Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI (Antwort zu Drs. 21/7327)
Text
Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI (Antwort zu Drs. 21/7327)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7668
21. Wahlperiode 20.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Marcel
Emmerich, Jeanne Dillschneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7327 –
Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit
libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Resolution 2292 (2016) autorisierte der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen (VN) im Juni 2016 die internationale Gemeinschaft u. a. zur
Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen. Im Januar 2020 initiierte die
deutsche Bundesregierung die Berliner Libyen-Konferenz um die
Konfliktparteien sowie die an dem Konflikt beteiligten regionalen und internationalen
Akteure an einen Tisch zu holen und die Einhaltung des VN-Waffenembargos
durchzusetzen. Dazu verpflichteten sich die beteiligten Staaten ebenso wie
dazu, die Resolutionen des Sicherheitsrates zu respektieren und die
militärische Unterstützung der Konfliktparteien zu unterlassen.
Um die Umsetzung des Waffenembargos wirksamer umzusetzen, beschloss
die Europäische Union im März 2020 im Anschluss an die Berliner Libyen-
Konferenz die Einrichtung der Operation EUNAVFOR MED IRINI. Ziel der
Mission ist es, Waffen- und Finanzströme an bewaffnete Akteure
einzudämmen und dadurch einen Beitrag zur Stabilisierung Libyens sowie zur
Friedenssicherung in der Region zu leisten. Die Bedeutung einer wirksamen
Durchsetzung des VN-Waffenembargos reicht dabei weit über Libyen hinaus. Berichte
weisen darauf hin, dass Libyen weiterhin als Transit- und Umschlagplatz für
Waffenlieferungen in regionale Konflikte dient, darunter u. a. auch in den
Sudan (www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2026A22_vae_afrik
a.pdf).
Darüber hinaus umfasst die Operation weitere Aufgaben, wie die Erstellung
eines maritimen Lagebildes, die Bekämpfung illegaler Erdöl- und
Treibstoffexporte aus Libyen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen über
Schleuser- und Menschenhändlernetzwerke sowie Maßnahmen zum
Kapazitätsaufbau und zur Ausbildung libyscher maritimer Sicherheitsstrukturen,
einschließlich der libyschen Marine und der sogenannten Küstenwache.
Mit dem Beschluss des VN-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2026, die VN-
Resolution 2292 (2016) nicht zu verlängern, endete die völkerrechtliche Grundlage
für Schiffsinspektionen auf See zum 25. Mai 2026 (www.ekathimerini.com/po
litics/foreign-policy/1304532/unsc-mandate-for-eu-mission-not-renewed).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. August
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Während die Wirksamkeit der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit Jahren
debattiert wird, hat sich die Schwerpunktsetzung der Mission über die Zeit
auch auf weitere Aufgabenfelder verlagert. Dabei steht insbesondere die
zunehmende Unterstützung von „einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für
die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind“
(Bundestagsdrucksache 21/2068, S. 2; https://statewatch.org/documents/medi
a-5384-6401-2026-operation-irini-and-libya-technical-arrangement-pdf/),
darunter auch die sogenannte libysche Küstenwache, in der Kritik. Die
Unterstützung dieser Einheiten wurde in der Zeit von 2022 bis 2024 explizit aus
dem deutschen Mandatstext ausgenommen und ist seit 2025 erneut Teil des
deutschen Mandats, trotz anhaltender Berichte, u. a. durch die Vereinten
Nationen, über schwere Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der
sogenannten libyschen Küstenwache.
Dokumentiert wurden u. a. rechtswidrige, gewaltsame Abfang- und
Rückführungsmaßnahmen von Schutzsuchenden durch die sogenannte libysche
Küstenwache, zurück nach Libyen, wo sie nach Berichten der Vereinten Nationen
systematischen und weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
sind. Dokumentiert wurden dabei u. a. Tötungen, Folter, sexualisierte Gewalt,
Menschenhandel, Zwangsarbeit, willkürliche Inhaftierung und Erpressung
(https://unsmil.unmissions.org/en/press-releases/migrants-libya-victims-violen
t-business-model-systemic-violations-and-abuses).
Darüber hinaus wurden durch zivile Seenotrettungsorganisationen mehrere
Vorfälle dokumentiert, bei denen diese bedroht, an Rettungsmaßnahmen
gehindert oder gezielt beschossen wurden (https://sea-watch.org/wp-content/upl
oads/2025/10/Sea-Watch-Violence-at-sea-2016-September-2025.pdf, www.ze
it.de/gesellschaft/2025-08/sos-mediterranee-ocean-viking-beschuss-libysche-k
uestenwache), darunter die Angriffe auf die Ocean Viking am 24. August
2025 und die Sea-Watch 5 am 11. Mai 2026 durch Patrouillenboote der
sogenannten libyschen Küstenwache (www.tagesschau.de/ausland/afrika/sea-watc
h-5-beschuss-libyen-100.html).
Nach Angaben des EU-Botschafters in Libyen wurden möglicherweise neben
der sogenannten libyschen Küstenwache 2025 erstmals 30 Seeoffiziere auch
aus Ostlibyen geschult (https://x.com/nicolaorlando/status/197160676382572
9827) – einer Region, die de facto von der Libyschen Nationalarmee regiert
wird, einer nichtstaatlichen Einrichtung, die weder von der EU noch von den
Vereinten Nationen anerkannt ist und der seitens der Vereinten Nationen
vorgeworfen wird, mutmaßlich in Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die
Menschlichkeit verstrickt zu sein (https://news.un.org/en/story/2021/10/110
2052).
Vor dem Hintergrund dieser geschilderten Entwicklungen sowie der Nicht-
Verlängerung der Resolution 2292 (2016) ergeben sich Fragen zur deutschen
Beteiligung an der Operation EUNAVFOR MED IRINI, zur Ausgestaltung
der Mission, zu ihren rechtlichen Grundlagen sowie zu ihrer zukünftigen
Ausrichtung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur
Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie
die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Beantwortung der Fragen 1, 10, 11 und 21 kann in offener Form nicht
erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS‑Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
Vorgaben der Europäischen Union erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Ver-
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
schlusssachenanweisung, VSA) vom 1. November 2024 sind Informationen,
deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde zu einer offenen Übermittlung von Informationen führen, die
durch die Europäische Union als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft
worden sind. Dies hätte negative Auswirkungen auf die bilateralen
Beziehungen zwischen Deutschland und der Europäischen Union.
1. Wie viele Schiffsüberprüfungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit ihrem
Beginn am 31. März 2020 bis zur Einbringung dieser Kleinen Anfrage
durchgeführt (bitte nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. In welchen Fällen wurden tatsächliche Verstöße gegen das VN-
Waffenembargo festgestellt, und welche konkreten Maßnahmen wurden
daraufhin durch EUNAVFOR MED IRINI ergriffen (bitte nach Jahren und
Monaten aufschlüsseln)?
Es wurden drei tatsächliche Verstöße gegen das Waffenembargo der Vereinten
Nationen festgestellt. Jeweils im September 2020, im Juli 2022 und im Oktober
2022 wurde ein Schiff nach einem erfolgten Boarding in einen europäischen
Hafen umgeleitet. Die weiteren Untersuchungen obliegen den jeweiligen
Nationen und nicht EUNAVFOR MED IRINI.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Systematik der durchgeführten Schiffsinspektionen im Rahmen der Operation
EUNAVFOR MED IRINI, und inwiefern werden bei
Verdachtsmomenten auf Verstöße gegen das VN-Waffenembargo tatsächlich Kontrollen
von Schiffen durchgeführt?
Mit der Resolution 2292 (2016) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ermächtigt, national oder über
regionale Organisationen, Schiffe in internationalen Gewässern vor der Küste
Libyens zu inspizieren, wenn angenommen wird, dass diese das Waffenembargo
gegen Libyen verletzen.
Die Einleitung weiterer nationaler Schritte obliegt den einzelnen Staaten und
nicht EUNAVFOR MED IRINI.
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Nicht-
Verlängerung der VN‑Resolution 2292 zur Umsetzung des VN-
Waffenembargos?
Die Bundesregierung hat mit Auslaufen der Resolution 2292 (2016) die
Durchführung der exekutiven Aufgabe der Operation mit sofortiger Wirkung
eingestellt. Die Erfüllung der weiteren Aufgaben der Operation bleibt hiervon
unberührt.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
5. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit zur Neuausrichtung des
Mandats von EUNAVFOR MED IRINI, wenn ja, wie sollte eine
Neuausrichtung aussehen, und wenn nein, warum nicht?
Im Zuge der strategischen Überprüfung von EUNAVFOR MED IRINI hat der
Europäische Auswärtige Dienst einen ersten Vorschlag zur Neustrukturierung
der Operationsaufgaben vorgelegt. Er sieht die Neugruppierung der Aufgaben
entlang der Themenbereiche Beitrag zur maritimen Sicherheit, Unterstützung
für Frieden und Stabilität in Libyen und Aufbau von Partnerschaften im
Mittelmeerraum vor.
Auf Grundlage des noch zu fassenden EU‑Beschlusses und in Abhängigkeit
von den genauen Zeitlinien der Entscheidungsfindung auf EU-Ebene strebt die
Bundesregierung Anpassungen des Bundestagsmandats zur Fortsetzung der
Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die EU geführten
Operation EUNAVFOR MED IRINI an.
6. Welche konkreten Beiträge hat die Operation EUNAVFOR MED IRINI
seit ihrem Beginn am 31. März 2020 bis zum Zeitpunkt der Einbringung
dieser Kleinen Anfrage nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Bekämpfung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken geleistet (bitte
getrennt nach Art des Beitrags und nach Jahren und Monaten
aufschlüsseln)?
Die Operation EUNAVFOR MED IRINI ist nicht mandatiert, um Aktionen
gegen Schleuser- und Menschenhändlernetzwerke durchzuführen.
7. In wie vielen Fällen führten nach Kenntnis der Bundesregierung durch
EUNAVFOR MED IRINI gewonnene Informationen zu Ermittlungen
oder Strafverfahren gegen wen, und mit jeweils welchen Konsequenzen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
8. Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob
die Lieferung von Patrouillenbooten, einschließlich Booten der Corrubia-
Klasse, an die sogenannte libysche Küstenwache oder andere libysche
Sicherheitsakteure, unter das VN-Waffenembargo gegen Libyen bzw.
unter Genehmigungs- oder Notifizierungspflichten gegenüber dem
zuständigen VN-Sanktionsausschuss fallen, wenn diese Boote mit
Bewaffnung, Waffenstationen, Lafetten, Halterungen oder sonstigen
Vorrichtungen zur Aufnahme von Maschinengewehren ausgestattet sind oder
ausgestattet werden können?
Die Verordnung (EU) Nr. 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sieht insbesondere ein Verbot der Ausfuhr oder
Lieferung von Gütern und Technologien der Gemeinsamen Militärgüterliste der
Europäischen Union vor. Ob die in der Frage genannten Boote unter die
Gemeinsame Militärgüterliste fallen, würde im Rahmen eines konkreten
Genehmigungsverfahrens zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung geprüft werden.
Die genannten Boote wurden nicht in Deutschland gebaut beziehungsweise aus
Deutschland ausgeführt. Der Bundesregierung liegen keine weiteren
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Teilt die Bundesregierung die Bewertung des Europäischen Auswärtigen
Dienstes, dass sich die Wirksamkeit des EUNAVFOR MED IRINI-
Mandats verlagert habe, hin zu maritimer Lageerfassung, Beobachtung der
russischen Schattenflotte und dem Aufbau von Kapazitäten in Libyen,
und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung diesbezüglich
für die deutsche Beteiligung an der Mission?
Der deutsche Beitrag zu EUNAVFOR MED IRINI soll bis auf Weiteres
unverändert fortgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung das Potenzial der Operation
EUNAVFOR MED IRINI in Bezug auf die effektive Kontrolle der
russischen Schattenflotte im Mittelmeer, auch im Zusammenhang mit dem
Entfallen des Mandats des VN-Sicherheitsrats durch die ausgelaufene
Resolution 2292 (2016), und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
11. Welche konkreten Maßnahmen mit welchem Erfolg hat nach Kenntnis
der Bundesregierung die Operation EUNAVFOR MED IRINI im
Zusammenhang mit der Beobachtung der russischen Schattenflotte bereits
durchgeführt (bitte nach Art der Maßnahmen, Jahren und Monaten
aufschlüsseln)?
Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Welche konkreten Formen der Unterstützung welcher libyschen
Einheiten, einschließlich der sogenannten libyschen Küstenwache, sind nach
Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des EUNAVFOR-MED-
IRINI-Mandats geplant oder werden geprüft, und welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine solche Unterstützung tatsächlich
erfolgt?
EUNAVFOR MED IRINI unterstützt den Aufbau der Seenotrettungsleitstelle
Bengasi (Maritime Rescue Coordination Centre, MRCC), die in Zukunft Such-
und Rettungsmaßnahmen in einer zugewiesenen Zone koordinieren soll.
Darüber hinaus werden Angehörige der libyschen Küstenwache ausgebildet. Eine
deutsche Beteiligung hieran erfolgt nicht. Die zuständigen EU-Entitäten
verfügen über Sorgfalts- und Monitoring-Mechanismen zur Einhaltung humanitärer
Standards, geltender völkerrechtlicher Bestimmungen und menschenrechtlicher
Grundsätze. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass diese konsequent
angewendet werden.
13. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
keine Personen oder Einheiten unterstützt werden, die an
Menschenrechtsverletzungen, Pullbacks, willkürlicher Inhaftierung,
Menschenhandel oder Gewalt gegen Schutzsuchende beteiligt waren oder sind, und
welche konkreten Stopp- oder Suspendierungsklauseln greifen nach
Kenntnis der Bundesregierung, wenn unterstützte libysche Akteure an
Menschenrechtsverletzungen, Pullbacks oder Gewalt gegen
Schutzsuchende beteiligt sind?
14. Welche menschenrechtlichen Risikoanalysen, Due-Diligence-Prüfungen
oder vergleichbaren Bewertungen liegen der Bundesregierung zur
Unterstützung libyscher Küstenwachen, Marineeinheiten, Rettungsleitstellen
oder anderer maritimer Sicherheitsstrukturen im Rahmen von
EUNAVFOR MED IRINI vor, und wann wurden diese jeweils erstellt
oder aktualisiert?
15. Welche Vetting-Verfahren, Ausschlusskriterien, Endverbleibkontrollen
und Monitoringmechanismen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
für libysche Einrichtungen oder Personen, die im Rahmen von
EUNAVFOR MED IRINI unterstützt oder ausgebildet werden sollen?
Die Fragen 13, 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der von EUNAVFOR MED IRINI
durchgeführten Trainingsmaßnahmen werden individuell überprüft. Hierzu
führt EUNAVFOR MED IRINI bereits im Vorfeld Personenabfragen bei den
zuständigen Stellen insbesondere der EU-Mitgliedstaaten durch. Darüber
hinaus finden zu Beginn der Trainingsmaßnahmen Einzelbefragungen der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch geschultes Personal statt, bei denen auch
frühere Tätigkeiten beleuchtet werden. Im Hauptquartier von EUNAVFOR MED
IRINI ist ein Berater für Menschenrechtsfragen eingesetzt, der die Operation in
allen menschenrechtlichen Fragen unterstützt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 21/4673 verwiesen.
16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die Europäische
Union oder ihre Mitgliedstaaten bereitgestellte Ausrüstung, Infrastruktur,
Ausbildung oder operative Unterstützung von Akteuren genutzt wird,
denen die VN-Untersuchungsmission Verbrechen gegen die
Menschlichkeit zugeschrieben hat, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht sie
daraus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
17. Welcher Behörde unterstehen die ostlibyschen Offiziere, die nach
Angaben des Europäischen Rates im Zuge des EUNAVFOR-MED-IRINI-
Mandats ausgebildet werden?
Die Offiziere unterstehen der Führung der sogenannten Nationalen Libyschen
Armee.
18. Welche konkreten Maßnahmen umfasst nach Kenntnis der
Bundesregierung das „Capacity Building and Training“ der Operation EUNAVFOR
MED IRINI (bitte nach Trainingsinhalten, Ausbildungsorten, beteiligten
libyschen Einheiten sowie Finanzierungsquellen aufschlüsseln), und an
welchen bzw. für welche dieser Maßnahmen sind deutsche Kräfte
beteiligt oder vorgesehen?
Bislang wurde im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI im italienischen
Torrent eine Ausbildungsmaßnahme für jeweils 15 Angehörige der Küstenwache
aus West- und Ostlibyen durchgeführt. Unterrichtsinhalte waren insbesondere
Völkerrecht und Menschenrechte, Schiffssicherung, Leck- und
Brandbekämpfung sowie Abwehrmaßnahmen gegen die Wirkung von atomaren, biologischen
und chemischen Kampfmitteln (ABC-Abwehr).
Eine weitere Ausbildung zu maritimen Such- und Rettungsdiensten,
Strafverfolgung, Menschenrechten, technischem Englisch und nautischem Wissen mit
Beiträgen von EU- und VN‑Partnern für Personal der Maritime Rescue
Coordination Centres aus Tripoli und Banghazi ist am Trainingszentrum der
italienischen Küstenwache in Messina, Italien geplant. Eine Beteiligung deutscher
Kräfte ist nicht beabsichtigt.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Erweiterung der Ausbildung und Unterstützung von maritimen Akteuren im
Bereich der Seenotrettung in Ostlibyen im Rahmen des EUNAVFOR-MED-
IRINI-Man?
Ziel der zukünftigen Ausbildungsmaßnahmen ist in erster Linie der
Kapazitätsaufbau zum Betrieb der Maritime Rescue Coordination Centres in Tripolis und
Bengasi. Die Bundesregierung wird die Ausbildungsmaßnahmen nach deren
Durchführung bewerten.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 21/4673 verwiesen.
20. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass im Rahmen der
Beobachtung und Meldung von Seenotrettungsfällen durch die Operation
EUNAVFOR MED IRINI die betroffenen Personen durch libysche
Einheiten wieder zurück nach Libyen gebracht werden, und wenn ja, würde
sich die Operation EUNAVFOR MED IRINI nach Ansicht der
Bundesregierung in diesen Fällen an einem Verstoß gegen das Non-
Refoulement-Gebot beteiligen, wenn nein, wieso nicht?
Seenotrettung ist keine originäre Aufgabe der Operation.
Im Übrigen wird auf die Bundestagsdrucksache 21/2068 verwiesen.
21. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den Informationen
der regelmäßig veröffentlichten EUNAVFOR MED Op. IRINI OHQ-Pull
Factor Monthly-Reports in Bezug auf die Zahlen von Personen, die
durch „libyan law enforcement institutions at sea“ wieder zurück nach
Libyen gebracht werden, und kann nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Lagebilder, die durch die Operation
EUNAVFOR MED IRINI erstellt werden, zur gezielten Lokalisierung
und Rückführung von Booten durch die sogenannte libysche
Küstenwache genutzt werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Empfehlung der United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) und des
Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) der
Vereinten Nationen vom Februar 2026, Abfangmaßnahmen und
Rückführungen nach Libyen auszusetzen, solange keine ausreichenden
menschenrechtlichen Schutzvorkehrungen bestehen, sowie
Unterstützungsleistungen für libysche Akteure zu beenden, wenn das Risiko schwerer
Menschenrechtsverletzungen nicht wirksam ausgeschlossen werden
kann?
Die Bundesregierung nimmt die in dem gemeinsamen Bericht der United
Nations Support Mission to Libya und des Office of the High Commissioner for
Human Rights enthaltenen Schilderungen und Empfehlungen sehr ernst. Es
gibt derzeit keine deutsche bilaterale Unterstützung für die libysche
Küstenwache. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 21/4673 verwiesen.
23. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit Beginn am 31. März
2020 bis zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage pro Jahr
aus Seenot gerettet (bitte getrennt nach Jahren und Monaten
aufschlüsseln)?
Seit Beginn der Operation EUNAVFOR MED IRINI wurden mit Stand 9.
August 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung 1.619 Personen von Einheiten
der Operation aus Seenot gerettet. Der Bundesregierung liegen keine darüber
hinausgehenden Informationen vor.
24. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der Operation EUNAVFOR MED SOPHIA während der
Operationsdauer vom 7. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2019 aus Seenot gerettet
(bitte getrennt nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
25. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen, in denen
Schiffe der Operation EUNAVFOR MED IRINI
Seenotrettungsmaßnahmen durchgeführt haben, diese lediglich über das Maritime Rescue
Coordination Centre (MRCC) Malta bzw. das MRCC Rome koordiniert, und
wenn nein, über welches MRCC wurden die Seenotrettungsmaßnahmen
koordiniert (bitte jeweils getrennt nach Seenotrettungsmaßnahme pro
Monat und Jahr aufschlüsseln)?
Von EUNAVFOR MED IRINI beobachtete Seenotrettungsfälle werden
ausschließlich an das Maritime Rescue Coordination Centre in Rom gemeldet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
26. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass bei der
anstehenden Verlängerung des EUNAVFOR-MED-IRINI-Mandats ein
explizites Seenotrettungs-Element in den operativen Teil des Mandats
aufgenommen wird, inklusive der Ausschiffung in einen sicheren Hafen, und
wenn nein, wieso nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
27. Inwiefern hat die EUNAVFOR-MED-IRINI-Operation nach
Einschätzung der Bundesregierung Einfluss auf die (Verlagerung von)
Fluchtrouten über das Mittelmeer?
Nach Einschätzung der Bundesregierung haben die Aktivitäten von
EUNAVFOR MED IRINI keinen Einfluss im Sinne der Fragestellung.
28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erhöhung
der SOLAS-Gefahrenstufe (SOLAS = International Convention for the
Safety of Life at Sea) der deutschen Flagge für die libysche Such- und
Rettungszone auf die Gefahrenstufe 2 vom 4. Mai 2026 durch das
Bundesministerium des Innern für die Ausgestaltung des zukünftigen
Mandats von EUNAVFOR MED IRINI?
Die Ausweitung der SOLAS-Gefahrenstufe 2 auf die libysche ausschließliche
Wirtschaftszone sowie Such- und Rettungszone stellt eine lageabhängige,
präventive Sicherheitsmaßnahme für unter deutscher Flagge fahrende Schiffe dar
und berührt EUNAVFOR MED IRINI nicht.
29. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den durch
die Organisation gemeldeten Beschuss der Sea-Watch 5 durch ein
Patrouillenboot der libyschen Küstenwache am 11. Mai 2026, und
a) inwiefern steht die Bundesregierung infolgedessen in direktem
Austausch mit der Organisation Sea-Watch, dem Kapitän oder der Crew,
b) inwiefern setzt sie sich für umfassende und unabhängige
Ermittlungen zur Aufklärung des Tathergangs ein,
c) welche Schritte hat die Bundesregierung darüber hinaus im
Zusammenhang mit diesem Vorfall unternommen,
Die Fragen 29 und 29 a) bis c) werden zusammen beantwortet.
Sea-Watch wandte sich am Tag des genannten Vorfalls an die deutsche
Seenotrettungsleitstelle sowie an Stellen der Bundesregierung.
Darüber hinaus hat sich die Deutsche Botschaft Tripolis durch Gespräche vor
Ort unverzüglich für die Aufklärung des Sachverhalts eingesetzt.
Die Bundespolizei hat anlässlich des Vorfalls am 11. Mai 2026 polizeiliche
Ermittlungen eingeleitet.
d) welche Folgen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorfall
gegenüber der sogenannten libyschen Küstenwache, und erwägt sie, die
Kooperation mit dieser vor diesem Hintergrund zu beenden bzw. sich als
Mitgliedstaat der EU für die Beendigung der Kooperation der EU mit
den libyschen Einheiten einzusetzen,
e) inwiefern steht die Bundesregierung im Austausch mit der
Europäischen Kommission hinsichtlich des Vorfalls und den möglichen
Konsequenzen, etwa im Sinne einer Beendigung der Ausbildung von
libyschen maritimen Akteuren oder der Lieferung von Material wie
Patrouillenboote,
Die Fragen 29 d) und e) werden zusammen beantwortet. Es wird auf die
Antwort zu Frage 22 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 21/4673 verwiesen.
f) inwiefern erwägt die Bundesregierung eine weitere Verschärfung der
Sicherheitsstufe für die Gewässer vor Libyen infolge dieses Vorfalls,
Die Bundesregierung bewertet die Sicherheitslage in den Gewässern vor
Libyen fortlaufend. Die aktuelle Gefahrenstufe für diese Gewässer trägt der
Sicherheitslage Rechnung.
g) inwiefern ist die Bundesregierung im Austausch mit der italienischen
Regierung hinsichtlich der von Sea Watch berichteten Durchsuchung
der Sea‑Watch 5 durch die italienische Küstenwache, der Ermittlungen
gegen den Kapitän wegen „Beihilfe zur unerlaubten Einreise“ und der
Zuweisung des Hafens Brindisi, der nicht der nächstgelegene Hafen
war,
h) inwiefern setzt sich die Bundesregierung für ein Ende der
Ermittlungen gegen den Kapitän und die Herausgabe der beschlagnahmten
Dokumente und Gegenstände ein?
Die Fragen 29 g) und 29 h) werden zusammen beantwortet. Die
Bundesregierung äußerst sich grundsätzlich nicht zu laufenden rechtsstaatlichen
Ermittlungsverfahren in anderen Staaten.
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