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Keine EU-Mitgliedschaft und keine militärischen Beistandsgarantien für die Ukraine

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8124 · Antrag · Original ↗

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Keine EU-Mitgliedschaft und keine militärischen Beistandsgarantien für die Ukraine Deutscher Bundestag Drucksache 21/8124 21. Wahlperiode 22.09.2026 Antrag der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Gerold Otten, Torben Braga, Tobias Teich, Stefan Keuter, Jürgen Kögel, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Marc Bernhard, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Christian Reck, Ruben Rupp, Georg Schroeter, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Hannes Gnauck, Kay Gottschalk, Rainer Groß, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Keine EU-Mitgliedschaft und keine militärischen Beistandsgarantien für die Ukraine Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Ukraine erfüllt weder die rechtsstaatlichen Standards der EU – im Korruptionsindex von Transparency International (2025) steht sie auf Rang 104 (und damit hinter Gambia, Kolumbien und Burkina Faso) und wird derzeit wieder durch Korruptionsskandale im engsten Umfeld von Präsident Selenskyj erschüttert – noch erreicht sie als ärmstes Land Europas mit einem BIP pro Kopf von 6.380 US-Dollar überhaupt eine Wirtschaftskraft, die für einen EU-Beitritt ausreichen würde.1 Alleine die Wiederaufbaukosten liegen geschätzt bei 588 Milliarden Euro.2 Die Kopenhagener Kriterien der EU – eine stabile demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, eine funktionsfähige Marktwirtschaft und Übernahme des gesamten geltenden EU-Rechts sowie das Mittragen der Ziele der Politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion – werden von der Ukraine auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt.3 Trotzdem wird nach Medienberichten auf EU-Ebene über einen Sonderstatus der Ukraine als „assoziiertes Mitglied“ der Europäischen Union beraten, was vor allem von Bundeskanzler Merz (CDU) vorangetrieben wird. Dieser Status soll unter anderem mit einer politischen Zusage verbunden werden, die Beistandsklausel nach Artikel 42 Absatz 7 EUV auf die Ukraine anzuwenden, allerdings solle dies nicht für den laufenden Konflikt gelten.4 Hingegen lassen sich Konfliktszenarien 1 Vgl. https://www.wiwo.de/politik/deutschland/ranking-2026-das-sind-die-zehn-aermsten-laender-europas-nac hbip-pro-kopf/27719302.html sowie https://www.transparency.de/cpi/cpi-2025 und https://zn.ua/eng/cash-register- at-the-exit-how-bail-collection-for-yermak-laid-bare-zelenskyys-system.html 2 Vgl. https://www.wiwo.de/politik/ausland/angriffskrieg-in-der-ukraine-wiederaufbau-von-ukraine-kostet-588- milliarden-dollar/100202655.html 3 Vgl. https://osteuropa.lpb-bw.de/kopenhagener-kriterien 4 Vgl. Reuters, Germany's Merz pitches 'associate' EU membership for Ukraine, 21. Mai 2026: https://www.reu- ters.com/world/europe/germanys-merz-pitches-associate-eu-membership-ukraine-2026-05-21/ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (z.B. Moldau/Transnistrien) denken, in denen ein ukrainisches Eingreifen und eine russische Reaktion zur Auslösung der Beistandsklausel führen. Artikel 42 Absatz 7 EUV ist nach seinem Wortlaut eine Beistandsregelung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Ukraine ist derzeit kein Mitgliedstaat der Europäischen Union.5 Eine politische oder rechtliche Erstreckung der EU-Beistandsklausel auf die Ukraine würde daher die Grenze zwischen Unterstützung eines Drittstaates und einer bündnisähnlichen Beistandsbindung verwischen. Deutschland darf nicht durch europäische Sonderkonstruktionen, politisch einseitige Erklärungen oder informelle Absprachen in eine sicherheitspolitische Verpflichtung hineingezogen werden, die weder klar vertraglich geregelt noch demokratisch ausreichend legitimiert ist. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. jeder Regelung auf Ebene der Europäischen Union zu widersprechen, durch die Artikel 42 Absatz 7 EUV oder eine vergleichbare Beistandszusage auf die Ukraine angewendet werden soll, solange die Ukraine kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; 2. keiner „assoziierten Mitgliedschaft“, „EU-Mitgliedschaft light“ oder vergleichbaren unklaren Zwischenform für die Ukraine zuzustimmen und einen EU-Beitritt der Ukraine auszuschließen bzw. auf die sofortige Beendigung des EU-Beitrittsprozesses der Ukraine hinzuwirken, da die Ukraine weit von den EU-Standards hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung und der Rechtstaatlichkeit sowie der wirtschaftlichen Entwicklung entfernt ist; 3. im Rahmen einer privilegierten Partnerschaft der Ukraine vollständigen Zugang für ihre Waren zum EU-Binnenmarkt zu gewährleisten, sobald sie die entsprechenden EU-Standards vollumfänglich erfüllt. Der freie Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit sind der Ukraine nur zu gewähren, sobald das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Ukraine das Niveau des Anteils der derzeit ärmsten EU-Mitgliedsstaaten – Griechenland und Bulgarien – erreicht; 4. alle deutsche finanzielle und militärische Unterstützung der Ukraine, auch im Rahmen der sogenannten Europäischen Friedensfazilität, abzubauen, bis die Ukraine bereit ist, an ernsthaften Friedensverhandlungen mit Russland teilzunehmen. Humanitäre Mittel sind davon auszunehmen. Als Gegenleistung für die erfolgten Kredite und Darlehen sollte Deutschland sich in der Ukraine wirtschaftlich privilegierten Zugang zu seltenen Erden, Metallen, Gas und anderen Ressourcen im Interesse der deutschen Wirtschaft sichern und sicherstellen, dass die Ukraine die Folgekosten für die mutmaßlich von ihr verursachten Schäden an den Nord Stream Leitungen vollständig zurückzahlt; 5. keine deutschen Mittel für den Wiederaufbau der Ukraine zu gewähren. Der Wiederaufbau der Ukraine ist in den derzeit russisch besetzten Gebieten aus den durch die EU und die USA nach einem Friedensschluss zwischen der Ukraine und Russland freigegebenen eingefrorenen Finanzmitteln des russischen Staates zu finanzieren. In den Gebieten unter Kontrolle des ukrainischen Staates kann der Wiederaufbau aus den ukrainischen Erlösen aus dem Verkauf von Rohstoffen (u.a. Seltene Erden) erfolgen; 5 Artikel 42 EUV, konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union, EUR-Lex: https://eur-lex.eu- ropa.eu/eli/treaty/teu_2008/art_42/oj/eng V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 6. sicherzustellen, dass sicherheitspolitische Bindungen Deutschlands nicht durch politische Erklärungen, Ratsbeschlüsse, Absichtserklärungen oder informelle Absprachen begründet werden, sofern diese ihrer Wirkung nach einer Vertragsänderung, einem EU-Beitritt oder einer Beistandsgarantie gleichkommen; 7. keine neuen Formen einer sicherheits- oder beistandspolitischen Sondermitgliedschaft für Drittstaaten zu unterstützen, die über die bestehenden EU- Verträge hinausgehen und als Präzedenzfall für weitere Beitrittskandidaten oder Nachbarstaaten der Europäischen Union dienen könnten; 8. jeder schrittweisen Ausweitung eines Ukraine-Sonderstatus zu widersprechen, sofern dadurch faktisch Rechte, Pflichten oder finanzielle Ansprüche entstehen, die einer EU-Mitgliedschaft der Ukraine in wesentlichen Bereichen gleichkommen; 9. dem Deutschen Bundestag den in Medienberichten genannten Brief des Bundeskanzlers an die EU-Spitze vollständig vorzulegen; 10. jegliche weiteren Sanktionen oder sanktionsähnliche Maßnahmen, die nicht im Interesse Deutschlands sind, zu unterlassen. Berlin, den 22. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung Die Antragssteller verurteilen den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Auch wenn diesem Krieg jahrelange Provokationen und die faktische schleichende Integration der Ukraine in die NATO- Strukturen vorangingen, so ist die russische Invasion in die Ukraine aus Sicht der Antragssteller klar völkerrechtswidrig.6 Es hätte eine Lösung auf diplomatischem Wege geben können, den Russland leider nicht mit letzter Konsequenz gegangen ist. Gleichfalls trägt der Westen (die USA unter Biden und die wichtigsten europäischen Staaten wie Deutschland, Frankreich oder Großbritannien) eine Mitverantwortung für die unnötige und inhumane Fortführung und Verlängerung sowie mögliche Eskalation des Krieges. Ein Beispiel hierfür ist der informelle EU- Gipfel in Zypern, auf dem die praktische Anwendung von Artikel 42 Absatz 7 EUV beraten wurde, auch wenn diese für den aktuellen Krieg in der Ukraine ausgeschlossen wurde. Kurz darauf wurde nach Medienberichten ein Vorschlag des Bundeskanzlers bekannt, der Ukraine einen Sonderstatus als „assoziiertes Mitglied“ einzuräumen und diesen mit einer politischen Beistandszusage zu verbinden.7 Bereits zuvor hatte die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, auf der Münchner Sicherheitskonferenz erklärt, gegenseitige Verteidigung sei für die Europäische Union keine Option, sondern eine Verpflichtung aus den eigenen Verträgen.8 Diese Entwicklung zeigt, dass sich die Europäische Union sicherheits- und verteidigungspolitisch zunehmend in Richtung einer tieferen militärischen Integration entwickelt. Die bestehenden Beziehungen der Ukraine zur Europäischen Union beruhen derzeit auf dem Assoziierungsabkommen von 2017 sowie auf dem Status als Beitrittskandidat mit eröffneten Beitrittsverhandlungen. Ein Status als „assoziiertes Mitglied“ der Europäischen Union mit institutionellen Teilhaberechten und beistandspolitischen Wirkungen ist im geltenden EU-Vertragsrecht dagegen nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag einer „assoziierten Mitgliedschaft“ der Ukraine besonders problematisch. Nach Medienberichten soll dieser Status nicht nur institutionelle Beteiligungsrechte ohne Stimmrecht vorsehen, sondern auch eine politische Verpflichtung zur Anwendung der EU-Beistandsklausel auf die Ukraine umfassen.9 Damit würde eine neue sicherheitspolitische Zwischenkategorie geschaffen, die im geltenden EU-Vertragsrecht nicht vorgesehen ist. Deutschland darf in Fragen von Krieg und Frieden nicht durch politische Erklärungen oder europäische Sonderkonstruktionen gebunden werden. Eine Verpflichtung, die faktisch wie eine Beistandsgarantie wirkt, muss klar vertraglich geregelt, demokratisch legitimiert und parlamentarisch kontrolliert sein. Andernfalls würden nationale Souveränität, Bundestagsrechte und deutsche Sicherheitsinteressen unterlaufen. Die Bundesregierung muss deshalb jeder Konstruktion widersprechen, die der Ukraine ohne regulären EU-Beitritt die sicherheitspolitischen Wirkungen einer Mitgliedschaft verschafft. Hilfen für die Ukraine, ein möglicher EU- Beitrittsprozess und militärische Beistandszusagen sind strikt voneinander zu trennen. Deutschland braucht keine Beistandsgarantien durch die Hintertür, sondern rechtliche Eindeutigkeit, parlamentarische Kontrolle und eine Außenpolitik, die Eskalationsrisiken begrenzt. Dazu zählt auch, die von der Bundesregierung aufgrund des jüngsten hybriden Vorfalls (Drohnenangriffe auf den Flughafen Leipzig/Halle, die von der Bundesregierung Russland zugeordnet werden) verkündeten bzw. angedachten Maßnahmen zu unterlassen bzw. zurückzunehmen, wenn sie deutschen Interessen schaden. Hier ist insbesondere die Schließung des Russischen Hauses, die wiederum von Russland mit dem Verbot der Tätigkeit des Goethe-Instituts in Russland beantwortet wurde, zu nennen, womit die letzten kulturellen Brücken zwischen Deutschland und Russland zerstört werden.10 Im Falle der mutmaßlich ukrainischen Nord-Stream-Sabotageakte hat die Bundesregierung mit Rücksicht auf laufende Gerichtsverfahren keine Maßnahmen gegen die Ukraine vorgeschlagen. So dürfen auch im Hinblick auf die Drohnenvorfälle in 6 Vgl. https://afdbundestag.de/positionspapier-ukraine-krieg/ sowie Große Anfrage der Fraktion der AfD: Die Annäherung der Ukraine an die NATO. Drs. 20/6011. 15.03.2023, https://dserver.bundes- tag.de/btd/20/060/2006011.pdf 7 Vgl. Europäischer Rat, Informal meeting of heads of state or government, 23./24. April 2026: https://www.consil- ium.europa.eu/en/meetings/european-council/2026/04/23-24/ 8 Vgl. Europäische Kommission, Speech by President von der Leyen at the Munich Security Conference, 13. Februar 2026: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/speech_26_414 9 Vgl. Reuters, Germany's Merz pitches 'associate' EU membership for Ukraine, 21. Mai 2026: https://www.reu- ters.com/world/europe/germanys-merz-pitches-associate-eu-membership-ukraine-2026-05-21/ 10 Vgl. https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2026/bundesregierung-schliesst-russlands-generalkonsulat- undkulturzentrum/ Hinzu kommt die Schließung des russischen Generalkonsulats in Bonn und das Eintreten der Bundesregierung für eine restriktivere Visapolitik für russische Staatsbürger, verschärfte Einreisekontrollen gegenüber russischen Bürgern, ein schärferes Vorgehen gegen die Schattenflotte, das die Gefahr einer Eskalation im Baltikum birgt sowie die Einbestellung des russischen Botschafters und die Ausweitung der Sanktionsliste auf EU-Ebene. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Leipzig keine voreiligen Schlüsse gezogen, sondern muss zunächst einmal Transparenz hergestellt werden. Die deutschen Streitkräfte und Sicherheitsbehörden müssen vielmehr umfassend gegen hybride Bedrohungen gestärkt werden.11 Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat bereits in früheren Anträgen eine EU- und NATO-Mitgliedschaft der Ukraine abgelehnt und eine privilegierte Partnerschaft anstelle einer Vollmitgliedschaft gefordert.12 Ebenso wurde durch die AfD-Fraktion bereits auf die finanziellen Risiken weiterer EU-Mittel für die Ukraine und einer faktischen Vorbereitung eines EU-Beitritts hingewiesen.13 Alle deutsche finanzielle und militärische Unterstützung der Ukraine, auch im Rahmen der sogenannten Europäischen Friedensfazilität, ist abzubauen, bis die Ukraine sich entschließt, an ernsthaften Friedensverhandlungen mit Russland teilzunehmen. Humanitäre Mittel sind davon auszunehmen. Als Gegenleistung für die erfolgten Kredite und Darlehen sollte Deutschland in der Ukraine seltene Erden, Metalle, Gas und andere Ressourcen im Interesse der deutschen Wirtschaft sichern. Die Forderung nach einem Untersuchungsausschuss zu den Nord-Stream-Pipelines dient der Aufklärung über die wirtschaftlichen und energiepolitischen Folgen der Anschläge für Deutschland und über die strategischen Konsequenzen für die künftige Energieversorgung.14 Die Ukraine muss die Folgekosten der mutmaßlich von ihr verursachten Schäden an den Nord Stream Leitungen vollständig zurückzahlen. Nord Stream 1 hatte bei voller Betriebsfähigkeit eine jährliche Transportkapazität von rund 55 Milliarden Kubikmetern Gas und konnte damit etwa die Hälfte des deutschen Jahresgasbedarfs abdecken. Die Zerstörung verschärfte die Unsicherheit auf den Energiemärkten und fiel in eine Phase bereits stark gestiegener Energiepreise. Der Anschlag hat Deutschlands energiepolitischen Handlungsspielraum deutlich eingeschränkt. Die Kosten durch teurere LNG-Importe belaufen sich für die Wirtschaft der EU auf geschätzt 295 Milliarden Euro seit dem Sabotageakt gegen Nord Stream.15 Sollte die Erstattung nicht innerhalb von zehn Jahren möglich sein, sind entsprechend ukrainische Vermögensgegenstände zu verpfänden. Die Ukraine darf nicht Mitglied der EU werden, da dies massive finanzielle Lasten für den deutschen Steuerzahler und eine mögliche Verschärfung der Konfrontation mit Russland über die Beistandsklausel gemäß Art. 42 Abs. 7 EUV mit sich bringt. Der Wiederaufbau der Ukraine ist in den russisch besetzten Gebieten aus den durch die EU und die USA nach einem Friedensschluss freigegebenen eingefrorenen Finanzmitteln des russischen Staates zu bezahlen. In den Gebieten unter Kontrolle des ukrainischen Staates kann der Wiederaufbau aus den ukrainischen Erlösen aus dem Verkauf von Rohstoffen (u.a. Seltene Erden) erfolgen. Deutsche Mittel für den Wiederaufbau der Ukraine oder im Rahmen einer privilegierten Partnerschaft lehnen die Antragssteller ab. Der Status einer privilegierten Partnerschaft sollte darin bestehen, dass die Ukraine – ohne eine EU-Mitgliedschaft – vollständigen Zugang für ihre Waren zum EU-Binnenmarkt bekommt, sobald sie die entsprechenden EU-Standards vollumfänglich erfüllt. Der freie Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit sind der Ukraine nur zu gewähren, sobald das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Ukraine das Niveau des Anteils der derzeit ärmsten EU-Mitgliedsstaaten – Griechenland und Bulgarien – erreicht: 68 Prozent des durchschnittlichen EU-BIP pro Kopf, kaufkraftbereinigt.16 Derzeit liegt das BIP pro Kopf (kaufkraftbereinigt) der Ukraine bei 29 Prozent des durchschnittlichen EU-BIP pro Kopf.17 11 Vgl. https://www.welt.de/politik/deutschland/article6a952004202e041dc99ff83d/hybride-angriffe-afd-politi kerim-moment-nicht-von-russland-bedroht-spd-spricht-von-imperialistischem-ansatz.html 12 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/5551, Antrag der AfD-Fraktion „Deutschlands Verantwortung für Frieden in Europa gerecht werden – Eine Friedensinitiative mit Sicherheitsgarantien für die Ukraine und Russland“, 7. Februar 2023: https://dserver.bundestag.de/btd/20/055/2005551.pdf 13 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/10395, Antrag der AfD-Fraktion „Friedenslösung statt Kriegsunterstützung – keine weiteren Gelder für die EU“, 20. Februar 2024: https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010395.pdf 14 Vgl. Antrag der Fraktion der AfD: Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode zum Angriff auf die Nord-Stream-Pipelines, Drs. 21/6025: https://dserver.bundestag.de/btd/21/060/2106025.pdf 15 Vgl. https://www.ng.ru/energy/2025-10-13/13_201_nordstream.html?print=Y 16 Vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Purchasing_power_pari- ties_and_GDP_per_capita_-_preliminary_estimate 17 Vgl. https://data.worldbank.org/indicator/NY.GDP.PCAP.PP.CD?locations=UA sowie https://www.wko.at/sta- tistik/laenderprofile/lp-eu27.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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