Rolle von Erbschaften beim Aufbau großer Vermögen und Erbschaftsteuer (Antwort zu Drs. 21/3978)
Text
Rolle von Erbschaften beim Aufbau großer Vermögen und Erbschaftsteuer (Antwort zu Drs. 21/3978)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4304
21. Wahlperiode 23.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3978 –
Rolle von Erbschaften beim Aufbau großer Vermögen und Erbschaftsteuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut der Schweizer Bank UBS ist Deutschland eines der Länder in der Welt
mit dem höchsten Anteil an Milliardären, die ihr Vermögen ererbt haben
(71,8 Prozent; www.ubs.com/global/en/wealthmanagement/family-office-uhn
w/reports/billionaire-ambitions-report.html, S. 50). Laut einer Studie waren
2010 ungefähr die Hälfte der Vermögen in Deutschland durch Erbschaften
zustande gekommen, während es um 1970 noch nur 22 Prozent waren (siehe
http://piketty.pse.ens.fr/files/AlvaredoGarbintiPiketty2017.pdf, S. 254).
Nach der letzten großen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2016
wurde auch das neue Recht vor dem Bundesverfassungsgericht beklagt, zum
einen mit einer Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22), zum anderen mit
einer verfassungsrechtlichen Überprüfung (Az. 1 BvF 1/23). In beiden Fällen
dürfte 2026 das Urteil fallen und damit wird voraussichtlich eine neue Reform
nötig sein.
1. Welche Länder in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) weisen nach Kenntnis der Bundesregierung
eine höhere Ungleichheit bei den Vermögen auf als Deutschland?
Die OECD veröffentlicht Daten zur Verteilung des Nettovermögens von
Haushalten regelmäßig auf ihrer Website (OECD Wealth Database, vgl. www.oecd.o
rg/en/data/datasets/income-and-wealth-distribution-database.html). Bei der
Interpretation der Daten ist zu beachten, dass Länderunterschiede durch
methodische Fragen beeinflusst werden, wie z. B. die Erfassung von Haushalten an
der Spitze der Verteilung. Außerdem spielen strukturelle Unterschiede, wie die
Verbreitung von Wohneigentum und Unterschiede in der Ausgestaltung der
sozialen Sicherungssysteme, eine wichtige Rolle.
2. Hält es die Bundesregierung für gerecht, wenn große Vermögen
maßgeblich durch Erbschaften anstatt durch Einkommen entstehen (bitte
begründen)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Februar
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der
Schweizer Bank UBS, demzufolge in Deutschland nur 28,2 Prozent der
Milliardäre „selfmade“ sind, während 71,2 Prozent durch Erbschaft ihr
Vermögen erworben haben (www.ubs.com/global/en/wealthmanagemen
t/family-office-uhnw/reports/billionaire-ambitions-report.html, S. 50),
zumal damit Deutschland das Land mit der zweithöchsten Erbenrate
unter Milliardären (nach Dänemark) in diesem Bericht ist?
4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
besonders große Vermögen zunehmend durch Erbschaften bzw.
Schenkungen entstehen anstatt durch Einkommen (wenn nein, bitte mit Zahlen
bzw. Studien begründen)?
5. Hält die Bundesregierung die Studie für belastbar, der zufolge 2010
ungefähr die Hälfte der Vermögen in Deutschland durch Erbschaften
zustande gekommen sind, während es um 1970 noch nur 22 Prozent waren
(siehe http://piketty.pse.ens.fr/files/AlvaredoGarbintiPiketty2017.pdf,
S. 254; wenn nein, bitte begründen und ggf. Studien mit anderen
Erkenntnissen auflisten)?
6. Hält es die Bundesregierung für problematisch, wenn sich in den letzten
Jahrzehnten der Anteil der Vermögen, die aus Erbschaften entstanden
sind, signifikant erhöht hat (siehe Frage 5)?
Die Fragen 2 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis
und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen in Kapitel A.2.3 im Siebten Armuts- und
Reichtumsbericht hingewiesen.
7. Bei wie vielen Erbschaften bzw. Schenkungen waren nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Inkrafttreten der letzten großen Reform des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Familienstiftungen
beteiligt, in wie vielen Fällen davon wurde für diese eine
Verschonungsbedarfsprüfung vorgenommen, und was war in diesen Fällen insgesamt
a) der Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung,
b) die festgesetzte Steuer und
c) die erlassene Steuer
(bitte für alle verfügbaren Jahre einzeln auflisten und jeweils
Gesamtsummen bilden, außerdem nach Erbschaften und Schenkungen
differenzieren)?
Auswertungen zu den Stiftungen sind in den Übersichtstabellen 73611-01 und
73611-02 des statistischen Berichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik
veröffentlicht (vgl. Internetseiten des Statistischen Bundesamtes unter www.de
statis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/_inhalt.html#_dnkkjzsn8).
In Tabelle 73611-02 werden die Stiftungen auch nach Erbschaften und
Schenkungen untergliedert.
Die gewünschte detaillierte Auswertung zu den Stiftungen, die eine
Verschonungsbedarfsprüfung beantragt haben, darf aufgrund der geringen Fallzahl und
der notwendigen Einhaltung des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht
werden. Nur für das Jahr 2024 kann eine Auswertung der Stiftungen zur Verfügung
gestellt werden. Bei den für die nachstehende Übersicht ausgewerteten
Stiftungen handelt es sich um Schenkungen und um „Übergänge von Vermögen auf
eine Stiftung“.
Sonderauswertung zu den Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprüfung
gemäß § 28a ErbStG 2024
Steuererlasse* Anzahl1 Gesamtwert der
Erwerbe
vor Abzug2, 3
in 1 000 Euro
Tatsächlich
festgesetzte
Steuer3, 4
in 1 000 Euro
Steuer auf nach
§ 28a ErbStG
begünstigtes
Vermögen in
1 000 Euro
nach § 28a
ErbStG
zu erlassende
Steuer in
1 000 Euro
insgesamt 45 11 144 172 3 645 933 3 553 390 3 371 110
darunter:
Stiftungen
10 2 052 699 615 362 615 172 613 605
* Hinweis: Das Jahr des Steuererlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung
gemäß § 28a ErbStG muss nicht dem Jahr der Erstfestsetzung des
steuerpflichtigen Erwerbs entsprechen.
1 Erstmalige Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a
ErbStG einschließlich Stiftungen.
2 Erwerbe von Todes wegen: Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle.
3 Erstfestsetzungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben >= 0 Euro.
4 Auf den gesamten Erwerb der Erstfestsetzung.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2024.
Stand: 9. Februar 2026
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
Weitere Informationen über die Stiftungen liegen seitens der amtlichen
Steuerstatistik nicht vor.
8. Bei wie vielen Erbschaften bzw. Schenkungen, bei denen seit
Inkrafttreten der letzten großen Reform des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
stattfand, waren nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder bis zum
vollendeten 13. Lebensjahr bzw. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr beteiligt,
und was waren in diesen Fällen jeweils
a) der Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung,
b) die festgesetzte Steuer und
c) die erlassene Steuer
(bitte für alle verfügbaren Jahre einzeln auflisten und jeweils
Gesamtsummen bilden, außerdem nach Erbschaften und Schenkungen
differenzieren)?
Aufgrund der geringen Fallzahlen der Verschonungsbedarfsprüfungen der
einzelnen Jahre und der notwendigen Einhaltung des Steuergeheimnisses kann nur
für das Jahr 2024 eine Teilauswertung zur Verfügung gestellt werden.
Ausgewertet werden kann hier nur die Gruppe der bis einschließlich 17-Jährigen.
Sonderauswertung zu den Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprüfung
gemäß § 28a ErbStG 2024
Steuererlasse* nach
Altersgruppe5
Anzahl1 Gesamtwert der
Erwerbe
vor Abzug2, 3
in 1 000 Euro
Tatsächlich
festgesetzte
Steuer3, 4
in 1 000 Euro
Steuer auf nach
§ 28a ErbStG
begünstigtes
Vermögen in
1 000 Euro
nach § 28a
ErbStG
zu erlassende
Steuer in
1 000 Euro
insgesamt 45 11 144 172 3 645 933 3 553 390 3 371 110
darunter: bis
einschl. 17-Jährige
12 4 746 661 1 415 801 1 332 025 1 192 130
* Hinweis: Das Jahr des Steuererlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung
gemäß § 28a ErbStG muss nicht dem Jahr der Erstfestsetzung des
steuerpflichtigen Erwerbs entsprechen.
1 Erstmalige Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a
ErbStG einschließlich Stiftungen.
2 Erwerbe von Todes wegen: Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle.
3 Erstfestsetzungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben >= 0 Euro.
4 Auf den gesamten Erwerb der Erstfestsetzung.
5 Geburtsjahr nicht in allen Fällen vorhanden. Keine Angabe möglich.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2024.
Stand: 9. Februar 2026
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
9. Wie viele Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher in Westdeutschland
(„alte“ Bundesländer) und wie viele in Ostdeutschland („neue“
Bundesländer) gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden jeweils in
Westdeutschland und Ostdeutschland positiv beschieden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Über den Bearbeitungsstand der bisherigen Anträge liegen beim Statistischen
Bundesamt keine Informationen vor. Nach den Daten des Statistischen
Bundesamtes zu den erledigten Anträgen auf Verschonungsbedarfsprüfungen wurden
bisher alle im früheren Bundesgebiet oder Berlin gestellt.
10. Hält die Bundesregierung es mit den Grundsätzen und Anforderungen
einer aussagekräftigen und korrekten öffentlichen Statistik für vereinbar,
dass aktuell die Erbschaftsteuerzahlungen ohne Berücksichtigung von
Steuererlassen nach § 28a ErbStG veröffentlicht werden, weil durch
diese die realen Steuerzahlungen inzwischen stark von den festgesetzten
Steuern abweichen (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/202
5/08/PD25_320_736.html)?
Die Daten zu den erledigten Verschonungsbedarfsprüfungen nach § 28a des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) werden separat zu den
Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik geliefert. Da die
Verschonungsbedarfsprüfung erst nach der Erstfestsetzung erfolgen kann,
können diese in einem späteren Berichtsjahr geliefert werden. Im Statistischen
Bericht zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden die Erstfestsetzungen
eines Berichtsjahres veröffentlicht (vgl. auch Qualitätsbericht abrufbar auf den
Internetseiten des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de/DE/Metho
den/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Steuern/erbschaft-und-schenkungsteuer.html?t
emplateQueryString=erbschaft). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Erstfestsetzungen ist nicht bekannt, ob zu einer Erstfestsetzung noch in einem
späteren Berichtsjahr ein Steuererlass nach der Verschonungsbedarfsprüfung
gemäß § 28a ErbStG geliefert wird.
Die Eckwerttabelle zu den Verschonungsbedarfsprüfungen enthält die
Steuererlasse nach dem Jahr des Steuererlasses.
Da es sich um zwei separate Datenmaterialien handelt und aufgrund des oben
genannten Sachverhalts werden die Veröffentlichungen der Erstfestsetzungen
eines Berichtsjahres und die Veröffentlichungen der
Verschonungsbedarfsprüfungen getrennt gehalten. So können die Daten zeitnah veröffentlicht werden.
11. Warum können nach Kenntnis der Bundesregierung
Erbschaftsteuererlasse nach § 28a ErbStG in der Statistik des Statistischen Bundesamts nicht
dem Jahr der zugrunde liegenden Erbschaft zugeordnet werden (siehe
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Weitere-Steuern/Tabellen/er
bschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbedarfspruefung.html,
Fußnote 2), und wäre es ggf. technisch möglich, diesen Bezug durch eine
Änderung der Meldungen an das Statistische Bundesamt herzustellen?
In der Fußnote 2 der Veröffentlichungstabelle des Statistischen Bundesamtes zu
den Verschonungsbedarfsprüfungen (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuer
n/Weitere-Steuern/Tabellen/erbschaftsteuer-steuererlasse-verschonungsbedarfs
pruefung.html) wird darauf hingewiesen, dass das Jahr des Steuererlasses nicht
dem Jahr der Erstfestsetzung entsprechen muss. Dies ist darin begründet, dass
der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung auch zu einem späteren Zeitpunkt
als die Erstfestsetzung erfolgen kann.
Für Auswertungszwecke können Informationen der Erstfestsetzungen
prinzipiell mit Daten der Verschonungsbedarfsprüfung kombiniert werden, wie das
Jahr der Erstfestsetzung. Bei so geringen Fallzahlen, dass diese Rückschlüsse
erlauben, dürfen Daten wegen der notwendigen Einhaltung des
Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht werden.
12. Welche Daten zur Erbschaftsteuer werden nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell von den Finanzämtern der Länder an das Statistische
Bundesamt gemeldet (bitte vollständig einzeln auflisten und
Rechtsgrundlage nennen)?
Die Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) in
Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) sowie
das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die erhobenen Merkmale
sind in der Anlage 1* jeweils für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik
und für die Verschonungsbedarfsprüfung zusammengestellt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4304 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
13. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im vergangenen Jahrzehnt
rechtliche Konstruktionen im Bereich der Erbschaft- und
Schenkungsteuer, die nach der allgemeinen Missbrauchsregel des § 42 der
Abgabenordnung (AO) von Gerichten oder Landes- bzw. Bundesministerien oder
Landes- bzw. Bundesbehörden für widerrechtlich erklärt wurden, und
wenn ja, bitte mit Jahr und genauem Gerichtsurteil bzw. Rundschreiben
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auflisten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Familienstiftungen
mit geringem Kapital errichtet werden, um diese für Erbfälle mit
Unternehmensvermögen bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a
ErbStG zu nutzen (siehe https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/21937.pdf,
Nummer 3c, S. 5), und wie bewertet die Bundesregierung ggf. dieses
Vorgehen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, ob es im Sinne
des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist, wenn die
Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auf eine Stiftung angewandt wird und
nicht auf natürliche Personen?
Erwerber im Sinne des § 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG können natürliche und
juristische Personen wie Stiftungen sein. Ein Grund für den Ausschluss
juristischer Personen von dem Anwendungsbereich der Norm liegt nicht vor.
16. Wie bewertet die Bundesregierung es, wenn über die Gründung von
„Family Offices“ Erbschaft- oder Schenkungsteuer vermieden wird (siehe
z. B. www.allensbach-hochschule.de/vermoegensnachfolge-steueroptimi
erung-durch-das-family-office-management), und erwägt die
Bundesregierung, bei einer Reform der Erbschaftsteuer diese Art von Gestaltung
zu unterbinden (ggf. wie)?
Steuerbefreiungen bei der Übertragung von steuerlich begünstigtem
Betriebsvermögen sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu
gewähren. Die Planung von Unternehmensnachfolgen steht den Steuerpflichtigen frei.
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht keine
Maßnahmen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor.
17. Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt,
dass nach der Adoption eines Erwachsenen dieser sowohl von seinen
Adoptiveltern als auch ggf. von leiblichen Eltern unter Nutzung der
Freibeträge erben kann, weshalb solche Adoptionen auch aus
erbschaftsteuerrechtlichen Motiven geschehen (siehe www.rosepartner.de/adoption-er
wachsener-volljaehrig.html)?
18. Welche wissenschaftlichen Studien sind der Bundesregierung bekannt,
die eine Wirkung der Besteuerung von geerbten Firmenanteilen auf die
wirtschaftliche Situation des Unternehmens belegen, und welche davon
belegen eine positive, neutrale oder negative Wirkung?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung dazu, wie sich die
Erbschaftsteuerzahlung der Erben des verstorbenen Milliardärs H. T. in
Höhe von laut Presseberichten schätzungsweise rund 3,5 Mrd. Euro auf
Unternehmen ausgewirkt haben, deren Anteile vererbt wurden, und wie
sieht diese ggf. aus?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über steuerliche Einzelfälle vor.
20. Arbeitet die Bundesregierung bereits an konkreten Reformvorschlägen
für die Erbschaftsteuer, vor allem mit Hinblick auf das erwartete
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde
(Az. 1 BvR 804/22)?
Die Bundesregierung beobachtet die aktuelle politische und wissenschaftliche
Debatte zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sowie zur
Stärkung der Steuerfairness und Effizienz. Sollte sich Handlungsbedarf ergeben,
wird die Bundesregierung mit den Ländern in einen konstruktiven Austausch
treten und ggf. notwendige gesetzliche Maßnahmen vorschlagen.
21. Welche Kontakte mit Dritten (Verbände, Organisationen, Unternehmen,
Einzelpersonen oder andere) hatte die Bundesregierung seit Amtsantritt
zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer (bitte jeweils mit Datum,
Teilnehmenden auf beiden Seiten, Art des Kontakts, Angabe zur
Initiative für den Kontakt und Thema, unter dem Dokumente zu dem Kontakt
veraktet wurden, auflisten)?
Die Mitglieder der Bundesregierung pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen
der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren
Ergebnisse – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche
umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Es ist weder
rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden
öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B.
sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und
Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber
zu erstellen oder zu pflegen. Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen
auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener
Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Angaben sind somit
möglicherweise nicht vollständig. Die aufgelisteten Kontakte beziehen sich, wie von den
Abgeordneten gefordert, auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Daher wurde auf die Angabe des Themas, unter dem Dokumente zu dem
Kontakt abgelegt wurden, verzichtet. Bei den genannten Kontakten kann es
zusätzlich auch um weitere Themen gegangen sein.
Soweit Mitglieder der Bundesregierung Treffen oder anderweitige Kontakte als
Abgeordnete des Deutschen Bundestages wahrgenommen bzw. durchgeführt
haben, sind diese nicht zu berücksichtigen. Es fehlt der Mandatsbezug der
Frage, da es nicht zu den parlamentarischen Aufgaben von Abgeordneten
gehört, andere Abgeordnete zu kontrollieren. Ebenso wenig unterliegen Treffen,
die in der Eigenschaft als Abgeordneter wahrgenommen wurden, dem
Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
Datum Teilnehmende der
Bundesregierung
Teilnehmende Dritte
(Verbände, Organisationen,
Unternehmen, Einzelpersonen
oder anderes)
Art des Kontakts
(z. B. Gespräch,
Schriftverkehr, …)
Angabe zur
Initiative für den
Kontakt
16.06.2026 BM Klingbeil Yasmin Fahimi (DGB)
Christiane Benner (IG
Metall)
Frank Werneke (ver.di)
Michael Vassiliadis (IG-
BCE)
Maike Finnern (GEW)
Guido Zeitler (NGG)
Martin Burkert (EVG)
Austausch mit
Gewerkschaften
-
17.09.2025 BM Frei Präsident des
Zentralverbands des Deutschen
Handwerks Jörg Dittrich,
Präsident der
Handwerkskammer Konstanz Werner
Rottler
Gespräch Verband
24.09.2025 BM‘in Reiche Strategie-Gipfel
Familienunternehmen „MY WAY“
Rede -
24.09.2025
15.10.2025
BM Frei Europa-Park GmbH & Co
Mack KG
Schriftverkehr Unternehmen
12.11.2025 Bundeskanzler Merz Roland Mack Telefonat Unternehmen
04.12.2025 BM Klingbeil Dr. Rainer Dulger (BDA)
Peter Leibinger (BDI)
Peter Adrian (DIHK)
Jörg Dittrich (ZDH)
Austausch mit
Wirtschaftsverbänden
-
22. Sieht die Bundesregierung rechtliche oder praktische Probleme bei der
Einführung eines Lebensfreibetrags für Erbschaften und Schenkungen,
wie er von Wissenschaft (www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_
01.c.985597.de/diwkompakt_2025-208.pdf) und Politik (www.spd.de/fai
rerben) diskutiert bzw. vorgeschlagen wurde (ggf. bitte genauer
ausführen, welche)?
Die Bundesregierung nimmt die Vorschläge im Sinne der Fragestellung zur
Kenntnis. Eine legislative Umsetzung des Vorschlags wurde nicht geprüft.
23. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu
vor, welcher Höchststeuersatz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
maximal verfassungsrechtlich zulässig ist (z. B. vor dem Hintergrund der
geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts)?
Der erbschaftsteuerliche Zugriff ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in der Höhe durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) beschränkt.
Die Geldleistungspflichten dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten
und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine
erdrosselnde Wirkung haben (std. Rspr, vgl. BVerfG Beschluss vom 30. Juni
2022 – 2 BvR 737/20 – BVerfGE 162, 325 (345) m. w. N). Bei der
Erbschaftsteuer tritt neben den Schutz der Eigentums- und Testierfreiheit auch der
Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG). Der erbschaftsteuerliche
Zugriff ist bei Familienangehörigen daher so zu beschränken, dass der Nachlass
– je nach dessen Größe – zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei
kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zu stellen ist (BVerfG Beschluss vom
22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91- BVerfGE 93, 165 (174 f.)). Mit Blick auf die
Sozialgebundenheit von Betrieben, die von den Erben weitergeführt werden,
muss die Erbschaftsteuerlast – unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe
zwischen Erblasser und Erben – so bemessen sein, dass die Fortführung des
geerbten Betriebes steuerlich nicht gefährdet wird (BVerfG Beschluss vom
22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 – a. a. O. (175 f.)).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
- 1 -
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 21/3978
Datenkatalog Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024
Stand: 05.02.2026
Eingabefeld Feldbezeichnung
1 Statistik-Nr.
2 Länderschlüssel
3 Festsetzungsjahr
5 Lieferart
6 Satzart
7 Ausschlussgründe
8 Rechenlaufdatum
9 bundeseinheitliche Finanzamt-Nr.
10 Steuer-Nr.
11 IdNr. Erwerber
12 Identifikationsmerkmal für den Nachlass
13 IdNr. Erblasser/Schenker
14 Sterbedatum/Tag der Zuwendung
15 abweichender Steuerentstehungszeitpunkt
16 Art der Steuerpflicht
17 Verwandtschaftsverhältnis
18 Steuerklasse
19 Steuersatz
20 Alter für Freibetrag nach § 17 ErbStG
21 Merker Vollschenkung
22 Geburtsdatum Erblasser/Schenker
23 Anrede Erblasser/Schenker
24 Geburtsdatum Erwerber
25 Anrede Erwerber
26 Anteil am Reinnachlass / Zähler
27 Anteil am Reinnachlass / Nenner
28 Merker für neues Recht
29 Merker für Erstfestsetzung/Änderungsfestsetzung (FV)
30 Rechenlaufdatum der vorhergehenden Festsetzung
31 Kennzeichnung für Sonderbesteuerungen
40 bundeseinheitliche Finanzamt-Nr. alt
41 Steuer-Nr. alt
42 Identifikationsmerkmal für den Nachlass alt
43 Postleitzahl des Erwerbers
44 Ort des Erwerbers
45 Straße und Hausnummer des Erwerbers
46 - 49 leer
50 leer
51 land- und forstwirtsch. Vermögen
52 inländ. land- und forstwirtsch. Grundbesitzwerte (sowie in EU- und EWR-Staaten)
53 ausländ. land- und forstwirtsch. Grundbesitzwerte (außer EU- und EWR-Staaten)
54 Grundvermögen
55 inländ. Grundstückswerte (sowie in EU- und EWR-Staaten)
56 ausländ. Grundstückswerte (außer EU- und EWR-Staaten)
57 Betriebsvermögen
58 inländ. Betriebsvermögen (sowie in EU- und EWR-Staaten)
59 ausländ. Betriebsvermögen (außer EU- und EWR-Staaten)
60 - 69 leer
- 2 -
70 übriges Vermögen / Steuerwert übertragenes übriges Vermögen
71 Anteile an Kapitalgesellschaften
72 Kapitalforderungen (personell ermittelt)
73 sonst. Forderungen
74 Wertpapiere, Anteile, Genussscheine, usw.
75 Bankguthaben
76 Bausparguthaben
77 Steuererstattungsansprüche
78 sonst. Guthaben aus Kapitalforderungen
79 Zinsen bis zum Zuwendungstag
80 Versicherungen, Sterbegelder, Abfindungen aus Gesellschaftsverträgen, usw.
81 Renten u. a. wiederkehrende Bezüge
82 in- und ausländ. Zahlungsmittel (Bargeld)
83 Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen
84 Hausrat
85 andere bewegliche körperliche Gegenstände
86 sonst. Rechte
87 - 89 leer
90 Gesamtwert der Nachlassgegenstände
91 Nachlassverbindlichkeiten einschl. berücksichtigter Erbfallkosten /
Erbfallkostenpauschbetrag
92 Nachlassverbindlichkeiten ohne Erbfallkosten (-pauschbetrag)
93 Hypotheken und Darlehensschulden
94 Steuerschulden
95 sonst. Verbindlichkeiten
96 Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, soweit sie den Nachlass belasten
97 Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen
98 Erbfallkostenpauschbetrag
99 Summe der Erbfallkosten
100 Bestattungskosten
101 Kosten für ein Grabdenkmal
102 Kapitalwert Grabpflegekosten
103 Nachlassregelungskosten
104 Kostenersatz durch Dritte
105 - 109 leer
110 Wert des Reinnachlasses
111 inländ. land- und forstwirtsch. Grundbesitzwerte (sowie in EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert
übertragenes inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (sowie in EU und EWR-Staaten)
112 land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigt nach § 13 a ErbStG
113 land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigt nach § 19 a ErbStG
114 ausländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe (außer in EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert
übertragenes ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (außer in EU- und EWR-Staaten)
115 inländische Grundstückswerte (sowie in EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert
übertragenes inländisches Grundvermögen (sowie in EU- und EWR-Staaten)
116 ausländisches Grundstückswerte (außer EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert
übertragenes ausländisches Grundvermögen (außer EU- und EWR-Staaten)
117 inländ. Betriebsvermögen (sowie in EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert
übertragenes inländ. Betriebsvermögen (sowie in EU- und EWR-Staaten)
118 Betriebsvermögen begünstigt nach § 13 a ErbStG
119 Betriebsvermögen begünstigt nach § 19 a ErbStG
120 ausländ. Betriebsvermögen (außer EU- und EWR-Staaten) (Quote) / Steuerwert übertragenes ausländ.
Betriebsvermögen (außer EU- und EWR-Staaten)
121 Anteile an Kapitalgesellschaften (Quote) / Steuerwert übertragene Anteile
122 Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt nach § 13 a ErbStG
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123 Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt nach § 19 a ErbStG
124 personell ermittelte Kapitalforderungen (Quote)
125 sonst. Forderungen (Quote)
126 Wertpapiere, Anteile, Genussscheine usw. (Quote)
127 Bankguthaben (Quote)
128 Bausparguthaben (Quote)
129 Steuererstattungsansprüche (Quote)
130 sonst. Guthaben aus Kapitalforderungen (Quote)
131 Zinsen bis zum Zuwendungstag (Quote)
132 Versicherungen, Sterbegelder, Abfindungen aus Gesellschaftsverträgen, usw. (Quote)
133 Renten u. a. wiederkehrende Bezüge (Quote)
134 in- und ausländ. Zahlungsmittel (Bargeld) (Quote)
135 Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen (Quote)
136 Hausrat (Quote)
137 andere bewegliche körperliche Gegenstände (Quote)
138 sonst. Rechte (Quote)
140 - 149 leer
150 Gesamtwert der Nachlassgegenstände (Quote) bzw. Steuerwert des übertragenen Vermögens
151 Gesamtwert der Nachlassverbindlichkeiten (Quote)
152 vom Erben allein zu tragende Schulden
153 vom Erben allein zu tragende Erbfallkosten bzw. abweichende anteilige
Erbfallkostenpauschale
154 vom Erben allein zu tragende Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, soweit sie den Erbteil
belasten
155 - 158 leer
159 Gesamtwert der vom Erben allein zu tragenden Nachlassverbindlichkeiten
160 Wert des Erwerbs durch Erbanfall bzw. Steuerwert der freigebigen Zuwendung
161 Erwerb durch Vermächtnis
162 Erwerb aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter
163 Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
164 andere sonst. Erwerbe
165 - 169 leer
170 Gesamtwert der Gegenstände sonst. Erwerb
171 land- und forstwirtsch. Vermögen sonst. Erwerb begünstigt nach § 13 a ErbStG
172 Betriebsvermögen sonst. Erwerb begünstigt nach § 13 a ErbStG
173 Anteile an Kapitalgesellschaften sonst. Erwerb begünstigt nach § 13 a ErbStG
174 Vermögen sonst. Erwerb begünstigt nach § 19 a ErbStG
175 - 180 leer
181 Schulden im Zusammenhang mit sonst. Erwerben
182 Erbfallkosten im Zusammenhang mit sonst. Erwerben
183 Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, soweit sie den sonst. Erwerb belasten
184 - 188 leer
189 Gesamtwert der Verbindlichkeiten sonst. Erwerb
190 Wert der sonst. Erwerbe
191 Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gesamt
192 Befreiung für Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG)
193 Befreiung für andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG)
194 Befreiung für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG)
195 Befreiungen für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentl. Interesse liegt (§13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
196 Befreiung für inl. Wohn- und Miteigentum (sowie in EU- und EWR-Staaten) für überlebende
Ehegatten/Lebenspartner oder Kinder (§13 Abs. 1 Nr. 4a - 4c ErbStG)
197 Befreiung wegen Pflege- und Unterhaltsleistungen (§13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
198 Befreiung wegen Rückfall von geschenktem Vermögen (§13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)
199 Gesamte Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG
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200 Freibetragsanteil/Verschonungsabschlag § 13 a Abs. 1 ErbStG bzw. 10 ErbStG
201 Abschlag/Abzugsbetrag gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG
202 Freibetrag nach § 13 d ErbStG
203 Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
204 Hinzurechnungsbetrag für Steuerübernahme (übernommene Steuer § 10 Abs. 2 ErbStG)
205 Gesamtwert der Vorerwerbe § 14 ErbStG
206 Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG
207 Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG
208 Freibetrag nach § 17 ErbStG
209 Freibetrag nach § 17 ErbStG (tatsächlich abzuziehen)
210 DBA-Vermögen
211 Weitere Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG
212 Wertänderung aufgrund Erbauseinandersetzung § 13a ErbStG
213 Wertänderung aufgrund Erbauseinandersetzung § 13d ErbStG
214 Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG
215 - 219 leer
220 Steuerpflichtiger Erwerb
221 Regelsteuerfestsetzung (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
222 Steuer nach § 19 Abs. 3 ErbStG
223 Entlastungsbetrag nach § 19 a ErbStG
224 abzugsfähige Steuer für Vorerwerbe § 14 ErbStG
225 Steuer vor Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG
226 Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStG
227 Ermäßigungsbetrag nach § 6 Abs. 3 ErbStG
228 ausländische Erbschaftsteuer
229 - 236 leer
237 festzusetzende Steuer
238 festzusetzende Steuer vor Mindeststeuer (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)
239 nach § 14 Abs. 3 ErbStG begrenzte Steuer
240 tatsächlich festgesetzte Steuer
241 zinslos zu stundende Steuer nach § 25 ErbStG
242 - 250 leer
251 Verkehrswert des übertragenen land- und forstwirtsch. Vermögens
252 Verkehrswert des übertragenen Grundvermögens
253 Verkehrswert des übertragenen Betriebsvermögens
254 Verkehrswert der übertragenen Anteile an Kapitalgesellschaften
255 Verkehrswert des übertragenen übrigen Vermögens
256 - 259 leer
260 Verkehrswert des übertragenen Vermögens gesamt
261 Wert der übernommenen Verbindlichkeiten, Leistungsauflagen und Gegenleistungen
262 übernommene Gegenleistungen
263 Kapitalwert zeitlich festgelegte Leistungsauflage
264 Kapitalwert auf die Lebenserwartung abgestellte Leistungsauflage
265 - 269 leer
270 Verkehrswert der Bereicherung
271 Anteil der Bereicherung am übertragenen Vermögen
272 Nutzungs- und Duldungsauflagen
273 Erwerbsnebenkosten
274 Nutzungs- und Duldungsauflagen und Erwerbsnebenkosten nach Begrenzung § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG
275 Steuerberatungskosten
276 - 279 leer
280 Steuerwert der Bereicherung
Quelle: Statistisches Bundesamt, 2026
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Datenkatalog Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 -
Steuererlass nach der Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG
Stand: 05.02.2026
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7 Steuer auf begünstigtes Vermögen
8 Verfügbares Vermögen
9 Verfügbares Vermögen aus aktuellem Erwerb
10 Verfügbares Vermögen - bereits vorhanden
11 Verfügbares Vermögen aus Hinzuerwerben
12 Summe
13 Davon 50%
14 Zu erlassende Steuer
15 Verbleibende Steuer auf begünstigtes Vermögen
Quelle: Statistisches Bundesamt, 2026
Relationen
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