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Rolle von Erbschaften beim Aufbau großer Vermögen und Erbschaftsteuer (Antwort zu Drs. 21/3978)

dip / drucksache 23.02.2026 · WP 21 · 21/4304 · Antwort · Original ↗

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Rolle von Erbschaften beim Aufbau großer Vermögen und Erbschaftsteuer (Antwort zu Drs. 21/3978) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4304 21. Wahlperiode 23.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3978 – Rolle von Erbschaften beim Aufbau großer Vermögen und Erbschaftsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut der Schweizer Bank UBS ist Deutschland eines der Länder in der Welt mit dem höchsten Anteil an Milliardären, die ihr Vermögen ererbt haben (71,8 Prozent; www.ubs.com/global/en/wealthmanagement/family-office-uhn w/reports/billionaire-ambitions-report.html, S. 50). Laut einer Studie waren 2010 ungefähr die Hälfte der Vermögen in Deutschland durch Erbschaften zustande gekommen, während es um 1970 noch nur 22 Prozent waren (siehe http://piketty.pse.ens.fr/files/AlvaredoGarbintiPiketty2017.pdf, S. 254). Nach der letzten großen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2016 wurde auch das neue Recht vor dem Bundesverfassungsgericht beklagt, zum einen mit einer Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22), zum anderen mit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung (Az. 1 BvF 1/23). In beiden Fällen dürfte 2026 das Urteil fallen und damit wird voraussichtlich eine neue Reform nötig sein.  1. Welche Länder in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weisen nach Kenntnis der Bundesregierung eine höhere Ungleichheit bei den Vermögen auf als Deutschland? Die OECD veröffentlicht Daten zur Verteilung des Nettovermögens von Haushalten regelmäßig auf ihrer Website (OECD Wealth Database, vgl. www.oecd.o rg/en/data/datasets/income-and-wealth-distribution-database.html). Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass Länderunterschiede durch methodische Fragen beeinflusst werden, wie z. B. die Erfassung von Haushalten an der Spitze der Verteilung. Außerdem spielen strukturelle Unterschiede, wie die Verbreitung von Wohneigentum und Unterschiede in der Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme, eine wichtige Rolle.  2. Hält es die Bundesregierung für gerecht, wenn große Vermögen maßgeblich durch Erbschaften anstatt durch Einkommen entstehen (bitte begründen)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  3. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der Schweizer Bank UBS, demzufolge in Deutschland nur 28,2 Prozent der Milliardäre „selfmade“ sind, während 71,2 Prozent durch Erbschaft ihr Vermögen erworben haben (www.ubs.com/global/en/wealthmanagemen t/family-office-uhnw/reports/billionaire-ambitions-report.html, S. 50), zumal damit Deutschland das Land mit der zweithöchsten Erbenrate unter Milliardären (nach Dänemark) in diesem Bericht ist?  4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass besonders große Vermögen zunehmend durch Erbschaften bzw. Schenkungen entstehen anstatt durch Einkommen (wenn nein, bitte mit Zahlen bzw. Studien begründen)?  5. Hält die Bundesregierung die Studie für belastbar, der zufolge 2010 ungefähr die Hälfte der Vermögen in Deutschland durch Erbschaften zustande gekommen sind, während es um 1970 noch nur 22 Prozent waren (siehe http://piketty.pse.ens.fr/files/AlvaredoGarbintiPiketty2017.pdf, S. 254; wenn nein, bitte begründen und ggf. Studien mit anderen Erkenntnissen auflisten)?  6. Hält es die Bundesregierung für problematisch, wenn sich in den letzten Jahrzehnten der Anteil der Vermögen, die aus Erbschaften entstanden sind, signifikant erhöht hat (siehe Frage 5)? Die Fragen 2 bis 6 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Kapitel A.2.3 im Siebten Armuts- und Reichtumsbericht hingewiesen.  7. Bei wie vielen Erbschaften bzw. Schenkungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der letzten großen Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Familienstiftungen beteiligt, in wie vielen Fällen davon wurde für diese eine Verschonungsbedarfsprüfung vorgenommen, und was war in diesen Fällen insgesamt a) der Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung, b) die festgesetzte Steuer und c) die erlassene Steuer (bitte für alle verfügbaren Jahre einzeln auflisten und jeweils Gesamtsummen bilden, außerdem nach Erbschaften und Schenkungen differenzieren)? Auswertungen zu den Stiftungen sind in den Übersichtstabellen 73611-01 und 73611-02 des statistischen Berichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik veröffentlicht (vgl. Internetseiten des Statistischen Bundesamtes unter www.de statis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/_inhalt.html#_dnkkjzsn8). In Tabelle 73611-02 werden die Stiftungen auch nach Erbschaften und Schenkungen untergliedert. Die gewünschte detaillierte Auswertung zu den Stiftungen, die eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragt haben, darf aufgrund der geringen Fallzahl und der notwendigen Einhaltung des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht werden. Nur für das Jahr 2024 kann eine Auswertung der Stiftungen zur Verfügung gestellt werden. Bei den für die nachstehende Übersicht ausgewerteten Stiftungen handelt es sich um Schenkungen und um „Übergänge von Vermögen auf eine Stiftung“. Sonderauswertung zu den Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG 2024 Steuererlasse* Anzahl1 Gesamtwert der Erwerbe vor Abzug2, 3 in 1 000 Euro Tatsächlich festgesetzte Steuer3, 4 in 1 000 Euro Steuer auf nach § 28a ErbStG begünstigtes Vermögen in 1 000 Euro nach § 28a ErbStG zu erlassende Steuer in 1 000 Euro insgesamt 45 11 144 172 3 645 933 3 553 390 3 371 110 darunter: Stiftungen 10 2 052 699 615 362 615 172 613 605 * Hinweis: Das Jahr des Steuererlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG muss nicht dem Jahr der Erstfestsetzung des steuerpflichtigen Erwerbs entsprechen. 1 Erstmalige Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG einschließlich Stiftungen. 2 Erwerbe von Todes wegen: Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle. 3 Erstfestsetzungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben >= 0 Euro. 4 Auf den gesamten Erwerb der Erstfestsetzung. Quelle: Statistisches Bundesamt, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2024. Stand: 9. Februar 2026 © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026 Weitere Informationen über die Stiftungen liegen seitens der amtlichen Steuerstatistik nicht vor.  8. Bei wie vielen Erbschaften bzw. Schenkungen, bei denen seit Inkrafttreten der letzten großen Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG stattfand, waren nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr bzw. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr beteiligt, und was waren in diesen Fällen jeweils a) der Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung, b) die festgesetzte Steuer und c) die erlassene Steuer (bitte für alle verfügbaren Jahre einzeln auflisten und jeweils Gesamtsummen bilden, außerdem nach Erbschaften und Schenkungen differenzieren)? Aufgrund der geringen Fallzahlen der Verschonungsbedarfsprüfungen der einzelnen Jahre und der notwendigen Einhaltung des Steuergeheimnisses kann nur für das Jahr 2024 eine Teilauswertung zur Verfügung gestellt werden. Ausgewertet werden kann hier nur die Gruppe der bis einschließlich 17-Jährigen. Sonderauswertung zu den Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG 2024 Steuererlasse* nach Altersgruppe5 Anzahl1 Gesamtwert der Erwerbe vor Abzug2, 3 in 1 000 Euro Tatsächlich festgesetzte Steuer3, 4 in 1 000 Euro Steuer auf nach § 28a ErbStG begünstigtes Vermögen in 1 000 Euro nach § 28a ErbStG zu erlassende Steuer in 1 000 Euro insgesamt 45 11 144 172 3 645 933 3 553 390 3 371 110 darunter: bis einschl. 17-Jährige 12 4 746 661 1 415 801 1 332 025 1 192 130 * Hinweis: Das Jahr des Steuererlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG muss nicht dem Jahr der Erstfestsetzung des steuerpflichtigen Erwerbs entsprechen. 1 Erstmalige Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG einschließlich Stiftungen. 2 Erwerbe von Todes wegen: Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle. 3 Erstfestsetzungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben >= 0 Euro. 4 Auf den gesamten Erwerb der Erstfestsetzung. 5 Geburtsjahr nicht in allen Fällen vorhanden. Keine Angabe möglich. Quelle: Statistisches Bundesamt, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2024. Stand: 9. Februar 2026 © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026  9. Wie viele Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher in Westdeutschland („alte“ Bundesländer) und wie viele in Ostdeutschland („neue“ Bundesländer) gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden jeweils in Westdeutschland und Ostdeutschland positiv beschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Über den Bearbeitungsstand der bisherigen Anträge liegen beim Statistischen Bundesamt keine Informationen vor. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes zu den erledigten Anträgen auf Verschonungsbedarfsprüfungen wurden bisher alle im früheren Bundesgebiet oder Berlin gestellt. 10. Hält die Bundesregierung es mit den Grundsätzen und Anforderungen einer aussagekräftigen und korrekten öffentlichen Statistik für vereinbar, dass aktuell die Erbschaftsteuerzahlungen ohne Berücksichtigung von Steuererlassen nach § 28a ErbStG veröffentlicht werden, weil durch diese die realen Steuerzahlungen inzwischen stark von den festgesetzten Steuern abweichen (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/202 5/08/PD25_320_736.html)? Die Daten zu den erledigten Verschonungsbedarfsprüfungen nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) werden separat zu den Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik geliefert. Da die Verschonungsbedarfsprüfung erst nach der Erstfestsetzung erfolgen kann, können diese in einem späteren Berichtsjahr geliefert werden. Im Statistischen Bericht zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden die Erstfestsetzungen eines Berichtsjahres veröffentlicht (vgl. auch Qualitätsbericht abrufbar auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de/DE/Metho den/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Steuern/erbschaft-und-schenkungsteuer.html?t emplateQueryString=erbschaft). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erstfestsetzungen ist nicht bekannt, ob zu einer Erstfestsetzung noch in einem späteren Berichtsjahr ein Steuererlass nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG geliefert wird. Die Eckwerttabelle zu den Verschonungsbedarfsprüfungen enthält die Steuererlasse nach dem Jahr des Steuererlasses. Da es sich um zwei separate Datenmaterialien handelt und aufgrund des oben genannten Sachverhalts werden die Veröffentlichungen der Erstfestsetzungen eines Berichtsjahres und die Veröffentlichungen der Verschonungsbedarfsprüfungen getrennt gehalten. So können die Daten zeitnah veröffentlicht werden. 11. Warum können nach Kenntnis der Bundesregierung Erbschaftsteuererlasse nach § 28a ErbStG in der Statistik des Statistischen Bundesamts nicht dem Jahr der zugrunde liegenden Erbschaft zugeordnet werden (siehe www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/Tabellen/er bschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbedarfspruefung.html, Fußnote 2), und wäre es ggf. technisch möglich, diesen Bezug durch eine Änderung der Meldungen an das Statistische Bundesamt herzustellen? In der Fußnote 2 der Veröffentlichungstabelle des Statistischen Bundesamtes zu den Verschonungsbedarfsprüfungen (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuer n/Weitere-Steuern/Tabellen/erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbedarfs pruefung.html) wird darauf hingewiesen, dass das Jahr des Steuererlasses nicht dem Jahr der Erstfestsetzung entsprechen muss. Dies ist darin begründet, dass der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung auch zu einem späteren Zeitpunkt als die Erstfestsetzung erfolgen kann. Für Auswertungszwecke können Informationen der Erstfestsetzungen prinzipiell mit Daten der Verschonungsbedarfsprüfung kombiniert werden, wie das Jahr der Erstfestsetzung. Bei so geringen Fallzahlen, dass diese Rückschlüsse erlauben, dürfen Daten wegen der notwendigen Einhaltung des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht werden. 12. Welche Daten zur Erbschaftsteuer werden nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell von den Finanzämtern der Länder an das Statistische Bundesamt gemeldet (bitte vollständig einzeln auflisten und Rechtsgrundlage nennen)? Die Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) sowie das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die erhobenen Merkmale sind in der Anlage 1* jeweils für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik und für die Verschonungsbedarfsprüfung zusammengestellt. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4304 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 13. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im vergangenen Jahrzehnt rechtliche Konstruktionen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die nach der allgemeinen Missbrauchsregel des § 42 der Abgabenordnung (AO) von Gerichten oder Landes- bzw. Bundesministerien oder Landes- bzw. Bundesbehörden für widerrechtlich erklärt wurden, und wenn ja, bitte mit Jahr und genauem Gerichtsurteil bzw. Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auflisten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Familienstiftungen mit geringem Kapital errichtet werden, um diese für Erbfälle mit Unternehmensvermögen bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu nutzen (siehe https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/21937.pdf, Nummer 3c, S. 5), und wie bewertet die Bundesregierung ggf. dieses Vorgehen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, ob es im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist, wenn die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auf eine Stiftung angewandt wird und nicht auf natürliche Personen? Erwerber im Sinne des § 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG können natürliche und juristische Personen wie Stiftungen sein. Ein Grund für den Ausschluss juristischer Personen von dem Anwendungsbereich der Norm liegt nicht vor. 16. Wie bewertet die Bundesregierung es, wenn über die Gründung von „Family Offices“ Erbschaft- oder Schenkungsteuer vermieden wird (siehe z. B. www.allensbach-hochschule.de/vermoegensnachfolge-steueroptimi erung-durch-das-family-office-management), und erwägt die Bundesregierung, bei einer Reform der Erbschaftsteuer diese Art von Gestaltung zu unterbinden (ggf. wie)? Steuerbefreiungen bei der Übertragung von steuerlich begünstigtem Betriebsvermögen sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu gewähren. Die Planung von Unternehmensnachfolgen steht den Steuerpflichtigen frei. Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht keine Maßnahmen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor. 17. Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, dass nach der Adoption eines Erwachsenen dieser sowohl von seinen Adoptiveltern als auch ggf. von leiblichen Eltern unter Nutzung der Freibeträge erben kann, weshalb solche Adoptionen auch aus erbschaftsteuerrechtlichen Motiven geschehen (siehe www.rosepartner.de/adoption-er wachsener-volljaehrig.html)? 18. Welche wissenschaftlichen Studien sind der Bundesregierung bekannt, die eine Wirkung der Besteuerung von geerbten Firmenanteilen auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens belegen, und welche davon belegen eine positive, neutrale oder negative Wirkung? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 19. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung dazu, wie sich die Erbschaftsteuerzahlung der Erben des verstorbenen Milliardärs H. T. in Höhe von laut Presseberichten schätzungsweise rund 3,5 Mrd. Euro auf Unternehmen ausgewirkt haben, deren Anteile vererbt wurden, und wie sieht diese ggf. aus? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über steuerliche Einzelfälle vor. 20. Arbeitet die Bundesregierung bereits an konkreten Reformvorschlägen für die Erbschaftsteuer, vor allem mit Hinblick auf das erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22)? Die Bundesregierung beobachtet die aktuelle politische und wissenschaftliche Debatte zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sowie zur Stärkung der Steuerfairness und Effizienz. Sollte sich Handlungsbedarf ergeben, wird die Bundesregierung mit den Ländern in einen konstruktiven Austausch treten und ggf. notwendige gesetzliche Maßnahmen vorschlagen. 21. Welche Kontakte mit Dritten (Verbände, Organisationen, Unternehmen, Einzelpersonen oder andere) hatte die Bundesregierung seit Amtsantritt zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer (bitte jeweils mit Datum, Teilnehmenden auf beiden Seiten, Art des Kontakts, Angabe zur Initiative für den Kontakt und Thema, unter dem Dokumente zu dem Kontakt veraktet wurden, auflisten)? Die Mitglieder der Bundesregierung pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Es ist weder rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Angaben sind somit möglicherweise nicht vollständig. Die aufgelisteten Kontakte beziehen sich, wie von den Abgeordneten gefordert, auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Daher wurde auf die Angabe des Themas, unter dem Dokumente zu dem Kontakt abgelegt wurden, verzichtet. Bei den genannten Kontakten kann es zusätzlich auch um weitere Themen gegangen sein. Soweit Mitglieder der Bundesregierung Treffen oder anderweitige Kontakte als Abgeordnete des Deutschen Bundestages wahrgenommen bzw. durchgeführt haben, sind diese nicht zu berücksichtigen. Es fehlt der Mandatsbezug der Frage, da es nicht zu den parlamentarischen Aufgaben von Abgeordneten gehört, andere Abgeordnete zu kontrollieren. Ebenso wenig unterliegen Treffen, die in der Eigenschaft als Abgeordneter wahrgenommen wurden, dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Datum Teilnehmende der Bundesregierung Teilnehmende Dritte (Verbände, Organisationen, Unternehmen, Einzelpersonen oder anderes) Art des Kontakts (z. B. Gespräch, Schriftverkehr, …) Angabe zur Initiative für den Kontakt 16.06.2026 BM Klingbeil Yasmin Fahimi (DGB) Christiane Benner (IG Metall) Frank Werneke (ver.di) Michael Vassiliadis (IG- BCE) Maike Finnern (GEW) Guido Zeitler (NGG) Martin Burkert (EVG) Austausch mit Gewerkschaften - 17.09.2025 BM Frei Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks Jörg Dittrich, Präsident der Handwerkskammer Konstanz Werner Rottler Gespräch Verband 24.09.2025 BM‘in Reiche Strategie-Gipfel Familienunternehmen „MY WAY“ Rede - 24.09.2025 15.10.2025 BM Frei Europa-Park GmbH & Co Mack KG Schriftverkehr Unternehmen 12.11.2025 Bundeskanzler Merz Roland Mack Telefonat Unternehmen 04.12.2025 BM Klingbeil Dr. Rainer Dulger (BDA) Peter Leibinger (BDI) Peter Adrian (DIHK) Jörg Dittrich (ZDH) Austausch mit Wirtschaftsverbänden - 22. Sieht die Bundesregierung rechtliche oder praktische Probleme bei der Einführung eines Lebensfreibetrags für Erbschaften und Schenkungen, wie er von Wissenschaft (www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_ 01.c.985597.de/diwkompakt_2025-208.pdf) und Politik (www.spd.de/fai rerben) diskutiert bzw. vorgeschlagen wurde (ggf. bitte genauer ausführen, welche)? Die Bundesregierung nimmt die Vorschläge im Sinne der Fragestellung zur Kenntnis. Eine legislative Umsetzung des Vorschlags wurde nicht geprüft. 23. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu vor, welcher Höchststeuersatz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maximal verfassungsrechtlich zulässig ist (z. B. vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts)? Der erbschaftsteuerliche Zugriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Höhe durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) beschränkt. Die Geldleistungspflichten dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (std. Rspr, vgl. BVerfG Beschluss vom 30. Juni 2022 – 2 BvR 737/20 – BVerfGE 162, 325 (345) m. w. N). Bei der Erbschaftsteuer tritt neben den Schutz der Eigentums- und Testierfreiheit auch der Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG). Der erbschaftsteuerliche Zugriff ist bei Familienangehörigen daher so zu beschränken, dass der Nachlass – je nach dessen Größe – zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zu stellen ist (BVerfG Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91- BVerfGE 93, 165 (174 f.)). Mit Blick auf die Sozialgebundenheit von Betrieben, die von den Erben weitergeführt werden, muss die Erbschaftsteuerlast – unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zwischen Erblasser und Erben – so bemessen sein, dass die Fortführung des geerbten Betriebes steuerlich nicht gefährdet wird (BVerfG Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 – a. a. O. (175 f.)). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 - 1 - Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 21/3978 Datenkatalog Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 Stand: 05.02.2026 Eingabefeld Feldbezeichnung 1 Statistik-Nr. 2 Länderschlüssel 3 Festsetzungsjahr 5 Lieferart 6 Satzart 7 Ausschlussgründe 8 Rechenlaufdatum 9 bundeseinheitliche Finanzamt-Nr. 10 Steuer-Nr. 11 IdNr. Erwerber 12 Identifikationsmerkmal für den Nachlass 13 IdNr. Erblasser/Schenker 14 Sterbedatum/Tag der Zuwendung 15 abweichender Steuerentstehungszeitpunkt 16 Art der Steuerpflicht 17 Verwandtschaftsverhältnis 18 Steuerklasse 19 Steuersatz 20 Alter für Freibetrag nach § 17 ErbStG 21 Merker Vollschenkung 22 Geburtsdatum Erblasser/Schenker 23 Anrede Erblasser/Schenker 24 Geburtsdatum Erwerber 25 Anrede Erwerber 26 Anteil am Reinnachlass / Zähler 27 Anteil am Reinnachlass / Nenner 28 Merker für neues Recht 29 Merker für Erstfestsetzung/Änderungsfestsetzung (FV) 30 Rechenlaufdatum der vorhergehenden Festsetzung 31 Kennzeichnung für Sonderbesteuerungen 40 bundeseinheitliche Finanzamt-Nr. alt 41 Steuer-Nr. alt 42 Identifikationsmerkmal für den Nachlass alt 43 Postleitzahl des Erwerbers 44 Ort des Erwerbers 45 Straße und Hausnummer des Erwerbers 46 - 49 leer 50 leer 51 land- und forstwirtsch. Vermögen 52 inländ. land- und forstwirtsch. Grundbesitzwerte (sowie in EU- und EWR-Staaten) 53 ausländ. land- und forstwirtsch. Grundbesitzwerte (außer EU- und EWR-Staaten) 54 Grundvermögen 55 inländ. Grundstückswerte (sowie in EU- und EWR-Staaten) 56 ausländ. Grundstückswerte (außer EU- und EWR-Staaten) 57 Betriebsvermögen 58 inländ. Betriebsvermögen (sowie in EU- und EWR-Staaten) 59 ausländ. Betriebsvermögen (außer EU- und EWR-Staaten) 60 - 69 leer - 2 - 70 übriges Vermögen / Steuerwert übertragenes übriges Vermögen 71 Anteile an Kapitalgesellschaften 72 Kapitalforderungen (personell ermittelt) 73 sonst. Forderungen 74 Wertpapiere, Anteile, Genussscheine, usw. 75 Bankguthaben 76 Bausparguthaben 77 Steuererstattungsansprüche 78 sonst. Guthaben aus Kapitalforderungen 79 Zinsen bis zum Zuwendungstag 80 Versicherungen, Sterbegelder, Abfindungen aus Gesellschaftsverträgen, usw. 81 Renten u. a. wiederkehrende Bezüge 82 in- und ausländ. Zahlungsmittel (Bargeld) 83 Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen 84 Hausrat 85 andere bewegliche körperliche Gegenstände 86 sonst. Rechte 87 - 89 leer 90 Gesamtwert der Nachlassgegenstände 91 Nachlassverbindlichkeiten einschl. berücksichtigter Erbfallkosten / Erbfallkostenpauschbetrag 92 Nachlassverbindlichkeiten ohne Erbfallkosten (-pauschbetrag) 93 Hypotheken und Darlehensschulden 94 Steuerschulden 95 sonst. Verbindlichkeiten 96 Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, soweit sie den Nachlass belasten 97 Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen 98 Erbfallkostenpauschbetrag 99 Summe der Erbfallkosten 100 Bestattungskosten 101 Kosten für ein Grabdenkmal 102 Kapitalwert Grabpflegekosten 103 Nachlassregelungskosten 104 Kostenersatz durch Dritte 105 - 109 leer 110 Wert des Reinnachlasses 111 inländ. land- und forstwirtsch. Grundbesitzwerte (sowie in EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert übertragenes inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (sowie in EU und EWR-Staaten) 112 land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigt nach § 13 a ErbStG 113 land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigt nach § 19 a ErbStG 114 ausländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe (außer in EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert übertragenes ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (außer in EU- und EWR-Staaten) 115 inländische Grundstückswerte (sowie in EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert übertragenes inländisches Grundvermögen (sowie in EU- und EWR-Staaten) 116 ausländisches Grundstückswerte (außer EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert übertragenes ausländisches Grundvermögen (außer EU- und EWR-Staaten) 117 inländ. Betriebsvermögen (sowie in EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert übertragenes inländ. Betriebsvermögen (sowie in EU- und EWR-Staaten) 118 Betriebsvermögen begünstigt nach § 13 a ErbStG 119 Betriebsvermögen begünstigt nach § 19 a ErbStG 120 ausländ. Betriebsvermögen (außer EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert übertragenes ausländ. Betriebsvermögen (außer EU- und EWR-Staaten) 121 Anteile an Kapitalgesellschaften (Quote) / Steuerwert übertragene Anteile 122 Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt nach § 13 a ErbStG - 3 - 123 Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt nach § 19 a ErbStG 124 personell ermittelte Kapitalforderungen (Quote) 125 sonst. Forderungen (Quote) 126 Wertpapiere, Anteile, Genussscheine usw. (Quote) 127 Bankguthaben (Quote) 128 Bausparguthaben (Quote) 129 Steuererstattungsansprüche (Quote) 130 sonst. Guthaben aus Kapitalforderungen (Quote) 131 Zinsen bis zum Zuwendungstag (Quote) 132 Versicherungen, Sterbegelder, Abfindungen aus Gesellschaftsverträgen, usw. (Quote) 133 Renten u. a. wiederkehrende Bezüge (Quote) 134 in- und ausländ. Zahlungsmittel (Bargeld) (Quote) 135 Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen (Quote) 136 Hausrat (Quote) 137 andere bewegliche körperliche Gegenstände (Quote) 138 sonst. Rechte (Quote) 140 - 149 leer 150 Gesamtwert der Nachlassgegenstände (Quote) bzw. Steuerwert des übertragenen Vermögens 151 Gesamtwert der Nachlassverbindlichkeiten (Quote) 152 vom Erben allein zu tragende Schulden 153 vom Erben allein zu tragende Erbfallkosten bzw. abweichende anteilige Erbfallkostenpauschale 154 vom Erben allein zu tragende Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, soweit sie den Erbteil belasten 155 - 158 leer 159 Gesamtwert der vom Erben allein zu tragenden Nachlassverbindlichkeiten 160 Wert des Erwerbs durch Erbanfall bzw. Steuerwert der freigebigen Zuwendung 161 Erwerb durch Vermächtnis 162 Erwerb aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter 163 Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs 164 andere sonst. Erwerbe 165 - 169 leer 170 Gesamtwert der Gegenstände sonst. Erwerb 171 land- und forstwirtsch. Vermögen sonst. Erwerb begünstigt nach § 13 a ErbStG 172 Betriebsvermögen sonst. Erwerb begünstigt nach § 13 a ErbStG 173 Anteile an Kapitalgesellschaften sonst. Erwerb begünstigt nach § 13 a ErbStG 174 Vermögen sonst. Erwerb begünstigt nach § 19 a ErbStG 175 - 180 leer 181 Schulden im Zusammenhang mit sonst. Erwerben 182 Erbfallkosten im Zusammenhang mit sonst. Erwerben 183 Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, soweit sie den sonst. Erwerb belasten 184 - 188 leer 189 Gesamtwert der Verbindlichkeiten sonst. Erwerb 190 Wert der sonst. Erwerbe 191 Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gesamt 192 Befreiung für Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG) 193 Befreiung für andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG) 194 Befreiung für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG) 195 Befreiungen für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentl. Interesse liegt (§13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 196 Befreiung für inl. Wohn- und Miteigentum (sowie in EU- und EWR-Staaten) für überlebende Ehegatten/Lebenspartner oder Kinder (§13 Abs. 1 Nr. 4a - 4c ErbStG) 197 Befreiung wegen Pflege- und Unterhaltsleistungen (§13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) 198 Befreiung wegen Rückfall von geschenktem Vermögen (§13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG) 199 Gesamte Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG - 4 - 200 Freibetragsanteil/Verschonungsabschlag § 13 a Abs. 1 ErbStG bzw. 10 ErbStG 201 Abschlag/Abzugsbetrag gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG 202 Freibetrag nach § 13 d ErbStG 203 Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG 204 Hinzurechnungsbetrag für Steuerübernahme (übernommene Steuer § 10 Abs. 2 ErbStG) 205 Gesamtwert der Vorerwerbe § 14 ErbStG 206 Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG 207 Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG 208 Freibetrag nach § 17 ErbStG 209 Freibetrag nach § 17 ErbStG (tatsächlich abzuziehen) 210 DBA-Vermögen 211 Weitere Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG 212 Wertänderung aufgrund Erbauseinandersetzung § 13a ErbStG 213 Wertänderung aufgrund Erbauseinandersetzung § 13d ErbStG 214 Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG 215 - 219 leer 220 Steuerpflichtiger Erwerb 221 Regelsteuerfestsetzung (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 222 Steuer nach § 19 Abs. 3 ErbStG 223 Entlastungsbetrag nach § 19 a ErbStG 224 abzugsfähige Steuer für Vorerwerbe § 14 ErbStG 225 Steuer vor Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG 226 Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStG 227 Ermäßigungsbetrag nach § 6 Abs. 3 ErbStG 228 ausländische Erbschaftsteuer 229 - 236 leer 237 festzusetzende Steuer 238 festzusetzende Steuer vor Mindeststeuer (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG) 239 nach § 14 Abs. 3 ErbStG begrenzte Steuer 240 tatsächlich festgesetzte Steuer 241 zinslos zu stundende Steuer nach § 25 ErbStG 242 - 250 leer 251 Verkehrswert des übertragenen land- und forstwirtsch. Vermögens 252 Verkehrswert des übertragenen Grundvermögens 253 Verkehrswert des übertragenen Betriebsvermögens 254 Verkehrswert der übertragenen Anteile an Kapitalgesellschaften 255 Verkehrswert des übertragenen übrigen Vermögens 256 - 259 leer 260 Verkehrswert des übertragenen Vermögens gesamt 261 Wert der übernommenen Verbindlichkeiten, Leistungsauflagen und Gegenleistungen 262 übernommene Gegenleistungen 263 Kapitalwert zeitlich festgelegte Leistungsauflage 264 Kapitalwert auf die Lebenserwartung abgestellte Leistungsauflage 265 - 269 leer 270 Verkehrswert der Bereicherung 271 Anteil der Bereicherung am übertragenen Vermögen 272 Nutzungs- und Duldungsauflagen 273 Erwerbsnebenkosten 274 Nutzungs- und Duldungsauflagen und Erwerbsnebenkosten nach Begrenzung § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG 275 Steuerberatungskosten 276 - 279 leer 280 Steuerwert der Bereicherung Quelle: Statistisches Bundesamt, 2026 - 5 - Datenkatalog Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 - Steuererlass nach der Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG Stand: 05.02.2026 Eingabefeld Feldbezeichnung 1 Länderschlüssel 2 Bundeseinheitliche Finanzamt-Nr. 3 Steuer-Nr. (ELSTER-Format) 4 Identifikationsmerkmal für den Nachlass 5 Sterbedatum/Tag der Zuwendung 6 Datum des Bescheids 7 Steuer auf begünstigtes Vermögen 8 Verfügbares Vermögen 9 Verfügbares Vermögen aus aktuellem Erwerb 10 Verfügbares Vermögen - bereits vorhanden 11 Verfügbares Vermögen aus Hinzuerwerben 12 Summe 13 Davon 50% 14 Zu erlassende Steuer 15 Verbleibende Steuer auf begünstigtes Vermögen Quelle: Statistisches Bundesamt, 2026

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