Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen
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Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3686
21. Wahlperiode 16.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Charlotte Antonia Neuhäuser, Gökay Akbulut, Desiree Becker,
Jorrit Bosch, Maik Brückner, Agnes Conrad, Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey, Vinzenz
Glaser, Nicole Gohlke, Lea Reisner, Zada Salihović, Lisa Schubert, Christin
Willnat, Aaron Valent und der Fraktion Die Linke
Mögliche Verantwortung deutscher Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten
palästinensischen Gebieten und Investitionen in israelische Staatsanleihen
Die UN-Sonderberichterstatterin (UN = Vereinte Nationen) für die
Menschenrechtslage in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten Francesca
Albanese hat dem Menschenrechtsrat 2025 den Bericht „From economy of
occupation to economy of genocide“ (www.un.org/unispal/wp-content/uploads/202
5/06/a-hrc-59-23-auv.pdf) vorgelegt. Dem Bericht zufolge tragen Unternehmen
zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina bei, indem sie an den
wirtschaftlichen Strukturen teilnehmen, die die völkerrechtswidrige israelische Besatzung
unterstützen. Seit Jahrzehnten seien Unternehmen über die systematischen
Menschenrechtsverletzungen in den besetzten palästinensischen Gebieten
informiert. Dennoch würden es Unternehmen unterlassen, durch eine
ordnungsgemäß angewendete Risikoprüfung schädliche Folgen ihrer Geschäftstätigkeit auf
die Menschenrechte der palästinensischen Bevölkerung zu beenden.
Menschenrechtsverletzende Geschäftspraxen in diesem Kontext haben laut Bericht bereits
vor dem jüngsten Krieg seit Oktober 2023 vorgelegen (vgl. S. 37).
In Bezug auf deutsche Unternehmen und den Krieg zwischen der israelischen
Armee (IDF) und der Terrororganisation Hamas im Gazastreifen benennen
sowohl der UN-Bericht wie auch andere Studien (www.cncd.be/IMG/pdf/repor
t_-_the_companies_arming_israel_and_their_financiers_-_june_2024-2.pdf)
den Kauf israelischer Staatsanleihen, die mit „Israel ist im Krieg und wir
brauchen ihre Unterstützung jetzt!“ beworben (Israel Bonds, https:// israelbond
s.com/israel-at-war, www.israelbonds.com/PDFs/OrgsforDonationsList.aspx,
https://israelbondsintl.com/) werden, durch die deutsche Allianz-Gruppe bzw.
ihre US-Tochterfirma PIMCO (Allianz-Anteil: 97 Prozent) für die Finanzierung
des israelischen Staatshaushalts, wobei PIMCO mit fast 1 Mrd. US-Dollar der
größte Investor ist (vgl. Bericht, Absatz 74 und 76, www.banktrack.org/news/s
even_underwriters_of_war_bonds_instrumental_in_enabling_israel_s_assault_
on_gaza_new_research_finds): „Als wichtigste Finanzierungsquelle für den
israelischen Staatshaushalt spielten Staatsanleihen eine entscheidende Rolle bei
der Finanzierung des andauernden Angriffs auf Gaza. Von 2022 bis 2024 stieg
der israelische Militärhaushalt von 4,2 auf 8,3 Prozent des BIP [
Bruttoinlandsprodukt], was zu einem Haushaltsdefizit von 6,8 Prozent führte. Israel
finanzierte diesen stark ansteigenden Haushalt durch die Erhöhung seiner
Anleiheemissionen, darunter 8 Mrd. US-Dollar im März 2024 und 5 Mrd. US-Dollar im
Februar 2025.“ (S. 20). Im Frühjahr 2025 meldet die Allianz-Tochter PIMCO
einen Bestand von Israel Bonds in Höhe von 1,291 Mrd. US-Dollar (www.pim
co.com/us/en/documents/documentviewer?id=Ym94aWQ9ODEzNTM1MTUw
MTk1JnNpdGVuYW1lPVVuaXRlZCBTdGF0ZXMgU2l0ZQ==). Auch die
Deutsche Bank soll israelische Staatsanleihen im Portfolio halten (www.cncd.b
e/IMG/pdf/report_-_the_companies_arming_israel_and_their_financiers_-_jun
e_2024-2.pdf). Beworben und vertrieben werden die israelischen
Staatsanleihen über die Development Company for Israel (International) Ltd und die
Development Company for Israel (Europe) GmbH (https://israelbondsintl.com/inv
e s t -de/). Wenige Wochen nach dem terroristischen Hamas-Überfall vom
3. Oktober 2023 auf Israel bewirbt Israels Staatspräsident Isaac Herzog die
israelischen Staatsanleihen mit der Notwendigkeit militärischer Wehrhaftigkeit
gegen die palästinensische Terrororganisation Hamas und darüber hinaus als
einen finanziellen Beitrag für „the battle that we are fighting“ (https://youtu.be/
ZmCVigXdkAc?si=kos3YKy2_YNR5R2Y&t=95).
Eine Klage von Südafrika gegen Israel wegen Völkermordes an der
palästinensischen Bevölkerung wurde am 26. Januar 2024 vom Internationalen
Gerichtshof (IGH) angenommen und wird seitdem verhandelt (www.icj-cij.org/case/
192). Der Internationale Gerichtshofs hat am 19. Juli 2024 ein Gutachten zu
den rechtlichen Folgen, die sich aus Israels Politik und Praxis im
völkerrechtswidrig besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalem,
veröffentlicht (www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/186/186-20240719-p
re-01-00-en.pdf), demzufolge Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Schritte zu
unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche
die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen (www.eda.ad
min.ch/content/dam/eda/de/documents/das-eda/organisation-eda/dv/Analyse-G
utachten-IGH-19-7-2024-zu-Israel-Palaestina_DE.pdf). Im September 2025
kam ein Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission des UN-
Menschenrechtsrats zu dem Ergebnis, dass Israel einen Völkermord begehe
(www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regu
lar/session60/advance-version/a-hrc-60-crp-3.pdf), die israelische
Kriegsführung im Gazastreifen erfülle die engen Voraussetzungen des Völkermord-
Tatbestands nach Artikel II der Völkermordkonvention, Israels Kriegsführung
in Gaza ziele auf die teilweise Zerstörung der Gruppe der Palästinenser in
Gaza.
Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte hat im Jahr 2020 auf der
Grundlage der Resolution A/HRC/RES/31/36 eine Datenbank eingerichtet, in der er
Unternehmen auflistet, bezüglich dener er hinreichende Gründe zu der
Annahme formuliert, dass sie aktuell an der Ermöglichung oder Förderung oder an
den Gewinnen aus der rechtswidrigen Besiedlung der palästinensischen Gebiete
beteiligt sind (www.ohchr.org/en/business/bhr-database). Die Liste der
Unternehmen basiert normativ auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und
Menschenrechte (UNGP) von 2011 und ist auf dem Stand vom 26. September 2025
(siehe UN-Doc. A/HRC/60/19 vom 26. September 2015, Absatz 11). Demnach
legt der UN-Hochkommissar hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass
die Heidelberg Materials AG die natürlichen Ressourcen der palästinensischen
Gebiete, insbesondere Wasser oder Land, für ihre Geschäftstätigkeiten nutzen
würde (Eintrag 78 in der Datenbank). Auch wenn die Heidelberg Materials AG
erklärt, seit 2023 „keine Anlagen in den besetzten palästinensischen Gebieten,
einschließlich Ostjerusalem“ zu betreiben und somit eine Aufnahme in die
genannte Datenbank „nicht gerechtfertigt“ sei, berichten Medien über begründete
Zweifel an dieser Darstellung (https://taz.de/Heidelberg-Materials/!6122645/).
Deutsche Unternehmen haben gemäß § 9 Absatz 3 des Lieferkettengesetztes
(LkSG) von 2021 unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihnen
Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung von Pflichten bei ihren Zulieferern
möglich erscheinen lassen („substantiierte Kenntnis“). Das LkSG verpflichtet
Unternehmen, Risiken für Menschenrechte in ihrem eigenen Geschäftsbereich und
bei Zulieferern zu identifizieren, zu analysieren und zu vermeiden. Hierzu
zählen insbesondere das Verbot der Herbeiführung schädlicher
Umweltveränderungen und eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die Anwohner in der Umgebung
beeinträchtigen (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 LkSG), das Verbot der
widerrechtlichen Zwangsräumung und des Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern (§ 2
Absatz 2 Nummer 10 LkSG), das Verbot der Beauftragung von
Sicherheitskräften, die exzessive Gewalt anwenden (§ 2 Absatz 2 Nummer 11 LkSG) und das
Verbot weiterer, offensichtlicher und schwerwiegender Beeinträchtigungen von
Menschenrechten (§ 2 Absatz 2 Nummer 12 LkSG). Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung der Pflichten
des LkSG und ahndet Verstöße. Es wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem
Ermessen tätig (§ 14 Absatz 1 LkSG) und verfolgt einen risikobasierten Ansatz
(§ 19 Absatz 2 LkSG).
Auch nach den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von
2011 sollen Unternehmen es vermeiden, zu Menschenrechtsverletzungen bei
ihren Zulieferern und in ihrem eigenen Geschäftsbereich beizutragen. Darüber
hinaus sollen Unternehmen sich gemäß den UNGP bemühen, es zu vermeiden,
dass ihre Produkte für Menschenrechtsverletzungen benutzt werden. Die
Bundesrepublik Deutschland ist gemäß den Nummern 1 bis 10 UNGP wie andere
Staaten auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Unternehmen dieser
Verantwortung gerecht werden, auch im Ausland.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die
Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN-
Sonderberichterstatterin Francesca Albanese (www.un.org/unispal/wp-con
tent/uploads/2025/06/a-hrc-59-23-auv.pdf,%20S.%2026) geäußerten
Aufruf, Sanktionen und ein vollständiges Waffenembargo gegen Israel zu
verhängen, bestehende Vereinbarungen in der militärischen Kooperation
auszusetzen und die Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter
einschließlich Technologie und schwerer ziviler Gerätschaften an Israel zu beenden,
und was wurde konkret unternommen?
2. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die
Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN-
Sonderberichterstatterin Francesca Albanese geäußerten Aufruf (ebd.,
S. 26), Handelsübereinkommen und Investitionsbeziehungen mit Israel
auszusetzen und Sanktionen zu verhängen, inklusive der Beschlagnahme
von Vermögen, gegenüber Individuen und anderen Akteuren, die in die
Gefährdung von Palästinensern bis hin zu möglichen Kriegsverbrechen
verwickelt sind, und was wurde konkret unternommen?
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem an die
Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten in dem Bericht der UN-
Sonderberichterstatterin Francesca Albanese geäußerten Aufruf (ebd.,
S. 26) sicherzustellen, dass Unternehmen zur Verantwortung gezogen
werden und rechtliche Konsequenzen für ihre Beiträge zu schweren
Völkerrechtsverstößen tragen, und was wurde konkret unternommen?
4. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen der
Sonderberichterstatterin und des Hochkommissars, die Datenbank der
Unternehmensverwicklungen in Völkerrechtsverstöße in Palästina fortlaufend zu
aktualisieren und zu vervollständigen?
5. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung zu dem im Bericht
der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten Dolomit-
Abbau eines Tochterunternehmens der Heidelberg Materials AG im
Westjordanland und dessen möglicher Verwendung zum Bau illegaler
Siedlungen (ebd., Absatz 50), und hält die Bundesregierung derartige Vorgänge
angesichts des Verbots von Beiträgen zu Landraub (§ 2 Absatz 2
Nummer 10 LkSG) und anderer schwerwiegender
Menschenrechtsverletzungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 12 LkSG) für problematisch, und wenn nein,
warum nicht?
6. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den im Bericht
der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten
milliardenschweren Investitions- und Versicherungsgeschäften der Allianz-
Gruppe einschließlich Tochterunternehmen bezüglich Unternehmen und
Geschäften, die zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina beitragen
würden (ebd., Absatz 74 und 76), und hält die Bundesregierung derartige
Unternehmensaktivitäten angesichts der Vorschriften des LkSG für
problematisch, und wenn nein, warum nicht?
7. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den im
Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese genannten
Kooperationen der Technischen Universität München mit israelischen
Geschäftspartnern, Militär- und Technologieunternehmen, die laut des
Albanese-Berichts (Absatz 84, S. 23) zu Menschenrechtsverletzungen in
Palästina beitragen würden, und hält die Bundesregierung derartige
Unternehmensaktivitäten angesichts der Vorschriften des LkSG für
problematisch, und wenn nein, warum nicht?
8. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung angesichts des
Berichts der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese und der
Datenbank des Hochkommissars über weitere Fälle von Beiträgen und
Verknüpfungen von deutschen Unternehmen im Anwendungsbereich des
LkSG zu Menschenrechtsverletzungen in Palästina?
9. Inwiefern ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Staatenverantwortung
nach den UNGP bemüht, ihre Erkenntnisse über die konkreten Beiträge
und Verknüpfungen deutscher Unternehmen zu vervollständigen (bitte die
konkreten Maßnahmen und zuständigen Stellen nennen)?
10. Wie verhält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
sich angesichts der in den Fragen 5 bis 7 genannten Fälle möglicher
Beiträge zu Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Fach- und
Rechtsaufsicht über das BAFA bezüglich der von Amts wegen durchzuführenden
Kontrollen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten der drei o. g. deutschen
Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen?
11. Wie verhält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sich
angesichts der in den Fragen 5 bis 7 genannten Fälle möglicher Beiträge zu
Menschenrechtsverletzungen auf andere Weise, um ihrer
völkerrechtlichen Pflicht zur Abwendung von Beiträgen deutscher Unternehmen zu
Menschenrechtsverletzungen gerecht zu werden, wie sie in den
Nummern 2 und 3 sowie 7 bis 10 UNGP verankert ist?
12. Werden die Vorschriften des LkSG zur regelmäßigen Risikoanalyse (§ 5
Absatz 1 LkSG) und zur durch die Erlangung von „substantiierter
Kenntnis“ (§ 9 Absatz 3 LkSG) möglicher Menschenrechtsverletzungen
erforderlichen anlassbezogenen Risikoanalyse nach Ansicht der
Bundesregierung dem Gebot der Rechtsklarheit hinreichend gerecht?
13. Ist in Bezug auf Frage 11 hinreichend klar, dass Unternehmen –
insbesondere solche mit Geschäftsbeziehungen im Nahen Osten – Berichte und
öffentlich zugängliche Datenbanken wie die o. g. von Organen der UN zu
Beiträgen von Unternehmen zu Menschenrechtsverletzungen bei der
Risikoanalyse zu berücksichtigen und ggf. Abhilfemaßnahmen (§ 6 LkSG)
anzuwenden haben, und was bedeutet dies konkret etwa für Unternehmen,
die Rohstoffe oder Agrarprodukte aus illegal besetzten Gebieten
beziehen?
14. Wie bewertet die Bundesregierung das Gutachten des Internationalen
Gerichtshofs vom 19. Juli 2024 zu den rechtlichen Folgen, die sich aus
Israels Politik und Praxis im besetzten palästinensischen Gebiet,
einschließlich Ost-Jerusalem, ergeben, insbesondere die nun durch den IGH geklärte
Pflicht der Staaten, keine Hilfe oder Unterstützung bei der
Aufrechterhaltung der durch Israels fortgesetzte Präsenz im besetzten Gebiet
geschaffenen Situation zu leisten?
15. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der im
IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht, Schritte
zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern,
welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen
(bitte nach Maßnahmen der Bundesregierung in den Bereichen
Warenverkehr und Investitionen, Exportkontrolle, Sicherheitsdienstleistungen und
Rüstungszusammenarbeit, steuerrechtliche Vereinbarungen und
Steueramtshilfe, Finanzmarkt, Rechts- und Amtshilfe, konsularische
Dienstleistungen an Siedler mit deutscher Staatsbürgerschaft im besetzten Gebiet
aufschlüsseln), wenn nein, warum nicht?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 5 bis 7 aufgeführten
Fälle vor dem Hintergrund des IGH-Gutachtens vom 19. Juli 2024 zu den
rechtlichen Folgen, die sich aus Israels Politik und Praxis im besetzten
palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalem, ergeben?
17. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der im
Gutachten namentlich genannten Pflicht, Schritte zu unternehmen, um
Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche die
Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen, um in den in
den Fragen 5 bis 7 aufgeführten Fällen tätig zu werden, wenn ja, welche
(bitte Fälle und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein, warum nicht?
18. Sind der Bundesregierung die in Presseberichten genannten Aktivitäten
der Deutschen Bank beim Kauf von israelischen Staatsanleihen bekannt,
wenn ja, welche (bitte nach Unternehmen, Wirtschaftsaktivität, Ort
auflisten), und wie bewertet sie diese?
19. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der im
IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht, Schritte
zu unternehmen, um Investitionsbeziehungen zu verhindern, welche die
Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen (bitte Fälle
und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein, warum nicht?
20. Sind der Bundesregierung Aktivitäten von deutschen Unternehmen in den
von Israel besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-
Jerusalem, bekannt, wenn ja, welche (bitte nach Unternehmen,
Wirtschaftsaktivität, Ort auflisten)?
21. Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen ergriffen bezüglich der im
IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024 namentlich genannten Pflicht, Schritte
zu unternehmen, um Handels- und Investitionsbeziehungen zu verhindern,
welche die Aufrechterhaltung der unrechtmäßigen Situation unterstützen
(bitte Fälle und Maßnahmen einzeln aufführen), wenn nein, warum nicht?
22. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung
Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in Israel in
den Jahren 2023, 2024 und 2025 erteilt?
23. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung
Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in von
Israel besetzten Gebieten in den Jahren 2023, 2024 und 2025 erteilt?
24. In welcher Höhe und für welche Güter hat die Bundesregierung
Hermesbürgschaften für Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen in
palästinensisch verwalteten Gebieten in den Jahren 2023, 2024 und 2025 erteilt?
25. Wie bewertet die Bundesregierung den Aufruf der UN-
Sonderberichterstatterin für die besetzten Gebiete Palästinas an die
Vereinten Nationen zur „Einhaltung des Gutachtens des Internationalen
Gerichtshofs“ vom 19. Juli 2024, und welche konkreten Maßnahmen hat sie
zur Einhaltung ergriffen?
Berlin, den 6. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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