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Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI (Antwort zu Drs. 21/7327)

dip / drucksache 20.08.2026 · WP 21 · 21/7668 · Antwort · Original ↗

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Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI (Antwort zu Drs. 21/7327) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7668 21. Wahlperiode 20.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Marcel Emmerich, Jeanne Dillschneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7327 – Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Resolution 2292 (2016) autorisierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) im Juni 2016 die internationale Gemeinschaft u. a. zur Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen. Im Januar 2020 initiierte die deutsche Bundesregierung die Berliner Libyen-Konferenz um die Konfliktparteien sowie die an dem Konflikt beteiligten regionalen und internationalen Akteure an einen Tisch zu holen und die Einhaltung des VN-Waffenembargos durchzusetzen. Dazu verpflichteten sich die beteiligten Staaten ebenso wie dazu, die Resolutionen des Sicherheitsrates zu respektieren und die militärische Unterstützung der Konfliktparteien zu unterlassen. Um die Umsetzung des Waffenembargos wirksamer umzusetzen, beschloss die Europäische Union im März 2020 im Anschluss an die Berliner Libyen- Konferenz die Einrichtung der Operation EUNAVFOR MED IRINI. Ziel der Mission ist es, Waffen- und Finanzströme an bewaffnete Akteure einzudämmen und dadurch einen Beitrag zur Stabilisierung Libyens sowie zur Friedenssicherung in der Region zu leisten. Die Bedeutung einer wirksamen Durchsetzung des VN-Waffenembargos reicht dabei weit über Libyen hinaus. Berichte weisen darauf hin, dass Libyen weiterhin als Transit- und Umschlagplatz für Waffenlieferungen in regionale Konflikte dient, darunter u. a. auch in den Sudan (www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2026A22_vae_afrik a.pdf). Darüber hinaus umfasst die Operation weitere Aufgaben, wie die Erstellung eines maritimen Lagebildes, die Bekämpfung illegaler Erdöl- und Treibstoffexporte aus Libyen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen über Schleuser- und Menschenhändlernetzwerke sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und zur Ausbildung libyscher maritimer Sicherheitsstrukturen, einschließlich der libyschen Marine und der sogenannten Küstenwache. Mit dem Beschluss des VN-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2026, die VN- Resolution 2292 (2016) nicht zu verlängern, endete die völkerrechtliche Grundlage für Schiffsinspektionen auf See zum 25. Mai 2026 (www.ekathimerini.com/po litics/foreign-policy/1304532/unsc-mandate-for-eu-mission-not-renewed). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Während die Wirksamkeit der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit Jahren debattiert wird, hat sich die Schwerpunktsetzung der Mission über die Zeit auch auf weitere Aufgabenfelder verlagert. Dabei steht insbesondere die zunehmende Unterstützung von „einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind“ (Bundestagsdrucksache 21/2068, S. 2; https://statewatch.org/documents/medi a-5384-6401-2026-operation-irini-and-libya-technical-arrangement-pdf/), darunter auch die sogenannte libysche Küstenwache, in der Kritik. Die Unterstützung dieser Einheiten wurde in der Zeit von 2022 bis 2024 explizit aus dem deutschen Mandatstext ausgenommen und ist seit 2025 erneut Teil des deutschen Mandats, trotz anhaltender Berichte, u. a. durch die Vereinten Nationen, über schwere Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der sogenannten libyschen Küstenwache. Dokumentiert wurden u. a. rechtswidrige, gewaltsame Abfang- und Rückführungsmaßnahmen von Schutzsuchenden durch die sogenannte libysche Küstenwache, zurück nach Libyen, wo sie nach Berichten der Vereinten Nationen systematischen und weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Dokumentiert wurden dabei u. a. Tötungen, Folter, sexualisierte Gewalt, Menschenhandel, Zwangsarbeit, willkürliche Inhaftierung und Erpressung (https://unsmil.unmissions.org/en/press-releases/migrants-libya-victims-violen t-business-model-systemic-violations-and-abuses). Darüber hinaus wurden durch zivile Seenotrettungsorganisationen mehrere Vorfälle dokumentiert, bei denen diese bedroht, an Rettungsmaßnahmen gehindert oder gezielt beschossen wurden (https://sea-watch.org/wp-content/upl oads/2025/10/Sea-Watch-Violence-at-sea-2016-September-2025.pdf, www.ze it.de/gesellschaft/2025-08/sos-mediterranee-ocean-viking-beschuss-libysche-k uestenwache), darunter die Angriffe auf die Ocean Viking am 24. August 2025 und die Sea-Watch 5 am 11. Mai 2026 durch Patrouillenboote der sogenannten libyschen Küstenwache (www.tagesschau.de/ausland/afrika/sea-watc h-5-beschuss-libyen-100.html). Nach Angaben des EU-Botschafters in Libyen wurden möglicherweise neben der sogenannten libyschen Küstenwache 2025 erstmals 30 Seeoffiziere auch aus Ostlibyen geschult (https://x.com/nicolaorlando/status/197160676382572 9827) – einer Region, die de facto von der Libyschen Nationalarmee regiert wird, einer nichtstaatlichen Einrichtung, die weder von der EU noch von den Vereinten Nationen anerkannt ist und der seitens der Vereinten Nationen vorgeworfen wird, mutmaßlich in Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit verstrickt zu sein (https://news.un.org/en/story/2021/10/110 2052). Vor dem Hintergrund dieser geschilderten Entwicklungen sowie der Nicht- Verlängerung der Resolution 2292 (2016) ergeben sich Fragen zur deutschen Beteiligung an der Operation EUNAVFOR MED IRINI, zur Ausgestaltung der Mission, zu ihren rechtlichen Grundlagen sowie zu ihrer zukünftigen Ausrichtung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Beantwortung der Fragen 1, 10, 11 und 21 kann in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS‑Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Vorgaben der Europäischen Union erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Ver- * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. schlusssachenanweisung, VSA) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde zu einer offenen Übermittlung von Informationen führen, die durch die Europäische Union als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft worden sind. Dies hätte negative Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland und der Europäischen Union.  1. Wie viele Schiffsüberprüfungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit ihrem Beginn am 31. März 2020 bis zur Einbringung dieser Kleinen Anfrage durchgeführt (bitte nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. In welchen Fällen wurden tatsächliche Verstöße gegen das VN- Waffenembargo festgestellt, und welche konkreten Maßnahmen wurden daraufhin durch EUNAVFOR MED IRINI ergriffen (bitte nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)? Es wurden drei tatsächliche Verstöße gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen festgestellt. Jeweils im September 2020, im Juli 2022 und im Oktober 2022 wurde ein Schiff nach einem erfolgten Boarding in einen europäischen Hafen umgeleitet. Die weiteren Untersuchungen obliegen den jeweiligen Nationen und nicht EUNAVFOR MED IRINI.  3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Systematik der durchgeführten Schiffsinspektionen im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI, und inwiefern werden bei Verdachtsmomenten auf Verstöße gegen das VN-Waffenembargo tatsächlich Kontrollen von Schiffen durchgeführt? Mit der Resolution 2292 (2016) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ermächtigt, national oder über regionale Organisationen, Schiffe in internationalen Gewässern vor der Küste Libyens zu inspizieren, wenn angenommen wird, dass diese das Waffenembargo gegen Libyen verletzen. Die Einleitung weiterer nationaler Schritte obliegt den einzelnen Staaten und nicht EUNAVFOR MED IRINI.  4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Nicht- Verlängerung der VN‑Resolution 2292 zur Umsetzung des VN- Waffenembargos? Die Bundesregierung hat mit Auslaufen der Resolution 2292 (2016) die Durchführung der exekutiven Aufgabe der Operation mit sofortiger Wirkung eingestellt. Die Erfüllung der weiteren Aufgaben der Operation bleibt hiervon unberührt. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  5. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit zur Neuausrichtung des Mandats von EUNAVFOR MED IRINI, wenn ja, wie sollte eine Neuausrichtung aussehen, und wenn nein, warum nicht? Im Zuge der strategischen Überprüfung von EUNAVFOR MED IRINI hat der Europäische Auswärtige Dienst einen ersten Vorschlag zur Neustrukturierung der Operationsaufgaben vorgelegt. Er sieht die Neugruppierung der Aufgaben entlang der Themenbereiche Beitrag zur maritimen Sicherheit, Unterstützung für Frieden und Stabilität in Libyen und Aufbau von Partnerschaften im Mittelmeerraum vor. Auf Grundlage des noch zu fassenden EU‑Beschlusses und in Abhängigkeit von den genauen Zeitlinien der Entscheidungsfindung auf EU-Ebene strebt die Bundesregierung Anpassungen des Bundestagsmandats zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die EU geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI an.  6. Welche konkreten Beiträge hat die Operation EUNAVFOR MED IRINI seit ihrem Beginn am 31. März 2020 bis zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage nach Kenntnis der Bundesregierung zur Bekämpfung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken geleistet (bitte getrennt nach Art des Beitrags und nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)? Die Operation EUNAVFOR MED IRINI ist nicht mandatiert, um Aktionen gegen Schleuser- und Menschenhändlernetzwerke durchzuführen.  7. In wie vielen Fällen führten nach Kenntnis der Bundesregierung durch EUNAVFOR MED IRINI gewonnene Informationen zu Ermittlungen oder Strafverfahren gegen wen, und mit jeweils welchen Konsequenzen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  8. Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob die Lieferung von Patrouillenbooten, einschließlich Booten der Corrubia- Klasse, an die sogenannte libysche Küstenwache oder andere libysche Sicherheitsakteure, unter das VN-Waffenembargo gegen Libyen bzw. unter Genehmigungs- oder Notifizierungspflichten gegenüber dem zuständigen VN-Sanktionsausschuss fallen, wenn diese Boote mit Bewaffnung, Waffenstationen, Lafetten, Halterungen oder sonstigen Vorrichtungen zur Aufnahme von Maschinengewehren ausgestattet sind oder ausgestattet werden können? Die Verordnung (EU) Nr. 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sieht insbesondere ein Verbot der Ausfuhr oder Lieferung von Gütern und Technologien der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vor. Ob die in der Frage genannten Boote unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, würde im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung geprüft werden. Die genannten Boote wurden nicht in Deutschland gebaut beziehungsweise aus Deutschland ausgeführt. Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  9. Teilt die Bundesregierung die Bewertung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, dass sich die Wirksamkeit des EUNAVFOR MED IRINI- Mandats verlagert habe, hin zu maritimer Lageerfassung, Beobachtung der russischen Schattenflotte und dem Aufbau von Kapazitäten in Libyen, und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung diesbezüglich für die deutsche Beteiligung an der Mission? Der deutsche Beitrag zu EUNAVFOR MED IRINI soll bis auf Weiteres unverändert fortgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 10. Wie bewertet die Bundesregierung das Potenzial der Operation EUNAVFOR MED IRINI in Bezug auf die effektive Kontrolle der russischen Schattenflotte im Mittelmeer, auch im Zusammenhang mit dem Entfallen des Mandats des VN-Sicherheitsrats durch die ausgelaufene Resolution 2292 (2016), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 11. Welche konkreten Maßnahmen mit welchem Erfolg hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Operation EUNAVFOR MED IRINI im Zusammenhang mit der Beobachtung der russischen Schattenflotte bereits durchgeführt (bitte nach Art der Maßnahmen, Jahren und Monaten aufschlüsseln)? Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Welche konkreten Formen der Unterstützung welcher libyschen Einheiten, einschließlich der sogenannten libyschen Küstenwache, sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des EUNAVFOR-MED- IRINI-Mandats geplant oder werden geprüft, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine solche Unterstützung tatsächlich erfolgt? EUNAVFOR MED IRINI unterstützt den Aufbau der Seenotrettungsleitstelle Bengasi (Maritime Rescue Coordination Centre, MRCC), die in Zukunft Such- und Rettungsmaßnahmen in einer zugewiesenen Zone koordinieren soll. Darüber hinaus werden Angehörige der libyschen Küstenwache ausgebildet. Eine deutsche Beteiligung hieran erfolgt nicht. Die zuständigen EU-Entitäten verfügen über Sorgfalts- und Monitoring-Mechanismen zur Einhaltung humanitärer Standards, geltender völkerrechtlicher Bestimmungen und menschenrechtlicher Grundsätze. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass diese konsequent angewendet werden. 13. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass keine Personen oder Einheiten unterstützt werden, die an Menschenrechtsverletzungen, Pullbacks, willkürlicher Inhaftierung, Menschenhandel oder Gewalt gegen Schutzsuchende beteiligt waren oder sind, und welche konkreten Stopp- oder Suspendierungsklauseln greifen nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn unterstützte libysche Akteure an Menschenrechtsverletzungen, Pullbacks oder Gewalt gegen Schutzsuchende beteiligt sind? 14. Welche menschenrechtlichen Risikoanalysen, Due-Diligence-Prüfungen oder vergleichbaren Bewertungen liegen der Bundesregierung zur Unterstützung libyscher Küstenwachen, Marineeinheiten, Rettungsleitstellen oder anderer maritimer Sicherheitsstrukturen im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI vor, und wann wurden diese jeweils erstellt oder aktualisiert? 15. Welche Vetting-Verfahren, Ausschlusskriterien, Endverbleibkontrollen und Monitoringmechanismen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für libysche Einrichtungen oder Personen, die im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI unterstützt oder ausgebildet werden sollen? Die Fragen 13, 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der von EUNAVFOR MED IRINI durchgeführten Trainingsmaßnahmen werden individuell überprüft. Hierzu führt EUNAVFOR MED IRINI bereits im Vorfeld Personenabfragen bei den zuständigen Stellen insbesondere der EU-Mitgliedstaaten durch. Darüber hinaus finden zu Beginn der Trainingsmaßnahmen Einzelbefragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch geschultes Personal statt, bei denen auch frühere Tätigkeiten beleuchtet werden. Im Hauptquartier von EUNAVFOR MED IRINI ist ein Berater für Menschenrechtsfragen eingesetzt, der die Operation in allen menschenrechtlichen Fragen unterstützt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 21/4673 verwiesen. 16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bereitgestellte Ausrüstung, Infrastruktur, Ausbildung oder operative Unterstützung von Akteuren genutzt wird, denen die VN-Untersuchungsmission Verbrechen gegen die Menschlichkeit zugeschrieben hat, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht sie daraus? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 17. Welcher Behörde unterstehen die ostlibyschen Offiziere, die nach Angaben des Europäischen Rates im Zuge des EUNAVFOR-MED-IRINI- Mandats ausgebildet werden? Die Offiziere unterstehen der Führung der sogenannten Nationalen Libyschen Armee. 18. Welche konkreten Maßnahmen umfasst nach Kenntnis der Bundesregierung das „Capacity Building and Training“ der Operation EUNAVFOR MED IRINI (bitte nach Trainingsinhalten, Ausbildungsorten, beteiligten libyschen Einheiten sowie Finanzierungsquellen aufschlüsseln), und an welchen bzw. für welche dieser Maßnahmen sind deutsche Kräfte beteiligt oder vorgesehen? Bislang wurde im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI im italienischen Torrent eine Ausbildungsmaßnahme für jeweils 15 Angehörige der Küstenwache aus West- und Ostlibyen durchgeführt. Unterrichtsinhalte waren insbesondere Völkerrecht und Menschenrechte, Schiffssicherung, Leck- und Brandbekämpfung sowie Abwehrmaßnahmen gegen die Wirkung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln (ABC-Abwehr). Eine weitere Ausbildung zu maritimen Such- und Rettungsdiensten, Strafverfolgung, Menschenrechten, technischem Englisch und nautischem Wissen mit Beiträgen von EU- und VN‑Partnern für Personal der Maritime Rescue Coordination Centres aus Tripoli und Banghazi ist am Trainingszentrum der italienischen Küstenwache in Messina, Italien geplant. Eine Beteiligung deutscher Kräfte ist nicht beabsichtigt. 19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erweiterung der Ausbildung und Unterstützung von maritimen Akteuren im Bereich der Seenotrettung in Ostlibyen im Rahmen des EUNAVFOR-MED- IRINI-Man? Ziel der zukünftigen Ausbildungsmaßnahmen ist in erster Linie der Kapazitätsaufbau zum Betrieb der Maritime Rescue Coordination Centres in Tripolis und Bengasi. Die Bundesregierung wird die Ausbildungsmaßnahmen nach deren Durchführung bewerten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 21/4673 verwiesen. 20. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass im Rahmen der Beobachtung und Meldung von Seenotrettungsfällen durch die Operation EUNAVFOR MED IRINI die betroffenen Personen durch libysche Einheiten wieder zurück nach Libyen gebracht werden, und wenn ja, würde sich die Operation EUNAVFOR MED IRINI nach Ansicht der Bundesregierung in diesen Fällen an einem Verstoß gegen das Non- Refoulement-Gebot beteiligen, wenn nein, wieso nicht? Seenotrettung ist keine originäre Aufgabe der Operation. Im Übrigen wird auf die Bundestagsdrucksache 21/2068 verwiesen. 21. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den Informationen der regelmäßig veröffentlichten EUNAVFOR MED Op. IRINI OHQ-Pull Factor Monthly-Reports in Bezug auf die Zahlen von Personen, die durch „libyan law enforcement institutions at sea“ wieder zurück nach Libyen gebracht werden, und kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Lagebilder, die durch die Operation EUNAVFOR MED IRINI erstellt werden, zur gezielten Lokalisierung und Rückführung von Booten durch die sogenannte libysche Küstenwache genutzt werden? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung der United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) der Vereinten Nationen vom Februar 2026, Abfangmaßnahmen und Rückführungen nach Libyen auszusetzen, solange keine ausreichenden menschenrechtlichen Schutzvorkehrungen bestehen, sowie Unterstützungsleistungen für libysche Akteure zu beenden, wenn das Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann? Die Bundesregierung nimmt die in dem gemeinsamen Bericht der United Nations Support Mission to Libya und des Office of the High Commissioner for Human Rights enthaltenen Schilderungen und Empfehlungen sehr ernst. Es gibt derzeit keine deutsche bilaterale Unterstützung für die libysche Küstenwache. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 21/4673 verwiesen. 23. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit Beginn am 31. März 2020 bis zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage pro Jahr aus Seenot gerettet (bitte getrennt nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)? Seit Beginn der Operation EUNAVFOR MED IRINI wurden mit Stand 9. August 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung 1.619 Personen von Einheiten der Operation aus Seenot gerettet. Der Bundesregierung liegen keine darüber hinausgehenden Informationen vor. 24. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED SOPHIA während der Operationsdauer vom 7. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2019 aus Seenot gerettet (bitte getrennt nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 25. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen, in denen Schiffe der Operation EUNAVFOR MED IRINI Seenotrettungsmaßnahmen durchgeführt haben, diese lediglich über das Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) Malta bzw. das MRCC Rome koordiniert, und wenn nein, über welches MRCC wurden die Seenotrettungsmaßnahmen koordiniert (bitte jeweils getrennt nach Seenotrettungsmaßnahme pro Monat und Jahr aufschlüsseln)? Von EUNAVFOR MED IRINI beobachtete Seenotrettungsfälle werden ausschließlich an das Maritime Rescue Coordination Centre in Rom gemeldet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 26. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass bei der anstehenden Verlängerung des EUNAVFOR-MED-IRINI-Mandats ein explizites Seenotrettungs-Element in den operativen Teil des Mandats aufgenommen wird, inklusive der Ausschiffung in einen sicheren Hafen, und wenn nein, wieso nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 27. Inwiefern hat die EUNAVFOR-MED-IRINI-Operation nach Einschätzung der Bundesregierung Einfluss auf die (Verlagerung von) Fluchtrouten über das Mittelmeer? Nach Einschätzung der Bundesregierung haben die Aktivitäten von EUNAVFOR MED IRINI keinen Einfluss im Sinne der Fragestellung. 28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erhöhung der SOLAS-Gefahrenstufe (SOLAS = International Convention for the Safety of Life at Sea) der deutschen Flagge für die libysche Such- und Rettungszone auf die Gefahrenstufe 2 vom 4. Mai 2026 durch das Bundesministerium des Innern für die Ausgestaltung des zukünftigen Mandats von EUNAVFOR MED IRINI? Die Ausweitung der SOLAS-Gefahrenstufe 2 auf die libysche ausschließliche Wirtschaftszone sowie Such- und Rettungszone stellt eine lageabhängige, präventive Sicherheitsmaßnahme für unter deutscher Flagge fahrende Schiffe dar und berührt EUNAVFOR MED IRINI nicht. 29. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den durch die Organisation gemeldeten Beschuss der Sea-Watch 5 durch ein Patrouillenboot der libyschen Küstenwache am 11. Mai 2026, und a) inwiefern steht die Bundesregierung infolgedessen in direktem Austausch mit der Organisation Sea-Watch, dem Kapitän oder der Crew, b) inwiefern setzt sie sich für umfassende und unabhängige Ermittlungen zur Aufklärung des Tathergangs ein, c) welche Schritte hat die Bundesregierung darüber hinaus im Zusammenhang mit diesem Vorfall unternommen, Die Fragen 29 und 29 a) bis c) werden zusammen beantwortet. Sea-Watch wandte sich am Tag des genannten Vorfalls an die deutsche Seenotrettungsleitstelle sowie an Stellen der Bundesregierung. Darüber hinaus hat sich die Deutsche Botschaft Tripolis durch Gespräche vor Ort unverzüglich für die Aufklärung des Sachverhalts eingesetzt. Die Bundespolizei hat anlässlich des Vorfalls am 11. Mai 2026 polizeiliche Ermittlungen eingeleitet. d) welche Folgen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorfall gegenüber der sogenannten libyschen Küstenwache, und erwägt sie, die Kooperation mit dieser vor diesem Hintergrund zu beenden bzw. sich als Mitgliedstaat der EU für die Beendigung der Kooperation der EU mit den libyschen Einheiten einzusetzen, e) inwiefern steht die Bundesregierung im Austausch mit der Europäischen Kommission hinsichtlich des Vorfalls und den möglichen Konsequenzen, etwa im Sinne einer Beendigung der Ausbildung von libyschen maritimen Akteuren oder der Lieferung von Material wie Patrouillenboote, Die Fragen 29 d) und e) werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 22 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 21/4673 verwiesen. f) inwiefern erwägt die Bundesregierung eine weitere Verschärfung der Sicherheitsstufe für die Gewässer vor Libyen infolge dieses Vorfalls, Die Bundesregierung bewertet die Sicherheitslage in den Gewässern vor Libyen fortlaufend. Die aktuelle Gefahrenstufe für diese Gewässer trägt der Sicherheitslage Rechnung. g) inwiefern ist die Bundesregierung im Austausch mit der italienischen Regierung hinsichtlich der von Sea Watch berichteten Durchsuchung der Sea‑Watch 5 durch die italienische Küstenwache, der Ermittlungen gegen den Kapitän wegen „Beihilfe zur unerlaubten Einreise“ und der Zuweisung des Hafens Brindisi, der nicht der nächstgelegene Hafen war, h) inwiefern setzt sich die Bundesregierung für ein Ende der Ermittlungen gegen den Kapitän und die Herausgabe der beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände ein? Die Fragen 29 g) und 29 h) werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung äußerst sich grundsätzlich nicht zu laufenden rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren in anderen Staaten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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