Die Westsahara und die Haltung der Bundesregierung zu EU-Abkommen mit Marokko (Antwort zu Drs. 21/7512)
Text
Die Westsahara und die Haltung der Bundesregierung zu EU-Abkommen mit Marokko (Antwort zu Drs. 21/7512)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7703
21. Wahlperiode 24.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7512 –
Die Westsahara und die Haltung der Bundesregierung zu EU-Abkommen
mit Marokko
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Abkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko gewinnen im
Hinblick auf die Westsahara besondere völkerrechtliche und politische
Relevanz. Die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) wird von
mehreren Staaten anerkannt, und die Polisario-Front wird von den Vereinten
Nationen als Vertreterin bzw. Gesprächspartner für die Anliegen des sahrauischen
Volkes angesehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit
EU-Abkommen mit Marokko mit den einschlägigen völkerrechtlichen
Vorgaben vereinbar sind und welche Rolle den sahrauischen Vertretungsakteuren
dabei zukommt. Die Westsahara gilt völkerrechtlich als „nicht
selbstverwaltetes Territorium“, und dem sahrauischen Volk steht nach den Resolutionen der
Vereinten Nationen ein Recht auf Selbstbestimmung zu. Dennoch schloss die
Europäische Union Handels- und Fischereiabkommen mit Marokko, die auch
auf die Westsahara Anwendung finden sollten.
Nach den Urteilen des Gerichts der Europäischen Union bestätigte der
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 4. Oktober 2024 die
Nichtigerklärung der Ratsbeschlüsse über die im Jahr 2019 geschlossenen
Landwirtschafts- und Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und
Marokko, soweit diese auf die Westsahara Anwendung fanden. Der Gerichtshof
stellte fest, dass die erforderliche Zustimmung des Volkes der Westsahara als
Träger des Selbstbestimmungsrechts nicht vorlag und dass die betreffenden
Ratsbeschlüsse deshalb für nichtig zu erklären waren, da sie unter Verstoß
gegen die Grundsätze der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von
Verträgen geschlossen worden waren. Zugleich bekräftigte der EuGH, dass die
Westsahara gegenüber Marokko einen gesonderten und unterschiedlichen
völkerrechtlichen Status besitzt und dass die fraglichen Übereinkünfte nicht
bedeuten, dass die Europäische Union die von Marokko geltend gemachten
Souveränitätsansprüche anerkennt.
Vereinbarungen der Europäischen Union, die die Westsahara erfassen,
bedürfen daher grundsätzlich der Zustimmung des Volkes der Westsahara.
Ausnahmsweise kann ein Abkommen auch ohne ausdrückliche Zustimmung
rechtmäßig sein, wenn es für dieses Volk keine Verpflichtungen begründet und
ihm zugleich präzise, konkrete, substanzielle und überprüfbare Vorteile aus
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Nutzung der natürlichen Ressourcen des Gebiets in einem angemessenen
Verhältnis zum Umfang der Nutzung verschafft, was nach Auffassung des
EuGH bei den streitigen Abkommen nicht der Fall war. Die Verfahren
betrafen insbesondere die verbundenen Rechtssachen C‑778/21 P und C‑798/21 P
sowie C‑779/21 P und C‑799/21 P (https://apnews.com/article/eu-morocco-fis
h-agriculture-agreements-sahara-dc36fb518b36ebea2f34d04541428079,
www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-10-2025-000008_DE.html).
Ungeachtet dieser Rechtsprechung bemühten sich die Europäische Union und
Marokko seit 2025 um eine Neuordnung ihrer Handelsbeziehungen. Ein neues
Handelsarrangement wurde verhandelt und ist in Kraft getreten, jedoch bisher
ohne Zustimmung des EU-Parlaments, das auch Agrarprodukte aus der
Westsahara erfassen sollte. Vorgesehen ist unter anderem die verpflichtende
Herkunftskennzeichnung für Erzeugnisse aus den Regionen Laâyoune-Sakia El
Hamra und Dakhla-Oued Eddahab. Die Europäische Kommission vertrat die
Auffassung, dass wirtschaftliche Vorteile und differenzierte Kennzeichnung
zur Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben beitragen könnten.
Kritikerinnen und Kritiker, darunter Vertreterinnen und Vertreter der Polisario-Front
sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, bezweifelten hingegen, dass dies
die vom EuGH geforderte Zustimmung des sahrauischen Volkes ersetzen kann
(https://wsrw.org/en/news/eus-labelling-chaos-already-hitting-supermarkets).
Ein Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 vom 2. Oktober 2025 und eine Delegierte
Verordnung (EU) 2025/2652 sehen die Angabe der „Region des Ursprungs“
vor. Nach Einschätzung zivilgesellschaftlicher Organisationen und Beobachter
kann dies den völkerrechtlich ungeklärten Status der Westsahara verschleiern
(www.reuters.com/world/africa/morocco-eu-reach-new-trade-deal-
includingwestern-sahara-farming-products-2025-10-02/ und https://eur-lex.europa.eu/le
gal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A52025XC05416&utm und
https://wsrw.org/en/news/meps-shocked-by-commissions-western-sahara-byp
ass?utm).
Am 14. Januar 2026 erteilten die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen
Kommission ein Mandat für Verhandlungen über ein neues Fischereiabkommen
mit Marokko. Das bisherige Protokoll war im Jahr 2023 ausgelaufen,
nachdem der Gerichtshof frühere Abkommen aufgehoben hatte, weil sie die
Westsahara ohne Zustimmung des sahrauischen Volkes einbezogen.
In Bezug auf frühere Handelsabkommen argumentiert die Kommission mit
Arbeitsplätzen. Sie verweist auf einen Bericht zu den Auswirkungen des
Abkommens von 2018, wonach die durch die Handelspräferenzen geschaffenen
Arbeitsplätze mehr als 18 Prozent der aktiven Bevölkerung der Westsahara
entsprechen. Zugleich räumt sie ein, dass es keine statistischen Daten und
Belege für die Schaffung von Arbeitsplätzen für die Sahrauis gibt (https://politiq
ue.pappers.fr/question/provisional-application-of-the-new-eu-morocco-agreem
ent-to-western-sahara-in-contradiction-with-court-of-justice-of-the-rulings-an
d-at-the-explicit-request-of-parliament-QECR1013132?utm_source=chatgp
t.com).
Im Jahr 2026 intensivierten die Europäische Union und Marokko ihre
politische Zusammenarbeit. Beim 15. EU‑Marokko-Assoziationsrat im Januar 2026
bekräftigten Kaja Kallas und Nasser Bourita die strategische Partnerschaft
sowie die Unterstützung der EU für den VN‑geführten Prozess. Dabei nahm die
EU Bezug auf die Autonomieinitiative Marokkos als möglichen Ansatz im
Rahmen dieses Prozesses. Auch bei einem Treffen im April 2026 wurde der
Ausbau der Partnerschaft bekräftigt (www.consilium.europa.eu/en/press/pres
s-releases/2026/01/29/communique-conjoint-de-la-haute-representante-kaja-k
allas-et-du-ministre-des-affaires-etrangeres-du-maroc-nasser-bourita-suite-a-l
a-tenue-du-quinzieme-conseil-d-association-ue-maroc/ und www.eeas.europ
a.eu/eeas/joint-communiqu%C3%A9-following-visit-high-
representativevicepresident-kaja-kallas-minister-foreign_en?).
1. Hat die Bundesregierung wie zuvor im Falle des vom EuGH am 4.
Oktober 2024 annullierten Abkommens erneut Vorbehalte angegeben, und
wenn nein, was hat die rechtlichen Bedenken aus Sicht der
Bundesregierung beim nun verhandelten Abkommen ausgeräumt?
Die Bundesregierung hat keine Vorbehalte angegeben. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Europäische
Kommission Vertreterinnen oder Vertreter der DARS oder der Frente
Polisario zu irgendeinem Zeitpunkt (vor, während oder nach der
Neuverhandlung des Abkommens und seiner Paraphierung am 15. September
2025) zu Gesprächen eingeladen hat?
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die dänische
Ratspräsidentschaft, der Rat der EU, die EU-Mitgliedstaaten oder die
Bundesregierung die Europäische Kommission dazu aufgefordert haben?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Der Rat der Europäischen
Union (EU) ermächtigte die EU‑Kommission am 10. September 2025,
Verhandlungen mit dem Königreich Marokko zur Änderung der Protokolle des
EU‑Marokko-Assoziierungsabkommens aufzunehmen. Die Europäische
Kommission hat die Verhandlungen geführt. Zu Einzelheiten der geführten
Konsultationen wird auf die federführenden Kommissionsdienststellen verwiesen.
4. Wie schätzt die Bundesregierung die angeführte Dringlichkeit zur
Abweichung von der gängigen Praxis ein, eine vorläufige Anwendung vor
der Zustimmung des Parlaments zu vermeiden?
Gemäß Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) obliegt die Genehmigung der vorläufigen Anwendung
einer Übereinkunft dem Rat. Die Mitwirkungsrechte des Europäischen
Parlaments bleiben während der vorläufigen Anwendung des Abkommens nach den
Maßgaben des Artikels 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 AEUV gewahrt.
5. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern
das neue EU-Marokko-Abkommen die vom Europäischen Gerichtshof
festgelegte Anforderung nach „Vorteilen“ für das sahrauische Volk
erfüllt?
Die Europäische Kommission hat bestätigt, dass das neue Abkommen die in
dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2024 in
den verbundenen Rechtssachen C‑779/21 P und C‑799/21 P aufgestellten
Bedingungen in vollem Umfang erfüllt. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
eigenen Informationen vor.
6. Wie funktioniert der Kontrollmechanismus des neuen EU-Marokko-
Abkommens, der laut Urteil des EuGH (§ 153) eingerichtet werden muss,
um zu überprüfen, dass die Vorteile wirklich bei dem sahrauischen Volk
ankommen– sofern ein solcher existiert – in der Praxis?
Die Fragen 6 und 8 werden zusammen beantwortet. Das Abkommen in Form
eines Briefwechsels zwischen der EU einerseits und dem Königreich Marokko
andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-
Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich
Marokko andererseits sieht vor, einen „Mechanismus für die regelmäßige
Kontrolle“ einzurichten. Zu der praktischen Umsetzung dieser Vorgabe liegen der
Bundesregierung bislang keine eigenen Erkenntnisse vor.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich der
Vereinbarkeit des neuen EU-Marokko-Abkommens mit dem Urteil des
Gerichtshofs?
Nach Ansicht der Bundesregierung ist das Abkommen in Form eines
Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich
Marokko andererseits mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C‑779/21 P und
C‑799/21 P vereinbar.
8. Welchen Einfluss haben mögliche fehlende Kontrollmechanismen auf
das Abstimmungsverhalten der Bundesregierung über den Abschluss
neuer Abkommen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
9. Welche Unternehmen und Betriebe, deren Tätigkeiten im Agrar- und
Fischereisektor unter das neue Abkommen zwischen der EU und Marokko
fallen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte unter Angabe des
Firmennamens, des Registrierungsortes und der eingetragenen Anschrift
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Informationen im Sinne der
Fragestellung zu Unternehmen und Betrieben aus dem Agrar- und Fischereisektor
vor.
10. Erfüllt nach Ansicht der Bundesregierung die Verwendung der
marokkanischen Herkunftsregionen die Anforderung an die
Ursprungskennzeichnung, Verbraucher eindeutig über den Ursprung des Produktes zu
informieren, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Region „Laayoune-Sakia El Hamra“ neben Teilen der Westsahara auch
Teile des marokkanischen Staatsgebiets enthält (beispielsweise die Provinz
Tarfaya)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Gesamtbeschäftigungseffekte der EU-Handels- und Kooperationsabkommen mit
Marokko in der Westsahara, und auf welche Datenquellen stützen sich diese
Angaben?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor.
12. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viel
Prozent der Arbeitsplätze in der Westsahara von Einwohnern der
Westsahara sahrauischer Herkunft besetzt werden?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Informationen vor.
13. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viel der
monatlichen oder jährlichen Exporteinnahmen direkt dem Volk der
Westsahara zugutekamen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Informationen vor.
14. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Projekte in den
Bereichen Wasser bzw. Bewässerung, Energie und Bekämpfung der
Wüstenbildung vor, die im Rahmen von EU-Programmen in der
Westsahara gefördert werden, und welche Akteure bzw.
Durchführungspartner sind nach Kenntnis der Bundesregierung daran beteiligt?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Informationen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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