Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI
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Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7327
21. Wahlperiode 24.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Marcel Emmerich, Jeanne Dillschneider,
Sara Nanni, Agnieszka Brugger, Deborah Düring, Julian Joswig, Boris
Mijatović, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth, Jamila Schäfer und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit
libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI
Mit der Resolution 2292 (2016) autorisierte der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen (VN) im Juni 2016 die internationale Gemeinschaft u. a. zur
Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen. Im Januar 2020 initiierte die
deutsche Bundesregierung die Berliner Libyen-Konferenz um die
Konfliktparteien sowie die an dem Konflikt beteiligten regionalen und internationalen
Akteure an einen Tisch zu holen und die Einhaltung des VN-Waffenembargos
durchzusetzen. Dazu verpflichteten sich die beteiligten Staaten ebenso wie
dazu, die Resolutionen des Sicherheitsrates zu respektieren und die militärische
Unterstützung der Konfliktparteien zu unterlassen.
Um die Umsetzung des Waffenembargos wirksamer umzusetzen, beschloss die
Europäische Union im März 2020 im Anschluss an die Berliner Libyen-
Konferenz die Einrichtung der Operation EUNAVFOR MED IRINI. Ziel der
Mission ist es, Waffen- und Finanzströme an bewaffnete Akteure einzudämmen
und dadurch einen Beitrag zur Stabilisierung Libyens sowie zur
Friedenssicherung in der Region zu leisten. Die Bedeutung einer wirksamen Durchsetzung
des VN-Waffenembargos reicht dabei weit über Libyen hinaus. Berichte weisen
darauf hin, dass Libyen weiterhin als Transit- und Umschlagplatz für
Waffenlieferungen in regionale Konflikte dient, darunter u. a. auch in den Sudan
(www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2026A22_vae_afrika.pdf).
Darüber hinaus umfasst die Operation weitere Aufgaben, wie die Erstellung
eines maritimen Lagebildes, die Bekämpfung illegaler Erdöl- und
Treibstoffexporte aus Libyen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen über
Schleuser- und Menschenhändlernetzwerke sowie Maßnahmen zum
Kapazitätsaufbau und zur Ausbildung libyscher maritimer Sicherheitsstrukturen,
einschließlich der libyschen Marine und der sogenannten Küstenwache.
Mit dem Beschluss des VN-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2026, die VN-
Resolution 2292 (2016) nicht zu verlängern, endete die völkerrechtliche
Grundlage für Schiffsinspektionen auf See zum 25. Mai 2026 (www.ekathimerin
i.com/politics/foreign-policy/1304532/unsc-mandate-for-eu-mission-not-ren
ewed).
Während die Wirksamkeit der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit Jahren
debattiert wird, hat sich die Schwerpunktsetzung der Mission über die Zeit
auch auf weitere Aufgabenfelder verlagert. Dabei steht insbesondere die
zunehmende Unterstützung von „einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für die
Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind“
(Bundestagsdrucksache 21/2068, S. 2; https://statewatch.org/documents/media-5384-64
01-2026-operation-irini-and-libya-technical-arrangement-pdf/), darunter auch
die sogenannte libysche Küstenwache, in der Kritik. Die Unterstützung dieser
Einheiten wurde in der Zeit von 2022 bis 2024 explizit aus dem deutschen
Mandatstext ausgenommen und ist seit 2025 erneut Teil des deutschen
Mandats, trotz anhaltender Berichte, u. a. durch die Vereinten Nationen, über
schwere Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der sogenannten
libyschen Küstenwache.
Dokumentiert wurden u. a. rechtswidrige, gewaltsame Abfang- und
Rückführungsmaßnahmen von Schutzsuchenden durch die sogenannte libysche
Küstenwache, zurück nach Libyen, wo sie nach Berichten der Vereinten Nationen
systematischen und weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.
Dokumentiert wurden dabei u. a. Tötungen, Folter, sexualisierte Gewalt,
Menschenhandel, Zwangsarbeit, willkürliche Inhaftierung und Erpressung (https://u
nsmil.unmissions.org/en/press-releases/migrants-libya-victims-violent-busines
s-model-systemic-violations-and-abuses).
Darüber hinaus wurden durch zivile Seenotrettungsorganisationen mehrere
Vorfälle dokumentiert, bei denen diese bedroht, an Rettungsmaßnahmen gehindert
oder gezielt beschossen wurden (https://sea-watch.org/wp-content/uploads/202
5/10/Sea-Watch-Violence-at-sea-2016-September-2025.pdf, www.zeit.de/gesel
lschaft/2025-08/sos-mediterranee-ocean-viking-beschuss-libysche-kuestenw
ache), darunter die Angriffe auf die Ocean Viking am 24. August 2025 und die
Sea-Watch 5 am 11. Mai 2026 durch Patrouillenboote der sogenannten
libyschen Küstenwache (www.tagesschau.de/ausland/afrika/sea-watch-5-beschuss-l
ibyen-100.html).
Nach Angaben des EU-Botschafters in Libyen wurden möglicherweise neben
der sogenannten libyschen Küstenwache 2025 erstmals 30 Seeoffiziere auch
aus Ostlibyen geschult (https://x.com/nicolaorlando/status/197160676382572
9827) – einer Region, die de facto von der Libyschen Nationalarmee regiert
wird, einer nichtstaatlichen Einrichtung, die weder von der EU noch von den
Vereinten Nationen anerkannt ist und der seitens der Vereinten Nationen
vorgeworfen wird, mutmaßlich in Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die
Menschlichkeit verstrickt zu sein (https://news.un.org/en/story/2021/10/110
2052).
Vor dem Hintergrund dieser geschilderten Entwicklungen sowie der Nicht-
Verlängerung der Resolution 2292 (2016) ergeben sich Fragen zur deutschen
Beteiligung an der Operation EUNAVFOR MED IRINI, zur Ausgestaltung der
Mission, zu ihren rechtlichen Grundlagen sowie zu ihrer zukünftigen
Ausrichtung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Schiffsüberprüfungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit ihrem
Beginn am 31. März 2020 bis zur Einbringung dieser Kleinen Anfrage
durchgeführt (bitte nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)?
2. In welchen Fällen wurden tatsächliche Verstöße gegen das VN-
Waffenembargo festgestellt, und welche konkreten Maßnahmen wurden
daraufhin durch EUNAVFOR MED IRINI ergriffen (bitte nach Jahren und
Monaten aufschlüsseln)?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Systematik
der durchgeführten Schiffsinspektionen im Rahmen der Operation
EUNAVFOR MED IRINI, und inwiefern werden bei Verdachtsmomenten
auf Verstöße gegen das VN-Waffenembargo tatsächlich Kontrollen von
Schiffen durchgeführt?
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Nicht-
Verlängerung der VN‑Resolution 2292 zur Umsetzung des VN-
Waffenembargos?
5. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit zur Neuausrichtung des
Mandats von EUNAVFOR MED IRINI, wenn ja, wie sollte eine
Neuausrichtung aussehen, und wenn nein, warum nicht?
6. Welche konkreten Beiträge hat die Operation EUNAVFOR MED IRINI
seit ihrem Beginn am 31. März 2020 bis zum Zeitpunkt der Einbringung
dieser Kleinen Anfrage nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Bekämpfung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken geleistet (bitte
getrennt nach Art des Beitrags und nach Jahren und Monaten
aufschlüsseln)?
7. In wie vielen Fällen führten nach Kenntnis der Bundesregierung durch
EUNAVFOR MED IRINI gewonnene Informationen zu Ermittlungen
oder Strafverfahren gegen wen, und mit jeweils welchen Konsequenzen?
8. Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob
die Lieferung von Patrouillenbooten, einschließlich Booten der Corrubia-
Klasse, an die sogenannte libysche Küstenwache oder andere libysche
Sicherheitsakteure, unter das VN-Waffenembargo gegen Libyen bzw. unter
Genehmigungs- oder Notifizierungspflichten gegenüber dem zuständigen
VN-Sanktionsausschuss fallen, wenn diese Boote mit Bewaffnung,
Waffenstationen, Lafetten, Halterungen oder sonstigen Vorrichtungen zur
Aufnahme von Maschinengewehren ausgestattet sind oder ausgestattet
werden können?
9. Teilt die Bundesregierung die Bewertung des Europäischen Auswärtigen
Dienstes, dass sich die Wirksamkeit des EUNAVFOR MED IRINI-
Mandats verlagert habe, hin zu maritimer Lageerfassung, Beobachtung
der russischen Schattenflotte und dem Aufbau von Kapazitäten in Libyen,
und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung diesbezüglich für
die deutsche Beteiligung an der Mission?
10. Wie bewertet die Bundesregierung das Potenzial der Operation EUNAV-
FOR MED IRINI in Bezug auf die effektive Kontrolle der russischen
Schattenflotte im Mittelmeer, auch im Zusammenhang mit dem Entfallen
des Mandats des VN-Sicherheitsrats durch die ausgelaufene
Resolution 2292 (2016), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
11. Welche konkreten Maßnahmen mit welchem Erfolg hat nach Kenntnis der
Bundesregierung die Operation EUNAVFOR MED IRINI im
Zusammenhang mit der Beobachtung der russischen Schattenflotte bereits
durchgeführt (bitte nach Art der Maßnahmen, Jahren und Monaten aufschlüsseln)?
12. Welche konkreten Formen der Unterstützung welcher libyschen Einheiten,
einschließlich der sogenannten libyschen Küstenwache, sind nach
Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des EUNAVFOR-MED-IRINI-
Mandats geplant oder werden geprüft, und welche Voraussetzungen
müssen erfüllt sein, damit eine solche Unterstützung tatsächlich erfolgt?
13. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass keine
Personen oder Einheiten unterstützt werden, die an
Menschenrechtsverletzungen, Pullbacks, willkürlicher Inhaftierung, Menschenhandel oder
Gewalt gegen Schutzsuchende beteiligt waren oder sind, und welche
konkreten Stopp- oder Suspendierungsklauseln greifen nach Kenntnis der
Bundesregierung, wenn unterstützte libysche Akteure an
Menschenrechtsverletzungen, Pullbacks oder Gewalt gegen Schutzsuchende beteiligt sind?
14. Welche menschenrechtlichen Risikoanalysen, Due-Diligence-Prüfungen
oder vergleichbaren Bewertungen liegen der Bundesregierung zur
Unterstützung libyscher Küstenwachen, Marineeinheiten, Rettungsleitstellen
oder anderer maritimer Sicherheitsstrukturen im Rahmen von EUNAV-
FOR MED IRINI vor, und wann wurden diese jeweils erstellt oder
aktualisiert?
15. Welche Vetting-Verfahren, Ausschlusskriterien, Endverbleibkontrollen
und Monitoringmechanismen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
für libysche Einrichtungen oder Personen, die im Rahmen von EUNAV-
FOR MED IRINI unterstützt oder ausgebildet werden sollen?
16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die Europäische
Union oder ihre Mitgliedstaaten bereitgestellte Ausrüstung, Infrastruktur,
Ausbildung oder operative Unterstützung von Akteuren genutzt wird,
denen die VN-Untersuchungsmission Verbrechen gegen die
Menschlichkeit zugeschrieben hat, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht sie
daraus?
17. Welcher Behörde unterstehen die ostlibyschen Offiziere, die nach
Angaben des Europäischen Rates im Zuge des EUNAVFOR-MED-IRINI-
Mandats ausgebildet werden?
18. Welche konkreten Maßnahmen umfasst nach Kenntnis der
Bundesregierung das „Capacity Building and Training“ der Operation EUNAVFOR
MED IRINI (bitte nach Trainingsinhalten, Ausbildungsorten, beteiligten
libyschen Einheiten sowie Finanzierungsquellen aufschlüsseln), und an
welchen bzw. für welche dieser Maßnahmen sind deutsche Kräfte beteiligt
oder vorgesehen?
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Erweiterung der Ausbildung und Unterstützung von maritimen Akteuren im
Bereich der Seenotrettung in Ostlibyen im Rahmen des EUNAVFOR-MED-
IRINI-Man?
20. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass im Rahmen der
Beobachtung und Meldung von Seenotrettungsfällen durch die Operation
EUNAVFOR MED IRINI die betroffenen Personen durch libysche
Einheiten wieder zurück nach Libyen gebracht werden, und wenn ja, würde
sich die Operation EUNAVFOR MED IRINI nach Ansicht der
Bundesregierung in diesen Fällen an einem Verstoß gegen das Non-Refoulement-
Gebot beteiligen, wenn nein, wieso nicht?
21. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den Informationen
der regelmäßig veröffentlichten EUNAVFOR MED Op. IRINI OHQ-Pull
Factor Monthly-Reports in Bezug auf die Zahlen von Personen, die durch
„libyan law enforcement institutions at sea“ wieder zurück nach Libyen
gebracht werden, und kann nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Lagebilder, die durch die Operation EUNAVFOR
MED IRINI erstellt werden, zur gezielten Lokalisierung und Rückführung
von Booten durch die sogenannte libysche Küstenwache genutzt werden?
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Empfehlung der United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) und des
Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) der Vereinten
Nationen vom Februar 2026, Abfangmaßnahmen und Rückführungen
nach Libyen auszusetzen, solange keine ausreichenden
menschenrechtlichen Schutzvorkehrungen bestehen, sowie Unterstützungsleistungen für
libysche Akteure zu beenden, wenn das Risiko schwerer
Menschenrechtsverletzungen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann?
23. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit Beginn am 31. März
2020 bis zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage pro Jahr
aus Seenot gerettet (bitte getrennt nach Jahren und Monaten
aufschlüsseln)?
24. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der Operation EUNAVFOR MED SOPHIA während der
Operationsdauer vom 7. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2019 aus Seenot gerettet (bitte
getrennt nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)?
25. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen, in denen
Schiffe der Operation EUNAVFOR MED IRINI Seenotrettungsmaßnahmen
durchgeführt haben, diese lediglich über das Maritime Rescue
Coordination Centre (MRCC) Malta bzw. das MRCC Rome koordiniert, und wenn
nein, über welches MRCC wurden die Seenotrettungsmaßnahmen
koordiniert (bitte jeweils getrennt nach Seenotrettungsmaßnahme pro Monat und
Jahr aufschlüsseln)?
26. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass bei der
anstehenden Verlängerung des EUNAVFOR-MED-IRINI-Mandats ein explizites
Seenotrettungs-Element in den operativen Teil des Mandats aufgenommen
wird, inklusive der Ausschiffung in einen sicheren Hafen, und wenn nein,
wieso nicht?
27. Inwiefern hat die EUNAVFOR-MED-IRINI-Operation nach Einschätzung
der Bundesregierung Einfluss auf die (Verlagerung von) Fluchtrouten über
das Mittelmeer?
28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erhöhung
der SOLAS-Gefahrenstufe (SOLAS = International Convention for the
Safety of Life at Sea) der deutschen Flagge für die libysche Such- und
Rettungszone auf die Gefahrenstufe 2 vom 4. Mai 2026 durch das
Bundesministerium des Innern für die Ausgestaltung des zukünftigen Mandats
von EUNAVFOR MED IRINI?
29. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den durch die
Organisation gemeldeten Beschuss der Sea-Watch 5 durch ein
Patrouillenboot der libyschen Küstenwache am 11. Mai 2026, und
a) inwiefern steht die Bundesregierung infolgedessen in direktem
Austausch mit der Organisation Sea-Watch, dem Kapitän oder der Crew,
b) inwiefern setzt sie sich für umfassende und unabhängige Ermittlungen
zur Aufklärung des Tathergangs ein,
c) welche Schritte hat die Bundesregierung darüber hinaus im
Zusammenhang mit diesem Vorfall unternommen,
d) welche Folgen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorfall
gegenüber der sogenannten libyschen Küstenwache, und erwägt sie, die
Kooperation mit dieser vor diesem Hintergrund zu beenden bzw. sich als
Mitgliedstaat der EU für die Beendigung der Kooperation der EU mit
den libyschen Einheiten einzusetzen,
e) inwiefern steht die Bundesregierung im Austausch mit der
Europäischen Kommission hinsichtlich des Vorfalls und den möglichen
Konsequenzen, etwa im Sinne einer Beendigung der Ausbildung von
libyschen maritimen Akteuren oder der Lieferung von Material wie
Patrouillenboote,
f) inwiefern erwägt die Bundesregierung eine weitere Verschärfung der
Sicherheitsstufe für die Gewässer vor Libyen infolge dieses Vorfalls,
g) inwiefern ist die Bundesregierung im Austausch mit der italienischen
Regierung hinsichtlich der von Sea Watch berichteten Durchsuchung
der Sea‑Watch 5 durch die italienische Küstenwache, der Ermittlungen
gegen den Kapitän wegen „Beihilfe zur unerlaubten Einreise“ und der
Zuweisung des Hafens Brindisi, der nicht der nächstgelegene Hafen
war,
h) inwiefern setzt sich die Bundesregierung für ein Ende der
Ermittlungen gegen den Kapitän und die Herausgabe der beschlagnahmten
Dokumente und Gegenstände ein?
Berlin, den 22. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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