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Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2068)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2648 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2068) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2648 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Bundesregierung – Drucksache 21/2068 – Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI A. Problem Die Bundesregierung beantragt die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation European Naval Force Mediterranean IRINI (EUNAVFOR MED IRINI) mit bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten, längstens bis zum 30. November 2026. Die politische Lage in Libyen bleibt laut Bundesregierung bestimmt von einem stockenden politischen Übergangsprozess, vom Konflikt konkurrierender politischer Lager und weiterhin separaten Institutionen in Ost und West. Es verfestige sich eine am Status quo interessierte politische Struktur. Seit dem Ende des Bürgerkriegs in Libyen im Oktober 2020 sei es bislang nicht gelungen, das Land zu Wahlen zu führen. Es hat sich, laut Antragsstellerin, eine am Status quo interessierte politische Struktur verfestigt, die durch die GNU (Government of National Unity) unter Premierminister Abdel Hamid Dbeiba im Westen und durch General Khalifa Haftar im Osten dominiert wird. Derzeit gewinnen die VN-Bemühungen für den politischen Transitionsprozess in Libyen erneut an Dynamik. Am 31. Januar 2025 ernannte der VN-Generalsekretär die ehemalige ghanaische Außenministerin Hanna Tetteh zur Sonderbeauftragten für Libyen. Trotz des internationalen Engagements gibt es fortwährend Verstöße gegen das Waffenembargo der VN gegen Libyen durch Zufuhr von Waffen, Material und Kämpfern an die ost- und westlibyschen Akteure. Entgegen der 2020 geschlossenen Waffenstillstandsvereinbarung befinden sich weiterhin ausländische Kämpfer, Kräfte und Söldner auf beiden Seiten im Land. Ihr vollständiger Abzug sowie ein geregelter Prozess zur Entwaffnung und Demobilisierung der libyschen Milizen, teilweise auch ihre Überführung in reguläre Sicherheitsstrukturen, stehen noch aus. Um eine langfristige politische Stabilisierung Libyens zu ermöglichen und die Friedensperspektive des Landes zu stärken gilt es, den VN-geführten Friedensprozess weiterhin diplomatisch, militärisch und entwicklungspolitisch zu unterstützen. Hierzu trägt auch das deutsche Engagement im Rahmen von Operation EUNAVFOR MED IRINI bei, so die Bundesregierung. Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich laut Antragstext u. a. folgende Aufgaben: 1. Unterstützung bei der Umsetzung des Waffenembargos der VN gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel, durch Sammeln von Informationen über die illegale Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material nach und aus Libyen durch Patrouillen luft- und seegestützter Mittel sowie Durchführung von dazu erforderlichen Maßnahmen im Einsatzgebiet; 2. Lagebilderstellung und -bereitstellung im Einzelfall, einschließlich des Lagebildaustausches mit anderen im Sinne des Auftrages tätigen Organisationen und Einrichtungen; 3. Anhalten, Kontrolle, Durchsuchung und Umleitung von Schiffen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo der VN Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern oder dabei unterstützen; 4. Beschlagnahme und Entsorgung der unter 3. genannten Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen, um die Entsorgung zu ermöglichen; 5. Beobachtung und Überwachung illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen und Sammeln diesbezüglicher Informationen, einschließlich zu Ausfuhren von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen; 6. Leisten eines Beitrags zum Auftrag der EU bei der Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen von Luftfahrzeugen; 7. Mitwirkung an der Führung von EUNAVFOR MED IRINI. Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt laut Bundesregierung auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der VN von 1982 und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), insbesondere u. a. 2509 (2020), 2510 (2020), 2701 (2023); zuletzt verlängert durch Resolution 2733 (2024) vom 31. Mai 2024 in Verbindung mit den Beschlüssen 2020/472/GASP vom 31. März 2020, 2021/542/GASP vom 26. März 2021, 2023/653/GASP vom 20. März 2023 sowie 2025/488/GASP vom 11. März 2025 des Rates sowie der diese Beschlüsse inhaltlich im Wesentlichen fortschreibenden Folgebeschlüsse. Die deutschen Streitkräfte handelten im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI eingesetzten seegehenden Einheiten gelte die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen. Die Anwendung militärischer Gewalt erfolge laut Antragstext auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts und werde durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasse den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener und anderer EUNAVFOR-MED-IRINI-Kräfte sowie zur Nothilfe. Das Einsatzgebiet von EUNAVFOR MED IRINI erstreckt sich nach Darstellung der Bundesregierung auf Meeresgebiete außerhalb der Küstenmeere Libyens und seiner Nachbarstaaten sowie innerhalb der Region des mittleren und südlichen Mittelmeers. Hinzu kämen der Luftraum über diesen Gebieten sowie angrenzende Seegebiete, die zur Umleitung und Übergabe von Schiffen in einen europäischen Hafen benutzt werden. Davon ausgenommen seien Malta sowie das umschließende Seegebiet innerhalb von 15 Seemeilen. B. Lösung Annahme des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Kosten Der Haushaltsausschuss nimmt gemäß § 96 GO-BT in einem gesonderten Bericht zu den Kosten Stellung. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Antrag auf Drucksache 21/2068 anzunehmen. Berlin, den 5. November 2025 Der Auswärtige Ausschuss Armin Laschet Vorsitzender Jürgen Hardt Berichterstatter Gerold Otten Berichterstatter Derya Türk-Nachbaur Berichterstatterin Luise Amtsberg Berichterstatterin Lea Reisner Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Jürgen Hardt, Gerold Otten, Derya Türk-Nachbaur, Luise Amtsberg und Lea Reisner I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 33. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und zur federführenden Beratung dem Auswärtigen Ausschuss, zur Mitberatung dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Verteidigungsausschuss, dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und dem Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie gemäß § 96 GO-BT dem Haushaltsausschuss überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Die Bundesregierung beantragt die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation European Naval Force Mediterranean IRINI (EUNAVFOR MED IRINI) mit bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten, längstens bis zum 30. November 2026. Die politische Lage in Libyen bleibt laut Bundesregierung bestimmt von einem stockenden politischen Übergangsprozess, vom Konflikt konkurrierender politischer Lager und weiterhin separaten Institutionen in Ost und West. Es verfestige sich eine am Status quo interessierte politische Struktur. Seit dem Ende des Bürgerkriegs in Libyen im Oktober 2020 sei es bislang nicht gelungen, das Land zu Wahlen zu führen. Es hat sich, laut Antragsstellerin, eine am Status quo interessierte politische Struktur verfestigt, die durch die GNU (Government of National Unity) unter Premierminister Abdel Hamid Dbeiba im Westen und durch General Khalifa Haftar im Osten dominiert wird. Derzeit gewinnen die VN-Bemühungen für den politischen Transitionsprozess in Libyen erneut an Dynamik. Am 31. Januar 2025 ernannte der VN-Generalsekretär die ehemalige ghanaische Außenministerin Hanna Tetteh zur Sonderbeauftragten für Libyen. Trotz des internationalen Engagements gibt es fortwährend Verstöße gegen das Waffenembargo der VN gegen Libyen durch Zufuhr von Waffen, Material und Kämpfern an die ost- und westlibyschen Akteure. Entgegen der 2020 geschlossenen Waffenstillstandsvereinbarung befinden sich weiterhin ausländische Kämpfer, Kräfte und Söldner auf beiden Seiten im Land. Ihr vollständiger Abzug sowie ein geregelter Prozess zur Entwaffnung und Demobilisierung der libyschen Milizen, teilweise auch ihre Überführung in reguläre Sicherheitsstrukturen, stehen noch aus. Um eine langfristige politische Stabilisierung Libyens zu ermöglichen und die Friedensperspektive des Landes zu stärken gilt es, den VN-geführten Friedensprozess weiterhin diplomatisch, militärisch und entwicklungspolitisch zu unterstützen. Hierzu trägt auch das deutsche Engagement im Rahmen von Operation EUNAVFOR MED IRINI bei, so die Bundesregierung. Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich laut Antragstext u. a. folgende Aufgaben: 1. Unterstützung bei der Umsetzung des Waffenembargos der VN gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel, durch Sammeln von Informationen über die illegale Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material nach und aus Libyen durch Patrouillen luft- und seegestützter Mittel sowie Durchführung von dazu erforderlichen Maßnahmen im Einsatzgebiet; 2. Lagebilderstellung und -bereitstellung im Einzelfall, einschließlich des Lagebildaustausches mit anderen im Sinne des Auftrages tätigen Organisationen und Einrichtungen; 3. Anhalten, Kontrolle, Durchsuchung und Umleitung von Schiffen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo der VN Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern oder dabei unterstützen; 4. Beschlagnahme und Entsorgung der unter 3. genannten Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen, um die Entsorgung zu ermöglichen; 5. Beobachtung und Überwachung illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen und Sammeln diesbezüglicher Informationen, einschließlich zu Ausfuhren von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen; 6. Leisten eines Beitrags zum Auftrag der EU bei der Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen von Luftfahrzeugen; 7. Mitwirkung an der Führung von EUNAVFOR MED IRINI. Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt laut Bundesregierung auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der VN von 1982 und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), insbesondere u. a. 2509 (2020), 2510 (2020), 2701 (2023); zuletzt verlängert durch Resolution 2733 (2024) vom 31. Mai 2024 in Verbindung mit den Beschlüssen 2020/472/GASP vom 31. März 2020, 2021/542/GASP vom 26. März 2021, 2023/653/GASP vom 20. März 2023 sowie 2025/488/GASP vom 11. März 2025 des Rates sowie der diese Beschlüsse inhaltlich im Wesentlichen fortschreibenden Folgebeschlüsse. Die deutschen Streitkräfte handelten im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI eingesetzten seegehenden Einheiten gelte die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen. Die Anwendung militärischer Gewalt erfolge laut Antragstext auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts und werde durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasse den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener und anderer EUNAVFOR-MED-IRINI-Kräfte sowie zur Nothilfe. Das Einsatzgebiet von EUNAVFOR MED IRINI erstreckt sich nach Darstellung der Bundesregierung auf Meeresgebiete außerhalb der Küstenmeere Libyens und seiner Nachbarstaaten sowie innerhalb der Region des mittleren und südlichen Mittelmeers. Hinzu kämen der Luftraum über diesen Gebieten sowie angrenzende Seegebiete, die zur Umleitung und Übergabe von Schiffen in einen europäischen Hafen benutzt werden. Davon ausgenommen seien Malta sowie das umschließende Seegebiet innerhalb von 15 Seemeilen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 15. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 11. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 11. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 9. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seine 8. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2068 in seiner 10. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Berlin, den 5. November 2025 Jürgen Hardt Berichterstatter Gerold Otten Berichterstatter Derya Türk-Nachbaur Berichterstatterin Luise Amtsberg Berichterstatterin Lea Reisner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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