Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen (Antwort zu Drs. 21/3686)
Text
Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen (Antwort zu Drs. 21/3686)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4053
21. Wahlperiode 09.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Charlotte Antonia Neuhäuser, Gökay
Akbulut, Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3686 –
Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten
palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die UN-Sonderberichterstatterin (UN = Vereinte Nationen) für die
Menschenrechtslage in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten Francesca
Albanese hat dem Menschenrechtsrat 2025 den Bericht „From economy of
occupation to economy of genocide“ (www.un.org/unispal/wp-content/uploads/2
025/06/a-hrc-59-23-auv.pdf) vorgelegt. Dem Bericht zufolge tragen
Unternehmen zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina bei, indem sie an den
wirtschaftlichen Strukturen teilnehmen, die die völkerrechtswidrige israelische
Besatzung unterstützen. Seit Jahrzehnten seien Unternehmen über die
systematischen Menschenrechtsverletzungen in den besetzten palästinensischen
Gebieten informiert. Dennoch würden es Unternehmen unterlassen, durch eine
ordnungsgemäß angewendete Risikoprüfung schädliche Folgen ihrer
Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte der palästinensischen Bevölkerung zu
beenden. Menschenrechtsverletzende Geschäftspraxen in diesem Kontext
haben laut Bericht bereits vor dem jüngsten Krieg seit Oktober 2023 vorgelegen
(vgl. S. 37).
In Bezug auf deutsche Unternehmen und den Krieg zwischen der israelischen
Armee (IDF) und der Terrororganisation Hamas im Gazastreifen benennen
sowohl der UN-Bericht wie auch andere Studien (www.cncd.be/IMG/pdf/repor
t_-_the_companies_arming_israel_and_their_financiers_-_june_2024-2.pdf)
den Kauf israelischer Staatsanleihen, die mit „Israel ist im Krieg und wir
brauchen ihre Unterstützung jetzt!“ beworben (Israel Bonds, https://israelbond
s.com/israel-at-war, www.israelbonds.com/PDFs/OrgsforDonationsList.aspx,
https://israelbondsintl.com/) werden, durch die deutsche Allianz-Gruppe bzw.
ihre US-Tochterfirma PIMCO (Allianz-Anteil: 97 Prozent) für die
Finanzierung des israelischen Staatshaushalts, wobei PIMCO mit fast 1 Mrd. US-
Dollar der größte Investor ist (vgl. Bericht, Absatz 74 und 76, www.banktrack.or
g/news/seven_underwriters_of_war_bonds_instrumental_in_enabling_israel_
s_assault_on_gaza_new_research_finds): „Als wichtigste Finanzierungsquelle
für den israelischen Staatshaushalt spielten Staatsanleihen eine entscheidende
Rolle bei der Finanzierung des andauernden Angriffs auf Gaza. Von 2022 bis
2024 stieg der israelische Militärhaushalt von 4,2 auf 8,3 Prozent des BIP
[Bruttoinlandsprodukt], was zu einem Haushaltsdefizit von 6,8 Prozent führte.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
6. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Israel finanzierte diesen stark ansteigenden Haushalt durch die Erhöhung
seiner Anleiheemissionen, darunter 8 Mrd. US-Dollar im März 2024 und 5 Mrd.
US-Dollar im Februar 2025.“ (S. 20). Im Frühjahr 2025 meldet die Allianz-
Tochter PIMCO einen Bestand von Israel Bonds in Höhe von 1,291 Mrd. US-
Dollar (www.pimco.com/us/en/documents/documentviewer?id=Ym94aWQ9
ODEzNTM1MTUwMTk1JnNpdGVuYW1lPVVuaXRlZCBTdGF0ZXMgU2l
0ZQ==). Auch die Deutsche Bank soll israelische Staatsanleihen im Portfolio
halten (www.cncd.be/IMG/pdf/report_-_the_companies_arming_israel_and_t
heir_financiers_-_june_2024-2.pdf). Beworben und vertrieben werden die
israelischen Staatsanleihen über die Development Company for Israel
(International) Ltd und die Development Company for Israel (Europe) GmbH
(https://israelbondsintl.com/invest-de/). Wenige Wochen nach dem
terroristischen Hamas-Überfall vom 3. Oktober 2023 auf Israel bewirbt Israels
Staatspräsident Isaac Herzog die israelischen Staatsanleihen mit der Notwendigkeit
militärischer Wehrhaftigkeit gegen die palästinensische Terrororganisation
Hamas und darüber hinaus als einen finanziellen Beitrag für „the battle that
we are fighting“ (https://youtu.be/ZmCVigXdkAc?si=kos3YKy2_YNR5R2Y
&t=95).
Eine Klage von Südafrika gegen Israel wegen Völkermordes an der
palästinensischen Bevölkerung wurde am 26. Januar 2024 vom Internationalen
Gerichtshof (IGH) angenommen und wird seitdem verhandelt (www.icj-cij.org/c
ase/192). Der Internationale Gerichtshofs hat am 19. Juli 2024 ein Gutachten
zu den rechtlichen Folgen, die sich aus Israels Politik und Praxis im
völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalem,
veröffentlicht (www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/186/186-202407
19-pre-01-00-en .pdf), demzufolge Mitgliedstaaten aufgefordert werden,
Schritte zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu
verhindern, welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen
(www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/das-eda/organisation-eda/
dv/Analyse-Gutachten-IGH-19-7-2024-zu-Israel-Palaestina_DE.pdf). Im
September 2025 kam ein Bericht der unabhängigen
Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats zu dem Ergebnis, dass Israel einen
Völkermord begehe (www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcounci
l/sessions-regular/session60/advance-version/a-hrc-60-crp-3.pdf), die
israelische Kriegsführung im Gazastreifen erfülle die engen Voraussetzungen des
Völkermord-Tatbestands nach Artikel II der Völkermordkonvention, Israels
Kriegsführung in Gaza ziele auf die teilweise Zerstörung der Gruppe der
Palästinenser in Gaza.
Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte hat im Jahr 2020 auf der
Grundlage der Resolution A/HRC/RES/31/36 eine Datenbank eingerichtet, in der er
Unternehmen auflistet, bezüglich dener er hinreichende Gründe zu der
Annahme formuliert, dass sie aktuell an der Ermöglichung oder Förderung oder an
den Gewinnen aus der rechtswidrigen Besiedlung der palästinensischen
Gebiete beteiligt sind (www.ohchr.org/en/business/bhr-database). Die Liste der
Unternehmen basiert normativ auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und
Menschenrechte (UNGP) von 2011 und ist auf dem Stand vom 26. September
2025 (siehe UN-Doc. A/HRC/60/19 vom 26. September 2015, Absatz 11).
Demnach legt der UN-Hochkommissar hinreichende Gründe zu der Annahme
vor, dass die Heidelberg Materials AG die natürlichen Ressourcen der
palästinensischen Gebiete, insbesondere Wasser oder Land, für ihre
Geschäftstätigkeiten nutzen würde (Eintrag 78 in der Datenbank). Auch wenn die
Heidelberg Materials AG erklärt, seit 2023 „keine Anlagen in den besetzten
palästinensischen Gebieten, einschließlich Ostjerusalem“ zu betreiben und somit
eine Aufnahme in die genannte Datenbank „nicht gerechtfertigt“ sei, berichten
Medien über begründete Zweifel an dieser Darstellung (https://taz.de/Heidelbe
rg-Materials/!6122645/). Deutsche Unternehmen haben gemäß § 9 Absatz 3
des Lieferkettengesetztes (LkSG) von 2021 unverzüglich Maßnahmen zu
ergreifen, wenn ihnen Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung von
Pflichten bei ihren Zulieferern möglich erscheinen lassen („substantiierte
Kenntnis“). Das LkSG verpflichtet Unternehmen, Risiken für Menschenrechte in
ihrem eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern zu identifizieren, zu
analysieren und zu vermeiden. Hierzu zählen insbesondere das Verbot der
Herbeiführung schädlicher Umweltveränderungen und eines übermäßigen
Wasserverbrauchs, die Anwohner in der Umgebung beeinträchtigen (§ 2 Absatz 2
Nummer 9 LkSG), das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und des
Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern (§ 2 Absatz 2 Nummer 10 LkSG),
das Verbot der Beauftragung von Sicherheitskräften, die exzessive Gewalt
anwenden (§ 2 Absatz 2 Nummer 11 LkSG) und das Verbot weiterer,
offensichtlicher und schwerwiegender Beeinträchtigungen von Menschenrechten (§ 2
Absatz 2 Nummer 12 LkSG). Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung der Pflichten des LkSG und ahndet
Verstöße. Es wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig (§ 14
Absatz 1 LkSG) und verfolgt einen risikobasierten Ansatz (§ 19 Absatz 2
LkSG).
Auch nach den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von
2011 sollen Unternehmen es vermeiden, zu Menschenrechtsverletzungen bei
ihren Zulieferern und in ihrem eigenen Geschäftsbereich beizutragen. Darüber
hinaus sollen Unternehmen sich gemäß den UNGP bemühen, es zu
vermeiden, dass ihre Produkte für Menschenrechtsverletzungen benutzt werden. Die
Bundesrepublik Deutschland ist gemäß den Nummern 1 bis 10 UNGP wie
andere Staaten auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Unternehmen dieser
Verantwortung gerecht werden, auch im Ausland.
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die
Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN-
Sonderberichterstatterin Francesca Albanese (www.un.org/unispal/wp-content/upl
oads/2025/06/a-hrc-59-23-auv.pdf,%20S.%2026) geäußerten Aufruf,
Sanktionen und ein vollständiges Waffenembargo gegen Israel zu
verhängen, bestehende Vereinbarungen in der militärischen Kooperation
auszusetzen und die Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter
einschließlich Technologie und schwerer ziviler Gerätschaften an Israel zu
beenden, und was wurde konkret unternommen?
Die Bundesregierung hat den Bericht zu Kenntnis genommen. Die
Bundesregierung weist u. a. deutsche Unternehmen in geeigneter Form beispielsweise
auf den Seiten des Auswärtigen Amts auf den völkerrechtlichen Status
israelischer Siedlungen in den besetzten Gebieten, die einschlägigen Resolutionen
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie die damit verbundenen
Risiken hin (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/nahermittlererosten/besetz
te-gebiete-2263564).
Auch alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben, zum Beispiel nach der
Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus
den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten (ABl. EU 2015/C 375/05) oder
auf EU-Ebene beschlossene Sanktionen (siehe u. a. Beschluss (GASP)
2024/1175 des Rates vom 19. April 2024 zur Änderung des Beschlusses
(GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere
Menschenrechtsverletzungen und -verstöße) werden umgesetzt.
Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die fortschreitende
Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive
(CSDDD) sind große deutsche Unternehmen (aktuell ab 1.000 Mitarbeitern)
gesetzlich verpflichtet, Menschenrechtsrisiken in ihren Lieferketten zu
analysieren. Da die Siedlungspolitik unter anderem eng mit Landkonfiszierungen
und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für die palästinensische
Bevölkerung verknüpft ist, müssen Unternehmen im Rahmen ihres Risikomanagements
prüfen, ob ihre Aktivitäten in diesen Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen
beitragen und welche Maßnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind.
2. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die
Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN-
Sonderberichterstatterin Francesca Albanese geäußerten Aufruf (ebd., S. 26),
Handelsübereinkommen und Investitionsbeziehungen mit Israel auszusetzen
und Sanktionen zu verhängen, inklusive der Beschlagnahme von
Vermögen, gegenüber Individuen und anderen Akteuren, die in die Gefährdung
von Palästinensern bis hin zu möglichen Kriegsverbrechen verwickelt
sind, und was wurde konkret unternommen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die
Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN-
Sonderberichterstatterin Francesca Albanese geäußerten Aufruf (ebd., S. 26)
sicherzustellen, dass Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden
und rechtliche Konsequenzen für ihre Beiträge zu schweren
Völkerrechtsverstößen tragen, und was wurde konkret unternommen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen der
Sonderberichterstatterin und des Hochkommissars, die Datenbank der
Unternehmensverwicklungen in Völkerrechtsverstöße in Palästina fortlaufend
zu aktualisieren und zu vervollständigen?
Die Bundesregierung respektiert grundsätzlich vom Menschenrechtsrat der
Vereinten Nationen verabschiedete Mandate. Das vom Menschenrechtsrat
verabschiedete Mandat für die in der Fragestellung genannte Datenbank beinhaltet
bereits eine Aufforderung an den Hochkommissar der Vereinten Nationen für
Menschenrechte im Sinne der Fragestellung, die der Hochkommissar umsetzt.
5. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung zu dem im
Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten
Dolomit-Abbau eines Tochterunternehmens der Heidelberg Materials AG
im Westjordanland und dessen möglicher Verwendung zum Bau illegaler
Siedlungen (ebd., Absatz 50), und hält die Bundesregierung derartige
Vorgänge angesichts des Verbots von Beiträgen zu Landraub (§ 2
Absatz 2 Nummer 10 LkSG) und anderer schwerwiegender
Menschenrechtsverletzungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 12 LkSG) für problematisch,
und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung sind die Vorwürfe gegen das israelische
Tochterunternehmen der Heidelberg Materials AG bekannt. Auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
6. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den im Bericht
der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten
milliardenschweren Investitions- und Versicherungsgeschäften der Allianz-
Gruppe einschließlich Tochterunternehmen bezüglich Unternehmen und
Geschäften, die zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina beitragen
würden (ebd., Absatz 74 und 76), und hält die Bundesregierung derartige
Unternehmensaktivitäten angesichts der Vorschriften des LkSG für
problematisch, und wenn nein, warum nicht?
7. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den im
Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten
Kooperationen der Technischen Universität München mit israelischen
Geschäftspartnern, Militär- und Technologieunternehmen, die laut des
Albanese-Berichts (Absatz 84, S. 23) zu Menschenrechtsverletzungen in
Palästina beitragen würden, und hält die Bundesregierung derartige
Unternehmensaktivitäten angesichts der Vorschriften des LkSG für
problematisch, und wenn nein, warum nicht?
8. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung angesichts des
Berichts der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese und der
Datenbank des Hochkommissars über weitere Fälle von Beiträgen und
Verknüpfungen von deutschen Unternehmen im Anwendungsbereich des
LkSG zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina?
Die Fragen 6, 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Inwiefern ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Staatenverantwortung nach den UNGP bemüht, ihre Erkenntnisse über die konkreten
Beiträge und Verknüpfungen deutscher Unternehmen zu vervollständigen
(bitte die konkreten Maßnahmen und zuständigen Stellen nennen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
10. Wie verhält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
sich angesichts der in den Fragen 5 bis 7 genannten Fälle möglicher
Beiträge zu Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Fach- und
Rechtsaufsicht über das BAFA bezüglich der von Amts wegen
durchzuführenden Kontrollen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten der drei o. g.
deutschen Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Das BAFA führt die Prüfung
einzelner Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung des LkSG nach
pflichtgemäßem Ermessen oder auf substantiierten Antrag Dritter durch. Die Rechts- und
Fachaufsicht des BMWE über das BAFA für dessen Aufgaben nach dem LkSG
im Einvernehmen mit dem BMAS ist darauf gerichtet, dass diese Prüfungen
rechtmäßig und zweckmäßig durchgeführt werden.
11. Wie verhält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sich
angesichts der in den Fragen 5 bis 7 genannten Fälle möglicher Beiträge zu
Menschenrechtsverletzungen auf andere Weise, um ihrer
völkerrechtlichen Pflicht zur Abwendung von Beiträgen deutscher Unternehmen zu
Menschenrechtsverletzungen gerecht zu werden, wie sie in den
Nummern 2 und 3 sowie 7 bis 10 UNGP verankert ist?
Auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Werden die Vorschriften des LkSG zur regelmäßigen Risikoanalyse (§ 5
Absatz 1 LkSG) und zur durch die Erlangung von „substantiierter
Kenntnis“ (§ 9 Absatz 3 LkSG) möglicher Menschenrechtsverletzungen
erforderlichen anlassbezogenen Risikoanalyse nach Ansicht der
Bundesregierung dem Gebot der Rechtsklarheit hinreichend gerecht?
Ja. Insofern wird auch auf die anstehende Ablösung des LkSG durch die
Umsetzung der entsprechenden EU-Vorgaben (CSDDD) verwiesen.
13. Ist in Bezug auf Frage 11 hinreichend klar, dass Unternehmen –
insbesondere solche mit Geschäftsbeziehungen im Nahen Osten – Berichte
und öffentlich zugängliche Datenbanken wie die o. g. von Organen der
UN zu Beiträgen von Unternehmen zu Menschenrechtsverletzungen bei
der Risikoanalyse zu berücksichtigen und ggf. Abhilfemaßnahmen (§ 6
LkSG) anzuwenden haben, und was bedeutet dies konkret etwa für
Unternehmen, die Rohstoffe oder Agrarprodukte aus illegal besetzten
Gebieten beziehen?
Auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung das Gutachten des Internationalen
Gerichtshofs vom 19. Juli 2024 zu den rechtlichen Folgen, die sich aus
Israels Politik und Praxis im besetzten palästinensischen Gebiet,
einschließlich Ost-Jerusalem, ergeben, insbesondere die nun durch den IGH
geklärte Pflicht der Staaten, keine Hilfe oder Unterstützung bei der
Aufrechterhaltung der durch Israels fortgesetzte Präsenz im besetzten Gebiet
geschaffenen Situation zu leisten?
Die Bundesregierung verweist auf ihren ausführlichen Beitrag im Bericht des
Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2024 (A/79/588)
sowie auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 45 der Abgeordneten Joana
Cotar auf Bundestagsdrucksache 20/13047.
15. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der
im IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht,
Schritte zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu
verhindern, welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation
unterstützen (bitte nach Maßnahmen der Bundesregierung in den
Bereichen Warenverkehr und Investitionen, Exportkontrolle,
Sicherheitsdienstleistungen und Rüstungszusammenarbeit, steuerrechtliche
Vereinbarungen und Steueramtshilfe, Finanzmarkt, Rechts- und Amtshilfe,
konsularische Dienstleistungen an Siedler mit deutscher
Staatsbürgerschaft im besetzten Gebiet aufschlüsseln), wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 14 wird verwiesen.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 5 bis 7 aufgeführten
Fälle vor dem Hintergrund des IGH-Gutachtens vom 19. Juli 2024 zu
den rechtlichen Folgen, die sich aus Israels Politik und Praxis im
besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalem, ergeben?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 14 wird verwiesen.
17. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der
im Gutachten namentlich genannten Pflicht, Schritte zu unternehmen,
um Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche die
Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen, um in den
in den Fragen 5 bis 7 aufgeführten Fällen tätig zu werden, wenn ja,
welche (bitte Fälle und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
18. Sind der Bundesregierung die in Presseberichten genannten Aktivitäten
der Deutschen Bank beim Kauf von israelischen Staatsanleihen bekannt,
wenn ja, welche (bitte nach Unternehmen, Wirtschaftsaktivität, Ort
auflisten), und wie bewertet sie diese?
Die genannten Aktivitäten sind der Bundesregierung nicht bekannt.
19. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der
im IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht,
Schritte zu unternehmen, um Investitionsbeziehungen zu verhindern,
welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen
(bitte Fälle und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein, warum
nicht?
20. Sind der Bundesregierung Aktivitäten von deutschen Unternehmen in
den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-
Jerusalem, bekannt, wenn ja, welche (bitte nach Unternehmen,
Wirtschaftsaktivität, Ort auflisten)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von der Datenbank des Büros des
Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte basierend auf den
Resolutionen 31/36 und 53/25 des Menschenrechtsrats.
21. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der
im IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht,
Schritte zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu
verhindern, welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation
unterstützen (bitte Fälle und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 19 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
22. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung
Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in Israel in
den Jahren 2023, 2024 und 2025 erteilt?
Israel/Jahr Exportkreditgarantien/Deckungsvolumen
in Mio. Euro
Einzeldeckungen: Volumen, Sektor: Warenart
2025 16,6 Transport/Infrastruktur:
Lieferung von Eisenbahndrehkranen
sowie von Weichentransportwagen
2024 0
2023 0
Sammeldeckungen, Volumen
2025 141,7 k.A.*
2024 134,7 k.A.*
2023 149,5 k.A.*
Deckungsvolumen gesamt
2025 158,3
2024 134,7
2023 149,5
* Mit der Sammeldeckung können eine Vielzahl von Exportgeschäften zu kurzfristigen
Zahlungsbedingungen (Zahlungsziel bis zwölf Monate) mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden
unter einem Vertrag in einem pauschalierten Verfahren abgesichert werden. Dabei werden mit
Vertragsabschluss für die einbezogenen ausländischen Kunden Absicherungshöchstgrenzen
(sogenannte Limite) festgelegt. Aussagen zur Aufteilung des resultierenden Deckungsvolumens auf
einzelne Sektoren bzw. Geschäfte sind im Bereich der Sammeldeckungen nicht möglich.
23. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung
Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in von
Israel besetzten Gebieten in den Jahren 2023, 2024 und 2025 erteilt?
Exportkreditgarantien zur Absicherung von Zahlungsausfällen werden für
Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den von Israel besetzten Gebieten haben,
grundsätzlich nicht übernommen.
Eine Sammeldeckung, bei der es zu einer Deckung von Forderungen in Höhe
von rd. 16.000 Euro für Oberflächentechnik gekommen ist, wurde nach
Bekanntwerden des tatsächlichen Standortes des Unternehmens umgehend
gestrichen.
24. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung
Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in
palästinensisch verwalteten Gebieten in den Jahren 2023, 2024 und 2025
erteilt?
Palästinensische
Gebiete/Jahr
Exportkreditgarantien/Deckungsvolumen
in Mio. Euro
Einzeldeckungen: Volumen
2025 0
2024 0
2023 0
Sammeldeckungen, Volumen
2025 0,1 k.A.*
2024 0 k.A.*
2023 6,3 k.A.*
Deckungsvolumen gesamt
2025 0,1
2024 0
2023 6,3
* Mit der Sammeldeckung können eine Vielzahl von Exportgeschäften zu kurzfristigen
Zahlungsbedingungen (Zahlungsziel bis zwölf Monate) mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden
unter einem Vertrag in einem pauschalierten Verfahren abgesichert werden. Dabei werden mit
Vertragsabschluss für die einbezogenen ausländischen Kunden Absicherungshöchstgrenzen
(sogenannte Limite) festgelegt. Aussagen zur Aufteilung des resultierenden Deckungsvolumens auf
einzelne Sektoren bzw. Geschäfte sind im Bereich der Sammeldeckungen nicht möglich.
25. Wie bewertet die Bundesregierung den Aufruf der UN-
Sonderberichterstatterin für die besetzten Gebiete Palästinas an die Vereinten Nationen
zur „Einhaltung des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs“ vom
19. Juli 2024, und welche konkreten Maßnahmen hat sie zur Einhaltung
ergriffen?
Die Bundesregierung hat den Aufruf zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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