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Entwurf eines Gesetzes zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz - ErbStNichtG)

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7251 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz - ErbStNichtG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7251 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Hauke Finger, Tobias Matthias Peterka, Diana Zimmer, Peter Bohnhof, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Edgar Naujok, Denis Pauli, Arne Raue, Carina Schießl, Manfred Schiller, René Springer, Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias Weiser, Wolfgang Wiehle, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz – ErbStNichtG) A. Problem Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer, die gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelmäßig erhoben werden, sind Substanzsteuern. Sie werden unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers erhoben. Substanzsteuern greifen auf Vermögen zu, die typischerweise aus versteuertem Einkommen entstanden sind. Sie führen somit zu einer Doppelbesteuerung. Sowohl der Verwaltungsaufwand für die Erhebung ist überproportional hoch als auch der Ertrag für die Staatseinnahmen nur marginal. Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuer Fehlanreize im Hinblick auf den nachhaltigen Umgang mit erwirtschaftetem Vermögen beim Übergang zur nächsten Generation setzt. Im Erbfall kann sie zur Veräußerung von Unternehmen oder deren wirtschaftlicher Aufgabe sowie dem Verlust von Arbeitsplätzen führen. Zudem lassen sich verschiedene Vermögensformen nicht rechtssicher bewerten. B. Lösung Zukünftig werden Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nicht mehr erhoben. C. Alternativen Beibehaltung des Status quo mit all seinen föderalen und praktischen Nachteilen, Erlass eines Verbotsgesetzes, Notwendigkeit der Änderung des Grundgesetzes im Bereich der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz – ErbStNichtG) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37a die folgende Angabe eingefügt: „§ 37b Übergangsregelung aus Anlass des Erbschaftsteuernichterhebungsgesetzes“. 2. Nach § 37 Absatz 22 wird der folgende Absatz 23 eingefügt: „(23) Eine Erbschaftsteuer und eine Schenkungsteuer werden mit Ablauf des 31. Dezember 2025 nicht erhoben.“ 3. Nach § 37a wird der folgende § 37b eingefügt: „§ 37b Übergangsregelung aus Anlass des Erbschaftsteuernichterhebungsgesetzes Für Erwerbe, für die die Steuer nach bisherigem Recht bereits entstanden ist, bleibt dieses Gesetz in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiterhin anwendbar.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer, die gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelmäßig erhoben werden, sind Substanzsteuern. Sie werden unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers erhoben. Substanzsteuern greifen auf Vermögen zu, die typischerweise aus versteuertem Einkommen entstanden sind. Sie führen somit zu einer Doppelbesteuerung. Sowohl der Verwaltungsaufwand für die Erhebung ist überproportional hoch als auch der Ertrag für die Staatseinnahmen nur marginal. Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuer Fehlanreize im Hinblick auf den nachhaltigen Umgang mit erwirtschaftetem Vermögen beim Übergang zur nächsten Generation setzt. Im Erbfall kann sie zur Veräußerung von Unternehmen oder deren wirtschaftlicher Aufgabe sowie dem Verlust von Arbeitsplätzen führen. Zudem lassen sich verschiedene Vermögensformen nicht rechtssicher bewerten. Die gesetzliche Regelung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellt einen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Grundgesetzes dar, von dem der Bund mit Erlass des ErbStG Gebrauch gemacht hat. Die zukünftige Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG bewirkt, dass bei einer alternativ auch möglichen Aufhebung des ErbStG das Recht zur Gesetzgebung nicht wieder an die Bundesländer zurückfällt. Andernfalls müsste zunächst das Grundgesetz geändert werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf sieht die Nichterhebung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer vor, die nach dem ErbStG regelmäßig erhoben wird. Die Übergangsregel bewirkt, dass für Altfälle und die Übergangszeit keinerlei rechtliche Lücken entstehen. III. Alternativen Änderung des Grundgesetzes und Aufhebung des ErbStG. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 72 Abs. 1 GG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Erben werden um 8,5 Milliarden Euro (Stand 2024) entlastet. Beschenkte werden um 4,8 Milliarden Euro (Stand 2024) entlastet. 1. Nachhaltigkeitsaspekte Nicht relevant. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 3. Erfüllungsaufwand Keiner. 4. Weitere Kosten Keine. 5. Weitere Gesetzesfolgen Die Einkommens- und Steuergerechtigkeit der Bürger wird verbessert. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht notwendig und nicht vorgesehen. Eine Evaluierung ist nicht notwendig und nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Anpassung der inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 Nummer 2 regelt die Nichterhebung einer Erbschaftsteuer und einer Schenkungsteuer nach dem ErbStG mit Ablauf des 31.12.2025. Zu Nummer 3 Nummer 3 regelt bereits entstandene Erwerbsvorgänge bis zum Ablauf des 31.12.2025. Zu Artikel 2 Der Artikel regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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