Entwurf eines Gesetzes zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz - ErbStNichtG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz - ErbStNichtG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7251
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hauke Finger, Tobias Matthias Peterka, Diana Zimmer, Peter
Bohnhof, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch,
Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard
Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Udo Theodor
Hemmelgarn, Nicole Hess, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt
Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel
Krauthausen, Edgar Naujok, Denis Pauli, Arne Raue, Carina Schießl, Manfred
Schiller, René Springer, Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias Weiser, Wolfgang
Wiehle, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer
(Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz – ErbStNichtG)
A. Problem
Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer, die gemäß dem Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelmäßig erhoben werden, sind
Substanzsteuern. Sie werden unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuerbürgers erhoben. Substanzsteuern greifen auf Vermögen zu, die
typischerweise aus versteuertem Einkommen entstanden sind. Sie führen somit zu einer
Doppelbesteuerung. Sowohl der Verwaltungsaufwand für die Erhebung ist
überproportional hoch als auch der Ertrag für die Staatseinnahmen nur marginal.
Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuer Fehlanreize im Hinblick auf den
nachhaltigen Umgang mit erwirtschaftetem Vermögen beim Übergang zur nächsten
Generation setzt. Im Erbfall kann sie zur Veräußerung von Unternehmen oder deren
wirtschaftlicher Aufgabe sowie dem Verlust von Arbeitsplätzen führen. Zudem
lassen sich verschiedene Vermögensformen nicht rechtssicher bewerten.
B. Lösung
Zukünftig werden Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nicht mehr erhoben.
C. Alternativen
Beibehaltung des Status quo mit all seinen föderalen und praktischen Nachteilen,
Erlass eines Verbotsgesetzes, Notwendigkeit der Änderung des Grundgesetzes im
Bereich der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer
(Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz – ErbStNichtG)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37b Übergangsregelung aus Anlass des Erbschaftsteuernichterhebungsgesetzes“.
2. Nach § 37 Absatz 22 wird der folgende Absatz 23 eingefügt:
„(23) Eine Erbschaftsteuer und eine Schenkungsteuer werden mit Ablauf des 31. Dezember 2025 nicht
erhoben.“
3. Nach § 37a wird der folgende § 37b eingefügt:
„§ 37b
Übergangsregelung aus Anlass des Erbschaftsteuernichterhebungsgesetzes
Für Erwerbe, für die die Steuer nach bisherigem Recht bereits entstanden ist, bleibt dieses Gesetz in der
bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiterhin
anwendbar.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer, die gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG) regelmäßig erhoben werden, sind Substanzsteuern. Sie werden unabhängig von der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers erhoben. Substanzsteuern greifen auf Vermögen zu, die typischerweise aus
versteuertem Einkommen entstanden sind. Sie führen somit zu einer Doppelbesteuerung. Sowohl der
Verwaltungsaufwand für die Erhebung ist überproportional hoch als auch der Ertrag für die Staatseinnahmen nur
marginal. Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuer Fehlanreize im Hinblick auf den nachhaltigen Umgang mit
erwirtschaftetem Vermögen beim Übergang zur nächsten Generation setzt. Im Erbfall kann sie zur Veräußerung von
Unternehmen oder deren wirtschaftlicher Aufgabe sowie dem Verlust von Arbeitsplätzen führen. Zudem lassen
sich verschiedene Vermögensformen nicht rechtssicher bewerten.
Die gesetzliche Regelung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellt einen Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung des Grundgesetzes dar, von dem der Bund mit Erlass des ErbStG Gebrauch gemacht hat. Die
zukünftige Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG bewirkt, dass bei einer alternativ
auch möglichen Aufhebung des ErbStG das Recht zur Gesetzgebung nicht wieder an die Bundesländer
zurückfällt. Andernfalls müsste zunächst das Grundgesetz geändert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die Nichterhebung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer vor, die nach dem ErbStG
regelmäßig erhoben wird. Die Übergangsregel bewirkt, dass für Altfälle und die Übergangszeit keinerlei rechtliche
Lücken entstehen.
III. Alternativen
Änderung des Grundgesetzes und Aufhebung des ErbStG.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 72 Abs. 1 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Erben werden um 8,5 Milliarden Euro (Stand 2024) entlastet. Beschenkte werden um 4,8 Milliarden Euro (Stand
2024) entlastet.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht relevant.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
Keiner.
4. Weitere Kosten
Keine.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Die Einkommens- und Steuergerechtigkeit der Bürger wird verbessert.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht notwendig und nicht vorgesehen. Eine Evaluierung ist nicht notwendig und nicht
vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Anpassung der inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt die Nichterhebung einer Erbschaftsteuer und einer Schenkungsteuer nach dem ErbStG mit
Ablauf des 31.12.2025.
Zu Nummer 3
Nummer 3 regelt bereits entstandene Erwerbsvorgänge bis zum Ablauf des 31.12.2025.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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