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Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI

dip / drucksache 08.10.2025 · WP 21 · 21/2068 · Antrag · Original ↗

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Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2068 21. Wahlperiode 08.10.2025 Antrag der Bundesregierung Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 8. Oktober 2025 beschlossenen Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union (EU) geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI zu. 2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage a) der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), insbesondere der Resolution 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, und der Resolutionen 1973 (2011), 2146 (2014), 2292 (2016), 2473 (2019), 2509 (2020), 2510 (2020), 2701 (2023), 2733 (2024); zuletzt verlängert durch Resolution 2780 (2025) vom 29. Mai 2025; b) der Beschlüsse 2020/472/GASP vom 31. März 2020, 2021/542/GASP vom 26. März 2021, 2023/653/GASP vom 20. März 2023 und 2025/488/GASP vom 11. März 2025 des Rates sowie der diese Beschlüsse inhaltlich im Wesentlichen fortschreibenden Folgebeschlüsse; c) des Seerechtsübereinkommens der VN von 1982 und des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt; d) des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000; e) des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000. Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an EUNAVFOR MED IRINI im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI eingesetzten seegehenden Einheiten gilt die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen. 3. Auftrag und Aufgaben Gemäß Beschluss des Rates der Europäischen Union trägt EUNAVFOR MED IRINI in der Hauptaufgabe dazu bei, den illegalen Waffenhandel in ihrem vereinbarten Operationsgebiet und im Gebiet von Interesse nach Maßgabe der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der VN und der späteren Resolutionen über das Waffenembargo gegen Libyen, einschließlich der Resolutionen 2292 (2016) und 2701 (2023) des Sicherheitsrates der VN, zu verhindern. In ihren Nebenaufgaben leistet die Operation jeweils einen Beitrag zur Umsetzung der Maßnahmen der VN zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Erdöl aus Libyen und zur Zerschlagung des Geschäftsmodells von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken. Außerdem führt die Operation im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten durch und sammelt Informationen über andere illegale Aktivitäten sowie Informationen, die für den Schutz kritischer maritimer Infrastruktur und für die Notfallplanung von Nutzen sind. Des Weiteren hilft die Operation den einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind, beim Aufbau ihrer Kapazitäten und Schulungen im Bereich der Strafverfolgung auf See, insbesondere zur Verhinderung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel. Im Rahmen dieses Auftrages ergeben sich dabei für die Bundeswehr unter anderem folgende Aufgaben: a) Unterstützung bei der Umsetzung des Waffenembargos der VN gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel, durch Sammeln von Informationen über die illegale Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material nach und aus Libyen, durch Patrouillen luft- und seegestützter Mittel sowie Durchführung von dazu erforderlichen Maßnahmen im Einsatzgebiet; b) Lagebilderstellung und -bereitstellung im Einzelfall, einschließlich des Lagebildaustausches mit anderen im Sinne des Auftrages tätigen Organisationen und Einrichtungen; c) Anhalten, Kontrolle, Durchsuchung und Umleitung von Schiffen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo der VN Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern oder dabei unterstützen; d) Beschlagnahme und Entsorgung der unter Buchstabe c genannten Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen, um die Entsorgung zu ermöglichen; e) Erhebung und Speicherung von Beweismitteln im Einklang mit anwendbarem Recht, die im Zusammenhang mit der nach dem Waffenembargo der VN gegen Libyen verbotenen Beförderung von Gegenständen stehen; f) Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten nach geltendem Recht zu Personen, die unter dem Verdacht stehen, an der Beförderung unter das Waffenembargo der VN fallender Gegenstände beteiligt zu sein, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die zur Identifizierung besagter Personen geeignet sind, einschließlich Fingerabdrücken sowie folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Beruf, Aufenthaltsort, Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten; g) Übermittlung der unter Buchstabe f genannten Daten, der Daten zu den von diesen Personen benutzten Schiffen und Ausrüstungen und von Informationen, die bei den unter den Auftrag fallenden Aufgaben erlangt werden, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und an die zuständigen Stellen der EU nach Maßgabe des geltenden Rechts; h) Beobachtung und Überwachung illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen und Sammeln diesbezüglicher Informationen, einschließlich zu Ausfuhren von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen; i) Speicherung und Übermittlung der unter Buchstabe h gesammelten Informationen an die rechtmäßigen libyschen Behörden und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der EU; j) Beobachtung und Überwachung sowie Sammlung von Informationen bezüglich anderer illegaler Aktivitäten als den Handel mit Rüstungsgütern und dazugehörigem Material und illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen sowie Informationen, die für den Schutz kritischer maritimer Infrastruktur und für die Notfallplanung von Nutzen sind; k) Speicherung und Übermittlung der unter Buchstabe j gesammelten Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der EU; l) Sammlung, Speicherung und Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, den zuständigen Stellen der EU, der Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), dem Expertengremium des Libyen-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der VN, IN- TERPOL, dem Internationalen Strafgerichtshof und den Vereinigten Staaten von Amerika; m) Beitrag zum Auftrag der EU bei der Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen mit Luftfahrzeugen; n) Sammlung und Speicherung der Daten zu Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Daten zu Straftaten von Bedeutung für die Sicherheit der Operation, die EUNAVFOR MED IRINI an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der EU weiterleiten kann, nach Maßgabe des geltenden Rechts; o) Mitwirkung an der Führung von EUNAVFOR MED IRINI. 4. Einzusetzende Fähigkeiten Für die deutsche Beteiligung werden folgende militärische Fähigkeiten bereitgehalten: – Führung; – Wirken gegen Ziele in der Luft, über, auf und unter Wasser (u. a. Anhalten, Durchsuchen, Beschlagnahme und Umleiten von Schiffen und Booten); – Sicherung und Schutz; – Wirken im Informationsumfeld; – Militärisches Nachrichtenwesen; – Aufklärung (u. a. Seeraumüberwachung sowie Lagebilderstellung und - bereitstellung, einschließlich des Lagebildaustausches mit allen Beteiligten und relevanten Organisationen und Einrichtungen zur Erfüllung des Auftrages); – Führungsunterstützung; – Einsatzunterstützung; – Sanitätsdienstliche Versorgung; – Verbindungswesen. 5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen für die deutsche Beteiligung an EUNAV- FOR MED IRINI die genannten Fähigkeiten anzuzeigen. Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die unter Nummer 2 genannten maßgeblichen völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen gegeben sind, EUNAVFOR MED IRINI auf Grundlage der maßgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der VN fortgeführt wird und die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegt, längstens jedoch bis zum 30. November 2026. 6. Status und Rechte Status und Rechte der eingesetzten Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht, insbesondere nach – den unter Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen; – den zwischen der EU beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen von Staaten, deren Gebiet insbesondere zu Zwecken der Vorausstationierung, des Zugangs, der Versorgung sowie der Einsatzdurchführung genutzt wird, getroffenen beziehungsweise zu treffenden Vereinbarungen. Die Anwendung militärischer Gewalt erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts und wird durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasst den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener und anderer EUNAVFOR-MED-IRINI-Kräfte sowie zur Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibt unberührt. 7. Einsatzgebiet Das Einsatzgebiet umfasst das Seegebiet außerhalb der Küstenmeere Libyens und seiner Nachbarstaaten sowie innerhalb der Region des mittleren und südlichen Mittelmeers. Hinzu kommen der Luftraum über diesen Gebieten sowie Seegebiete, die zur Umleitung in einen und Übergabe von Schiffen in einem Hafen in der EU benutzt werden. Davon ausgenommen sind Malta sowie das umschließende Seegebiet innerhalb von 15 Seemeilen. Die Durchführung etwaiger Rettungsmaßnahmen bleibt davon unberührt. Die benannten Einsatzgebiete und diejenigen angrenzenden Räume, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz, insbesondere zwecks Vorausstationierung, Zugang, Versorgung oder in Verbindung mit der Einsatzdurchführung von den Angehörigen des Einsatzkontingents genutzt werden, gelten als Gebiet der besonderen Auslandsverwendung gemäß § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes. 8. Personaleinsatz Es können insgesamt bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Für Phasen der Verlegung sowie im Rahmen von Kontingentwechseln und in Notsituationen darf die Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden. Im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und nach Maßgabe der für Soldatinnen und Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden. Deutsche Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund bilateraler Vereinbarungen bei den Streitkräften anderer Nationen Dienst leisten, verbleiben in ihrer Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI teil. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. 9. Kosten und Finanzierung Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an EUNAVFOR MED IRINI werden für den Zeitraum 1. Dezember 2025 bis 30. November 2026 voraussichtlich insgesamt rund 21,7 Millionen Euro betragen und aus Einzelplan 14 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Hiervon entfallen auf das Haushaltsjahr 2025 rund 1,8 Millionen Euro und auf das Haushaltsjahr 2026 rund 19,9 Millionen Euro. Die einsatzbedingten Zusatzausgaben werden im Haushaltsjahr 2025 mittels der aus dem 2. Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025 ersichtlichen Ansätze des Einzelplans 14 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben im Haushaltsjahr 2026 wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2026 im Einzelplan 14 Vorsorge getroffen. Begründung I. Politische Rahmenbedingungen Die politische Lage in Libyen bleibt bestimmt von einem stockenden politischen Übergangs-prozess, vom Konflikt konkurrierender politischer Lager und zunehmend geteilter Institutionen in Ost und West. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Oktober 2020 ist es nicht gelungen, das Land zu Präsidentschafts- und Parlamentswahlen zu führen. Es hat sich eine am Status quo interessierte politische Struktur verfestigt, die durch die GNU (Government of National Unity) unter Premierminister Abdel Hamid Dbeiba im Westen und durch General Khalifa Haftar im Osten dominiert wird. Derzeit gewinnen die VN-Bemühungen für den politischen Transitionsprozess in Libyen erneut an Dynamik. Am 31. Januar 2025 ernannte der VN-Generalsekretär die ehemalige ghanaische Außenministerin Hanna Tetteh zur Sonderbeauftragten für Libyen. Nach umfangreichen Konsultationen mit libyschen gesellschaftlichen und politischen Akteuren, ebenso wie mit der internationalen Gemeinschaft, stellte die Sonderbeauftragte Tetteh am 21. August 2025 den Rahmen ihrer „Roadmap“ hin zu Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor. Eine aktive Begleitung dieser VN-Bemühungen bleibt für eine erfolgreiche politische Transition zwingend erforderlich und ist von Seiten der VN ausdrücklich erwünscht. Die beiden Berliner Libyen-Konferenzen im Januar 2020 und Juni 2021 haben den internationalen Bezugsrahmen für den politischen Prozess in Libyen abgesteckt. Die Bemühungen im Rahmen des Berliner Prozesses setzt die Bundesregierung auf Bitten der Sonderbeauftragten Tetteh fort: Im Juni 2025 tagte in Berlin erstmals seit 2021 das „International Follow-Up Committee on Libya“ auf höherer Beamtenebene. Der Prozess wird außerdem im Rahmen von vier Arbeitsgruppen (Politik, Sicherheit, Wirtschaft, Menschenrechte) im Land vorangetrieben. Trotz des internationalen Engagements gibt es fortwährend Verstöße gegen das Waffenembargo der VN gegen Libyen durch Zufuhr von Waffen, Material und Kämpfern an die ost- und westlibyschen Akteure. Entgegen der 2020 geschlossenen Waffenstillstandsvereinbarung befinden sich weiterhin ausländische Kämpfer, Kräfte und Söldner auf beiden Seiten im Land. Ihr vollständiger Abzug sowie ein geregelter Prozess zur Entwaffnung und Demobilisierung der libyschen Milizen, teilweise auch ihre Überführung in reguläre Sicherheitsstrukturen, stehen noch aus. Um eine langfristige politische Stabilisierung Libyens zu ermöglichen und die Friedensperspektive des Landes zu stärken gilt es, den VN-geführten Friedensprozess weiterhin diplomatisch, militärisch und entwicklungspolitisch zu unterstützen. Hierzu trägt auch das deutsche Engagement im Rahmen von Operation EUNAV- FOR MED IRINI bei. Der Bericht der Bundesregierung von 2024 zur Evaluierung der laufenden, mandatierten Auslandseinsätze der Bundeswehr kommt zu dem Schluss, dass die deutsche Beteiligung an der Operation EUNAVFOR MED IRINI eine positive politische Signalwirkung entfaltet. Die Bundesregierung unterstreicht damit ihr Engagement für eine langfristige Stabilisierung Libyens und für das internationale Krisenmanagement im Kontext der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und der VN. II. Rolle des militärischen Beitrages von EUNAVFOR MED IRINI EUNAVFOR MED IRINI ist nach wie vor das einzige Instrument, mit dem das VN-Waffenembargo gegen Libyen auf hoher See umgesetzt wird. Damit ist die Operation integraler Bestandteil des VN-geführten Friedensprozesses zur langfristigen Stabilisierung Libyens. Gleichzeitig zeigt die EU mit der Operation dauerhaft Präsenz im Mittelmeer und tritt damit, wie im Strategischen Kompass der EU gefordert, als maritime Sicherheitsakteurin auf. EUNAVFOR MED IRINI hat gemäß dem aktuellen EU-Mandat fünf Aufgaben. Die Hauptaufgabe bleibt unverändert, einen Beitrag zur Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen zu leisten. Für eine flächendeckende Seeraumüberwachung werden bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge eingesetzt und auf Daten und Informationen vom Satellitenzentrum der EU (SATCEN) und dem EU-Zentrum für Informationsgewinnung zurückgegriffen. Diese Aufklärungsfähigkeiten tragen zur Erstellung eines Lagebildes in Bezug auf mögliche Embargoverstöße, insbesondere auf Hoher See, bei. Zusätzlich werden seegehende Einheiten eingesetzt, um EU- Präsenz im Einsatzgebiet zu demonstrieren sowie „Friendly Approaches“ (Schiffsbesuche mit Zustimmung der Schiffsführung) und „Boardings“ (hoheitliche Kontrollen verdächtiger Schiffe) zu ermöglichen. Laut Einsatzstatistik hat die Operation seit Beginn des Einsatzes im März 2020 (bis zum Stichtag 28. August 2025) insgesamt 20.063 Schiffe abgefragt, mehr als 754 „Friendly Approaches“ durchgeführt und 33 Schiffe mittels „Boardings“ kontrolliert. Dabei wurden bei drei Schiffen Verstöße gegen das Waffenembargo festgestellt, die Schiffe umgeleitet und die Ladungen beschlagnahmt. Mit ihren vier Nebenaufgaben leistet die Operation Beiträge zur Durchführung der VN-Maßnahmen gegen die illegale Ausfuhr von Erdöl aus Libyen, zur maritimen Lageerfassung für andere illegale Aktivitäten sowie zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser- und Menschenhändlernetze. Zudem hilft die Operation den einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind, beim Aufbau ihrer Kapazitäten und Schulungen im Bereich der Strafverfolgung auf See. Die an EUNAVFOR MED IRINI beteiligten seegehenden Einheiten unterliegen der allgemeinen völkerrechtlichen Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen. In Seenot geratene Personen, die durch seegehende Einheiten von EUNAVFOR MED IRINI gerettet werden, werden auf Grundlage von durch EU- Mitgliedstaaten vorab festzulegender Zusagen verteilt. Grundsätzlich sollte jeder Mitgliedstaat, der seegehende Einheiten stellt, bereit sein, gerettete Personen an Land zu lassen, andere Mitgliedstaaten können sich freiwillig an der Verteilung beteiligen. Im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) des Rates der EU wird gemäß den Vorgaben in den Ratsbeschlüssen alle vier Monate über die Fortführung der Operation entschieden. Darüber hinaus kann das Gremium auf Antrag eines Mitgliedstaates mit der Frage befasst werden, ob EUNAV- FOR MED IRINI einen migrationsbezogenen Effekt (einen sogenannten „Pull-Effekt“) erzeugt. Dieser Mechanismus ist bislang nicht zur Anwendung gekommen. Die Bundesregierung sieht weiterhin keine Anzeichen, dass ein „Pull-Effekt“ durch EUNAVFOR MED IRINI erzeugt wird. Deutschland engagiert sich seit Beginn im Jahr 2020 bei der Operation EUNAVFOR MED IRINI. Der deutsche militärische Beitrag umfasst Stabspersonal im Hauptquartier der Operation in Rom. Gleichzeitig beteiligt sich Deutschland mit regelmäßigen Flügen zur luftgestützten Seeraumüberwachung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Lagebilderstellung. Es liegt weiterhin im sicherheitspolitischen Interesse der Bundesregierung, die Möglichkeit offen zu halten, sich mit einer seegehenden Einheit an EUNAVFOR MED IRINI zu beteiligen. Daher wird die Personalobergrenze des Mandats unverändert bei 300 Soldatinnen und Soldaten belassen. III. Weiteres Engagement der Bundesregierung Das breite Engagement der Bundesregierung in Libyen umfasst humanitäre, stabilisierende und entwicklungspolitische Maßnahmen und steht im Einklang mit dem integrierten Ansatz der Nationalen Sicherheitsstrategie. Politisch engagiert sich die Bundesregierung im Rahmen des Berliner Prozesses, vermittelt zwischen den internationalen Akteuren und unterstützt darüber hinaus den durch die VN-Mission in Libyen (United Nations Support Mission in Libya, UNSMIL) unter der Führung der Sonderbeauftragten Tetteh geleiteten innerlibyschen Mediationsprozess. Ziel des Engagements der Bundesregierung ist es, Frieden und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, indem mit Dialog- und Versöhnungsprozessen auf lokaler Ebene tieferliegende Konfliktursachen angegangen, staatliche Strukturen gestärkt und die Versorgung der Bevölkerung auf kommunaler Ebene verbessert werden. Dazu gehört die Stärkung von 30 konfliktbetroffenen und gefährdeten Gemeinden entlang von Migrationsrouten, die Förderung von Frauen und jungen Menschen für eine friedliche Entwicklung in Libyen, die Verbesserung der Beteiligung von Frauen in gesellschaftlichen und Friedensprozessen in Libyen, die Förderung einer besseren Gesundheitsversorgung sowie die Beschäftigungsförderung. Seit 2022 unterstützt die Bundesregierung darüber hinaus die Energiewende in Libyen durch die Förderung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere Solar. Daneben wird Beratung zur Anpassung an den Klimawandel zur Verfügung gestellt. Die Unterstützung der Wahlbehörden und der libyschen Zivilgesellschaft auf lokaler und nationaler Ebene trägt dazu bei, strukturelle Grundlagen für die Herausbildung eines demokratisch legitimierten Staates zu schaffen. Für diese Maßnahmen hat die Bundesregierung 2024 rund 24,5 Millionen Euro bereitgestellt (ohne humanitäre Hilfe). Deutschland und die EU unterstützen internationale Organisationen, insbesondere die Internationale Organisation für Migration (IOM), das VN-Kinderhilfswerk (UNICEF), das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und den Hochkommissar der VN für Flüchtlinge (UNHCR) sowie die libysche Übergangsregierung, damit diese der Bevölkerung, Geflüchteten und Migrantinnen und Migranten lebensnotwendige Versorgung zur Verfügung stellen und schrittweise angemessenen Schutz gewähren können. 2024 hat die Bundesregierung bedürftige Menschen in Libyen durch humanitäre Hilfe in Höhe von rund 5,8 Millionen Euro unterstützt. Die zivile EU-Mission zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) unterstützt seit 2016 die libyschen Behörden beim Kapazitätsaufbau sowie der Reform des Sicherheitssektors in den Bereichen Grenz- und Migrationsmanagement sowie Terrorismusbekämpfung. Der deutsche Beitrag zu EUNAVFOR MED IRINI bettet sich zudem in das deutsche Engagement für maritime Sicherheit in der Mittelmeerregion und angrenzenden maritimen Räumen ein. Zum deutschen Engagement im Mittelmeer zählen seit 2016 Beiträge zur NATO-Unterstützungsaktivität Ägäis und zur NATO-geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN sowie der seit 2021 von Deutschland geführte Flottenverband „Maritime Task Force“ vor der Küste Libanons im Rahmen der VN-Mission UNIFIL. Ebenso trägt das deutsche Engagement im Rahmen von EUNAVFOR ASPIDES seit Februar 2024 zum Schutz der freien Schifffahrt im Roten Meer und Bab al-Mandab bei. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig zu den laufenden Einsätzen der Bundeswehr. Die Überprüfung der Einsätze erfolgt im Kontext der in der Regel jährlichen Mandatsentscheidungen. Einsätze der Streitkräfte werden darüber hinaus im Rahmen von multinationalen strategischen Überprüfungen stetig evaluiert. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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