Keine EU-Mitgliedschaft und keine militärischen Beistandsgarantien für die Ukraine
Text
Keine EU-Mitgliedschaft und keine militärischen Beistandsgarantien für die Ukraine
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8124
21. Wahlperiode 22.09.2026
Antrag
der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Gerold Otten, Torben Braga, Tobias Teich,
Stefan Keuter, Jürgen Kögel, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Leif-Erik
Holm, Steffen Kotré, Marc Bernhard, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd
Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas
Mayer, Christian Reck, Ruben Rupp, Georg Schroeter, Alexander Arpaschi,
Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René
Bochmann, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Boris
Gamanov, Alexis L. Giersch, Hannes Gnauck, Kay Gottschalk, Rainer Groß, Stefan
Henze, Karsten Hilse, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch,
Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred
Schiller, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der
Fraktion der AfD
Keine EU-Mitgliedschaft und keine militärischen Beistandsgarantien für die Ukraine
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Ukraine erfüllt weder die rechtsstaatlichen Standards der EU – im
Korruptionsindex von Transparency International (2025) steht sie auf Rang 104 (und
damit hinter Gambia, Kolumbien und Burkina Faso) und wird derzeit wieder durch
Korruptionsskandale im engsten Umfeld von Präsident Selenskyj erschüttert –
noch erreicht sie als ärmstes Land Europas mit einem BIP pro Kopf von 6.380
US-Dollar überhaupt eine Wirtschaftskraft, die für einen EU-Beitritt ausreichen
würde.1 Alleine die Wiederaufbaukosten liegen geschätzt bei 588 Milliarden
Euro.2 Die Kopenhagener Kriterien der EU – eine stabile demokratische und
rechtsstaatliche Ordnung, eine funktionsfähige Marktwirtschaft und Übernahme
des gesamten geltenden EU-Rechts sowie das Mittragen der Ziele der Politischen
Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion – werden von der Ukraine auch
in absehbarer Zeit nicht erfüllt.3
Trotzdem wird nach Medienberichten auf EU-Ebene über einen Sonderstatus der
Ukraine als „assoziiertes Mitglied“ der Europäischen Union beraten, was vor
allem von Bundeskanzler Merz (CDU) vorangetrieben wird. Dieser Status soll unter
anderem mit einer politischen Zusage verbunden werden, die Beistandsklausel
nach Artikel 42 Absatz 7 EUV auf die Ukraine anzuwenden, allerdings solle dies
nicht für den laufenden Konflikt gelten.4 Hingegen lassen sich Konfliktszenarien
1 Vgl. https://www.wiwo.de/politik/deutschland/ranking-2026-das-sind-die-zehn-aermsten-laender-europas-nac
hbip-pro-kopf/27719302.html sowie https://www.transparency.de/cpi/cpi-2025 und https://zn.ua/eng/cash-register-
at-the-exit-how-bail-collection-for-yermak-laid-bare-zelenskyys-system.html
2 Vgl. https://www.wiwo.de/politik/ausland/angriffskrieg-in-der-ukraine-wiederaufbau-von-ukraine-kostet-588-
milliarden-dollar/100202655.html
3 Vgl. https://osteuropa.lpb-bw.de/kopenhagener-kriterien
4 Vgl. Reuters, Germany's Merz pitches 'associate' EU membership for Ukraine, 21. Mai 2026: https://www.reu-
ters.com/world/europe/germanys-merz-pitches-associate-eu-membership-ukraine-2026-05-21/
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(z.B. Moldau/Transnistrien) denken, in denen ein ukrainisches Eingreifen und
eine russische Reaktion zur Auslösung der Beistandsklausel führen.
Artikel 42 Absatz 7 EUV ist nach seinem Wortlaut eine Beistandsregelung
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Ukraine ist derzeit kein
Mitgliedstaat der Europäischen Union.5
Eine politische oder rechtliche Erstreckung der EU-Beistandsklausel auf die
Ukraine würde daher die Grenze zwischen Unterstützung eines Drittstaates und einer
bündnisähnlichen Beistandsbindung verwischen. Deutschland darf nicht durch
europäische Sonderkonstruktionen, politisch einseitige Erklärungen oder
informelle Absprachen in eine sicherheitspolitische Verpflichtung hineingezogen
werden, die weder klar vertraglich geregelt noch demokratisch ausreichend
legitimiert ist.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. jeder Regelung auf Ebene der Europäischen Union zu widersprechen, durch
die Artikel 42 Absatz 7 EUV oder eine vergleichbare Beistandszusage auf die
Ukraine angewendet werden soll, solange die Ukraine kein Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist;
2. keiner „assoziierten Mitgliedschaft“, „EU-Mitgliedschaft light“ oder
vergleichbaren unklaren Zwischenform für die Ukraine zuzustimmen und einen
EU-Beitritt der Ukraine auszuschließen bzw. auf die sofortige Beendigung
des EU-Beitrittsprozesses der Ukraine hinzuwirken, da die Ukraine weit von
den EU-Standards hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung und der
Rechtstaatlichkeit sowie der wirtschaftlichen Entwicklung entfernt ist;
3. im Rahmen einer privilegierten Partnerschaft der Ukraine vollständigen
Zugang für ihre Waren zum EU-Binnenmarkt zu gewährleisten, sobald sie die
entsprechenden EU-Standards vollumfänglich erfüllt. Der freie
Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit sind der Ukraine nur zu gewähren,
sobald das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Ukraine das Niveau des
Anteils der derzeit ärmsten EU-Mitgliedsstaaten – Griechenland und Bulgarien
– erreicht;
4. alle deutsche finanzielle und militärische Unterstützung der Ukraine, auch im
Rahmen der sogenannten Europäischen Friedensfazilität, abzubauen, bis die
Ukraine bereit ist, an ernsthaften Friedensverhandlungen mit Russland
teilzunehmen. Humanitäre Mittel sind davon auszunehmen. Als Gegenleistung
für die erfolgten Kredite und Darlehen sollte Deutschland sich in der Ukraine
wirtschaftlich privilegierten Zugang zu seltenen Erden, Metallen, Gas und
anderen Ressourcen im Interesse der deutschen Wirtschaft sichern und
sicherstellen, dass die Ukraine die Folgekosten für die mutmaßlich von ihr
verursachten Schäden an den Nord Stream Leitungen vollständig zurückzahlt;
5. keine deutschen Mittel für den Wiederaufbau der Ukraine zu gewähren. Der
Wiederaufbau der Ukraine ist in den derzeit russisch besetzten Gebieten aus
den durch die EU und die USA nach einem Friedensschluss zwischen der
Ukraine und Russland freigegebenen eingefrorenen Finanzmitteln des
russischen Staates zu finanzieren. In den Gebieten unter Kontrolle des
ukrainischen Staates kann der Wiederaufbau aus den ukrainischen Erlösen aus dem
Verkauf von Rohstoffen (u.a. Seltene Erden) erfolgen;
5 Artikel 42 EUV, konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union, EUR-Lex: https://eur-lex.eu-
ropa.eu/eli/treaty/teu_2008/art_42/oj/eng
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. sicherzustellen, dass sicherheitspolitische Bindungen Deutschlands nicht
durch politische Erklärungen, Ratsbeschlüsse, Absichtserklärungen oder
informelle Absprachen begründet werden, sofern diese ihrer Wirkung nach
einer Vertragsänderung, einem EU-Beitritt oder einer Beistandsgarantie
gleichkommen;
7. keine neuen Formen einer sicherheits- oder beistandspolitischen
Sondermitgliedschaft für Drittstaaten zu unterstützen, die über die bestehenden EU-
Verträge hinausgehen und als Präzedenzfall für weitere Beitrittskandidaten oder
Nachbarstaaten der Europäischen Union dienen könnten;
8. jeder schrittweisen Ausweitung eines Ukraine-Sonderstatus zu
widersprechen, sofern dadurch faktisch Rechte, Pflichten oder finanzielle Ansprüche
entstehen, die einer EU-Mitgliedschaft der Ukraine in wesentlichen
Bereichen gleichkommen;
9. dem Deutschen Bundestag den in Medienberichten genannten Brief des
Bundeskanzlers an die EU-Spitze vollständig vorzulegen;
10. jegliche weiteren Sanktionen oder sanktionsähnliche Maßnahmen, die nicht
im Interesse Deutschlands sind, zu unterlassen.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
Die Antragssteller verurteilen den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Auch wenn
diesem Krieg jahrelange Provokationen und die faktische schleichende Integration der Ukraine in die NATO-
Strukturen vorangingen, so ist die russische Invasion in die Ukraine aus Sicht der Antragssteller klar
völkerrechtswidrig.6 Es hätte eine Lösung auf diplomatischem Wege geben können, den Russland leider nicht mit letzter
Konsequenz gegangen ist. Gleichfalls trägt der Westen (die USA unter Biden und die wichtigsten europäischen Staaten
wie Deutschland, Frankreich oder Großbritannien) eine Mitverantwortung für die unnötige und inhumane
Fortführung und Verlängerung sowie mögliche Eskalation des Krieges. Ein Beispiel hierfür ist der informelle EU-
Gipfel in Zypern, auf dem die praktische Anwendung von Artikel 42 Absatz 7 EUV beraten wurde, auch wenn
diese für den aktuellen Krieg in der Ukraine ausgeschlossen wurde. Kurz darauf wurde nach Medienberichten ein
Vorschlag des Bundeskanzlers bekannt, der Ukraine einen Sonderstatus als „assoziiertes Mitglied“ einzuräumen
und diesen mit einer politischen Beistandszusage zu verbinden.7 Bereits zuvor hatte die Präsidentin der
Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, auf der Münchner Sicherheitskonferenz erklärt, gegenseitige
Verteidigung sei für die Europäische Union keine Option, sondern eine Verpflichtung aus den eigenen Verträgen.8
Diese Entwicklung zeigt, dass sich die Europäische Union sicherheits- und verteidigungspolitisch zunehmend in
Richtung einer tieferen militärischen Integration entwickelt. Die bestehenden Beziehungen der Ukraine zur
Europäischen Union beruhen derzeit auf dem Assoziierungsabkommen von 2017 sowie auf dem Status als
Beitrittskandidat mit eröffneten Beitrittsverhandlungen. Ein Status als „assoziiertes Mitglied“ der Europäischen Union mit
institutionellen Teilhaberechten und beistandspolitischen Wirkungen ist im geltenden EU-Vertragsrecht dagegen
nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag einer „assoziierten Mitgliedschaft“ der Ukraine
besonders problematisch. Nach Medienberichten soll dieser Status nicht nur institutionelle Beteiligungsrechte ohne
Stimmrecht vorsehen, sondern auch eine politische Verpflichtung zur Anwendung der EU-Beistandsklausel auf
die Ukraine umfassen.9
Damit würde eine neue sicherheitspolitische Zwischenkategorie geschaffen, die im geltenden EU-Vertragsrecht
nicht vorgesehen ist.
Deutschland darf in Fragen von Krieg und Frieden nicht durch politische Erklärungen oder europäische
Sonderkonstruktionen gebunden werden. Eine Verpflichtung, die faktisch wie eine Beistandsgarantie wirkt, muss klar
vertraglich geregelt, demokratisch legitimiert und parlamentarisch kontrolliert sein. Andernfalls würden nationale
Souveränität, Bundestagsrechte und deutsche Sicherheitsinteressen unterlaufen.
Die Bundesregierung muss deshalb jeder Konstruktion widersprechen, die der Ukraine ohne regulären EU-Beitritt
die sicherheitspolitischen Wirkungen einer Mitgliedschaft verschafft. Hilfen für die Ukraine, ein möglicher EU-
Beitrittsprozess und militärische Beistandszusagen sind strikt voneinander zu trennen. Deutschland braucht keine
Beistandsgarantien durch die Hintertür, sondern rechtliche Eindeutigkeit, parlamentarische Kontrolle und eine
Außenpolitik, die Eskalationsrisiken begrenzt. Dazu zählt auch, die von der Bundesregierung aufgrund des
jüngsten hybriden Vorfalls (Drohnenangriffe auf den Flughafen Leipzig/Halle, die von der Bundesregierung Russland
zugeordnet werden) verkündeten bzw. angedachten Maßnahmen zu unterlassen bzw. zurückzunehmen, wenn sie
deutschen Interessen schaden. Hier ist insbesondere die Schließung des Russischen Hauses, die wiederum von
Russland mit dem Verbot der Tätigkeit des Goethe-Instituts in Russland beantwortet wurde, zu nennen, womit die
letzten kulturellen Brücken zwischen Deutschland und Russland zerstört werden.10 Im Falle der mutmaßlich
ukrainischen Nord-Stream-Sabotageakte hat die Bundesregierung mit Rücksicht auf laufende Gerichtsverfahren
keine Maßnahmen gegen die Ukraine vorgeschlagen. So dürfen auch im Hinblick auf die Drohnenvorfälle in
6 Vgl. https://afdbundestag.de/positionspapier-ukraine-krieg/ sowie Große Anfrage der Fraktion der AfD: Die
Annäherung der Ukraine an die NATO. Drs. 20/6011. 15.03.2023, https://dserver.bundes-
tag.de/btd/20/060/2006011.pdf
7 Vgl. Europäischer Rat, Informal meeting of heads of state or government, 23./24. April 2026: https://www.consil-
ium.europa.eu/en/meetings/european-council/2026/04/23-24/
8 Vgl. Europäische Kommission, Speech by President von der Leyen at the Munich Security Conference, 13.
Februar 2026: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/speech_26_414
9 Vgl. Reuters, Germany's Merz pitches 'associate' EU membership for Ukraine, 21. Mai 2026: https://www.reu-
ters.com/world/europe/germanys-merz-pitches-associate-eu-membership-ukraine-2026-05-21/
10 Vgl. https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2026/bundesregierung-schliesst-russlands-generalkonsulat-
undkulturzentrum/ Hinzu kommt die Schließung des russischen Generalkonsulats in Bonn und das Eintreten der
Bundesregierung für eine restriktivere Visapolitik für russische Staatsbürger, verschärfte Einreisekontrollen gegenüber
russischen Bürgern, ein schärferes Vorgehen gegen die Schattenflotte, das die Gefahr einer Eskalation im Baltikum
birgt sowie die Einbestellung des russischen Botschafters und die Ausweitung der Sanktionsliste auf EU-Ebene.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Leipzig keine voreiligen Schlüsse gezogen, sondern muss zunächst einmal Transparenz hergestellt werden. Die
deutschen Streitkräfte und Sicherheitsbehörden müssen vielmehr umfassend gegen hybride Bedrohungen gestärkt
werden.11
Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat bereits in früheren Anträgen eine EU- und NATO-Mitgliedschaft
der Ukraine abgelehnt und eine privilegierte Partnerschaft anstelle einer Vollmitgliedschaft gefordert.12 Ebenso
wurde durch die AfD-Fraktion bereits auf die finanziellen Risiken weiterer EU-Mittel für die Ukraine und einer
faktischen Vorbereitung eines EU-Beitritts hingewiesen.13 Alle deutsche finanzielle und militärische
Unterstützung der Ukraine, auch im Rahmen der sogenannten Europäischen Friedensfazilität, ist abzubauen, bis die Ukraine
sich entschließt, an ernsthaften Friedensverhandlungen mit Russland teilzunehmen. Humanitäre Mittel sind davon
auszunehmen. Als Gegenleistung für die erfolgten Kredite und Darlehen sollte Deutschland in der Ukraine seltene
Erden, Metalle, Gas und andere Ressourcen im Interesse der deutschen Wirtschaft sichern. Die Forderung nach
einem Untersuchungsausschuss zu den Nord-Stream-Pipelines dient der Aufklärung über die wirtschaftlichen und
energiepolitischen Folgen der Anschläge für Deutschland und über die strategischen Konsequenzen für die
künftige Energieversorgung.14 Die Ukraine muss die Folgekosten der mutmaßlich von ihr verursachten Schäden an
den Nord Stream Leitungen vollständig zurückzahlen. Nord Stream 1 hatte bei voller Betriebsfähigkeit eine
jährliche Transportkapazität von rund 55 Milliarden Kubikmetern Gas und konnte damit etwa die Hälfte des deutschen
Jahresgasbedarfs abdecken. Die Zerstörung verschärfte die Unsicherheit auf den Energiemärkten und fiel in eine
Phase bereits stark gestiegener Energiepreise. Der Anschlag hat Deutschlands energiepolitischen
Handlungsspielraum deutlich eingeschränkt. Die Kosten durch teurere LNG-Importe belaufen sich für die Wirtschaft der EU auf
geschätzt 295 Milliarden Euro seit dem Sabotageakt gegen Nord Stream.15 Sollte die Erstattung nicht innerhalb
von zehn Jahren möglich sein, sind entsprechend ukrainische Vermögensgegenstände zu verpfänden. Die Ukraine
darf nicht Mitglied der EU werden, da dies massive finanzielle Lasten für den deutschen Steuerzahler und eine
mögliche Verschärfung der Konfrontation mit Russland über die Beistandsklausel gemäß Art. 42 Abs. 7 EUV mit
sich bringt. Der Wiederaufbau der Ukraine ist in den russisch besetzten Gebieten aus den durch die EU und die
USA nach einem Friedensschluss freigegebenen eingefrorenen Finanzmitteln des russischen Staates zu bezahlen.
In den Gebieten unter Kontrolle des ukrainischen Staates kann der Wiederaufbau aus den ukrainischen Erlösen
aus dem Verkauf von Rohstoffen (u.a. Seltene Erden) erfolgen. Deutsche Mittel für den Wiederaufbau der Ukraine
oder im Rahmen einer privilegierten Partnerschaft lehnen die Antragssteller ab. Der Status einer privilegierten
Partnerschaft sollte darin bestehen, dass die Ukraine – ohne eine EU-Mitgliedschaft – vollständigen Zugang für
ihre Waren zum EU-Binnenmarkt bekommt, sobald sie die entsprechenden EU-Standards vollumfänglich erfüllt.
Der freie Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit sind der Ukraine nur zu gewähren, sobald das
Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Ukraine das Niveau des Anteils der derzeit ärmsten EU-Mitgliedsstaaten –
Griechenland und Bulgarien – erreicht: 68 Prozent des durchschnittlichen EU-BIP pro Kopf, kaufkraftbereinigt.16
Derzeit liegt das BIP pro Kopf (kaufkraftbereinigt) der Ukraine bei 29 Prozent des durchschnittlichen EU-BIP pro
Kopf.17
11 Vgl. https://www.welt.de/politik/deutschland/article6a952004202e041dc99ff83d/hybride-angriffe-afd-politi
kerim-moment-nicht-von-russland-bedroht-spd-spricht-von-imperialistischem-ansatz.html
12 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/5551, Antrag der AfD-Fraktion „Deutschlands Verantwortung für
Frieden in Europa gerecht werden – Eine Friedensinitiative mit Sicherheitsgarantien für die Ukraine und Russland“,
7. Februar 2023: https://dserver.bundestag.de/btd/20/055/2005551.pdf
13 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/10395, Antrag der AfD-Fraktion „Friedenslösung statt
Kriegsunterstützung – keine weiteren Gelder für die EU“, 20. Februar 2024:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010395.pdf
14 Vgl. Antrag der Fraktion der AfD: Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode zum
Angriff auf die Nord-Stream-Pipelines, Drs. 21/6025: https://dserver.bundestag.de/btd/21/060/2106025.pdf
15 Vgl. https://www.ng.ru/energy/2025-10-13/13_201_nordstream.html?print=Y
16 Vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Purchasing_power_pari-
ties_and_GDP_per_capita_-_preliminary_estimate
17 Vgl. https://data.worldbank.org/indicator/NY.GDP.PCAP.PP.CD?locations=UA sowie https://www.wko.at/sta-
tistik/laenderprofile/lp-eu27.pdf
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