen im Fall der Leistungserhöhung der Wasserkraftanlagen nach § 40 Absatz 3 EEG 2027. Für diese Anlagen können die Anlagenbetreiber erklären, dass sie nur mit dem Leistungsanteil aus der Förderung wechseln, der der Leistungserhöhung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2027 zuzurechnen ist. Mit der Änderung in § 40 Absatz 3 Satz 1 EEG 2027 wird geregelt, dass auch in diesen Fällen die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 greift. In § 40 Absatz 3 Satz 1 EEG 2027 wird künftig geregelt, dass der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 bei Ertüchtigungsmaßnahmen von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von über 5 Megawatt nur für den Strom besteht, der der Leistungserhöhung zugeordnet werden kann. Für den Strom, der der bisherigen installierten Leistung zugeordnet werden kann, greift der ursprüngliche Zahlungsanspruch, eine Zahlungspflicht besteht folgerichtig insoweit nicht. Das gleiche Prinzip gilt in den Fällen des § 40 Absatz 3 Satz 2 EEG 2027, wenn die Schwelle von über 5 Megawatt erst durch die Leistungserhöhung überschritten wird (vergleiche hierzu auch die Begründung zu § 40 Absatz 3 EEG 2027). Für diese Anlagenbetreiber wäre es nicht sachgemäß, wenn sie nur für die gesamte Anlage erklären könnten, künftig keine Förderung mehr erhalten zu wollen. Für den ursprünglichen Leistungsanteil besteht von Beginn an nur der ursprüngliche Anspruch, in den durch die Rechtsänderungen durch das EEG 2027 nicht nachträglich eingegriffen werden soll. Zu Nummer 11 § 21a EEG 2027 wird neu gefasst. Der bisherige Wortlaut wird zu § 21a Absatz 1 EEG 2027. Mit der Einfügung von § 21a Absatz 2 EEG 2027 wird sichergestellt, dass die Abschöpfung wirksam erfolgen kann. Grundsätzlich können Anlagenbetreiber den Strom im Rahmen der Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 21b Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 veräußern. In diesem Fall erhalten sie für den erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027. Allerdings können sie für diese Strommengen keine Herkunftsnachweise für Grünstrom erhalten. Die Anlagenbetreiber können nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 EEG 2027 aber auch in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2027 wechseln. In dieser Veräußerungsform erhalten sie dann zwar keine Förderung mehr. Sie können aber Herkunftsnachweise für Grünstrom erhalten. Damit die Anlagenbetreiber in Abschöpfungsjahren die Abschöpfung nicht durch den Wechsel in die sonstige Direktvermarktung umgehen können, ist in § 21a Absatz 2 EEG 2027 geregelt, dass auch in der Vermarktungsform der sonstigen Direktvermarktung die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 besteht. Wenn also die Anlagenbetreiber in Abschöpfungsjahren in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a Absatz 1 EEG 2027 wechseln, besteht die Zahlungspflicht auch für den Strom, der im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wurde. Alternativ zu dieser Regelungssystematik könnte der Wechsel in die sonstige Direktvermarktung für geförderte Anlagen generell ausgeschlossen werden. Dann könnten Anlagenbetreiber, die im Grundsatz eine Förderung beanspruchen, nie in die sonstige Direktvermarktung wechseln, also auch nicht in Förderjahren. Sie würden damit gezwungen, über die gesamte Förderdauer in der Förderung zu bleiben. Sie könnten damit auch keine Stromlieferverträge abschließen, bei denen sie gleichzeitig auch die Herkunftsnachweise für den Grünstrom veräußern (Grünstrom-PPAs). Der Vorteil der in § 21a Absatz 2 EEG 2027 gewählten Regelungssystematik ist, dass auch Anlagenbetreiber, die grundsätzlich Förderung in Anspruch nehmen wollen, weiterhin frei zwischen sonstiger Direktvermarktung und Direktvermarktung mit Marktprämie wechseln können. Damit können sie insbesondere auch in Förderjahren weiterhin in die sonstige Direktvermarktung wechseln, um Herkunftsnachweise erhalten zu können unter gleichzeitigem Verzicht auf die Marktprämie. Damit können sie künftig auch weiterhin Stromlieferverträge abschließen, bei denen sie gleichzeitig auch die Herkunftsnachweise für den Grünstrom veräußern (Grünstrom-PPAs). Es ist daher für die Anlagenbetreiber vorteilhaft, wenn der Wechsel in die sonstige Direktvermarktung weiterhin möglich ist, unter Aufrechterhaltung der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. Wenn also für die Strommengen einer Anlage, die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG besteht, erfolgt die Abschöpfung auch im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung. Fällt eine Anlage jedoch gar nicht erst in den Anwendungsbereich der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027, besteht selbstverständlich auch keine Zahlungspflicht im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung. Hat der Anlagenbetreiber also keinen Zuschlag für seine Anlage oder hat er die Erklärung nach § 19 Absatz 2 EEG 2027 nicht abgegeben, unterfällt er auch in der sonstigen Direktvermarktung nicht der Zahlungspflicht. Wenn der Anlagenbetreiber nur für einen Teil der installierten Leistung seiner Anlage einen Zuschlag erhalten oder die Erklärung nach § 19 Absatz 2 EEG 2027 abgegeben hat, erfolgt die Abschöpfung auch in der sonstigen Direktvermarktung nur für die Strommengen, die mit diesem Teil der installierten Leistung der Anlage erzeugt werden. Die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 besteht in der sonstigen Direktvermarktung ferner auch dann nicht, wenn die Anlagen unter eine der Ausnahmen von der Abschöpfung nach § 20a Absatz 2 EEG 2027 fallen. Gleiches gilt, wenn der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nach § 20b EEG 2027 mitgeteilt hat, dass er für die Anlage künftig keine Förderung mehr in Anspruch nehmen will. Damit wird es künftig Anlagen geben, die in der sonstigen Direktvermarktung unter die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 fallen, aber auch Anlagen, die in der sonstigen Direktvermarktung nicht unter diese Pflicht fallen. Zu Nummer 12 Die Umbenennung des Teil 3 Abschnitts 2 EEG 2027 ist erforderlich aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EEG 2027. Zu Nummer 13 Die Bezeichnung von § 22 EEG 2027 wird geändert aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EG. Die in den Ausschreibungen ermittelten anzulegenden Werte sind künftig nicht nur für die Berechnung der Marktprämie erforderlich, sondern auch zur Berechnung des Refinanzierungsbeitrags. Daher wird künftig die wettbewerbliche Ermittlung der anzulegenden Werte in § 22 EEG 2027 geregelt. Zu Nummer 14 Zu § 23 EEG 2027: Die Änderung in § 23 Absatz 1 EEG 2027 ist erforderlich aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a Absatz 1 EEG 2027. Die Grundlage für die Berechnung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags ist ebenso wie für die Zahlungsansprüche der für die Anlage geltende anzulegende Wert. Auch zur Berechnung des neu eingeführten Zahlungsanspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2027 ist der anzulegende Wert die Berechnungsgrundlage. § 23 Absatz 3 EEG 2027 wird insgesamt neu gefasst. In § 23 Absatz 3 EEG 2027 wird geregelt, in welcher Reihenfolge der anzulegende Wert der Anlagen angepasst wird. Dies erfasst künftig nicht nur Regelungen, die den anzulegenden Wert reduzieren, sondern auch Regelungen, die den anzulegenden Wert erhöhen. Im Rahmen des § 23 Absatz 3 EEG 2027 sind zunächst die Regelungen in den §§ 23b bis 24 EEG 2027 anzuwenden. Es ist also beispielsweise zunächst ein anlagenspezifischer anzulegender Wert nach § 23c EEG 2027 zu bilden. Anschließend sind jeweils – soweit einschlägig – die in § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 EEG 2027 genannten Regelungen in dieser Reihenfolge anzuwenden. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2027 ist zunächst das Referenzertragsmodell nach § 36h EEG 2027 anzuwenden. Danach kann sich der anzulegende Wert für die Anlagen erhöhen oder reduzieren, abhängig davon, welche Standortgüte für die Windenergieanlagen an Land gilt. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2027 ist die Regelung in § 48 Absatz 1b EEG 2027 anzuwenden. Danach kann sich für bestimmte besondere Solaranlagen der anzulegende Wert erhöhen. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 4 EEG 2027 ist für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a EEG 2027 die Regelung in § 48 Absatz 5 EEG 2027 anzuwenden. Danach können sich die anzulegenden Werte für diese Anlagen reduzieren. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 5 EEG 2027 sind für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Aus- schreibungen bestimmt wird, die Regelungen in § 54 Absatz 1 bis 3 EEG 2027 anzuwenden. Danach können sich die anzulegenden Werte für diese Anlagen reduzieren. Ebenfalls nicht mehr in § 23 Absatz 3 EEG 2027 erwähnt ist die Regelung in § 51 EEG 2027. Diese ist künftig in § 23 Absatz 4 EEG 2027 gesondert erwähnt. Der nach § 23 Absatz 3 EEG 2027 ermittelte anzulegende Wert ist dann die Grundlage zur Berechnung der Ansprüche nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 bzw. der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. Insbesondere ist der nach § 23 Absatz 3 EEG 2027 ermittelte anzulegende Wert die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung von Marktprämie bzw. Refinanzierungsbeitrag nach Anlage 1 EEG 2027, vgl. § 23a EEG. Zu beachten ist auch, dass der anzulegende Wert aufgrund der Vorgabe in § 23 Absatz 3 letzter Halbsatz EEG 2027 nicht negativ werden kann. Er kann sich also maximal auf null reduzieren. In § 23 Absatz 4 Satz 1 EEG 2027 ist künftig geregelt, in welchen Fällen sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 reduziert und sich die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 erhöht. Zu-nächst muss also die Höhe der Ansprüche nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 bzw. der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 ermittelt werden. Bei der Berechnung der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags erfolgt die Berechnung nach § 23a EEG nach den Vorgaben der Anlage 1 zum EEG 2027. Anschließend sind die Regelungen in §§ 53b und 53c EEG 2027 anzuwenden. Nach § 53b EEG verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 um 0,1 Cent pro Kilowattstunde, wenn für den Strom Regionalnachweise ausgestellt werden. Dies gilt nur für Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird. In einem Refinanzierungsjahr erhöht sich der Refinanzierungsbetrag entsprechend um 0,1 Cent pro Kilowattstunde. Nach § 53c EEG 2027 reduziert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 für Strom, für den eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, um die Höhe der Stromsteuer-befreiung. In einem Refinanzierungsjahr erhöht sich der Refinanzierungsbetrag entsprechend um die Höhe der Stromsteuerbefreiung. Bisher wurden die Regelungen in § 23 Absatz 3 EEG 2023 erwähnt und es war in den §§ 53b und 53c EEG 2027 geregelt, dass sich der anzulegende Wert verringert. Angesichts der Einführung der Zahlungs-pflicht in § 20a EEG 2027 wird dort aber künftig geregelt, dass sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 verringert und sich die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz1 EEG 2027 erhöht. In einem Refinanzierungsjahr hat diese Regelung den Vorteil, dass die Netzbetreiber zunächst die Höhe des Refinanzierungsbeitrags berechnen können und anschließend diesem Refinanzierungsbeitrag die jeweiligen Aufschläge nach §§ 53b oder 53c EEG 2027 hinzurechnen können. Dabei ist es unerheblich, ob ein Fall der dynamischen Abschöpfung vorliegt oder nicht. Die Erhöhung des Refinanzierungsbeitrags kann für den „regulären“ Refinanzierungsbeitrag nach Nummer 4.1 der Anlage 1 zum EEG 2027 oder den angepassten Refinanzierungsbeitrag nach Nummer 4.2. der Anlage 1 zum EEG 2027 erfolgen. Die Regelungen in den §§ 53b und 53c EEG 2027 sind also nicht zu berücksichtigen, wenn der Netzbetreiber nach Maßgabe von Nummer 4.2 der Anlage 1 zum EEG 2027 prüft, ob ein Fall der dynamischen Abschöpfung vorliegt. Mit der Änderung in § 23 Absatz 4 Satz 2 EEG 2027 wird geregelt, dass die §§ 53b und 53c EEG 2027 nicht anzuwenden sind, wenn die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 bereits aufgrund der Regelungen in den §§ 51, 48 Absatz 3 und § 54 Absatz 4 EEG 2027 auf null verringert wird. In den §§ 51, 48 Absatz 3 und § 54 Absatz 4 EEG 2027 ist künftig geregelt, dass sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 und die Pflicht zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrag nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 jeweils auf null verringern. In diesen Fällen sollen also weder Zahlungsansprüche noch Zahlungspflichten der Anlagenbetreiber bestehen. Würde man jedoch die §§ 53b und 53c EEG 2027 in diesen Fällen auf die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 anwenden, würde sich die Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags nach § 20a Absatz 1 EEG 2029 um 0,1 Cent (§ 53b EEG 2027) bzw. um den Wert der Stromsteuerbefreiung (§ 53c EEG 2027) erhöhen. Insofern sind die Regelungen in den §§ 51, 48 Absatz 3 und § 54 Absatz EEG 2027 spezieller gegenüber den Regelungen in den §§ 53b und 53c EEG 2027. Für die Zahlungsansprüche nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 muss nicht geregelt werden, dass die §§ 53b und 53c EEG 2027 nicht anwendbar sind in den Fällen von den §§ 51, 48 Absatz 3 und § 54 Absatz 4 EEG 2027. Zwar verringern sich in diesen Fällen die Ansprüche nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 auf null. Eine weitere Reduzierung der Ansprüche nach den §§ 53b und 53c EEG 2027 ist aber aufgrund der Regelung in § 23 Absatz 4 Satz 1 EEG 2027 unschädlich. Würden die auf null verringerten Ansprüche weiter verringert, würden sie negative Werte annehmen. § 23 Absatz 4 Satz 1 EEG 2027 sieht jedoch vor, dass die Zahlungsansprüche nicht negativ werden können. Ebenso wenig muss geregelt werden, dass die §§ 53b und 53c EEG 2027 in den Fällen von § 39i Absatz 2 Satz 1, § 44b Absatz 1 Satz 2 und § 44c Absatz 8 EEG 2027 nicht anzuwenden sind. Die genannten Regelungen ordnen für Biomasseanlagen an, dass sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 auf null reduzieren. Hier gilt wie eben ausgeführt, dass § 23 Absatz 4 Satz 1 EEG 2027 bereits bestimmt, dass Ansprüche aufgrund von Anpassungen nach den §§ 53b und 53c EEG 2027 nicht negativ werden können. Biomasseanlagen unterliegen zudem nicht der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. Es ist also schon nicht möglich, dass für diese Anlagen ein Refinanzierungsbeitrag anfällt, der sich erhöhen könnte. Zu § 23a EEG 2027: Die Anpassung in § 23a EEG 2027 ist aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a Absatz 1 EEG 2027 erforderlich. Künftig wird auch die Höhe des Refinanzierungsbeitrags nach Anlage 1 zum EEG 2027 berechnet. Zu Nummer 16 Zu § 23c EEG 2027: Die Änderung in § 23c EEG 2027 ist erforderlich aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags in § 20a EEG. Auch in Jahren, in denen für die Anlage eine Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 besteht ist, muss die Regelung in § 23c EEG 2027 anwendbar sein. Auch in diesen Fällen wird ein anlagenspezifischer anzulegender Wert anhand der spezifischen Schwellenwerte gebildet. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a § 24 EEG 2027 wird neu bezeichnet, weil die Regelungen in § 24 EEG 2027 künftig auch für die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 gelten wird. Zu Buchstabe b Die Änderung in § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027 ist erforderlich aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags in § 20a EEG. Auch um zu ermitteln, ob die Anlagen unter die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 fallen, weil sie eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowatt haben, müssen die Regelungen in § 24 Absatz 1 EEG angewendet werden. Durch die Änderung in § 24 Absatz 1 Satz 3 EEG 2027 werden Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden künftig auch nicht mit Solaranlagen des ersten Segments, die keine Freiflächen-anlagen sind, zusammengefasst und es werden sogenannte Garten-PV-Anlagen nicht mit Solaranlagen des ersten Segments zusammengefasst. Nach § 24 Absatz 1 Satz 3 EEG 2023 galt die Ausnahme nur im Verhältnis von Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zu Freiflächenanlagen, aber nicht auch im Verhältnis von Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zu Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist. Indem § 24 Absatz 1 Satz 3 EEG 2027 auf Solaranlagen des ersten Segments abstellt, werden neben klassischen Freiflächenanlagen gemäß der Begriffsbestimmung nach § 3 Nummer 41a EEG 2027 künftig auch Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, erfasst. Anlagen auf derartigen sonstigen baulichen Anlagen betreffen z. B. Solaranlagen auf ehemaligen Deponien, die in Aufbau und Erscheinungsbild kaum von Freiflächenanlagen im technischen Sinne zu unterschieden sind. Hierdurch wird im Rahmen der Ausnahme nach § 24 Absatz 1 Satz 3 EEG 2027 eine gleichmäße Behandlung von allen Solaranlagen des ersten Segments im Verhältnis zu Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden erreicht. Außerdem wird geregelt, dass sogenannte Garten-PV-Anlagen, die den Anforderungen des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EEG 2027 entsprechend errichtet worden sind, ab-weichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027 nicht mit Solaranlagen des ersten Segments zusammengefasst werden. Dies ist deswegen gerechtfertigt, da Garten-PV-Anlagen unter den besonderen Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EEG 2027 anstelle von Dachanlagen errichtet werden. Entsprechend des Regelungszwecks des § 24 Absatz 1 Satz 3 EEG 2027 sollten sie daher auch bei dieser Zusammenfassungsregel behandelt werden wie eine Dachanlage, anstatt derer die Garten-PV-Anlage errichtet wird. Bei der Änderung in § 24 Absatz 1 Satz 5 EEG 2027 handelt es sich um eine Klarstellung, dass ein Steckersolargerät eine oder mehrere Solaranlagen umfassen kann, wobei die dort genannten Leistungsgrenzen nur für die Solaranlage beziehungsweise insgesamt für die Solaranlagen gelten. Das Privileg des Steckersolargeräts erstreckt sich auch auf einen über denselben Wechselrichter betriebenen Stromspeicher, wobei sich die genannten Leistungsgrenzen nicht auf einen unter den Begriff des Steckersolargeräts fallenden Stromspeicher gemäß § 3 Nummer 43 Halbsatz 2 EEG 2027 beziehen. Auf die Begründung zu § 3 Nummer 43 EEG 2027 wird verwiesen. Zu Buchstabe c Hier ist die Ergänzung des Refinanzierungsbeitrags erforderlich aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags in § 20a EEG 2027. § 24 Absatz 3 EEG 2027 soll auch in diesen Fällen anwendbar sein. Zu Nummer 18 Zu § 25 EEG 2027: Bei der Änderung in § 25 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Refinanzierungsbeitrages nach § 20a EEG 2027. Auf die Begründungen zu § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2027 sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2027 wird verwiesen. Die Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Zahlung von Refinanzierungsbeiträgen nach § 20a EEG 2027 gegenüber dem Netzbetreiber ist in § 25 Absatz 1 EEG 2027 zu berücksichtigen. Da § 25 Absatz 1 Satz 1 EEG 2023 bereits jetzt von den Verpflichtungen des Netzbetreibers ausgehend formuliert („sind […] zu zahlen“), kann die gegenläufige Pflicht zur Zahlung von Refinanzierungsbeiträgen sprachlich als eine weitere Fallgruppe aufgenommen werden. Da rechtlich Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag als alternativ einschlägige Zahlungsverpflichtungen miteinander verknüpft sind, wird die Refinanzierungs-pflicht dabei hinter der Pflicht zur Zahlung von Marktprämien eingeordnet. Um der sprachlichen Ausrichtung an den Zahlungspflichten – und nicht etwa den Ansprüchen – gerecht zu werden, wird die Über-schrift neu gefasst. Bei Gelegenheit dieser Anpassungen sei darauf hingewiesen, dass die hergebrachten Formulierungen „oder“ und „jeweils“ nicht etwa indizieren, dass die Dauer der einzelnen Verpflichtungen jeweils isoliert voneinander zu ermitteln wären. Vielmehr ist die Regeldauer von 20 Jahren stets auf ein einheitliches Förderverhältnis bezogen, welches je nach gewählter Vermarkungsform und Entwicklung der Marktwerte unterschiedliche konkrete Zahlungspflichten des Netzbetreibers und/oder des Anlagenbetreibers beinhaltet. Zu § 26 EEG 2027: § 26 EEG 2027, der Fälligkeiten, Abschläge und Endabrechnungen betrifft, wird um Regelungen zu den Refinanzierungsbeiträgen erweitert. Zudem werden einige sprachlichen Präzisierungen am bisherigen Gesetzestext vorgenommen, die jedoch keine Neuausrichtung in der Sache bringen. Im Einzelnen: Der neu gefasste § 26 Absatz 1 EEG 2027 regelt nun vorangestellt die Fälligkeit der Ansprüche auf Förderungen oder Refinanzierungsbeiträge, welche von der Marktwertentwicklung des jeweiligen Jahres abhängen und erst ex post nach Jahresablauf bestimmbar sind. § 26 Absatz 1 EEG 2027 formuliert dabei anders als § 25 Absatz 1 EEG 2027 jeweils vom Anspruch her (und nicht etwa von der jeweils gegenläufigen Verpflichtung), dessen Fälligkeit er festlegt. § 26 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027 übernimmt zunächst die Regelung des bisherigen § 26 Absatz 2 Satz 2 EEG 2023 zur Fälligkeit von Förderansprüchen zu-gunsten des Anlagenbetreibers; diese werden unverändert mit Erfüllung der eigenen Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers nach § 71 Absatz 1 EEG fällig. Es würde jedoch nicht überzeugen, auch die Fälligkeit des gegenläufigen Anspruchs des Netzbetreibers auf Refinanzierungsbeiträge an diesen Moment zu knüpfen. Denn mit Übermittlung der Daten hat zwar der Anlagenbetreiber das seinerseits in Vorbereitung der Endabrechnung für das zurückliegende Jahr rechtlich Gebotene getan. Erst mit Erstellung dieser Endabrechnung durch den Netzbetreiber aber wird die konkrete Höhe der nach Anlage 1 zum EEG 2027 berechneten Refinanzierungsbeiträge ermittelt und erst mit deren Zugang beim Anlagenbetreiber wird der unterjährig noch unbestimmte Anspruch für den Anlagenbetreiber nachvollziehbar konkretisiert. Deshalb knüpft § 26 Absatz 1 Satz 2 EEG 2027 an diesen Moment an und lässt Fälligkeit vier Wochen nach Zugang der Endabrechnung beim Anlagenbetreiber (oder bei von diesem benannten Empfangsermächtigten) eintreten. Diese Regelungslogik entspricht strukturell verwandten Regelungen wie etwa § 40c EnWG. Zusätzlich stellt § 26 Absatz 1 Satz 2 EEG 2027 ausdrücklich klar, dass die Endabrechnung durch den Netzbetreiber erstellt wird. Dies ist bisher schon so, angesichts der Einführung von Refinanzierungsansprüchen mit umgekehrter Anspruchsrichtung scheint eine gesetzliche Klarstellung jedoch sinnvoll. § 26 Absatz 2 EEG 2027 regelt die Leistung von monatlichen Abschlägen in angemessenem Umfang (Satz 1), ergänzende Maßgaben zur Bestimmung der Abschläge (Satz 2), deren Fälligkeit (Satz 3 und 4) sowie den Ausgleich von Differenzen zwischen der unterjährigen Abschlagszahlung und der nach Jahresablauf ermittelten Fördersumme beziehungsweise Refinanzierungssumme in der Endabrechnung (Satz 5). Hierfür wird der bisherige § 26 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023 zunächst in zwei Sätze aufgespalten. § 26 Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 ergänzt die hergebrachte Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Abschlägen auf zu erwartende Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG um die gegenläufige Verpflichtung zur Leistung von monatlichen Abschlägen auf zu erwartende Zahlungen nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 – womit zukünftig in beide Richtungen Abschläge im angemessenen Umfang geschuldet sind. Mit Einführung der Abschöpfung wird also auch der Anlagenbetreiber bei entsprechend positiver Marktpreisentwicklung zur Zahlung von Abschlägen verpflichtet – und dies seinerseits in angemessenem Umfang. Angesichts dieser Neuerung modifiziert der Gesetzgeber die Regelung des bisherigen § 26 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023 im neuen § 26 Absatz 2 Satz 2 EEG 2027 dahingehend, dass die Praxis sich bei der Bestimmung der Höhe der Abschläge sowohl am Jahresmarktwert des Vorjahres als auch an den Monatsmarktwerten der Vormonate orientieren kann. Dies soll klarstellen, dass der Gesetzgeber die Praxis bei deutlichen unterjährigen Änderungen der Marktpreise nicht etwa zur Orientierung an – insoweit überholten – Marktpreisen des Vorjahres anhalten will; vielmehr kann in solchen Konstellationen beispielsweise eine Orientierung an vorliegenden Monatsmarktwerten zielführender sein, um den angemessenen Umfang von Abschlägen zu bestimmen. Dabei bietet auch der neue § 26 Absatz 2 Satz 2 EEG 2027 nur eine Orientierung, die keinesfalls abschließend ist. Vielmehr ist maßgebliche Vorgabe zur Bestimmung von Abschlägen unverändert die Formulierung „in angemessenem Umfang“. Diese Formulierung bleibt bewusst so offen, um der Praxis ausreichend Raum für einen für die beteiligten Akteure interessengerechten Vollzug der Abschlagsleistungen zu lassen. Dies lässt insbesondere Raum für unterjährige „Verrechnungen“ zwischen den einzelnen Monatstranchen. Dies sei an einem fiktiven Beispielsjahr veranschaulicht mit sehr hohen Strompreisen in der ersten Jahreshälfte (Refinanzierungssituation) und sehr niedrigen Strompreisen in der zweiten Jahreshälfte (Förderungssituation). Wenn hier der Anlagenbetreiber etwa die in der ersten Jahreshälfte angemessenen Abschläge auf die zunächst erwartete Refinanzierungsverpflichtung nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 nicht leistet, kann der Netzbetreiber seinerseits ansonsten rechnerisch angemessene Abschläge auf seine zu erwartende Förderschuld nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 kürzen um die ausstehenden Refinanzierungsabschläge. Denn es wäre eben nicht mehr angemessen, ungeachtet der Nichtzahlung durch den Anlagenbetreiber für die erste Jahreshälfte eine umfassende Leistungspflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber in der zweiten Jahreshälfte zu unterstellen. Der hergebrachte Begriff der „Angemessenheit“ ist insofern nicht eng monatlich isoliert unter Würdigung der jeweils aktuellen Marktsignale auszulegen; er ist vielmehr zeitlich umfassender zu verstehen, um unbürokratische und für beide Seiten interessenge-rechte Abwicklungsprozesse zu ermöglichen. Aus Sicht des Gesetzgebers liegt es nahe, dass der Netzbetreiber den Prozess des „Abschlagsmanagements“ in beide Richtungen verantwortet, dass also er je Monat die „Abschlagsrichtung“ (Ist eine Förderung oder Refinanzierung zu erwarten?) sowie die jeweils angemessenen Umfänge ermittelt und dem Anlagenbetreiber mitteilt. Der Netzbetreiber hat hierbei für beide Seiten interessengerecht vorzugehen. Zudem werden in ihrer Anspruchsrichtung oder Höhe unangemessene Abschläge nicht etwa dadurch angemessen, dass der Netzbetreiber sie ausweist. Verbleiben Meinungsverschiedenheiten über die unterjährigen Abschlagssummen, können diese auch im Zuge der Endabrechnung für ein Jahr beigelegt werden. Denn § 26 Absatz 2 Satz 5 EEG 2027 übernimmt insoweit unverändert die Vorgabe des bisherigen § 26 Absatz 1 Satz 3 EEG 2023, dass – unvermeidbare – Ungenauigkeiten bei der Bemessung der Abschläge im Zuge der Endabrechnung auszugleichen sind (einzig wird die Formulierung „oder zu erstatten“ gestrichen; sie scheint mit Einführung der Refinanzierungsbeiträge nicht mehr stimmig, weil es nun logisch nicht mehr ausschließlich um zu geringe oder zu hohe Vorleistungen des Netzbetreibers geht, sondern um den Ausgleich von Ungenauigkeiten bei Prognose der Fördersummen oder der Refinanzierungs- summen in beide Richtungen). Gemäß Satz 5 hat nach Vorstellung des Gesetzgebers also weiterhin eine Gesamtbilanzierung zu erfolgen, in deren Zuge etwa Abweichungen der unterjährigen Annahmen bei Ermittlung der Abschläge zu den mit Jahresabschluss feststehenden Jahresmarktwerten oder sonstige rechnerische Ungenauigkeiten ausgeglichen sowie nicht bezahlte Abschlagsbeträge einbezogen werden können (sofern dies nicht bereits im Zuge der unterjährigen Abschlagsermittlung erfolgt ist). § 26 Absatz 2 Satz 3 EEG 2027 übernimmt die Formulierungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 EEG 2023 zur Fälligkeit von Abschlägen, die somit nun gleichermaßen für Abschläge auf erwartete Förderzahlungen wie für Abschläge auf erwartete Refinanzierungsbeiträge greifen. Die Grundregel einer Fälligkeit zum 15. Kalendertag des Folgemonats greift aber ausdrücklich nur vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes 4. Dieser § 26 Absatz 2 Satz 4 EEG 2027 fasst den bisherigen § 26 Absatz 2 Satz 2 EEG 2023 neu, um dessen Zielrichtung zu verdeutlichen und in seinem Anwendungsbereich auf die Abschläge der Netzbetreiber auf erwartbare Förderzahlungen beschränkt zu halten. Regelungsziel des § 26 Absatz 2 Satz 2 EEG 2023 war es, den Anlagenbetreiber dahingehend zu disziplinieren, dass er seiner Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 EEG nachkommt. Deshalb wird bei einem Pflichtverstoß nicht nur die Fälligkeit des Förderanspruchs nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 herausgezögert (§ 26 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027). Vielmehr wird ab der Märzrate des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres auch die Fälligkeit der unterjährigen Abschläge für erwartete Förderzahlungen eines neuen Jahres bis zur Erfüllung dieser auf das Vorjahr bezogenen Verpflichtung herausgeschoben. Und diese Verknüpfung greift – wie die neue Formulierung nun klarer herausarbeitet – nicht etwa einmalig nur noch oder fort-während mit Bezug zu den Daten zum ersten Jahr ab Inbetriebnahme, sondern für jede Förderperiode März bis Februar bezogen auf die Daten des jeweiligen Vorjahres. Die Wirkweise sei an vier konkreten Beispielen für eine Anlage veranschaulicht, die im Jahre 2028 in Betrieb genommen wird: • Der Abschlag auf erwartete Förderzahlungen für den Monat Januar 2029 wird gemäß § 26 Absatz 2 Satz 3 EEG 2027 zum 15. Kalendertag des Februar 2029 fällig. Satz 4 ist hier noch nicht beachtlich. • Der Abschlag auf erwartete Förderzahlungen für den Monat März 2029 wird nicht gemäß Satz 3 zum 15. Kalendertag des April 2029 fällig, wenn der Anlagenbetreiber noch keine Daten zum Jahr 2028 übermittelt hat (Satz 4). • Der Abschlag auf erwartete Förderzahlungen für den Monat Januar 2030 wird nicht gemäß Satz 3 zum 15. Kalendertag des Februar 2030 fällig, wenn der Anlagenbetreiber noch keine Daten zum Jahr 2028 übermittelt hat (Satz 4). Die Übermittlung von Daten zum Jahr 2029 ist aber noch nicht erforderlich. • Der Abschlag auf erwartete Förderzahlungen für den Monat März 2030 wird nicht gemäß Satz 3 zum 15. Kalendertag des April 2029 fällig, wenn der Anlagenbetreiber noch keine Daten zum Jahr 2029 übermittelt hat (Satz 4). Diese hergebrachte Verknüpfung der hemmenden Wirkung auf „Hauptförderanspruch“ und Abschlagsansprüche bei einer Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers zur Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 EEG überträgt Satz 4 bewusst nicht spiegelbildlich auf den Refinanzierungsanspruch des Netzbetreibers und die hierauf bezogenen Abschlagsansprüche. Zwar könnte man rechtstechnisch statt der Pflichtverletzung zur Datenübermittlung der Anlagenbetreiber insofern die Verletzung der Endabrechnungspflicht durch den Netzbetreiber zum hemmenden Faktor machen. Netzbetreiber sind aber bereits jetzt umfassend zur kaufmännisch sorgfältigen Abwicklung des Fördervollzugs verpflichtet. Daher besteht nicht im gleichen Maße wie bei den Anlagenbetreibern Bedarf nach einer solchen disziplinierenden Regelung. Mit der Änderung in § 26 Absatz 3 EEG 2027 werden die dort enthaltenen Regelungen auf Abrechnungen zu Abschlägen nach § 26 Absatz 2 EEG 2027 erweitert. Demnach müssen nicht nur bei der Endabrechnung, sondern auch bei den Abrechnungen zu den Abschlägen die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten sein und sowohl die Endabrechnung als auch die Abrechnungen zu den Abschlägen müssen auf Verlangen des Berechtigten in digitaler und massengeschäftstauglicher Form ausgestellt werden. Zu Nummer 19 § 27 Absatz 1 Satz 2 EEG 2027 wird dahingehend ergänzt, dass die Netzbetreiber gegen sie gerichtete Förderansprüche des Anlagenbetreibers auch mit bestrittenen oder noch nicht rechtskräftig festgestellten Refinanzierungsansprüchen aufrechnen können. Diese Erweiterung der Ausnahme des Satzes 2 vom generellen Ausschluss von Aufrechnungen mit bestrittenen und nicht rechtskräftigen Forderungen in Satz 1 scheint angemessen, um die Netzbetreiber zu einem möglichst kosteneffizienten und unbürokratischen Fördervollzug zu befähigen. § 27 Absatz 1 EEG 2027 betrifft dabei nur das Verhältnis von Förderansprüchen nach § 19 Absatz 1 und Ansprüchen auf Refinanzierungsbeiträge nach § 20a Absatz 3 EEG 2027. Es kann somit nur um gegenläufige Ansprüche aus unterschiedlichen Jahren auf Basis einer erfolgten Endabrechnung gehen, nicht aber auch um Ansprüche auf Abschläge auf erwartete Zahlungsverpflichtungen in angemessenem Umfang. Somit geht es stets um objektiv und zweifelsfrei berechenbare Anspruchsgrößen auf feststehender Tatsachenbasis. Vor dem Hintergrund hält es der Gesetzgeber für angemessen, grundsätzlich auf die korrekte Berechnung der Anspruchsrichtung und Anspruchshöhe einzelner Jahre durch den Netzbetreiber zu vertrauen und ihm ein in manchen Konstellationen effektives Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus § 20 Absatz 3 EEG 2027 in die Hand zu geben. Es schiene demgegenüber unangemessen, den Netzbetreiber hier stets auf den je nach Rechtstreue und Liquidität des konkreten Anlagenbetreibers teils wenig effizienten Klageweg zu verweisen. Ein Verzicht auf diese Regelung würde nicht zuletzt strukturell zulasten des EEG-Kontos gehen. Denn dieses Konto wird im Rahmen des Ausgleiches nach dem Energiefinanzierungsgesetz letztlich durch Förderausgaben belastet und durch Einnahmen aus der Abschöpfung entlastet. Stellt sich dieses Vertrauen in den Netzbetreiber im Einzelfall als unbegründet dar, verbleibt dem Anlagenbetreiber der Rechtsweg gegen einen in aller Regel solventen Anspruchsgegner. Zu Nummer 20 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Neufassung des § 28 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c EEG 2027 werden die Gebotsmengen für Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach § 39n EEG 2027 mit den regulären Ausschreibungsmengen nach § 28 EEG 2027 verrechnet. Die Mengen, die in einem Jahr aufgrund einer Resilienzausschreibungsverordnung nach § 88d EEG 2027 ausgeschrieben werden, werden von den im selben Jahr auszuschreibenden Mengen für Windenergieanlagen an Land nach § 28 Absatz 2 EEG 2027 abgezogen. Zu Doppelbuchstabe bb Die Streichung des § 28 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d EEG 2023 ist eine Folgeänderung zur Streichung des § 39o EEG 2023. Zu Buchstabe b Die Streichung in § 28 Absatz 5 Satz 2 EEG 2027 ist eine Folgeänderung zur Streichung des § 39o EEG 2023. Zu Nummer 21 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Neufassung des § 28a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c EEG 2027 werden die Gebotsmengen für Resilienzausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach § 39n EEG 2027 von den Gebots-mengen nach § 28a Absatz 2 EEG 2027 abgezogen. Diese Mengen, die in einem Jahr aufgrund einer Resilienzausschreibungsverordnung nach § 88d EEG 2027 ausgeschrieben werden, werden von den im selben Jahr auszuschreibenden Mengen für Solaranlagen des ersten Segments nach § 28a Absatz 2 EEG 2027 abgezogen. Zu Doppelbuchstabe bb Die Streichung des § 28a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d EEG 2023 ist eine Folgeänderung zur Streichung des § 39o EEG 2023. Zu Buchstabe b Die Streichung in § 28a Absatz 5 Satz 2 EEG 2027 ist eine Folgeänderung zur Streichung des § 39o EEG 2023. Zu Nummer 22 Die Neufassung des § 28b Absatz 3 Nummer 2 EEG 2027 vollzieht die Streichung des bisherigen Buch-staben b nach, der die Anrechnung von Zuschlägen aus Ausschreibungen nach § 39o EEG 2023 vorsah. Sie ist eine Folgeänderung zur Streichung des § 39o EEG 2023. Der verbleibende Anrechnungstatbestand für Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt bleibt inhaltlich unverändert. Zu Nummer 23 Zu Buchstabe a Die Streichung des § 28c Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c EEG 2027 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 39n EEG 2027 und dem Wegfall der Innovationsausschreibungen. Zu Buchstabe b Die Streichungen in § 28c Absatz 5 EEG 2027 sind eine Folgeänderung zur Neufassung des § 39n EEG 2027 und dem Wegfall der Innovationsausschreibungen. Zu Nummer 24 Die Ergänzung des Katalogs in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2027 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 88d EEG 2027. Die Bundesnetzagentur soll auch bei Resilienzausschreibungen Gebote von den Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Zu Nummer 25 Die Änderungen in § 35 Absatz 4 EEG 2027 sind Folgeänderungen zum Wegfall von Innovationsausschreibungen und zur Einführung von Resilienzausschreibungen und der damit verbundenen Neufassung des § 39n EEG 2027 und des § 88d EEG 2027. Zu Nummer 26 Durch den neuen § 36h Absatz 3 Satz 2 EEG 2027 wird klargestellt, dass die Anlagenbetreiber verpflichtet sind, den Gütefaktor gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Bisher war lediglich geregelt, dass der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG nur nach dem entsprechenden Nachweis besteht. Aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EEG 2027 ist diese Regelung jedoch nicht mehr ausreichend. Die Anlagenbetreiber hätten in Abschöpfungsjahren nicht zwingend ein Eigeninteresse, die Standortgutachten rechtzeitig beizubringen. Direkt nach der Inbetriebnahme der Anlage wäre es für die Netzbetreiber ggf. gar nicht möglich, die Höhe des Refinanzierungsbeitrags korrekt zu bestimmen. Später könnte es für den Anlagenbetreiber unattraktiv sein, wenn der Standortfaktor höher ist als bisher angenommen und sich der anzulegende Wert daher reduzieren würde. Dann wäre auch der Refinanzierungsbeitrag höher. Es bedarf daher einer gesonderten Pflicht. Diese wird außerdem in § 52 Absatz 1 Nummer 9a EEG 2027 pönalbewehrt. Zu Nummer 27 Die Überschrift von § 36i EEG 2027 wird aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EEG 2027 angepasst. Künftig wird nicht nur die Dauer der Zahlungsanspruchs in § 36i EEG 2027 geregelt, sondern auch die Dauer der Abschöpfung. Deshalb wird in der Überschrift allgemein auf die Dauer der Zahlungspflichten abgestellt. Damit sind sowohl die Zahlungspflichten der Netzbetreiber zur Zahlung der Förderung nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 gemeint als auch die Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. Zu Nummer 28 Mit der Änderung in § 36j Absatz 3 EEG 2027 wird der Begriff „Vergütungszeitraum“ durch den Begriff „Zahlungszeitraum nach § 25 Absatz 1“ ersetzt. Diese Umformulierung erfolgt aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EEG 2027. Mit der Formulierung wird klargestellt, dass auch für Zusatzgebote eine Abschöpfung erfolgt. Daher muss geregelt werden, dass nicht nur der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote dem Vergütungszeitraum des ursprünglichen Gebots entspricht. Auch die Zahlungspflicht für Zusatzgebote besteht solange, die Zahlungspflicht für das ursprüngliche Gebot besteht. Zu Nummer 29 Bei der Änderung in § 38b Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 EEG 2027 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. Sofern die Leistung der ersetzenden Solaranlage die Leistung der ersetzten Solaranlagen übersteigt (z. B. durch effizientere Module), bestand bisher für den darüber hinausgehenden Anteil bereits kein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023. Wenn aber die Förderung entfällt, soll künftig auch keine Abschöpfung mehr erfolgen, d. h. der Refinanzierungsbeitrag nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 muss hinsichtlich des darüber hinausgehenden Leistungsanteils ebenfalls entfallen. Zu Nummer 30 Die Überschrift von § 38g EEG 2027 wird aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EEG 2027 angepasst. Künftig wird nicht nur die Dauer des Zahlungsanspuchs in § 38g EEG 2027 geregelt, sondern auch die Dauer der Abschöpfung. Deshalb wird in der Überschrift allgemein auf die Dauer der Zahlungspflichten abgestellt. Damit sind sowohl die Zahlungspflichten der Netzbetreiber zur Zahlung der Förderung nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 gemeint als auch die Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. Zu Nummer 31 In § 38h Absatz 2 EEG 2027 werden die Ansprüche und die Zahlungspflichten geregelt, die im Fall der Ersetzung von Solaranlagen am selben Standort gelten. § 38h Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 regelt dabei die Konstellation, wenn die installierte Leistung der ersetzenden Anlagen der installierten Leistung der ersetzen Anlagen entspricht. In diesem Fall besteht ab dem Zeitpunkt der Ersetzung der bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 und die bisherige Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 für Strom aus der ersetzten Anlage ausschließlich für Strom aus der ersetzenden Anlage besteht. Damit gelten der bisherige Anspruch und die bisherige Zahlungspflicht nur noch für die ersetzende Anlage. Es entsteht dabei kein neuer Anspruch und keine neue Zahlungspflicht, vielmehr gelten die bisherigen Ansprüche bzw. Zahlungspflichten unverändert fort. Insbesondere bestehen Ansprüche und Zahlungspflichten nur noch so lange, wie der ursprüngliche Anspruch bestanden hätte. Wenn also die Ersetzung beispielsweise zwölf Jahre nach Inbetriebnahme der ersetzten Anlage erfolgt, besteht der Anspruch und die Pflicht nur noch für weitere acht Jahre. Zu beachten ist auch, dass eine Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 in den Fällen des § 38h Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 nur besteht, wenn diese Zahlungspflicht bereits für die ersetzten Anlagen bestand. § 38h Absatz 2 Satz 2 und 3 EEG 2027 enthalten zudem Bestimmungen, falls durch die Ersetzung zugleich die Leistung der Solaranlagen am selben Standort erhöht wird. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach § 38h Absatz 2 Satz 2 EEG 2027 besteht der bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 nur für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht (§ 38h Absatz 2 Satz 2 EEG 2027). In § 38h Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz EEG 2027 wird klargestellt, dass für den über die Leistung der ersetzten Anlagen hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 und die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 nach EEG 2027 nicht ausgeschlossen sind. Wenn also beispielsweise eine die ersetzte Anlage über eine installierte von 100 Kilowatt verfügte und durch eine Anlage mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt ersetzt wird, besteht der bisherige Zahlungsanspruch und die bisherige Zahlungspflicht für zwei Drittel der eingespeisten Strommengen (§ 38h Absatz 2 Satz 2 EEG 2027). Für das restliche Drittel wäre der Anspruch und die Zahlungspflicht der eingespeisten Strommengen nicht ausgeschlossen (§ 38h Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz EEG 2027). Außerdem wird in § 38h Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz EEG 2027 geregelt, dass für Zahlungsansprüche und Zahlungspflichten die Vorschriften des EEG 2027 gelten. Wollen die Anlagenbetreiber also für den zusätzlichen neuen Leistungsanteil eine Förderung nach dem EEG 2027 in Anspruch nehmen, müssen sie die Vorschriften des EEG 2027 beachten. Danach müssen die Anlagenbetreiber prüfen, welche Voraussetzungen sie für einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 erfüllen müssen. Wenn die zusätzliche Leistung z. B. über der Ausschreibungsschwelle liegt, müssen sie an den Anschreibungen teilnehmen, um eine Förderung zu erhalten. Wenn eine Teilnahme an den Ausschreibungen nicht erforderlich ist, müssen sie prüfen, ob der Anspruch nach § 19 Absatz 1 von der Mitteilung nach § 19 Absatz 2 EEG 2027 abhängig ist. Außerdem ist zu beachten, dass bei einem zusätzlichen Leistungsanteil von über 100 Kilowatt eine Zahlungspflicht entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 20a EEG 2027 erfüllt sind. Aus der Regelung in § 38h Absatz 2 Satz 1 und 2 EEG 2027 folgt im Umkehrschluss, dass ab dem Zeitpunkt der Ersetzung Zahlungsansprüche und Zahlungspflichten nach dem EEG für Strom aus den ersetzten – also den bestehenden – Anlagen ausgeschlossen sind. Für diese Anlagen können die ursprünglichen Ansprüche nach dem EEG 2027 oder früheren Fassungen des EEG nicht mehr geltend gemacht werden. Auch Zahlungspflichten nach dem EEG 2027 bestehen für die ersetzten Anlagen dann nicht mehr. Auch wenn diese Anlagen an einem anderen Standort weiter genutzt werden, entsteht weder ein neuer Förderanspruch für diese Anlagen noch eine Zahlungspflicht. Zu Nummer 32 Zu Unterabschnitt 7 (Resilienzausschreibungen) Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 EEG 2027 wird künftig mit Reslienzausschreibungen bezeichnet, weil in diesem Bereich künftig nur noch die Resilienzausschreibungen geregelt werden. Die Innovationsausschreibungen werden künftig nicht mehr durchgeführt und konnten hier deshalb gestrichen werden. Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (§ 39o EEG 2023) und die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (§ 39p EEG 2023) wurden bisher nicht umgesetzt und werden nicht mehr umgesetzt. Die Regelungen in den §§ 39o und 39q EEG 2023 konnten daher gestrichen werden. Zu § 39n (Resilienzausschreibungen) Die Neufassung des § 39n EEG 2027 setzt den Wegfall von Innovationsausschreibungen und die Einführung von Resilienzausschreibungen um. Mit dem Wegfall von Innovationausschreibungen wird konsequent nachvollzogen, dass sich der Zubau von Anlagenkombinationen, insbesondere von Erzeugungsanlagen und Speichern, bewährt hat und sich zunehmend als Standard etabliert. Ein eigenes Ausschreibungssegment mit besonderer Anreizwirkung im Sinne der Innovationsausschrei-bungen ist nicht mehr erforderlich. Im Gegenteil beinhaltet die Innovationsausschreibungs-verordnung Fehlanreize aufgrund des strengen Ausschließlichkeitsprinzips für zugebaute Speicher. Demnach muss der im Stromspeicher zwischengespeicherte Strom aus der Anlagenkombination kommen. Daher scheidet Arbitrage und Marktintegration im Sinne der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) bei nach der Innovationsausschreibungen bezuschlagten Anlagenkombinationen aus. Gleichzeitig ermöglicht die hohe Wirtschaftlichkeit neuer Anlagen eine Neuausrichtung des Förderdesigns. Eine darüberhinausgehende Förderung ist nicht mehr erforderlich. Mit der Einführung von Resilienzausschreibungen wird Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 umgesetzt. Die Ausschreibungen sollen für Windenergieanlagen an Land sowie für Solaranlagen des ersten Segments durchgeführt werden. Näher ausgestaltet werden die Resilienzausschreibungen, insbesondere die neu einzuführenden qualitativen Kriterien, in § 28e EEG 2027 und einer Verordnung nach § 88d EEG 2027. Zu den §§ 39o bis 39q EEG 2023: Die Streichungen der §§ 39o und 39q EEG 2023 konnte erfolgen, weil die dort genannten Ausschreibungssegmente nicht mehr umgesetzt werden. Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (§ 39o EEG 2023) und die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (§ 39p EEG 2023) wurden bisher nicht umgesetzt und werden nicht mehr umgesetzt. Die Regelungen in den §§39o bis 39q EEG 2023 konnten daher gestrichen werden. Entsprechend kann auch § 39q EEG 2023 gestrichen werden. Zu Nummer 34 Zu Buchstabe a Mit der Änderung in § 40 Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 wird geregelt, dass die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 auch im Fall der Leistungserhöhung für die gesamte installierte Leistung der Wasserkraftanlagen besteht. Schon bisher war in § 40 Absatz 2 EEG 2023 geregelt, dass der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG auch besteht, wenn Wasserkraftanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, das Leistungsvermögen der Anlage erhöhen. Nach § 40 Absatz 2 Satz 3 EEG 2027 gelten die Anlagen mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahmen als neu in Betrieb genommen. Damit gilt für die gesamte installierte Leistung der Anlagen jeweils das zu diesem Zeitpunkt geltende EEG. Dies bleibt unverändert. In der Folge muss jedoch zukünftig auch in diesen Fällen die Zahlungspflicht des § 20a EEG 2027 Anwendung finden. Der Anspruch und die Zahlungspflicht gelten dann für die gesamte installierte Leistung der Anlage, nicht nur für den zusätzlichen Leistungsanteil. Im Übrigen wird die Streichung der Angabe 31. Dezember 2016 vorgenommen. Der Verweis auf dieses Datum ist nicht mehr notwendig, da die Regelungen EEG 2027 ohnehin nur für Leistungserhöhungen ab Inkrafttreten des Gesetzes greifen. Zu Buchstabe b Mit der Änderung in § 40 Absatz 3 Satz 1 EEG 2027 wird geregelt, dass auch in diesen Fällen die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 greift. Schon bisher war in § 40 Absatz 3 EEG 2023 geregelt, dass der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 EEG bei Ertüchtigungsmaßnahmen von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von über 5 Megawatt nur für den Strom besteht, der der Leistungserhöhung zugeordnet werden kann. Für den Strom, der der bisherigen installierten Leistung zugeordnet werden kann, greift der ursprüngliche Zahlungsanspruch. Wenn also eine Anlage bis zur Ertüchtigungsmaßnahmen über eine installierte Leistung von 6 MW verfügte und danach über eine Leistung von 8 MW, dann besteht der „neue“ Anspruch nach § 40 Absatz 3 Satz 1 EEG nur für die zusätzlichen 2 MW. Für die bisherige installierte Leistung gilt der bisherige Anspruch. Dies muss spiegelbildlich auch für die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 gelten. Auch diese beseht künftig nur für die Strommengen, die der Leistungserhöhung durch die Ertüchtigungsmaßnahme zugeordnet werden. Zu Nummer 35 Zu Buchstabe a Bei der Änderung in § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2027 handelt es sich um eine Folgeänderung aus der Einführung der Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027. Grundsätzlich soll weiterhin eine Errichtung einer nicht ausschreibungspflichtigen Freiflächenanlage nach dem Beschluss des Bebauungsplans die Regel bleiben (siehe § 48 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2027). Da nicht ausschreibungspflichtige Freiflächenanlagen aber unter den in § 33 BauGB genannten Voraussetzungen auch vor dem Beschluss des Bebauungsplans errichtet werden können, kann der Betreiber für den Strom, der nach dem Beschluss über den Bebauungsplan ins Netz eingespeist worden ist, ebenso gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 EEG 2027 eine Förderung verlangen, wenn im Übrigen die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen. Um jedoch zu verhindern, dass diese Ausnahme zur Regel wird, verkürzte sich auch bislang bereits gemäß § 48 Absatz 1 Satz 3 EEG 2023 die Dauer des Zahlungsanspruchs nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 EEG 2023 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen. Diese Regelungen finden künftig auch auf die neu eingeführte Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 beziehungsweise auf die Bestimmung der Dauer der Zahlungspflicht für den Refinanzierungsbeitrag nach § 25 Absatz 1 EEG 2027 Anwendung. Zu Buchstabe b In § 48 Absatz 4 Satz 3 EEG 2023 wurde bisher bereits klargestellt, dass der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2023 für die ersetzten Solaranlagen endgültig entfällt. Sofern aber die Förderung entfällt, soll künftig auch keine Abschöpfung erfolgen, d. h. der Refinanzierungsbeitrag nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 muss hinsichtlich der ersetzen Solaranlagen ebenfalls entfallen. Zu Buchstabe c Wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a EEG 2027 angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, verringerte sich bisher der anzulegende Wert für solche Freiflächenanlagen auf null. Wenn aber die Förderung entfällt, soll künftig auch keine Abschöpfung erfolgen, d. h. die Höhe des Refinanzierungsbeitrags muss ebenfalls null sein. Dies wird aber nur erreicht, wenn auf den Anspruch abgestellt wird und nicht auf den anzulegenden Wert. Würde sich der anzulegende Wert auf null reduzieren, wäre der Refinanzierungsbeitrag für diese Anlagen identisch mit dem Jahresmarktwert. Das widerspräche dem Regelungsziel. Denn der Refinanzierungsbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresmarktwert und dem anzulegenden Wert. Daher wird in § 48 Absatz 3 EEG 2027 künftig geregelt, dass sich sowohl der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 als auch die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 auf null verringert. Zu Nummer 36 Die Änderung in § 51 Absatz 1 EEG 2027 ist erforderlich aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags in § 20a Absatz 1 EEG 2027. Nach der bisherigen Regelung reduzierte sich in den Fällen von § 51 Absatz 1 EEG 2027 der anzulegende Wert auf null. Bei der Berechnung des Förderanspruchs im Rahmen der Marktprämie führte dies dazu, dass die Marktprämie ebenfalls null wurde, da sich die Marktprämie aus der Differenz von anzulegendem Wert und Jahresmarktwert ergibt. Bei der Berechnung des Refinanzierungsbeitrags hätte eine Reduzierung des anzulegenden Wertes auf null aber zur Folge, dass die Anlagenbetreiber den Jahresmarktwert als Refinanzierungsbeitrag an die Netzbetreiber leisten müssten. Denn der Refinanzierungsbeitrag ergibt sich aus der Differenz von Jahresmarktwert und anzulegendem Wert. Ziel der Regelung in § 51 Absatz 1 EEG 2027 ist aber, dass in Zeiten negativer Preise sowohl der Förder-anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 als auch die Zahlungspflicht nach § 20a EEG entfällt. Es muss daher künftig darauf abgestellt werden, dass sich Anspruch bzw. Zahlungspflicht auf null reduzieren. Zu Nummer 37 Die Änderungen in § 51a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a EEG 2027 sind Folgeänderungen zur Anpassung von § 51 Absatz 1 EEG 2027. Es wird klargestellt, dass auch die Zeiten, in denen sich die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 nach Maßgabe von § 51 EEG 2027 reduziert hat, an den Zahlungszeitraum angehangen werden. Außerdem wird der Begriff „Vergütungszeitraum“ in § 51a Absatz 1 und 2 EEG 2027 durch den Begriff „Zahlungszeitraum“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass die Zeiten negativer Preise an den in § 25 Ab-satz 1 EEG 2027 geregelten Zahlungszeitraum angehangen werden. In dem Zeitraum der Verlängerung können die Anlagenbetreiber also eine Förderung erhalten oder es kann eine Abschöpfung erfolgen. Bei der Änderung in § 51a Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c EEG 2027 handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung. Zu Nummer 38 Zu § 53b EEG 2027: Die Änderung in § 53b EEG 2027 ist erforderlich aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags in § 20a Absatz 1 EEG 2027. Nach der bisherigen Regelung reduzierte sich in den Fällen von § 53c EEG 2023 der anzulegende Wert um 0,1 Cent pro Kilowattstunde. Damit sank auch die Marktprämie um 0,1 Cent pro Kilowattstunde, denn die Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen anzulegendem Wert und Jahresmarktwert. Ziel der Regelung ist es, dass sich der Anlagen-betreiber den wirtschaftlichen Vorteil der Regionalnachweise bei der Berechnung der Förderhöhe anrechnen lassen muss. Die Förderung reduziert sich also entsprechend. Bei der Berechnung des Refinanzierungsbeitrags hätte eine Reduzierung des anzulegenden Wertes um 0,1 Cent aber zur Folge, dass die Anlagenbetreiber einen um 0,1 Cent reduzierten Refinanzierungsbeitrag an die Netzbetreiber leisten müssten. Der Refinanzierungsbeitrag ergibt sich schließlich aus der Differenz von Jahresmarktwert und anzulegendem Wert (RB = JW - AW). Ziel der Regelung kann aber nicht sein, dass die Anlagenbetreiber einen geringeren Refinanzierungsbeitrag an die Netzbetreiber zahlen müssen. Vielmehr muss sich der Refinanzierungsbeitrag um 0,1 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Daher wird künftig geregelt, dass sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 um 0,1 Cent reduziert und sich die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 um 0,1 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Zu § 53c EEG 2027: Auch die Änderung in § 53c EEG 2027 ist eine Folgeänderung zur Einführung der Zahlungspflicht in Form des Refinanzierungsbeitrags in § 20a Absatz 1 EEG 2027. Aus dem gleichen Grund wie bei § 53b EEG 2027 muss auch hier künftig geregelt werden, dass sich der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 um den Betrag der Stromsteuerbefreiung reduziert, während sich die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 entsprechend erhöht (vgl. zu den Einzelheiten Begründung zu § 53b EEG 2027). Zu Nummer 39 Bei der Änderung in § 54 Absatz 4 EEG 2027 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Zahlungspflicht in § 20a Absatz 1 EEG 2027. Wenn die Anlagen nicht die Anforderungen der Landesverordnungen erfüllen, verringerte sich bisher der anzulegende Wert auf null, damit entfiel die Förderung. Wenn aber die Förderung entfällt, soll künftig auch keine Abschöpfung erfolgen, d. h. die Höhe des Refinanzierungsbeitrags muss eben falls null sein. Dies wird aber nur erreicht, wenn auf den Anspruch abgestellt wird und nicht auf den anzulegenden Wert. Würde sich der anzulegende Wert auf null reduzieren, wäre der Refinanzierungsbeitrag für diese Anlagen identisch mit dem Jahresmarktwert. Denn der Refinanzierungsbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresmarktwert und dem anzulegenden Wert. Daher wird in § 54 Absatz 4 EEG 2027 künftig geregelt, dass sich sowohl der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 als auch die Zahlungspflicht nach § 20a Absatz 1 EEG 2027 auf null verringert. Zu Nummer 40 Mit der Änderung des § 72 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2027 wird sichergestellt, dass die Übertragungsnetzbetreiber über die Mitteilungen gem. § 19 Absatz 2 Satz 1 EEG 2027 sowie § 20b Satz 1 EEG 2027 informiert werden. Diese Pflicht zur Übermittlung ist dann erheblich, wenn dem Übertragungsnetzbetreiber ein weiterer Netzbetreiber nachgelagert ist. Mit der Aufnahme einer neuen Pflicht zur Übermittlung nach § 72 Absatz 1 Nummer. 3 EEG 2027 wird den Übertragungsnetzbetreibern ermöglicht, ihre Kontroll-, Informations- und Prognosefunktion vollumfassend zu verwirklichen. Zu Nummer 41 Die Anpassungen in § 73 EEG 2027 sind Folgeanpassungen zur Einführung der Refinanzierungspflicht in § 20a EEG 20207. Der Einschub in § 73 Absatz 2 EEG 2027 weitet die Speicherpflicht auf Strommengen aus, die nicht nach § 19 Absatz 1 EEG 2027 gefördert werden, sondern die Anlass für Refinanzierungsbeiträge nach § 20a EEG 2027 sind (was jeweils mittelbar über die Netzbetreiber erfolgt). Diese Strommengen sind ebenso zur Nachvollziehbarkeit der Ausgleiche nach EnFG zu erfassen und zu speichern. Nach § 73 Absatz 3 EEG 2027 sind auch die Daten für die Berechnung des Refinanzierungsbeitrags zu veröffentlichen. Hier gelten die gleichen Anforderungen wir für die Daten für die Berechnung der Marktprämie. Zu Nummer 42 Die Änderung in § 79 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2027 ist aufgrund der Einführung der Zahlungspflicht in § 20a EEG 2027 erforderlich. Ohne die Änderung könnten Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise verlangen, wenn sie in einem Abschöpfungsjahr der Direktvermarktung mit Marktprämie zugeordnet waren. Auch ein solches Abschöpfungsjahr ist jedoch Bestandteil des Förder- und Absicherungszeitraums des EEG, auch wenn die Anlagen im entsprechenden Jahr für den Strom keine Zahlungen erhalten. Allerdings sollen Herkunftsnachweise nur dann ausgestellt werden können, wenn die Anlagen grundsätzlich nicht im Fördersystem sind, sondern der sonstigen Direktvermarkung nach § 21a EEG 2027 zugeordnet sind. Solange eine Anlage am Fördersystem in Form eines zweiseitigen CfD teilnimmt, ist der Strom nach § 42 EnWG wie auch bislang als nach dem EEG gefördert auszuweisen, sodass die grüne Eigenschaft nicht in Form von Herkunftsnachweisen nochmals separat vermarktet werden kann. Zu Nummer 43 Die Ergänzung des § 20a EEG 2027 bei § 85 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d EEG 2027 ist eine Folge-änderung zur Einführung der Zahlungspflicht in Form von Refinanzierungsbei trägen nach § 20a EEG 2027. Mit diesen Beiträgen wird eine weitere Konstellation eingeführt, in der Anlagenbetreiber Zahlungen an die Netzbetreiber leisten müssen. Daher ist es folgerichtig, dass die Bundesnetzagentur auch das Zahlungsmanagement in Bezug auf diese Beiträge überwacht. Zu Nummer 44 Die Anpassungen in § 88a EEG 2027 sind der europaweiten Einführung einer Abschöpfungskomponente, der Ausweitung der Kooperationsstaaten in § 5 EEG 2027 sowie der Ergänzung um eine neue Form der Kooperation in § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EEG 2027 geschuldet. § 88a Absatz 1 Nummer 5 EEG 2027 ist eingangs um den Begriff „Zahlungsverpflichtungen“ zu ergänzen, um Abschöpfungskonstellationen mit abzubild

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