Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI
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Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2068
21. Wahlperiode 08.10.2025
Antrag
der Bundesregierung
Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch
die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR MED IRINI
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 8.
Oktober 2025 beschlossenen Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher
Streitkräfte an der durch die Europäische Union (EU) geführten Operation
EUNAVFOR MED IRINI zu.
2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage
a) der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
(VN), insbesondere der Resolution 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, und
der Resolutionen 1973 (2011), 2146 (2014), 2292 (2016), 2473 (2019), 2509
(2020), 2510 (2020), 2701 (2023), 2733 (2024); zuletzt verlängert durch
Resolution 2780 (2025) vom 29. Mai 2025;
b) der Beschlüsse 2020/472/GASP vom 31. März 2020, 2021/542/GASP vom
26. März 2021, 2023/653/GASP vom 20. März 2023 und 2025/488/GASP
vom 11. März 2025 des Rates sowie der diese Beschlüsse inhaltlich im
Wesentlichen fortschreibenden Folgebeschlüsse;
c) des Seerechtsübereinkommens der VN von 1982 und des Protokolls von
2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;
d) des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität vom 15. November 2000;
e) des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-,
See- und Luftweg zum Übereinkommen der VN gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000.
Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an EUNAVFOR MED
IRINI im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver
Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Für alle im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI eingesetzten seegehenden
Einheiten gilt die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot
geratene Personen.
3. Auftrag und Aufgaben
Gemäß Beschluss des Rates der Europäischen Union trägt EUNAVFOR MED
IRINI in der Hauptaufgabe dazu bei, den illegalen Waffenhandel in ihrem
vereinbarten Operationsgebiet und im Gebiet von Interesse nach Maßgabe der
Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der VN und der späteren Resolutionen über
das Waffenembargo gegen Libyen, einschließlich der Resolutionen 2292 (2016)
und 2701 (2023) des Sicherheitsrates der VN, zu verhindern.
In ihren Nebenaufgaben leistet die Operation jeweils einen Beitrag zur
Umsetzung der Maßnahmen der VN zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Erdöl
aus Libyen und zur Zerschlagung des Geschäftsmodells von Schleuser- und
Menschenhändlernetzwerken. Außerdem führt die Operation im Rahmen ihrer Mittel
und Fähigkeiten Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten durch und
sammelt Informationen über andere illegale Aktivitäten sowie Informationen, die für
den Schutz kritischer maritimer Infrastruktur und für die Notfallplanung von
Nutzen sind. Des Weiteren hilft die Operation den einschlägigen libyschen
Einrichtungen, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See
zuständig sind, beim Aufbau ihrer Kapazitäten und Schulungen im Bereich der
Strafverfolgung auf See, insbesondere zur Verhinderung von Schleuserkriminalität
und Menschenhandel.
Im Rahmen dieses Auftrages ergeben sich dabei für die Bundeswehr unter
anderem folgende Aufgaben:
a) Unterstützung bei der Umsetzung des Waffenembargos der VN gegen
Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel, durch Sammeln von
Informationen über die illegale Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgütern und
dazugehörigem Material nach und aus Libyen, durch Patrouillen luft- und
seegestützter Mittel sowie Durchführung von dazu erforderlichen Maßnahmen
im Einsatzgebiet;
b) Lagebilderstellung und -bereitstellung im Einzelfall, einschließlich des
Lagebildaustausches mit anderen im Sinne des Auftrages tätigen
Organisationen und Einrichtungen;
c) Anhalten, Kontrolle, Durchsuchung und Umleitung von Schiffen, bei denen
der Verdacht besteht, dass sie unter Verstoß gegen das gegen Libyen
verhängte Waffenembargo der VN Waffen oder zugehöriges Material nach oder
aus Libyen befördern oder dabei unterstützen;
d) Beschlagnahme und Entsorgung der unter Buchstabe c genannten
Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen
in einen geeigneten Hafen, um die Entsorgung zu ermöglichen;
e) Erhebung und Speicherung von Beweismitteln im Einklang mit
anwendbarem Recht, die im Zusammenhang mit der nach dem Waffenembargo der
VN gegen Libyen verbotenen Beförderung von Gegenständen stehen;
f) Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten nach geltendem
Recht zu Personen, die unter dem Verdacht stehen, an der Beförderung unter
das Waffenembargo der VN fallender Gegenstände beteiligt zu sein, wobei
sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die zur Identifizierung besagter
Personen geeignet sind, einschließlich Fingerabdrücken sowie folgender
Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name,
Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene
Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort,
Beruf, Aufenthaltsort, Führerscheine, Identitätsdokumente und
Reisepassdaten;
g) Übermittlung der unter Buchstabe f genannten Daten, der Daten zu den von
diesen Personen benutzten Schiffen und Ausrüstungen und von
Informationen, die bei den unter den Auftrag fallenden Aufgaben erlangt werden, an
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und an
die zuständigen Stellen der EU nach Maßgabe des geltenden Rechts;
h) Beobachtung und Überwachung illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen
und Sammeln diesbezüglicher Informationen, einschließlich zu Ausfuhren
von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen;
i) Speicherung und Übermittlung der unter Buchstabe h gesammelten
Informationen an die rechtmäßigen libyschen Behörden und an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die zuständigen
Einrichtungen der EU;
j) Beobachtung und Überwachung sowie Sammlung von Informationen
bezüglich anderer illegaler Aktivitäten als den Handel mit Rüstungsgütern und
dazugehörigem Material und illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen
sowie Informationen, die für den Schutz kritischer maritimer Infrastruktur und
für die Notfallplanung von Nutzen sind;
k) Speicherung und Übermittlung der unter Buchstabe j gesammelten
Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten
und die zuständigen Einrichtungen der EU;
l) Sammlung, Speicherung und Austausch von Informationen mit den
zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, den zuständigen Stellen der EU,
der Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), dem
Expertengremium des Libyen-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der VN, IN-
TERPOL, dem Internationalen Strafgerichtshof und den Vereinigten Staaten
von Amerika;
m) Beitrag zum Auftrag der EU bei der Aufdeckung und Beobachtung von
Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken durch Sammeln von
Informationen und durch Patrouillen mit Luftfahrzeugen;
n) Sammlung und Speicherung der Daten zu Schleuserkriminalität und
Menschenhandel, einschließlich der Daten zu Straftaten von Bedeutung für die
Sicherheit der Operation, die EUNAVFOR MED IRINI an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die zuständigen
Stellen der EU weiterleiten kann, nach Maßgabe des geltenden Rechts;
o) Mitwirkung an der Führung von EUNAVFOR MED IRINI.
4. Einzusetzende Fähigkeiten
Für die deutsche Beteiligung werden folgende militärische Fähigkeiten
bereitgehalten:
– Führung;
– Wirken gegen Ziele in der Luft, über, auf und unter Wasser (u. a. Anhalten,
Durchsuchen, Beschlagnahme und Umleiten von Schiffen und Booten);
– Sicherung und Schutz;
– Wirken im Informationsumfeld;
– Militärisches Nachrichtenwesen;
– Aufklärung (u. a. Seeraumüberwachung sowie Lagebilderstellung und -
bereitstellung, einschließlich des Lagebildaustausches mit allen Beteiligten
und relevanten Organisationen und Einrichtungen zur Erfüllung des
Auftrages);
– Führungsunterstützung;
– Einsatzunterstützung;
– Sanitätsdienstliche Versorgung;
– Verbindungswesen.
5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Auswärtigen für die deutsche Beteiligung an EUNAV-
FOR MED IRINI die genannten Fähigkeiten anzuzeigen.
Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die unter
Nummer 2 genannten maßgeblichen völker- und verfassungsrechtlichen
Grundlagen gegeben sind, EUNAVFOR MED IRINI auf Grundlage der maßgeblichen
Resolutionen des Sicherheitsrates der VN fortgeführt wird und die konstitutive
Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegt, längstens jedoch bis zum 30.
November 2026.
6. Status und Rechte
Status und Rechte der eingesetzten Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht,
insbesondere nach
– den unter Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen
Grundlagen;
– den zwischen der EU beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland und
den Regierungen von Staaten, deren Gebiet insbesondere zu Zwecken der
Vorausstationierung, des Zugangs, der Versorgung sowie der
Einsatzdurchführung genutzt wird, getroffenen beziehungsweise zu treffenden
Vereinbarungen.
Die Anwendung militärischer Gewalt erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen
des Völkerrechts und wird durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies
umfasst den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener und anderer
EUNAVFOR-MED-IRINI-Kräfte sowie zur Nothilfe. Das Recht zur
individuellen Selbstverteidigung bleibt unberührt.
7. Einsatzgebiet
Das Einsatzgebiet umfasst das Seegebiet außerhalb der Küstenmeere Libyens und
seiner Nachbarstaaten sowie innerhalb der Region des mittleren und südlichen
Mittelmeers. Hinzu kommen der Luftraum über diesen Gebieten sowie
Seegebiete, die zur Umleitung in einen und Übergabe von Schiffen in einem Hafen in
der EU benutzt werden. Davon ausgenommen sind Malta sowie das
umschließende Seegebiet innerhalb von 15 Seemeilen.
Die Durchführung etwaiger Rettungsmaßnahmen bleibt davon unberührt.
Die benannten Einsatzgebiete und diejenigen angrenzenden Räume, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz, insbesondere zwecks
Vorausstationierung, Zugang, Versorgung oder in Verbindung mit der Einsatzdurchführung
von den Angehörigen des Einsatzkontingents genutzt werden, gelten als Gebiet
der besonderen Auslandsverwendung gemäß § 56 des
Bundesbesoldungsgesetzes.
8. Personaleinsatz
Es können insgesamt bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden.
Für Phasen der Verlegung sowie im Rahmen von Kontingentwechseln und in
Notsituationen darf die Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden.
Im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI kann der Einsatz von deutschem
Personal in Kontingenten anderer Nationen auf der Grundlage bilateraler
Vereinbarungen und nach Maßgabe der für Soldatinnen und Soldaten des deutschen
Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden.
Deutsche Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund bilateraler Vereinbarungen bei
den Streitkräften anderer Nationen Dienst leisten, verbleiben in ihrer
Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte im
Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI teil.
Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im
Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 87 Absatz 1 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes.
9. Kosten und Finanzierung
Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher
Streitkräfte an EUNAVFOR MED IRINI werden für den Zeitraum 1. Dezember
2025 bis 30. November 2026 voraussichtlich insgesamt rund 21,7 Millionen Euro
betragen und aus Einzelplan 14 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Hiervon
entfallen auf das Haushaltsjahr 2025 rund 1,8 Millionen Euro und auf das
Haushaltsjahr 2026 rund 19,9 Millionen Euro. Die einsatzbedingten Zusatzausgaben
werden im Haushaltsjahr 2025 mittels der aus dem 2. Regierungsentwurf für den
Bundeshaushalt 2025 ersichtlichen Ansätze des Einzelplans 14 Kapitel 1401
Titelgruppe 08 bestritten. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben im
Haushaltsjahr 2026 wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2026 im
Einzelplan 14 Vorsorge getroffen.
Begründung
I. Politische Rahmenbedingungen
Die politische Lage in Libyen bleibt bestimmt von einem stockenden politischen Übergangs-prozess, vom
Konflikt konkurrierender politischer Lager und zunehmend geteilter Institutionen in Ost und West. Seit dem Ende
des Bürgerkriegs im Oktober 2020 ist es nicht gelungen, das Land zu Präsidentschafts- und Parlamentswahlen
zu führen. Es hat sich eine am Status quo interessierte politische Struktur verfestigt, die durch die GNU
(Government of National Unity) unter Premierminister Abdel Hamid Dbeiba im Westen und durch General Khalifa Haftar
im Osten dominiert wird.
Derzeit gewinnen die VN-Bemühungen für den politischen Transitionsprozess in Libyen erneut an Dynamik.
Am 31. Januar 2025 ernannte der VN-Generalsekretär die ehemalige ghanaische Außenministerin Hanna Tetteh
zur Sonderbeauftragten für Libyen. Nach umfangreichen Konsultationen mit libyschen gesellschaftlichen und
politischen Akteuren, ebenso wie mit der internationalen Gemeinschaft, stellte die Sonderbeauftragte Tetteh am
21. August 2025 den Rahmen ihrer „Roadmap“ hin zu Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor.
Eine aktive Begleitung dieser VN-Bemühungen bleibt für eine erfolgreiche politische Transition zwingend
erforderlich und ist von Seiten der VN ausdrücklich erwünscht. Die beiden Berliner Libyen-Konferenzen im Januar
2020 und Juni 2021 haben den internationalen Bezugsrahmen für den politischen Prozess in Libyen abgesteckt.
Die Bemühungen im Rahmen des Berliner Prozesses setzt die Bundesregierung auf Bitten der
Sonderbeauftragten Tetteh fort: Im Juni 2025 tagte in Berlin erstmals seit 2021 das „International Follow-Up Committee on
Libya“ auf höherer Beamtenebene. Der Prozess wird außerdem im Rahmen von vier Arbeitsgruppen (Politik,
Sicherheit, Wirtschaft, Menschenrechte) im Land vorangetrieben.
Trotz des internationalen Engagements gibt es fortwährend Verstöße gegen das Waffenembargo der VN gegen
Libyen durch Zufuhr von Waffen, Material und Kämpfern an die ost- und westlibyschen Akteure. Entgegen der
2020 geschlossenen Waffenstillstandsvereinbarung befinden sich weiterhin ausländische Kämpfer, Kräfte und
Söldner auf beiden Seiten im Land. Ihr vollständiger Abzug sowie ein geregelter Prozess zur Entwaffnung und
Demobilisierung der libyschen Milizen, teilweise auch ihre Überführung in reguläre Sicherheitsstrukturen, stehen
noch aus. Um eine langfristige politische Stabilisierung Libyens zu ermöglichen und die Friedensperspektive des
Landes zu stärken gilt es, den VN-geführten Friedensprozess weiterhin diplomatisch, militärisch und
entwicklungspolitisch zu unterstützen. Hierzu trägt auch das deutsche Engagement im Rahmen von Operation EUNAV-
FOR MED IRINI bei.
Der Bericht der Bundesregierung von 2024 zur Evaluierung der laufenden, mandatierten Auslandseinsätze der
Bundeswehr kommt zu dem Schluss, dass die deutsche Beteiligung an der Operation EUNAVFOR MED IRINI
eine positive politische Signalwirkung entfaltet. Die Bundesregierung unterstreicht damit ihr Engagement für
eine langfristige Stabilisierung Libyens und für das internationale Krisenmanagement im Kontext der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und der VN.
II. Rolle des militärischen Beitrages von EUNAVFOR MED IRINI
EUNAVFOR MED IRINI ist nach wie vor das einzige Instrument, mit dem das VN-Waffenembargo gegen
Libyen auf hoher See umgesetzt wird. Damit ist die Operation integraler Bestandteil des VN-geführten
Friedensprozesses zur langfristigen Stabilisierung Libyens. Gleichzeitig zeigt die EU mit der Operation dauerhaft Präsenz
im Mittelmeer und tritt damit, wie im Strategischen Kompass der EU gefordert, als maritime Sicherheitsakteurin
auf.
EUNAVFOR MED IRINI hat gemäß dem aktuellen EU-Mandat fünf Aufgaben. Die Hauptaufgabe bleibt
unverändert, einen Beitrag zur Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen zu leisten. Für eine
flächendeckende Seeraumüberwachung werden bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge eingesetzt und auf Daten und
Informationen vom Satellitenzentrum der EU (SATCEN) und dem EU-Zentrum für Informationsgewinnung
zurückgegriffen. Diese Aufklärungsfähigkeiten tragen zur Erstellung eines Lagebildes in Bezug auf mögliche
Embargoverstöße, insbesondere auf Hoher See, bei. Zusätzlich werden seegehende Einheiten eingesetzt, um EU-
Präsenz im Einsatzgebiet zu demonstrieren sowie „Friendly Approaches“ (Schiffsbesuche mit Zustimmung der
Schiffsführung) und „Boardings“ (hoheitliche Kontrollen verdächtiger Schiffe) zu ermöglichen. Laut
Einsatzstatistik hat die Operation seit Beginn des Einsatzes im März 2020 (bis zum Stichtag 28. August 2025) insgesamt
20.063 Schiffe abgefragt, mehr als 754 „Friendly Approaches“ durchgeführt und 33 Schiffe mittels „Boardings“
kontrolliert. Dabei wurden bei drei Schiffen Verstöße gegen das Waffenembargo festgestellt, die Schiffe
umgeleitet und die Ladungen beschlagnahmt.
Mit ihren vier Nebenaufgaben leistet die Operation Beiträge zur Durchführung der VN-Maßnahmen gegen die
illegale Ausfuhr von Erdöl aus Libyen, zur maritimen Lageerfassung für andere illegale Aktivitäten sowie zur
Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser- und Menschenhändlernetze. Zudem hilft die Operation den
einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See
zuständig sind, beim Aufbau ihrer Kapazitäten und Schulungen im Bereich der Strafverfolgung auf See.
Die an EUNAVFOR MED IRINI beteiligten seegehenden Einheiten unterliegen der allgemeinen
völkerrechtlichen Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen. In Seenot geratene Personen, die durch
seegehende Einheiten von EUNAVFOR MED IRINI gerettet werden, werden auf Grundlage von durch EU-
Mitgliedstaaten vorab festzulegender Zusagen verteilt. Grundsätzlich sollte jeder Mitgliedstaat, der seegehende
Einheiten stellt, bereit sein, gerettete Personen an Land zu lassen, andere Mitgliedstaaten können sich freiwillig
an der Verteilung beteiligen. Im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) des Rates der EU wird
gemäß den Vorgaben in den Ratsbeschlüssen alle vier Monate über die Fortführung der Operation entschieden.
Darüber hinaus kann das Gremium auf Antrag eines Mitgliedstaates mit der Frage befasst werden, ob EUNAV-
FOR MED IRINI einen migrationsbezogenen Effekt (einen sogenannten „Pull-Effekt“) erzeugt. Dieser
Mechanismus ist bislang nicht zur Anwendung gekommen. Die Bundesregierung sieht weiterhin keine Anzeichen, dass
ein „Pull-Effekt“ durch EUNAVFOR MED IRINI erzeugt wird.
Deutschland engagiert sich seit Beginn im Jahr 2020 bei der Operation EUNAVFOR MED IRINI. Der deutsche
militärische Beitrag umfasst Stabspersonal im Hauptquartier der Operation in Rom. Gleichzeitig beteiligt sich
Deutschland mit regelmäßigen Flügen zur luftgestützten Seeraumüberwachung und leistet damit einen wichtigen
Beitrag zur Lagebilderstellung. Es liegt weiterhin im sicherheitspolitischen Interesse der Bundesregierung, die
Möglichkeit offen zu halten, sich mit einer seegehenden Einheit an EUNAVFOR MED IRINI zu beteiligen.
Daher wird die Personalobergrenze des Mandats unverändert bei 300 Soldatinnen und Soldaten belassen.
III. Weiteres Engagement der Bundesregierung
Das breite Engagement der Bundesregierung in Libyen umfasst humanitäre, stabilisierende und
entwicklungspolitische Maßnahmen und steht im Einklang mit dem integrierten Ansatz der Nationalen Sicherheitsstrategie.
Politisch engagiert sich die Bundesregierung im Rahmen des Berliner Prozesses, vermittelt zwischen den
internationalen Akteuren und unterstützt darüber hinaus den durch die VN-Mission in Libyen (United Nations Support
Mission in Libya, UNSMIL) unter der Führung der Sonderbeauftragten Tetteh geleiteten innerlibyschen
Mediationsprozess.
Ziel des Engagements der Bundesregierung ist es, Frieden und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken,
indem mit Dialog- und Versöhnungsprozessen auf lokaler Ebene tieferliegende Konfliktursachen angegangen,
staatliche Strukturen gestärkt und die Versorgung der Bevölkerung auf kommunaler Ebene verbessert werden.
Dazu gehört die Stärkung von 30 konfliktbetroffenen und gefährdeten Gemeinden entlang von Migrationsrouten,
die Förderung von Frauen und jungen Menschen für eine friedliche Entwicklung in Libyen, die Verbesserung
der Beteiligung von Frauen in gesellschaftlichen und Friedensprozessen in Libyen, die Förderung einer besseren
Gesundheitsversorgung sowie die Beschäftigungsförderung. Seit 2022 unterstützt die Bundesregierung darüber
hinaus die Energiewende in Libyen durch die Förderung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere Solar.
Daneben wird Beratung zur Anpassung an den Klimawandel zur Verfügung gestellt. Die Unterstützung der
Wahlbehörden und der libyschen Zivilgesellschaft auf lokaler und nationaler Ebene trägt dazu bei, strukturelle
Grundlagen für die Herausbildung eines demokratisch legitimierten Staates zu schaffen. Für diese Maßnahmen hat die
Bundesregierung 2024 rund 24,5 Millionen Euro bereitgestellt (ohne humanitäre Hilfe).
Deutschland und die EU unterstützen internationale Organisationen, insbesondere die Internationale
Organisation für Migration (IOM), das VN-Kinderhilfswerk (UNICEF), das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) und den Hochkommissar der VN für Flüchtlinge (UNHCR) sowie die libysche Übergangsregierung,
damit diese der Bevölkerung, Geflüchteten und Migrantinnen und Migranten lebensnotwendige Versorgung zur
Verfügung stellen und schrittweise angemessenen Schutz gewähren können.
2024 hat die Bundesregierung bedürftige Menschen in Libyen durch humanitäre Hilfe in Höhe von rund 5,8
Millionen Euro unterstützt.
Die zivile EU-Mission zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)
unterstützt seit 2016 die libyschen Behörden beim Kapazitätsaufbau sowie der Reform des Sicherheitssektors in
den Bereichen Grenz- und Migrationsmanagement sowie Terrorismusbekämpfung.
Der deutsche Beitrag zu EUNAVFOR MED IRINI bettet sich zudem in das deutsche Engagement für maritime
Sicherheit in der Mittelmeerregion und angrenzenden maritimen Räumen ein. Zum deutschen Engagement im
Mittelmeer zählen seit 2016 Beiträge zur NATO-Unterstützungsaktivität Ägäis und zur NATO-geführten
Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN sowie der seit 2021 von Deutschland geführte Flottenverband
„Maritime Task Force“ vor der Küste Libanons im Rahmen der VN-Mission UNIFIL. Ebenso trägt das deutsche
Engagement im Rahmen von EUNAVFOR ASPIDES seit Februar 2024 zum Schutz der freien Schifffahrt im
Roten Meer und Bab al-Mandab bei.
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig zu den laufenden Einsätzen der
Bundeswehr. Die Überprüfung der Einsätze erfolgt im Kontext der in der Regel jährlichen Mandatsentscheidungen.
Einsätze der Streitkräfte werden darüber hinaus im Rahmen von multinationalen strategischen Überprüfungen
stetig evaluiert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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