Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2068)
Text
Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2068)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2648
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss)
zu dem Antrag der Bundesregierung
– Drucksache 21/2068 –
Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch
die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI
A. Problem
Die Bundesregierung beantragt die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter
deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation
European Naval Force Mediterranean IRINI (EUNAVFOR MED IRINI) mit bis zu
300 Soldatinnen und Soldaten, längstens bis zum 30. November 2026.
Die politische Lage in Libyen bleibt laut Bundesregierung bestimmt von einem
stockenden politischen Übergangsprozess, vom Konflikt konkurrierender
politischer Lager und weiterhin separaten Institutionen in Ost und West. Es verfestige
sich eine am Status quo interessierte politische Struktur. Seit dem Ende des
Bürgerkriegs in Libyen im Oktober 2020 sei es bislang nicht gelungen, das Land zu
Wahlen zu führen. Es hat sich, laut Antragsstellerin, eine am Status quo
interessierte politische Struktur verfestigt, die durch die GNU (Government of National
Unity) unter Premierminister Abdel Hamid Dbeiba im Westen und durch General
Khalifa Haftar im Osten dominiert wird. Derzeit gewinnen die VN-Bemühungen
für den politischen Transitionsprozess in Libyen erneut an Dynamik. Am 31.
Januar 2025 ernannte der VN-Generalsekretär die ehemalige ghanaische
Außenministerin Hanna Tetteh zur Sonderbeauftragten für Libyen. Trotz des
internationalen Engagements gibt es fortwährend Verstöße gegen das Waffenembargo der VN
gegen Libyen durch Zufuhr von Waffen, Material und Kämpfern an die ost- und
westlibyschen Akteure. Entgegen der 2020 geschlossenen
Waffenstillstandsvereinbarung befinden sich weiterhin ausländische Kämpfer, Kräfte und Söldner auf
beiden Seiten im Land. Ihr vollständiger Abzug sowie ein geregelter Prozess zur
Entwaffnung und Demobilisierung der libyschen Milizen, teilweise auch ihre
Überführung in reguläre Sicherheitsstrukturen, stehen noch aus. Um eine
langfristige politische Stabilisierung Libyens zu ermöglichen und die
Friedensperspektive des Landes zu stärken gilt es, den VN-geführten Friedensprozess
weiterhin diplomatisch, militärisch und entwicklungspolitisch zu unterstützen. Hierzu
trägt auch das deutsche Engagement im Rahmen von Operation EUNAVFOR
MED IRINI bei, so die Bundesregierung.
Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich laut Antragstext u. a.
folgende Aufgaben: 1. Unterstützung bei der Umsetzung des Waffenembargos der
VN gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel, durch Sammeln
von Informationen über die illegale Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgütern und
dazugehörigem Material nach und aus Libyen durch Patrouillen luft- und
seegestützter Mittel sowie Durchführung von dazu erforderlichen Maßnahmen im
Einsatzgebiet; 2. Lagebilderstellung und -bereitstellung im Einzelfall, einschließlich
des Lagebildaustausches mit anderen im Sinne des Auftrages tätigen
Organisationen und Einrichtungen; 3. Anhalten, Kontrolle, Durchsuchung und Umleitung
von Schiffen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Verstoß gegen das
gegen Libyen verhängte Waffenembargo der VN Waffen oder zugehöriges
Material nach oder aus Libyen befördern oder dabei unterstützen; 4. Beschlagnahme
und Entsorgung der unter 3. genannten Gegenstände, einschließlich der
Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen, um die
Entsorgung zu ermöglichen; 5. Beobachtung und Überwachung illegaler Ausfuhren
von Erdöl aus Libyen und Sammeln diesbezüglicher Informationen,
einschließlich zu Ausfuhren von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen; 6. Leisten eines
Beitrags zum Auftrag der EU bei der Aufdeckung und Beobachtung von
Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken durch Sammeln von Informationen und
durch Patrouillen von Luftfahrzeugen; 7. Mitwirkung an der Führung von
EUNAVFOR MED IRINI.
Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt laut Bundesregierung auf
Grundlage des Seerechtsübereinkommens der VN von 1982 und den einschlägigen
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), insbesondere u. a.
2509 (2020), 2510 (2020), 2701 (2023); zuletzt verlängert durch Resolution 2733
(2024) vom 31. Mai 2024 in Verbindung mit den Beschlüssen 2020/472/GASP
vom 31. März 2020, 2021/542/GASP vom 26. März 2021, 2023/653/GASP vom
20. März 2023 sowie 2025/488/GASP vom 11. März 2025 des Rates sowie der
diese Beschlüsse inhaltlich im Wesentlichen fortschreibenden Folgebeschlüsse.
Die deutschen Streitkräfte handelten im Rahmen und nach den Regeln eines
Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI eingesetzten
seegehenden Einheiten gelte die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung
für in Seenot geratene Personen.
Die Anwendung militärischer Gewalt erfolge laut Antragstext auf der Grundlage
und im Rahmen des Völkerrechts und werde durch die geltenden Einsatzregeln
spezifiziert. Dies umfasse den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener
und anderer EUNAVFOR-MED-IRINI-Kräfte sowie zur Nothilfe.
Das Einsatzgebiet von EUNAVFOR MED IRINI erstreckt sich nach Darstellung
der Bundesregierung auf Meeresgebiete außerhalb der Küstenmeere Libyens und
seiner Nachbarstaaten sowie innerhalb der Region des mittleren und südlichen
Mittelmeers. Hinzu kämen der Luftraum über diesen Gebieten sowie angrenzende
Seegebiete, die zur Umleitung und Übergabe von Schiffen in einen europäischen
Hafen benutzt werden. Davon ausgenommen seien Malta sowie das
umschließende Seegebiet innerhalb von 15 Seemeilen.
B. Lösung
Annahme des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Der Haushaltsausschuss nimmt gemäß § 96 GO-BT in einem gesonderten Bericht
zu den Kosten Stellung.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Antrag auf Drucksache 21/2068 anzunehmen.
Berlin, den 5. November 2025
Der Auswärtige Ausschuss
Armin Laschet
Vorsitzender
Jürgen Hardt
Berichterstatter
Gerold Otten
Berichterstatter
Derya Türk-Nachbaur
Berichterstatterin
Luise Amtsberg
Berichterstatterin
Lea Reisner
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Jürgen Hardt, Gerold Otten, Derya Türk-Nachbaur, Luise
Amtsberg und Lea Reisner
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 33. Sitzung am 15. Oktober 2025
beraten und zur federführenden Beratung dem Auswärtigen Ausschuss, zur Mitberatung dem Innenausschuss,
dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Verteidigungsausschuss, dem Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe und dem Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie
gemäß § 96 GO-BT dem Haushaltsausschuss überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Bundesregierung beantragt die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch
die Europäische Union geführten Operation European Naval Force Mediterranean IRINI (EUNAVFOR MED
IRINI) mit bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten, längstens bis zum 30. November 2026.
Die politische Lage in Libyen bleibt laut Bundesregierung bestimmt von einem stockenden politischen
Übergangsprozess, vom Konflikt konkurrierender politischer Lager und weiterhin separaten Institutionen in Ost und
West. Es verfestige sich eine am Status quo interessierte politische Struktur. Seit dem Ende des Bürgerkriegs in
Libyen im Oktober 2020 sei es bislang nicht gelungen, das Land zu Wahlen zu führen. Es hat sich, laut
Antragsstellerin, eine am Status quo interessierte politische Struktur verfestigt, die durch die GNU (Government of
National Unity) unter Premierminister Abdel Hamid Dbeiba im Westen und durch General Khalifa Haftar im Osten
dominiert wird. Derzeit gewinnen die VN-Bemühungen für den politischen Transitionsprozess in Libyen erneut
an Dynamik. Am 31. Januar 2025 ernannte der VN-Generalsekretär die ehemalige ghanaische Außenministerin
Hanna Tetteh zur Sonderbeauftragten für Libyen. Trotz des internationalen Engagements gibt es fortwährend
Verstöße gegen das Waffenembargo der VN gegen Libyen durch Zufuhr von Waffen, Material und Kämpfern an
die ost- und westlibyschen Akteure. Entgegen der 2020 geschlossenen Waffenstillstandsvereinbarung befinden
sich weiterhin ausländische Kämpfer, Kräfte und Söldner auf beiden Seiten im Land. Ihr vollständiger Abzug
sowie ein geregelter Prozess zur Entwaffnung und Demobilisierung der libyschen Milizen, teilweise auch ihre
Überführung in reguläre Sicherheitsstrukturen, stehen noch aus. Um eine langfristige politische Stabilisierung
Libyens zu ermöglichen und die Friedensperspektive des Landes zu stärken gilt es, den VN-geführten
Friedensprozess weiterhin diplomatisch, militärisch und entwicklungspolitisch zu unterstützen. Hierzu trägt auch das
deutsche Engagement im Rahmen von Operation EUNAVFOR MED IRINI bei, so die Bundesregierung.
Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich laut Antragstext u. a. folgende Aufgaben: 1. Unterstützung
bei der Umsetzung des Waffenembargos der VN gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel,
durch Sammeln von Informationen über die illegale Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem
Material nach und aus Libyen durch Patrouillen luft- und seegestützter Mittel sowie Durchführung von dazu
erforderlichen Maßnahmen im Einsatzgebiet; 2. Lagebilderstellung und -bereitstellung im Einzelfall, einschließlich
des Lagebildaustausches mit anderen im Sinne des Auftrages tätigen Organisationen und Einrichtungen; 3.
Anhalten, Kontrolle, Durchsuchung und Umleitung von Schiffen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter
Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo der VN Waffen oder zugehöriges Material nach oder
aus Libyen befördern oder dabei unterstützen; 4. Beschlagnahme und Entsorgung der unter 3. genannten
Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen, um die
Entsorgung zu ermöglichen; 5. Beobachtung und Überwachung illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen und
Sammeln diesbezüglicher Informationen, einschließlich zu Ausfuhren von Rohöl und raffinierten
Erdölerzeugnissen; 6. Leisten eines Beitrags zum Auftrag der EU bei der Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und
Menschenhändlernetzwerken durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen von Luftfahrzeugen;
7. Mitwirkung an der Führung von EUNAVFOR MED IRINI.
Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt laut Bundesregierung auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens
der VN von 1982 und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN),
insbesondere u. a. 2509 (2020), 2510 (2020), 2701 (2023); zuletzt verlängert durch Resolution 2733 (2024) vom
31. Mai 2024 in Verbindung mit den Beschlüssen 2020/472/GASP vom 31. März 2020, 2021/542/GASP vom
26. März 2021, 2023/653/GASP vom 20. März 2023 sowie 2025/488/GASP vom 11. März 2025 des Rates sowie
der diese Beschlüsse inhaltlich im Wesentlichen fortschreibenden Folgebeschlüsse. Die deutschen Streitkräfte
handelten im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des
Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI eingesetzten
seegehenden Einheiten gelte die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen.
Die Anwendung militärischer Gewalt erfolge laut Antragstext auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts
und werde durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasse den Einsatz militärischer Gewalt zum
Schutz eigener und anderer EUNAVFOR-MED-IRINI-Kräfte sowie zur Nothilfe.
Das Einsatzgebiet von EUNAVFOR MED IRINI erstreckt sich nach Darstellung der Bundesregierung auf
Meeresgebiete außerhalb der Küstenmeere Libyens und seiner Nachbarstaaten sowie innerhalb der Region des
mittleren und südlichen Mittelmeers. Hinzu kämen der Luftraum über diesen Gebieten sowie angrenzende Seegebiete,
die zur Umleitung und Übergabe von Schiffen in einen europäischen Hafen benutzt werden. Davon ausgenommen
seien Malta sowie das umschließende Seegebiet innerhalb von 15 Seemeilen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 15. Sitzung am 5. November 2025 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 11. Sitzung
am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme.
Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 11. Sitzung am 5. November
2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner
9. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache
21/2068 in seine 8. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 10. Sitzung am 5. November 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.
Berlin, den 5. November 2025
Jürgen Hardt
Berichterstatter
Gerold Otten
Berichterstatter
Derya Türk-Nachbaur
Berichterstatterin
Luise Amtsberg
Berichterstatterin
Lea Reisner
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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