Die Westsahara und die Haltung der Bundesregierung zu EU-Abkommen mit Marokko
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Die Westsahara und die Haltung der Bundesregierung zu EU-Abkommen mit Marokko
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7512
21. Wahlperiode 07.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker, Gökay Akbulut, Janina
Böttger, Maik Brückner, Mirze Edis, Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Maren Kaminski,
Jan Köstering, Charlotte Antonia Neuhäuser, Lea Reisner, Zada Salihović, Ulrich
Thoden, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Die Westsahara und die Haltung der Bundesregierung zu EU-Abkommen mit
Marokko
Die Abkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko gewinnen im
Hinblick auf die Westsahara besondere völkerrechtliche und politische
Relevanz. Die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) wird von
mehreren Staaten anerkannt, und die Polisario-Front wird von den Vereinten Nationen
als Vertreterin bzw. Gesprächspartner für die Anliegen des sahrauischen Volkes
angesehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit EU-
Abkommen mit Marokko mit den einschlägigen völkerrechtlichen Vorgaben
vereinbar sind und welche Rolle den sahrauischen Vertretungsakteuren dabei
zukommt. Die Westsahara gilt völkerrechtlich als „nicht selbstverwaltetes
Territorium“, und dem sahrauischen Volk steht nach den Resolutionen der
Vereinten Nationen ein Recht auf Selbstbestimmung zu. Dennoch schloss die
Europäische Union Handels- und Fischereiabkommen mit Marokko, die auch auf die
Westsahara Anwendung finden sollten.
Nach den Urteilen des Gerichts der Europäischen Union bestätigte der
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 4. Oktober 2024 die
Nichtigerklärung der Ratsbeschlüsse über die im Jahr 2019 geschlossenen
Landwirtschafts- und Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union
und Marokko, soweit diese auf die Westsahara Anwendung fanden. Der
Gerichtshof stellte fest, dass die erforderliche Zustimmung des Volkes der
Westsahara als Träger des Selbstbestimmungsrechts nicht vorlag und dass die
betreffenden Ratsbeschlüsse deshalb für nichtig zu erklären waren, da sie unter
Verstoß gegen die Grundsätze der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung
von Verträgen geschlossen worden waren. Zugleich bekräftigte der EuGH, dass
die Westsahara gegenüber Marokko einen gesonderten und unterschiedlichen
völkerrechtlichen Status besitzt und dass die fraglichen Übereinkünfte nicht
bedeuten, dass die Europäische Union die von Marokko geltend gemachten
Souveränitätsansprüche anerkennt.
Vereinbarungen der Europäischen Union, die die Westsahara erfassen, bedürfen
daher grundsätzlich der Zustimmung des Volkes der Westsahara.
Ausnahmsweise kann ein Abkommen auch ohne ausdrückliche Zustimmung rechtmäßig
sein, wenn es für dieses Volk keine Verpflichtungen begründet und ihm
zugleich präzise, konkrete, substanzielle und überprüfbare Vorteile aus der
Nutzung der natürlichen Ressourcen des Gebiets in einem angemessenen
Verhältnis zum Umfang der Nutzung verschafft, was nach Auffassung des EuGH bei
den streitigen Abkommen nicht der Fall war. Die Verfahren betrafen
insbesondere die verbundenen Rechtssachen C‑778/21 P und C‑798/21 P sowie
C‑779/21 P und C‑799/21 P (https://apnews.com/article/eu-morocco-fish-agricu
lture-agreements-sahara-dc36fb518b36ebea2f34d04541428079, www.europar
l.europa.eu/doceo/document/O-10-2025-000008_DE.html).
Ungeachtet dieser Rechtsprechung bemühten sich die Europäische Union und
Marokko seit 2025 um eine Neuordnung ihrer Handelsbeziehungen. Ein neues
Handelsarrangement wurde verhandelt und ist in Kraft getreten, jedoch bisher
ohne Zustimmung des EU-Parlaments, das auch Agrarprodukte aus der
Westsahara erfassen sollte. Vorgesehen ist unter anderem die verpflichtende
Herkunftskennzeichnung für Erzeugnisse aus den Regionen Laâyoune-Sakia El
Hamra und Dakhla-Oued Eddahab. Die Europäische Kommission vertrat die
Auffassung, dass wirtschaftliche Vorteile und differenzierte Kennzeichnung zur
Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben beitragen könnten. Kritikerinnen
und Kritiker, darunter Vertreterinnen und Vertreter der Polisario-Front sowie
zivilgesellschaftliche Organisationen, bezweifelten hingegen, dass dies die vom
EuGH geforderte Zustimmung des sahrauischen Volkes ersetzen kann (https://
wsrw.org/en/news/eus-labelling-chaos-already-hitting-supermarkets). Ein
Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 vom 2. Oktober 2025 und eine Delegierte
Verordnung (EU) 2025/2652 sehen die Angabe der „Region des Ursprungs“ vor.
Nach Einschätzung zivilgesellschaftlicher Organisationen und Beobachter kann
dies den völkerrechtlich ungeklärten Status der Westsahara verschleiern (www.
reuters.com/world/africa/morocco-eu-reach-new-trade-deal-including-
westernsahara-farming-products-2025-10-02/ und https://eur-lex.europa.eu/legal-conte
nt/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A52025XC05416&utm und https://wsrw.org/
en/news/meps-shocked-by-commissions-western-sahara-bypass?utm).
Am 14. Januar 2026 erteilten die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen
Kommission ein Mandat für Verhandlungen über ein neues Fischereiabkommen mit
Marokko. Das bisherige Protokoll war im Jahr 2023 ausgelaufen, nachdem der
Gerichtshof frühere Abkommen aufgehoben hatte, weil sie die Westsahara ohne
Zustimmung des sahrauischen Volkes einbezogen.
In Bezug auf frühere Handelsabkommen argumentiert die Kommission mit
Arbeitsplätzen. Sie verweist auf einen Bericht zu den Auswirkungen des
Abkommens von 2018, wonach die durch die Handelspräferenzen geschaffenen
Arbeitsplätze mehr als 18 Prozent der aktiven Bevölkerung der Westsahara
entsprechen. Zugleich räumt sie ein, dass es keine statistischen Daten und Belege
für die Schaffung von Arbeitsplätzen für die Sahrauis gibt (https://politique.pap
pers.fr/question/provisional-application-of-the-new-eu-morocco-agreement-
towestern-sahara-in-contradiction-with-court-of-justice-of-the-rulings-and-at-
theexplicit-request-of-parliament-QECR1013132?utm_source=chatgpt.com).
Im Jahr 2026 intensivierten die Europäische Union und Marokko ihre
politische Zusammenarbeit. Beim 15. EU‑Marokko-Assoziationsrat im Januar 2026
bekräftigten Kaja Kallas und Nasser Bourita die strategische Partnerschaft
sowie die Unterstützung der EU für den VN-geführten Prozess. Dabei nahm die
EU Bezug auf die Autonomieinitiative Marokkos als möglichen Ansatz im
Rahmen dieses Prozesses. Auch bei einem Treffen im April 2026 wurde der
Ausbau der Partnerschaft bekräftigt (www.consilium.europa.eu/en/press/press-r
eleases/2026/01/29/communique-conjoint-de-la-haute-representante-kaja-kalla
s-et-du-ministre-des-affaires-etrangeres-du-maroc-nasser-bourita-suite-a-la-ten
ue-du-quinzieme-conseil-d-association-ue-maroc/ und www.eeas.europa.eu/eea
s/joint-communiqu%C3%A9-following-visit-high-representativevice-presiden
t-kaja-kallas-minister-foreign_en?).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung wie zuvor im Falle des vom EuGH am 4.
Oktober 2024 annullierten Abkommens erneut Vorbehalte angegeben, und
wenn nein, was hat die rechtlichen Bedenken aus Sicht der
Bundesregierung beim nun verhandelten Abkommen ausgeräumt?
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Europäische
Kommission Vertreterinnen oder Vertreter der DARS oder der Frente
Polisario zu irgendeinem Zeitpunkt (vor, während oder nach der
Neuverhandlung des Abkommens und seiner Paraphierung am 15. September 2025)
zu Gesprächen eingeladen hat?
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die dänische
Ratspräsidentschaft, der Rat der EU, die EU-Mitgliedstaaten oder die
Bundesregierung die Europäische Kommission dazu aufgefordert haben?
4. Wie schätzt die Bundesregierung die angeführte Dringlichkeit zur
Abweichung von der gängigen Praxis ein, eine vorläufige Anwendung vor der
Zustimmung des Parlaments zu vermeiden?
5. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern
das neue EU-Marokko-Abkommen die vom Europäischen Gerichtshof
festgelegte Anforderung nach „Vorteilen“ für das sahrauische Volk erfüllt?
6. Wie funktioniert der Kontrollmechanismus des neuen EU-Marokko-
Abkommens, der laut Urteil des EuGH (§ 153) eingerichtet werden muss,
um zu überprüfen, dass die Vorteile wirklich bei dem sahrauischen Volk
ankommen– sofern ein solcher existiert – in der Praxis?
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich der
Vereinbarkeit des neuen EU-Marokko-Abkommens mit dem Urteil des
Gerichtshofs?
8. Welchen Einfluss haben mögliche fehlende Kontrollmechanismen auf das
Abstimmungsverhalten der Bundesregierung über den Abschluss neuer
Abkommen?
9. Welche Unternehmen und Betriebe, deren Tätigkeiten im Agrar- und
Fischereisektor unter das neue Abkommen zwischen der EU und Marokko
fallen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte unter Angabe des
Firmennamens, des Registrierungsortes und der eingetragenen Anschrift
auflisten)?
10. Erfüllt nach Ansicht der Bundesregierung die Verwendung der
marokkanischen Herkunftsregionen die Anforderung an die
Ursprungskennzeichnung, Verbraucher eindeutig über den Ursprung des Produktes zu
informieren, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Region „Laayoune-Sakia El Hamra“ neben Teilen der Westsahara auch Teile
des marokkanischen Staatsgebiets enthält (beispielsweise die Provinz
Tarfaya)?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Gesamtbeschäftigungseffekte der EU-Handels- und Kooperationsabkommen mit Marokko
in der Westsahara, und auf welche Datenquellen stützen sich diese
Angaben?
12. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viel
Prozent der Arbeitsplätze in der Westsahara von Einwohnern der Westsahara
sahrauischer Herkunft besetzt werden?
13. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viel der
monatlichen oder jährlichen Exporteinnahmen direkt dem Volk der
Westsahara zugutekamen?
14. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Projekte in den
Bereichen Wasser bzw. Bewässerung, Energie und Bekämpfung der
Wüstenbildung vor, die im Rahmen von EU-Programmen in der Westsahara
gefördert werden, und welche Akteure bzw. Durchführungspartner sind
nach Kenntnis der Bundesregierung daran beteiligt?
Berlin, den 3. August 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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