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Zehn Jahre zivile Seenotrettung auf dem Mittelmeer (Antwort zu Drs. 21/4061)

dip / drucksache 11.03.2026 · WP 21 · 21/4673 · Antwort · Original ↗

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Zehn Jahre zivile Seenotrettung auf dem Mittelmeer (Antwort zu Drs. 21/4061) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4673 21. Wahlperiode 11.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Luise Amtsberg, Schahina Gambir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4061 – Zehn Jahre zivile Seenotrettung auf dem Mittelmeer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Jahrzehnten sterben Menschen auf der Flucht nach Europa – in der Wüste, an Land und vor allem im Mittelmeer. Die humanitäre Katastrophe an den europäischen Außengrenzen ist kein neues Phänomen. Doch in den vergangenen Jahren hat sich die Lage auf See dramatisch verschärft – politisch, rechtlich und menschlich. Das „Missing Migrants Project“ zählt seit 2014 33 359 im Mittelmeer verschwundene schutzsuchende Menschen (vgl. https://missing migrants.iom.int/region/mediterranean). Mit dem Rückzug staatlicher Rettungseinsätze ab 2015 sah sich die Zivilgesellschaft – Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Kirchen und Freiwillige – gezwungen, einzuspringen, um Menschen aus Seenot zu retten. Diese Einsätze sind bei konkreten Seenotlagen humanitär und völkerrechtlich geboten. In den letzten zehn Jahren haben sie rund 175 000 Menschen das Leben gerettet. Statt mit Dankbarkeit sehen sich zivile Seenotretterinnen und Seenotretter zunehmend mit Kriminalisierung, bürokratischen Hürden und Repressionen konfrontiert. Dass die Bundesregierung die finanzielle Unterstützung für die zivile Seenotrettung eingestellt und sichere, legale Fluchtwege weitgehend geschlossen hat, ist nach Ansicht der Fragestellenden ein fatales Signal. Denn der Umgang mit Menschen in Seenot ist ein Gradmesser dafür, welche Werte Deutschland und Europa tatsächlich leben und verteidigen und wie ernst sie ihre menschenrechtlichen sowie völkerrechtlichen Verpflichtungen nehmen. Die Berichte über Angriffe auf die „Ocean Viking“ und die „Sea‑Watch 5“ durch Einheiten der sogenannten libyschen Küstenwache (vgl. https://taz.de/S eenotrettung-im-Mittelmeer/!6115216/) markieren eine neue Eskalationsstufe der Gewalt gegen Seenotretterinnen und Seenotretter im zentralen Mittelmeer. Solche Übergriffe stehen im eklatanten Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen und sind vor dem Hintergrund europäischer Kooperation und materieller Unterstützung für die sogenannte libysche Küstenwache besonders problematisch. Auch die Praxis der tunesischen Küstenwache, die von Menschenrechtsorganisationen immer wieder wegen Misshandlungen, rechtswidriger Zurückwei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sungen und Gewalt gegen Schutzsuchende kritisiert wird, wirft schwerwiegende Fragen auf. Besonders problematisch sind Berichte (vgl. www.amnesty.de/i nformieren/aktuell/eu-tunesien-migrationsabkommen-menschenrechtsverletzu ngen), nach denen Kooperationen und Abkommen mit Tunesien dazu beitragen, Fluchtbewegungen gewaltsam zu unterbinden, ohne wirksame Garantien für den Schutz der Betroffenen und die Einhaltung des Non‑ Refoulement‑Grundsatzes sicherzustellen. Europäischer Grenzschutz ist strikt an die EU-Grundrechtecharta gebunden und darf dabei niemals gegen internationales Recht verstoßen. Die EU‑ Grenzschutzagentur Frontex muss sich an diesen Ansprüchen messen und darf sich nicht an Pushbacks, Gewalt und Rechtsbrüchen beteiligen. Im Falle von Menschenrechtsverletzungen braucht es transparente und nachvollziehbare Aufklärung, Rechenschaft (vgl. www.tagesschau.de/ausland/europa/eugh-frontex-10 0.html), institutionelle Reformen und demokratische Kontrolle. Europäische Grenzpolitik im Mittelmeer darf nicht auf Kosten des Lebens und der Rechte von Schutzsuchenden betrieben werden, sondern muss nach Ansicht der Fragestellenden die Rettung von Menschen in Seenot ins Zentrum stellen. Nach Ansicht der Fragestellenden muss zum zehnjährigen Bestehen der zivilen Seenotrettung die Verantwortung der Staaten gegenüber Schutzsuchenden betont werden, denn am Ende geht es um unsere gemeinsamen europäischen Werte: die Achtung des internationalen Rechts, der Menschenwürde und um den Anspruch Europas, eine wertegeleitete Gemeinschaft zu sein. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Finanziell Förderung von ziviler Seenotrettung durch die Bundesregierung im Sinne dieser Anfrage erfolgte ausschließlich in der 20. Wahlperiode. Die aktuelle Bundesregierung (21. Wahlperiode) hat nach Amtsantritt im Frühjahr 2025 die finanzielle Förderung ziviler Seenotrettungsorganisationen eingestellt.  1. Welche Organisationen der zivilen Seenotrettung wurden in den folgenden Zeiträumen durch die Bundesregierung in welcher Höhe finanziell gefördert: a) 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023? Die erbetenen Informationen sind nachstehender Tabelle zu entnehmen. Organisation Förderung in Euro SOS Humanity e. V. 746 828,00 Sea Eye e. V. 365 000,00 SOS Mediterranée 400 000,00 b) 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024? Die erbetenen Informationen sind nachstehender Tabelle zu entnehmen. Organisation Förderung in Euro SOS Humanity 500 000,00 SOS Méditerranée 492 060,00 RESQSHIP 111 728,00 Sea Eye 393 540,00 c) 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4399 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  2. Wie viele Einsätze haben die jeweiligen geförderten Organisationen nach Kenntnis der Bundesregierung im Förderzeitraum durchgeführt (bitte getrennt nach Jahren aufschlüsseln)? Eine einheitliche Definition eines Einsatzes und somit Zahlen im Sinne der Fragestellungen liegen der Bundesregierung nicht vor.  3. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 im Mittelmeer von zivilen Seenotrettungsorganisationen gerettet (bitte nach zentralem bzw. östlichem bzw. westlichem Mittelmeer – soweit verfügbar – aufschlüsseln)? Im gefragten Zeitraum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt 10 263 Personen durch zivile Seenotrettungsorganisationen im zentralen Mittelmeer gerettet. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass zivile Seenotrettungsorganisationen im östlichen und westlichen Mittelmeer aktiv sind.  4. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 im Mittelmeer ertrunken oder werden vermisst (bitte nach zentralem bzw. östlichem bzw. westlichem Mittelmeer – soweit verfügbar – aufschlüsseln)? Die Bundesregierung verfügt keine über die öffentlich zugänglichen hinausgehenden Informationen. Diese können auf der Webseite der Internationalen Organisation für Migration abgerufen werden: https://dtm.iom.int/europe/dead- and-missing.  5. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die geförderten Organisationen die ihnen zugeteilten Mittel im Einklang mit den geltenden Förderrichtlinien verausgabt haben und darüber hinaus im Förderzeitraum im Einklang mit Völkerrecht und internationalem Seerecht operiert haben? Die geförderten Organisationen haben die ihnen zugeteilten Mittel im Einklang mit dem geltenden Förderkonzept verausgabt und sich im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsprojekts verpflichtet, die für die Rettung aus Seenot geltenden internationalen Bestimmungen einzuhalten.  6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele der durch zivile Seenotrettungsorganisationen geretteten Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 erwachsen bzw. minderjährig waren sowie wie viele Männer bzw. Frauen es waren (bitte aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.  7. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt im Förderzeitraum über das Mittelmeer in Europa angekommen (bitte getrennt nach Ländern und nach Jahren aufschlüsseln)? Die angefragten Informationen sind auf folgender Webseite der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) abrufbar: www.frontex.eur opa.eu/what-we-do/monitoring-and-risk-analysis/migratory-map/ (gesonderte Excel-Datei mit dem Titel „Detections of illegal border-crossings statistics download (updated monthly)“aufrufen).  8. In wie vielen Fällen hat Deutschland in den letzten drei Jahren die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von aus Seenot geretteten Asylsuchenden übernommen, und wie viele wurden davon nach Deutschland überstellt (bitte getrennt nach Erstaufnahmeländern, Rechtsgrundlage bzw. Mechanismus und einzelnen Daten – soweit möglich – auflisten)? Innerhalb des freiwilligen europäischen Solidaritätsmechanismus (VSM) erfolgte die Übernahme von neun Personen aus Italien im Jahr 2023, bei denen der abgebende Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass diese aus Seenot gerettet wurden. Rechtsgrundlage für die Übernahme war Artikel 17 Absatz 2 der Dublin- III-Verordnung.  9. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer europäischen Verteilung von aus Seenot geretteten Menschen zur Unterstützung der Staaten an der EU-Außengrenze? Die mit der Aufnahme von Schutzsuchenden verbundenen Lasten müssen auf die Mitgliedstaaten fair verteilt werden. Mit dem neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) wird ab Mitte Juni 2026 erstmals auf europäischer Ebene ein dauerhafter und verpflichtender Solidaritätsmechanismus eingeführt, bei dem die Solidarität leistenden Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen wählen können, mit welchen Beiträgen (Personenübernahmen, alternative oder finanzielle Beiträge) sie die unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten unterstützen. Die Europäische Kommission führt die Bewertung durch und stellt in einem jährlichen Beschluss fest, welche Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen (Artikel 11 der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung). Dabei werden Fälle aus Seenotrettung in der Methodik der Berechnung des Migrationsdrucks höher gewertet als andere Asylanträge, dies ist auch in der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung so verankert. Im Jahr 2026 wird die Bundesregierung ihren Beitrag entsprechend dem Deutschland zukommenden Anteil leisten. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Struktur, regionale Gliederung und Führungspersonen der sogenannten libyschen Küstenwache (Libyan Navy Coast Guard und General Administration for Coastal Security), und welche Erkenntnisse liegen zu möglichen Verbindungen einzelner Einheiten oder Angehöriger zu Milizen, Schleusernetzwerken oder anderen bewaffneten Akteuren vor? Gemäß den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen ist die Libyan Coast Guard and Port Security (LCGPS, meist Libyan Coast Guard oder LCG genannt) der international anerkannten Regierung der Nationalen Einheit (GNU) Hauptakteur bei der Seenotrettung. Die West-LCG unter der Leitung von Generalmajor Reda Issa ist dem Verteidigungsministerium der GNU unterstellt und in der westlichen libyschen „Search and Rescue (SAR)“-Zone tätig. Ein weiterer Akteur im Westen ist die dem Innenministerium der GNU unterstellte General Administration for Coastal Security (GACS). Im Osten Libyens ist die Küstenwache, ebenfalls unter der Bezeichnung Libyan Coast Guard, der Libyschen Nationalarmee (LNA) unterstellt. Der Bundesregierung sind einzelne Berichte zu Verbindungen aus den Reihen von GNU und LNA zu Schleusern und Menschenhändlern bekannt. Gleichzeitig ist ein verstärktes Interesse der libyschen Behörden an einer Zusammenarbeit mit der EU bei der Bekämpfung von Menschenhandel und irregulärer Migration zu verzeichnen. 11. Gilt die Aussage des Lageberichts des Auswärtiges Amts von August 2024, dass Erkenntnisse vorliegen, dass Milizen in der Seenotrettung in Libyen involviert sind, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Einschätzung (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/aktuell er-lagebericht-zu-libyen-3/1056270/anhang/herausgabesicher450-202 5.pdf; S. 7)? Auf Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Missstände bei der Seenotrettung in Libyen werden durch das Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols begünstigt. Die Bundesregierung setzt sich daher im Rahmen der Roadmap von UNSMIL für eine Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols und eine Vereinheitlichung staatlicher Sicherheitsstrukturen ein. 12. Stehen Mitglieder oder Führungspersonen der sogenannten libyschen Küstenwache nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit unter UN- oder EU-Sanktionen, und wenn ja, welche, und wie ist der Stand der Umsetzung dieser Sanktionen (insbesondere Einreiseverbote und Vermögenssperren)? Das Sanktionsregime der Vereinten Nationen (VN) zu Libyen gemäß VN- Sicherheitsratsresolution 1970 (2011) enthält restriktive Maßnahmen, die unter anderem angesichts schwerer Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Migranten verhängt werden. Nach aktuellem Stand wurde ein Mitglied der libyschen Küstenwache unter dem Sanktionsregime 2018 gelistet; diese Person wurde 2024 gewaltsam getötet. Die EU setzt die Sanktionen des VN-Sicherheitsrats um. Einzelne Maßnahmen der Umsetzung fallen in die Zuständigkeit nationaler Behörden der Mitgliedstaaten. Die Listungen, samt Begründungen, sind unter folgender Webseite aufrufbar: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/eu-restrictive-meas ures-in-view-of-the-situation-in-libya.html . 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich möglicher (gewaltsamer) Aktionen der sogenannten libyschen Küstenwache gegen zivile Seenotrettungsschiffe oder Geflüchtete oder Schiffe der Deutschen Marine oder Schiffe der EU im Zeitraum der letzten fünf Jahre (bitte nach Jahren und einzelnen Vorfällen auflisten)? Aktionen der libyschen Küstenwache gegen Schiffe der Deutschen Marine oder Schiffe der EU sind der Bundesregierung nicht bekannt. Berichten von Nichtregierungsorganisationen zufolge ist es zu folgenden Vorkommnissen in Verbindung mit der libyschen Küstenwache gekommen. Jahr Beteiligte/-r Was 2023 SOS Humanity Schuss ins Wasser 2025 SOS Mediterrannée Mehrfacher Beschuss des Schiffes 2025 Sea Watch Schuss ins Wasser 2025 Louise Michel Schuss ins Wasser Darüber hinaus sind der Bundesregierung Berichte von Nichtregierungsorganisationen, die am 12. Oktober 2025 über ein gefährliches Manöver der libyschen Küstenwache gegenüber einem mit Migrantinnen und Migranten sowie Flüchtlingen besetztes Boot berichteten, bekannt. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über (strafrechtliche) Maßnahmen libyscher Behörden gegenüber zivilen Seenotrettungsorganisationen (inklusive Beschlagnahme) sowie ggf. über deren gerichtlichen Ausgang in den letzten fünf Jahren? Der Bundesregierung liegen keine Hinweise über (strafrechtliche) Maßnahmen bzw. Beschlagnahmungen und Gerichtsverfahren im Sinne der Fragestellung vor. 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über strafrechtliche Maßnahmen anderer Behörden (Italien, Griechenland) gegenüber zivilen Seenotrettungsorganisationen (inklusive Beschlagnahme) sowie ggf. über deren gerichtlichen Ausgang in den letzten fünf Jahren? Der Bundesregierung liegen über die durch Seenotrettungsorganisationen zusammengestellten Übersichten hinaus keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Übersichten sind unter https://justice-fleet.org/de/gericht entscheide und www.dropbox.com/scl/fo/izn5sjs4yuuc6jy8hp8z5/AMwSPnW ML1YGxwWX-BbQxOc/Deutsch?dl=0&preview=%C3 Prozent9Cberblick+ita lienischer+Gerichtsentscheidungen_Justice+Fleet.pdf&rlkey=psg6njyeygg157b e9hdlgpvpl&subfolder_nav_tracking=1 abrufbar. 16. Wie viele Personen wurden – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den letzten fünf Jahren innerhalb der Territorialgewässer bzw. der SRR (Search and Rescue Region)-Zone Libyen oder auf Hoher See vor der libyschen Küste aus Seenot gerettet a) durch die EUNAVFOR MED (European Union Naval Force – Mediterranean) Operation IRINI, Seit Beginn der Operation EUNAVFOR MED IRINI am 31. März 2020 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 994 Personen von Einheiten der Operation aus Seenot gerettet. b) durch Frontex-Missionen, Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. c) von der italienischen Küstenwache und Marine, Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. d) von zivilen Seenotrettungsorganisationen, Die Bundesregierung hat über die genaue Aufteilung, wo wie viele Personen von zivilen Rettungsorganisationen aus Seenot gerettet wurden, keine eigenen Erkenntnisse. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Eine spezifischere Eingrenzung auf die in der Fragestellung genannten Seegebiete liegt der Bundesregierung nicht vor. e) durch Schiffe der privaten Handelsmarine (bitte aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 17. Wie viele Geflüchtete in Seenot wurden – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den letzten fünf Jahren durch die sogenannte libysche Küstenwache wieder zurück nach Libyen verbracht? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Internationale Organisation für Migration publiziert seit 2023 Daten im Sinne der Fragestellung, aufrufbar unter anderem auf https://libya.io m.int/data-and-resources, jedoch ohne Attribuierung des Akteurs. 18. Bewertet die Bundesregierung Libyen als „place of safety“ (internationales Seenotrettungsrecht) nach dem Internationalen Übereinkommen über Seenotrettung (SAR-Übereinkommen), einschlägiger Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sowie den Regelungen von Kapitel V der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur Anlandung von aus Seenot geretteten Personen? Ob ein „place of safety“ vorliegt, ist im Einzelfall zu bewerten. 19. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die laut einem Bericht bestehenden Pläne der EU in Kooperation mit dem Militärmachthaber Khalifa Haftar Ostlibyens eine Rettungsleitstelle im Osten Libyens aufzubauen, und wie bewertet sie diese (vgl. https://digit.site36.net/2026/ 01/06/eu-doubles-pullback-system-in-libya-renegade-benghazi-also-to-re ceive-control-centre-and-coastguard-equipment/)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die EU den Aufbau und die Finanzierung eines Koordinierungszentrums für Seenotrettung (Maritime Rescue and Coordination Center – MRCC) in Bengasi plant. Zur Rettung von Menschenleben bedarf es grundsätzlich einer professionellen Küstenwache, die entsprechend internationaler Verpflichtungen und Menschenrechten handelt. In diesem Zusammenhang führt die EU einzelne Projekte zur Ausbildung einer professionellen Küstenwache in Libyen durch. Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich dafür ein, dass die Europäische Union (EU) ihre Projektkontrolle und Dialogmechanismen aufrechterhält, um die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in allen von der EU geförderten Projekten sicherzustellen. 20. Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass die libysche Such- und Rettungszone im Mittelmeer wieder aberkannt werden müsste, wenn ja, wird sie sich als Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation dafür einsetzen, und wenn nein, warum nicht? Die Festlegung von Such- und Rettungszonen erfolgt durch die betroffenen Staaten selbst und wird der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angezeigt. Eine Aberkennung von Such- und Rettungszonen durch die IMO ist nicht möglich. 21. Inwiefern engagiert sich die Bundesregierung für die Sicherheit von zivilen Seenotrettungsschiffen unter deutscher Flagge auf dem Mittelmeer in Hinblick auf Berichte über jüngste Angriffe durch die sogenannte libysche Küstenwache (https://taz.de/Seenotrettung-im-Mittelmeer/!6116 040/), und welche konkreten Schritte hat sie seitdem unternommen, um deren Sicherheit zu erhöhen? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 22. Hat die Bundesregierung mittlerweile eigene Ermittlungen zur Aufklärung der Berichte über den Beschuss des zivilen Seenotrettungsschiffes „Sea-Watch 5“, das unter deutscher Flagge fuhr, und auf die „Ocean Viking“, an deren Bord sich auch deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger befanden, durch die sogenannte libysche Küstenwache eingeleitet (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 69 des Abgeordneten Marcel Emmerich, Plenarprotokoll 21/30)? Zu den Berichten über den Beschuss des zivilen Seenotrettungsschiffs „Sea- Watch 5“ hat die Bundespolizei Ermittlungen eingeleitet. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 23. Was hat der Kontakt der Bundesregierung mit den „relevanten Akteuren vor Ort“ hinsichtlich der beiden in Frage 22 genannten Vorfälle ergeben, und mit welchen Akteuren stand die Bundesregierung im Austausch (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 69 des Abgeordneten Marcel Emmerich, Plenarprotokoll 21/30)? Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern in Libyen; konkret zu den genannten Vorfällen u. a. mit Vertretern des Außenministeriums. Darüber hinaus führte die EU-Delegation in Tripolis im Auftrag ihrer Mitgliedstaaten zu den genannten Vorfällen Gespräche mit den libyschen Akteuren. Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche mit Regierungsvertretern nimmt die Bundesregierung zur Wahrung außenpolitischer Interessen keine Stellung. 24. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die (Erst-)Sichtung von Seenotrettungsfällen durch die Operation EUNAVFOR MED IRINI, an der Deutschland u. a. durch Aufklärungsflüge beteiligt ist, insbesondere in Hinblick auf den Umgang mit diesen (Information an die zuständige Seenotrettungsleitstelle etc.) und dem jeweiligen Ausgang der Fälle? Seit Beginn der Operation EUNAVFOR MED IRINI wurden 68 Seenotfälle gemäß Internationalem Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) durch Einheiten der Operation beobachtet und der für das Seegebiet jeweils zuständigen Seenotleitstelle gemeldet. In den Fällen, in denen der EUNAVFOR MED IRINI angehörige Einheiten Seenotrettungsmaßnahmen durchgeführt haben, wurden die Geretteten nach Italien oder Malta gebracht. 25. Hält die Bundesregierung eine direkte Zusammenarbeit mit der sogenannten libyschen Küstenwache in Zukunft für möglich (beispielsweise im Zuge des aktuellen EUNAVFOR-MED-IRINI-Mandats), und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Das nationale Mandat zur Beteiligung an EUNAVFOR MED IRINI erlaubt grundsätzlich die Beteiligung an Ausbildungsmaßnahmen für die libysche Küstenwache. Gegenwärtig bestehen keine Planungen zur Wahrnehmung dieser Ausbildungsaufgabe durch die Bundeswehr. Es besteht auch darüber hinaus aktuell keine deutsche bilaterale Unterstützung für die libysche Küstenwache. 26. Inwieweit ist die Bundesrepublik Deutschland am Aufbau der tunesischen Rettungsleitstelle und der Unterstützung der tunesischen Küstenwache beteiligt (bitte Programme, durchführende Organisationen, finanzielle Beiträge und Laufzeiten nennen)? Die Bundespolizei engagiert sich seit 2015 im Auftrag der Bundesregierung im Rahmen eines bilateralen Polizeiprojekts zugunsten der tunesischen Polizeibehörden. Ziel dieses Engagements ist die Förderung der Sicherheitssektorreform, insbesondere die Unterstützung beim Aufbau effektiver Polizeistrukturen, auch vor dem Hintergrund innerer terroristischer Bedrohungen sowie des instabilen regionalen Sicherheitskontextes. Elementar ist hierbei die Stärkung des rechtsstaatlichen, menschenrechtskonformen, verhältnismäßigen und bürgernahen polizeilichen Handelns. In der bilateralen Zusammenarbeit unterstützte die Bundesregierung durch die Bundespolizei die tunesische Küstenwache im Sinne des Fragegegenstandes mit nachstehenden Projekten: – Errichtung einer Werkstatt in Zarzis durch eine Förderung in Höhe von 377 380,40 Euro im Jahr 2023 – Erweiterung der Werkstatt Sfax durch eine Förderung in Höhe von 907 459,09 Euro im Jahr 2024 – Lieferung und Überlassung sechs Schlauchboten und drei Trailern durch eine Förderung in Höhe von 439 304,34 Euro im Jahr 2024 – Errichtung einer Werkstatt in Bizerte durch eine Förderung in Höhe von 446 204,93 Euro im Jahr 2025. Die Bundespolizei ist zudem an zwei EU-geförderten Projekten beteiligt, wobei die EU-Fördermittel jeweils für die Aufwendungen der Bundespolizei verwendet wurden: – Aufbau einer Maritimen Trainingsakademie der tunesischen Nationalgarde. Projektzeitraum: 1. Januar 2023 bis 31. Juni 2026, Beteiligung Bundespolizei: fortlaufend. EU-Fördermittel für die Bundespolizei: 1,283 Mio. Euro; – Aufbau eines Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) für Tunesien. Projektzeitraum: 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027; Ende der Beteiligung Bundespolizei: 31. Dezember 2024; EU-Fördermittel für die Bundespolizei: 255 000 Euro; Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Auf Bundestagsdrucksache 20/8391 verwiesen. 27. Über welche möglichen (gewaltsamen) Aktionen der tunesischen Küstenwache gegen humanitäre Seenotrettungsschiffe oder Geflüchtete oder Schiffe der Deutschen Marine oder Schiffe der EU der letzten fünf Jahre hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte einzelnen nach Jahren und Vorfällen auflisten)? Aktionen im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. 28. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über (strafrechtliche) Maßnahmen tunesischer Behörden gegenüber zivilen Seenotrettungsorganisationen (inklusive Beschlagnahme) in den letzten fünf Jahren? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die Medienberichterstattung hinaus vor. 29. Bewertet die Bundesregierung Tunesien als „place of safety“ (internationales Seenotrettungsrecht) nach dem Internationalen Übereinkommen über Seenotrettung (SAR-Übereinkommen), einschlägiger Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sowie den Regelungen von Kapitel V der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur Anlandung von aus Seenot geretteten Personen, und wenn ja, wie ist dies damit vereinbar, dass diesen Personen im Land droht, Opfer von Wüstenabschiebungen oder Übergaben an libysche Sicherheitskräfte zu werden oder als Teil der tunesischen Zivilgesellschaft Repression und Freiheitsentzug zu erfahren? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung ist für alle Maßnahmen der Zusammenarbeit im Migrationsbereich maßgeblich, dass menschenrechtliche und humanitäre Standards, zu denen sich auch Tunesien in internationalen Abkommen bekannt hat, eingehalten werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/4310 verwiesen. 30. Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass die tunesische Such- und Rettungszone im Mittelmeer wieder aberkannt werden müsste, und wenn ja, wird sie sich als Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation dafür einsetzen? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 31. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Aufbaus einer Ständigen Reserve von Frontex-Einsatzkräften, die die EU- Mitgliedstaaten dauerhaft bei der Kontrolle ihrer Außengrenzen unterstützen soll (bitte Zielstärke, erreichte Stärke, Zeitplan und wesentliche Engpässe darstellen), und inwiefern soll das Mandat von Frontex im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeweitet werden? Der Aufwuchs und die Zielstärke der ständigen Reserve im Zeitraum 2021 bis 2027 ist in den Anhängen I–III der Verordnung (EU) 2019/1896 definiert. Nach Information der Bundesregierung beziffert Frontex die an den Einsatzbedarf für 2026 geknüpfte Abdeckung mit 90 Prozent. Für Herbst 2026 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1896 zur Weiterentwicklung der Agentur angekündigt. Genaue Inhalte sind der Bundesregierung bislang nicht bekannt. 32. Wie viele Beamtinnen und Beamte des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder sind derzeit bei welchen Frontex-Missionen im Einsatz (bitte nach Anzahl und Einsatzort aufschlüsseln)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen kann. Es wird daher auf Anlage 1 verwiesen. Die Antwort wurde als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, weil darin Informationen zu aktuellen Einsatzmaßnahmen enthalten sind, die unter anderem Rückschlüsse auf aktuell laufende Maßnahmen zulassen. Eine offene Übermittlung von Informationen zu Einsatzländern und -orten sowie eingesetztem Personal wäre geeignet, gegenwärtige und zukünftige Einsatzziele und damit die Aufgabenerfüllung von Frontex zu gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten außerdem Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Unter Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts werden die Informationen in eingestufter Form übermittelt, so dass diese vollumfänglich zur Verfügung stehen.* 33. Wie viele Beamtinnen und Beamte des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder waren am 1. Mai 2025 bei welchen Frontex-Missionen im Einsatz (bitte nach Anzahl und Einsatzort aufschlüsseln)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen kann. Es wird daher auf Anlage 1 verwiesen. Die Antwort wurde als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, weil darin Informationen zu Einsatzmaßnahmen enthalten sind, die unter anderem Rückschlüsse auf aktuell laufende Maßnahmen zulassen. Eine offene Übermittlung von Informationen zu Einsatzländern und -orten sowie eingesetztem Personal wäre geeignet, gegenwärtige und zukünftige Einsatzziele und damit die Aufgabenerfüllung von Frontex zu gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten außerdem Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Unter Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts werden die Informationen in eingestufter Form übermittelt, so dass diese vollumfänglich zur Verfügung stehen.* * Das Bundesministerium des Auswärtigen Amts hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 34. Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse über illegale Ausbringungen von Schutz- bzw. Hilfesuchenden auf das Mittelmeer durch Grenzbeamte von EU-Mitgliedstaaten und eine mögliche Beteiligung von Frontex dabei? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Auf Bundestagsdrucksache 20/3358 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen weiterhin keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 35. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sich deutsche Einsatzkräfte nicht an Menschenrechtsverletzungen anderer Einsatzkräfte im Rahmen von Frontex-Missionen mitschuldig machen? Neben den Inhalten, die innerhalb der Bundespolizei zu den Grundrechten bereits in der regulären Aus- und Fortbildung vermittelt werden, werden deutsche Einsatzkräfte, die an von Frontex-koordinierten Maßnahmen teilnehmen, vorab sowohl während der bundespolizeiinternen Vorbereitung wie auch beim Frontex-Einsatzbriefing zu Beginn der jeweiligen Maßnahme sensibilisiert. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, etwaige Fehlverhalten anderer Einsatzkräfte entsprechend der Berichtspflichten zu melden. Die Teammitglieder im Frontex-Einsatz haben die Achtung der Grundrechte bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse uneingeschränkt sicherzustellen und das Unionsrecht, das Völkerrecht und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats einzuhalten. 36. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass ggf. rechtswidrige Pushbacks durch die Küstenwachen und Grenzbeamten von EU-Staaten beendet werden, wenn ja, auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht? Für die Bundesregierung ist es ein Anliegen, dass bei Grenzschutzeinsätzen an den EU-Außengrenzen die rechtsstaatlichen Grundsätze eingehalten werden. Dazu gehört vor allem die Wahrung der Grund- und Menschenrechte. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen aller zuständigen Gremien hierfür ein. Rechtswidrige Zurückweisungen an den EU-Außengrenzen (sogenannte. „Pushbacks“) werden durch die Bundesregierung nicht toleriert. Die Bundesregierung fordert bei allen Sachverhalten, die Hinweise auf derartiges Fehlverhalten beinhalten, eine lückenlose Aufklärung. 37. Wie viele Schiffe und Flugzeuge welcher zivilen Seenotrettungsorganisationen sind nach Kenntnis der Bundesregierung momentan in Italien, Malta oder anderen EU-Staaten festgesetzt (bitte einzeln inklusive Datum, Behörde, Rechtsgrundlage und Begründung auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde am 13. Februar 2026 das Schiff Humanity 1 der Seenotrettungsorganisation SOS Humanity von italienischen Behörden auf Grundlage des Decreto legge 1/2023, umgewandelt in Gesetz 15/2023) aufgrund fehlender Kommunikation mit der libyschen Seenotleitstelle bei Rettung festgesetzt. 38. Wird die Bundesregierung ihre diplomatischen Beziehungen mit Italien und Malta und ihren Einfluss als EU-Mitgliedstaat dahin gehend nutzen, um die (systematische) Behinderung und/oder Erschwerung von zivilen Seenotrettungsorganisationen (in Bezug auf die Festsetzung von Schiffen und Aufklärungsflugzeugen) zu beenden, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung ist im Bereich der Migrationspolitik in ständigem Austausch mit ihren europäischen Partnern zu einer breiten Palette an Themen, unter anderem zum Thema Seenotrettung. 39. Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Personen und Organisationen, die gegenüber Schutzsuchenden an den EU-Grenzen humanitäre Hilfe leisten, nicht strafrechtlich verfolgt werden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 41b und 41c verwiesen. 40. Sind der Bundesregierung Ermittlungen deutscher Strafverfolgungsbehörden gegen Personen bezüglich ihres Einsatzes als ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeitende von Seenotrettungsorganisationen bekannt, und wenn ja, in welchem Gerichtsbezirk wird gegen wie viele dieser Personen ermittelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Strafverfolgung ist im Wesentlichen Ländersache. 41. Könnte nach Einschätzung der Bundesregierung die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 96 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf die Einreise und den Aufenthalt in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) durch das Bundesministerium des Innern noch einen anderen Effekt haben, als die Strafbarkeit von Personen zu erreichen, die einen Beitrag zu Bootsüberquerungen nach GBR leisten? a) Welche Beiträge sollen von der Norm nach Rechtsauffassung der Bundesregierung umfasst werden? Die Fragen 41 und 41a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Begründung auf S. 11 Bundestagsdrucksache 21/3079 verwiesen. b) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung keine ausdrückliche Ausnahme für humanitäre Hilfe im § 96 AufenthG verankert? c) Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass EU- Mitgliedstaaten in der Umsetzung der Schleuserrichtlinie die humanitäre Klausel hinreichend berücksichtigen, sodass die zivile Seenotrettung nicht als Straftatbestand kriminalisiert wird? Die Frage 41b und 41c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. EU-Richtlinien sind für die Mitgliedstaaten verbindlich, das heißt, dass sie in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland ist dieser Verpflichtung aus der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt nachgekommen und hat die Regelungen entsprechend in § 96 AufenthG umgesetzt. Die Richtlinie enthält keine Verpflichtung eine Bereichsausnahme für humanitäre Hilfe zu schaffen. Aus Sicht der Bundesregierung besteht aufgrund der Regelung des § 96 AufenthG keine Gefahr der Kriminalisierung von humanitären Hilfsmaßnahmen. So gilt beispielsweise im Falle der Seenotrettung, dass die Pflicht zur Hilfeleistung bei Seenot völkerrechtlich anerkannt und unabhängig von der Ursache der Notlage ist. Kapitäninnen und Kapitäne unter deutscher Flagge unterliegen gemäß § 323c StGB einer strafbewehrten Pflicht zur Hilfeleistung. Eine Seenotrettung stellt auch keine unerlaubte Einreise dar, da nach Übergabe an Behörden des Ausschiffungshafens regelmäßig keine Umgehung von Einreisekontrollen vorliegt. Selbst im Fall einer tatbestandlichen Nähe zur Schleusungshandlung wäre eine Seenotrettung durch § 34 StGB gerechtfertigt, da sie der Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben dient. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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