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Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen (Antwort zu Drs. 21/3686)

dip / drucksache 09.02.2026 · WP 21 · 21/4053 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen (Antwort zu Drs. 21/3686) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4053 21. Wahlperiode 09.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Charlotte Antonia Neuhäuser, Gökay Akbulut, Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3686 – Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die UN-Sonderberichterstatterin (UN = Vereinte Nationen) für die Menschenrechtslage in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten Francesca Albanese hat dem Menschenrechtsrat 2025 den Bericht „From economy of occupation to economy of genocide“ (www.un.org/unispal/wp-content/uploads/2 025/06/a-hrc-59-23-auv.pdf) vorgelegt. Dem Bericht zufolge tragen Unternehmen zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina bei, indem sie an den wirtschaftlichen Strukturen teilnehmen, die die völkerrechtswidrige israelische Besatzung unterstützen. Seit Jahrzehnten seien Unternehmen über die systematischen Menschenrechtsverletzungen in den besetzten palästinensischen Gebieten informiert. Dennoch würden es Unternehmen unterlassen, durch eine ordnungsgemäß angewendete Risikoprüfung schädliche Folgen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte der palästinensischen Bevölkerung zu beenden. Menschenrechtsverletzende Geschäftspraxen in diesem Kontext haben laut Bericht bereits vor dem jüngsten Krieg seit Oktober 2023 vorgelegen (vgl. S. 37). In Bezug auf deutsche Unternehmen und den Krieg zwischen der israelischen Armee (IDF) und der Terrororganisation Hamas im Gazastreifen benennen sowohl der UN-Bericht wie auch andere Studien (www.cncd.be/IMG/pdf/repor t_-_the_companies_arming_israel_and_their_financiers_-_june_2024-2.pdf) den Kauf israelischer Staatsanleihen, die mit „Israel ist im Krieg und wir brauchen ihre Unterstützung jetzt!“ beworben (Israel Bonds, https://israelbond s.com/israel-at-war, www.israelbonds.com/PDFs/OrgsforDonationsList.aspx, https://israelbondsintl.com/) werden, durch die deutsche Allianz-Gruppe bzw. ihre US-Tochterfirma PIMCO (Allianz-Anteil: 97 Prozent) für die Finanzierung des israelischen Staatshaushalts, wobei PIMCO mit fast 1 Mrd. US- Dollar der größte Investor ist (vgl. Bericht, Absatz 74 und 76, www.banktrack.or g/news/seven_underwriters_of_war_bonds_instrumental_in_enabling_israel_ s_assault_on_gaza_new_research_finds): „Als wichtigste Finanzierungsquelle für den israelischen Staatshaushalt spielten Staatsanleihen eine entscheidende Rolle bei der Finanzierung des andauernden Angriffs auf Gaza. Von 2022 bis 2024 stieg der israelische Militärhaushalt von 4,2 auf 8,3 Prozent des BIP [Bruttoinlandsprodukt], was zu einem Haushaltsdefizit von 6,8 Prozent führte. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Israel finanzierte diesen stark ansteigenden Haushalt durch die Erhöhung seiner Anleiheemissionen, darunter 8 Mrd. US-Dollar im März 2024 und 5 Mrd. US-Dollar im Februar 2025.“ (S. 20). Im Frühjahr 2025 meldet die Allianz- Tochter PIMCO einen Bestand von Israel Bonds in Höhe von 1,291 Mrd. US- Dollar (www.pimco.com/us/en/documents/documentviewer?id=Ym94aWQ9 ODEzNTM1MTUwMTk1JnNpdGVuYW1lPVVuaXRlZCBTdGF0ZXMgU2l 0ZQ==). Auch die Deutsche Bank soll israelische Staatsanleihen im Portfolio halten (www.cncd.be/IMG/pdf/report_-_the_companies_arming_israel_and_t heir_financiers_-_june_2024-2.pdf). Beworben und vertrieben werden die israelischen Staatsanleihen über die Development Company for Israel (International) Ltd und die Development Company for Israel (Europe) GmbH (https://israelbondsintl.com/invest-de/). Wenige Wochen nach dem terroristischen Hamas-Überfall vom 3. Oktober 2023 auf Israel bewirbt Israels Staatspräsident Isaac Herzog die israelischen Staatsanleihen mit der Notwendigkeit militärischer Wehrhaftigkeit gegen die palästinensische Terrororganisation Hamas und darüber hinaus als einen finanziellen Beitrag für „the battle that we are fighting“ (https://youtu.be/ZmCVigXdkAc?si=kos3YKy2_YNR5R2Y &t=95). Eine Klage von Südafrika gegen Israel wegen Völkermordes an der palästinensischen Bevölkerung wurde am 26. Januar 2024 vom Internationalen Gerichtshof (IGH) angenommen und wird seitdem verhandelt (www.icj-cij.org/c ase/192). Der Internationale Gerichtshofs hat am 19. Juli 2024 ein Gutachten zu den rechtlichen Folgen, die sich aus Israels Politik und Praxis im völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalem, veröffentlicht (www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/186/186-202407 19-pre-01-00-en .pdf), demzufolge Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Schritte zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen (www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/das-eda/organisation-eda/ dv/Analyse-Gutachten-IGH-19-7-2024-zu-Israel-Palaestina_DE.pdf). Im September 2025 kam ein Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats zu dem Ergebnis, dass Israel einen Völkermord begehe (www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcounci l/sessions-regular/session60/advance-version/a-hrc-60-crp-3.pdf), die israelische Kriegsführung im Gazastreifen erfülle die engen Voraussetzungen des Völkermord-Tatbestands nach Artikel II der Völkermordkonvention, Israels Kriegsführung in Gaza ziele auf die teilweise Zerstörung der Gruppe der Palästinenser in Gaza. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte hat im Jahr 2020 auf der Grundlage der Resolution A/HRC/RES/31/36 eine Datenbank eingerichtet, in der er Unternehmen auflistet, bezüglich dener er hinreichende Gründe zu der Annahme formuliert, dass sie aktuell an der Ermöglichung oder Förderung oder an den Gewinnen aus der rechtswidrigen Besiedlung der palästinensischen Gebiete beteiligt sind (www.ohchr.org/en/business/bhr-database). Die Liste der Unternehmen basiert normativ auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) von 2011 und ist auf dem Stand vom 26. September 2025 (siehe UN-Doc. A/HRC/60/19 vom 26. September 2015, Absatz 11). Demnach legt der UN-Hochkommissar hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass die Heidelberg Materials AG die natürlichen Ressourcen der palästinensischen Gebiete, insbesondere Wasser oder Land, für ihre Geschäftstätigkeiten nutzen würde (Eintrag 78 in der Datenbank). Auch wenn die Heidelberg Materials AG erklärt, seit 2023 „keine Anlagen in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ostjerusalem“ zu betreiben und somit eine Aufnahme in die genannte Datenbank „nicht gerechtfertigt“ sei, berichten Medien über begründete Zweifel an dieser Darstellung (https://taz.de/Heidelbe rg-Materials/!6122645/). Deutsche Unternehmen haben gemäß § 9 Absatz 3 des Lieferkettengesetztes (LkSG) von 2021 unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihnen Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung von Pflichten bei ihren Zulieferern möglich erscheinen lassen („substantiierte Kenntnis“). Das LkSG verpflichtet Unternehmen, Risiken für Menschenrechte in ihrem eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern zu identifizieren, zu analysieren und zu vermeiden. Hierzu zählen insbesondere das Verbot der Herbeiführung schädlicher Umweltveränderungen und eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die Anwohner in der Umgebung beeinträchtigen (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 LkSG), das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und des Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern (§ 2 Absatz 2 Nummer 10 LkSG), das Verbot der Beauftragung von Sicherheitskräften, die exzessive Gewalt anwenden (§ 2 Absatz 2 Nummer 11 LkSG) und das Verbot weiterer, offensichtlicher und schwerwiegender Beeinträchtigungen von Menschenrechten (§ 2 Absatz 2 Nummer 12 LkSG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung der Pflichten des LkSG und ahndet Verstöße. Es wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig (§ 14 Absatz 1 LkSG) und verfolgt einen risikobasierten Ansatz (§ 19 Absatz 2 LkSG). Auch nach den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 sollen Unternehmen es vermeiden, zu Menschenrechtsverletzungen bei ihren Zulieferern und in ihrem eigenen Geschäftsbereich beizutragen. Darüber hinaus sollen Unternehmen sich gemäß den UNGP bemühen, es zu vermeiden, dass ihre Produkte für Menschenrechtsverletzungen benutzt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß den Nummern 1 bis 10 UNGP wie andere Staaten auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Unternehmen dieser Verantwortung gerecht werden, auch im Ausland.  1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN- Sonderberichterstatterin Francesca Albanese (www.un.org/unispal/wp-content/upl oads/2025/06/a-hrc-59-23-auv.pdf,%20S.%2026) geäußerten Aufruf, Sanktionen und ein vollständiges Waffenembargo gegen Israel zu verhängen, bestehende Vereinbarungen in der militärischen Kooperation auszusetzen und die Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter einschließlich Technologie und schwerer ziviler Gerätschaften an Israel zu beenden, und was wurde konkret unternommen? Die Bundesregierung hat den Bericht zu Kenntnis genommen. Die Bundesregierung weist u. a. deutsche Unternehmen in geeigneter Form beispielsweise auf den Seiten des Auswärtigen Amts auf den völkerrechtlichen Status israelischer Siedlungen in den besetzten Gebieten, die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie die damit verbundenen Risiken hin (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/nahermittlererosten/besetz te-gebiete-2263564). Auch alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben, zum Beispiel nach der Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten (ABl. EU 2015/C 375/05) oder auf EU-Ebene beschlossene Sanktionen (siehe u. a. Beschluss (GASP) 2024/1175 des Rates vom 19. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße) werden umgesetzt. Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die fortschreitende Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sind große deutsche Unternehmen (aktuell ab 1.000 Mitarbeitern) gesetzlich verpflichtet, Menschenrechtsrisiken in ihren Lieferketten zu analysieren. Da die Siedlungspolitik unter anderem eng mit Landkonfiszierungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für die palästinensische Bevölkerung verknüpft ist, müssen Unternehmen im Rahmen ihres Risikomanagements prüfen, ob ihre Aktivitäten in diesen Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen beitragen und welche Maßnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind.  2. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN- Sonderberichterstatterin Francesca Albanese geäußerten Aufruf (ebd., S. 26), Handelsübereinkommen und Investitionsbeziehungen mit Israel auszusetzen und Sanktionen zu verhängen, inklusive der Beschlagnahme von Vermögen, gegenüber Individuen und anderen Akteuren, die in die Gefährdung von Palästinensern bis hin zu möglichen Kriegsverbrechen verwickelt sind, und was wurde konkret unternommen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN- Sonderberichterstatterin Francesca Albanese geäußerten Aufruf (ebd., S. 26) sicherzustellen, dass Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden und rechtliche Konsequenzen für ihre Beiträge zu schweren Völkerrechtsverstößen tragen, und was wurde konkret unternommen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  4. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen der Sonderberichterstatterin und des Hochkommissars, die Datenbank der Unternehmensverwicklungen in Völkerrechtsverstöße in Palästina fortlaufend zu aktualisieren und zu vervollständigen? Die Bundesregierung respektiert grundsätzlich vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Mandate. Das vom Menschenrechtsrat verabschiedete Mandat für die in der Fragestellung genannte Datenbank beinhaltet bereits eine Aufforderung an den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Sinne der Fragestellung, die der Hochkommissar umsetzt.  5. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung zu dem im Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten Dolomit-Abbau eines Tochterunternehmens der Heidelberg Materials AG im Westjordanland und dessen möglicher Verwendung zum Bau illegaler Siedlungen (ebd., Absatz 50), und hält die Bundesregierung derartige Vorgänge angesichts des Verbots von Beiträgen zu Landraub (§ 2 Absatz 2 Nummer 10 LkSG) und anderer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 12 LkSG) für problematisch, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung sind die Vorwürfe gegen das israelische Tochterunternehmen der Heidelberg Materials AG bekannt. Auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den im Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten milliardenschweren Investitions- und Versicherungsgeschäften der Allianz- Gruppe einschließlich Tochterunternehmen bezüglich Unternehmen und Geschäften, die zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina beitragen würden (ebd., Absatz 74 und 76), und hält die Bundesregierung derartige Unternehmensaktivitäten angesichts der Vorschriften des LkSG für problematisch, und wenn nein, warum nicht?  7. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den im Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten Kooperationen der Technischen Universität München mit israelischen Geschäftspartnern, Militär- und Technologieunternehmen, die laut des Albanese-Berichts (Absatz 84, S. 23) zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina beitragen würden, und hält die Bundesregierung derartige Unternehmensaktivitäten angesichts der Vorschriften des LkSG für problematisch, und wenn nein, warum nicht?  8. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung angesichts des Berichts der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese und der Datenbank des Hochkommissars über weitere Fälle von Beiträgen und Verknüpfungen von deutschen Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina? Die Fragen 6, 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  9. Inwiefern ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Staatenverantwortung nach den UNGP bemüht, ihre Erkenntnisse über die konkreten Beiträge und Verknüpfungen deutscher Unternehmen zu vervollständigen (bitte die konkreten Maßnahmen und zuständigen Stellen nennen)? Auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Wie verhält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sich angesichts der in den Fragen 5 bis 7 genannten Fälle möglicher Beiträge zu Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht über das BAFA bezüglich der von Amts wegen durchzuführenden Kontrollen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten der drei o. g. deutschen Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Das BAFA führt die Prüfung einzelner Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung des LkSG nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf substantiierten Antrag Dritter durch. Die Rechts- und Fachaufsicht des BMWE über das BAFA für dessen Aufgaben nach dem LkSG im Einvernehmen mit dem BMAS ist darauf gerichtet, dass diese Prüfungen rechtmäßig und zweckmäßig durchgeführt werden. 11. Wie verhält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sich angesichts der in den Fragen 5 bis 7 genannten Fälle möglicher Beiträge zu Menschenrechtsverletzungen auf andere Weise, um ihrer völkerrechtlichen Pflicht zur Abwendung von Beiträgen deutscher Unternehmen zu Menschenrechtsverletzungen gerecht zu werden, wie sie in den Nummern 2 und 3 sowie 7 bis 10 UNGP verankert ist? Auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 12. Werden die Vorschriften des LkSG zur regelmäßigen Risikoanalyse (§ 5 Absatz 1 LkSG) und zur durch die Erlangung von „substantiierter Kenntnis“ (§ 9 Absatz 3 LkSG) möglicher Menschenrechtsverletzungen erforderlichen anlassbezogenen Risikoanalyse nach Ansicht der Bundesregierung dem Gebot der Rechtsklarheit hinreichend gerecht? Ja. Insofern wird auch auf die anstehende Ablösung des LkSG durch die Umsetzung der entsprechenden EU-Vorgaben (CSDDD) verwiesen. 13. Ist in Bezug auf Frage 11 hinreichend klar, dass Unternehmen – insbesondere solche mit Geschäftsbeziehungen im Nahen Osten – Berichte und öffentlich zugängliche Datenbanken wie die o. g. von Organen der UN zu Beiträgen von Unternehmen zu Menschenrechtsverletzungen bei der Risikoanalyse zu berücksichtigen und ggf. Abhilfemaßnahmen (§ 6 LkSG) anzuwenden haben, und was bedeutet dies konkret etwa für Unternehmen, die Rohstoffe oder Agrarprodukte aus illegal besetzten Gebieten beziehen? Auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 14. Wie bewertet die Bundesregierung das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 19. Juli 2024 zu den rechtlichen Folgen, die sich aus Israels Politik und Praxis im besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalem, ergeben, insbesondere die nun durch den IGH geklärte Pflicht der Staaten, keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der durch Israels fortgesetzte Präsenz im besetzten Gebiet geschaffenen Situation zu leisten? Die Bundesregierung verweist auf ihren ausführlichen Beitrag im Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2024 (A/79/588) sowie auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 45 der Abgeordneten Joana Cotar auf Bundestagsdrucksache 20/13047. 15. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der im IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht, Schritte zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen (bitte nach Maßnahmen der Bundesregierung in den Bereichen Warenverkehr und Investitionen, Exportkontrolle, Sicherheitsdienstleistungen und Rüstungszusammenarbeit, steuerrechtliche Vereinbarungen und Steueramtshilfe, Finanzmarkt, Rechts- und Amtshilfe, konsularische Dienstleistungen an Siedler mit deutscher Staatsbürgerschaft im besetzten Gebiet aufschlüsseln), wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 14 wird verwiesen. 16. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 5 bis 7 aufgeführten Fälle vor dem Hintergrund des IGH-Gutachtens vom 19. Juli 2024 zu den rechtlichen Folgen, die sich aus Israels Politik und Praxis im besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalem, ergeben? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 14 wird verwiesen. 17. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der im Gutachten namentlich genannten Pflicht, Schritte zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen, um in den in den Fragen 5 bis 7 aufgeführten Fällen tätig zu werden, wenn ja, welche (bitte Fälle und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 18. Sind der Bundesregierung die in Presseberichten genannten Aktivitäten der Deutschen Bank beim Kauf von israelischen Staatsanleihen bekannt, wenn ja, welche (bitte nach Unternehmen, Wirtschaftsaktivität, Ort auflisten), und wie bewertet sie diese? Die genannten Aktivitäten sind der Bundesregierung nicht bekannt. 19. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der im IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht, Schritte zu unternehmen, um Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen (bitte Fälle und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein, warum nicht? 20. Sind der Bundesregierung Aktivitäten von deutschen Unternehmen in den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost- Jerusalem, bekannt, wenn ja, welche (bitte nach Unternehmen, Wirtschaftsaktivität, Ort auflisten)? Die Bundesregierung hat Kenntnis von der Datenbank des Büros des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte basierend auf den Resolutionen 31/36 und 53/25 des Menschenrechtsrats. 21. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der im IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht, Schritte zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen (bitte Fälle und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein, warum nicht? Die Fragen 19 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 22. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in Israel in den Jahren 2023, 2024 und 2025 erteilt? Israel/Jahr Exportkreditgarantien/Deckungsvolumen in Mio. Euro Einzeldeckungen: Volumen, Sektor: Warenart 2025 16,6 Transport/Infrastruktur: Lieferung von Eisenbahndrehkranen sowie von Weichentransportwagen 2024 0 2023 0 Sammeldeckungen, Volumen 2025 141,7 k.A.* 2024 134,7 k.A.* 2023 149,5 k.A.* Deckungsvolumen gesamt 2025 158,3 2024 134,7 2023 149,5 * Mit der Sammeldeckung können eine Vielzahl von Exportgeschäften zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (Zahlungsziel bis zwölf Monate) mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden unter einem Vertrag in einem pauschalierten Verfahren abgesichert werden. Dabei werden mit Vertragsabschluss für die einbezogenen ausländischen Kunden Absicherungshöchstgrenzen (sogenannte Limite) festgelegt. Aussagen zur Aufteilung des resultierenden Deckungsvolumens auf einzelne Sektoren bzw. Geschäfte sind im Bereich der Sammeldeckungen nicht möglich. 23. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in von Israel besetzten Gebieten in den Jahren 2023, 2024 und 2025 erteilt? Exportkreditgarantien zur Absicherung von Zahlungsausfällen werden für Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den von Israel besetzten Gebieten haben, grundsätzlich nicht übernommen. Eine Sammeldeckung, bei der es zu einer Deckung von Forderungen in Höhe von rd. 16.000 Euro für Oberflächentechnik gekommen ist, wurde nach Bekanntwerden des tatsächlichen Standortes des Unternehmens umgehend gestrichen. 24. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in palästinensisch verwalteten Gebieten in den Jahren 2023, 2024 und 2025 erteilt? Palästinensische Gebiete/Jahr Exportkreditgarantien/Deckungsvolumen in Mio. Euro Einzeldeckungen: Volumen 2025 0 2024 0 2023 0 Sammeldeckungen, Volumen 2025 0,1 k.A.* 2024 0 k.A.* 2023 6,3 k.A.* Deckungsvolumen gesamt 2025 0,1 2024 0 2023 6,3 * Mit der Sammeldeckung können eine Vielzahl von Exportgeschäften zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (Zahlungsziel bis zwölf Monate) mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden unter einem Vertrag in einem pauschalierten Verfahren abgesichert werden. Dabei werden mit Vertragsabschluss für die einbezogenen ausländischen Kunden Absicherungshöchstgrenzen (sogenannte Limite) festgelegt. Aussagen zur Aufteilung des resultierenden Deckungsvolumens auf einzelne Sektoren bzw. Geschäfte sind im Bereich der Sammeldeckungen nicht möglich. 25. Wie bewertet die Bundesregierung den Aufruf der UN- Sonderberichterstatterin für die besetzten Gebiete Palästinas an die Vereinten Nationen zur „Einhaltung des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs“ vom 19. Juli 2024, und welche konkreten Maßnahmen hat sie zur Einhaltung ergriffen? Die Bundesregierung hat den Aufruf zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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