Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz (Antwort zu Drs. 21/6801)
Text
Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz (Antwort zu Drs. 21/6801)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7281
21. Wahlperiode 22.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marc Bernhard, Dr. Malte Kaufmann und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6801 –
Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie am
11. Oktober 2025 verpasst. Die EU-Kommission hat daraufhin ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/
detail/en/inf_25_2654).
Das deutsche Energieeffizienzgesetz (EnEfG) soll die EU-Richtlinie Energy
Efficiency Directive (EED III) 2023/1791 umsetzen. Es hat das zentrale Ziel,
den Energieverbrauch bis 2030 deutlich zu reduzieren. 2009 betrug der
Gesamtenergiebedarf Deutschlands 2 544 Terawattstunden (TWh), 2024 waren
es noch 2 246 TWh. 2030 sollen es gemäß Energieeffizienzgesetz nur noch
1 867 TWh und 2045 lediglich 1 400 TWh sein. Das würde bis 2045 fast eine
Halbierung des deutschen Energieverbrauchs gegenüber 2009 bedeuten.
Zwischen der Wirtschaftsleistung und dem Energieverbrauch besteht jedoch
ein starker positiver Zusammenhang. Dies verdeutlicht unter anderem die
McKinsey-Studie „Zukunftspfad Stromversorgung“. Aus der Studie ist auch
ersichtlich, dass Deutschland im Vergleich zu Ländern mit ähnlichem oder
höherem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf bereits einen deutlich niedrigeren
Energieverbrauch pro Kopf aufweist. Unter den betrachteten Staaten mit
ähnlicher oder höherer Wirtschaftsleistung pro Kopf hat lediglich die Schweiz
einen geringeren Energiebedarf pro Kopf als Deutschland. Währenddessen
haben Kanada, Südkorea, Tschechien, Norwegen und die USA einen deutlich
höheren Energiebedarf pro Kopf (www.mckinsey.com/de/~/media/mckinsey/l
ocations/europe%20and%20middle%20east/deutschland/news/presse/2026/20
26-02-24 Prozent20strommarktreport/mckinsey%20strommarktreport%20202
6.pdf – insbesondere Abbildung 1).
Zu dem in Deutschland im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung niedrigen
Energieverbrauch pro Kopf dürften die zahlreichen Maßnahmen der Vergangenheit
beigetragen haben, etwa seit langem künstlich verteuerte Energie durch hohe
Steuern und Abgaben (z. B. Energiesteuer, Stromsteuer, CO2-Abgabe) und
zahlreiche steuerfinanzierte Förderprogramme (z. B. KfW-Programme
[KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau], Bundesförderung für effiziente
Gebäude [BEG], Bundesförderung für effiziente Wärmenetze [BEW], Nationale
Klimaschutzinitiative, BAFA-Zuschuss [BAFA = Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle] für Energieberatung). Den Fragestellern erscheint daher
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
22. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
das in vielen anderen Staaten durchaus noch vorhandene Einsparpotenzial
beim Energieverbrauch in Deutschland bereits weitgehend ausgeschöpft.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hatte bereits 2023 vor
dem Energieeffizienzgesetz gewarnt und mit Bekanntgabe der bevorstehenden
Novellierung erneut deutliche Kritik geäußert. Der technische Fortschritt der
Energieeinsparung im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung hält nach
Einschätzung der DIHK mit den gesetzlichen Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes
nicht Schritt. Wollte die Bundesregierung ihre ambitionierten
Energieeinsparungsziele bis 2030 umsetzen, müsste nach Berechnung der DIHK das BIP
hierfür um 9 Prozent schrumpfen (www.dihk.de/de/newsroom/wie-die-absolut
en-einsparziele-aus-dem-energieeffizienzgesetz-auf-das-
wirtschaftswachstumwirken-178844).
Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung eine Novellierung des
EnEfG. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat
hierzu am 9. April 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Laut Synopse auf
Seite 11 ändert dieser aber nichts an § 4 und den darin festgelegten nationalen
Reduktionszielen für den Primär- und Endenergiebedarf (www.bundeswirtsch
aftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260504-synops
e-zum-gesetz-zur-beschleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizienzrichtlini
e.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die nationalen Ziele der
Energieeinsparung bis 2030 liegen damit auch nach der Novelle voraussichtlich bei
39,3 Prozent (Primärenergie) und 26,5 Prozent (Endenergie) gegenüber dem
Basisjahr 2008. Der deutsche Endenergieverbrauch sank zwischen 2008 und
2020 um etwa 8,9 Prozent (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/
DE/Downloads/Gesetz/2026/20260504-gesetz-zur-beschleunigung-der-umset
zung-der-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Demzufolge müsste er bis 2030 noch um weitere etwa 17 Prozent sinken.
Der Referentenentwurf verweist derweil insgesamt 118‑mal auf die zugrunde
liegende EU-Richtlinie 2023/1791. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten
gemeinschaftlich dazu, den Energiebedarf gegenüber der Prognose für das
Jahr 2030 aus dem EU-Referenzmodell 2020 um 11,7 Prozent zu senken.
Dieses Modell ging von einem in etwa konstanten Verbrauch aus (https://op.europ
a.eu/de/publication-detail/-/publication/96c2ca82-e85e-11eb-93a8-01aa75ed
71a1).
Die EU-Vorgabe und die deutsche Gesetzgebung verwenden in gleich
mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Referenzrahmen: Räumlich stehen dafür in
einem Fall die EU und im anderen Fall Deutschland, was nachvollziehbar ist.
Als Ausgangswert dient in einem Fall der Wert für das Jahr 2030 im EU-
Referenzszenario 2020, im anderen der reale deutsche Wert 2008. Der prozentuale
Wert der Senkung beträgt in einem Fall 11,7 Prozent, im anderen Fall
26,5 Prozent. Von außen betrachtet ist es faktisch unmöglich, zu erkennen, ob
das deutsche Energieeffizienzgesetz lediglich eine direkte Umsetzung der EU-
Richtlinie 2023/1791 ist oder ob hier nationales Gold-Plating (Übererfüllung
von Vorgaben) betrieben wird.
Erreicht werden soll die vorgeschriebene Energieeinsparung laut EU-
Richtlinie 2023/1791 über eine jährlich ansteigende Sparquote. Verfehlt ein
Mitgliedstaat diese Quote, wird der entsprechende Staat von der EU-Kommission
zu zusätzlichen Sparmaßnahmen verpflichtet.
Dieses starre Sparziel steht in massivem Widerspruch zum real wachsenden
Energiebedarf in Schlüsselbereichen der sog. Energiewende. So führen
erhebliche Wirkungsgradverluste bei der geplanten heimischen
Wasserstoffproduktion sowie systemische Energieverluste beim massiven Ausbau von
Batteriespeichern zu einem steigenden Primärenergiebedarf – während dieser nach der
EU-Richtlinie 2023/1791 und dem Energieeffizienzgesetz deutlich sinken soll
(www.golem.de/news/eu-batterien-strombedarf-fuer-zellherstellung-wird-um
s-100-fache-steigen-2509-200669.html, www.dena.de/infocenter/elektrolysek
apazitaeten-in-deutschland/).
Hinzu kommt der rasant wachsende Strombedarf von Rechenzentren,
insbesondere durch den Boom von KI-Anwendungen (KI = Künstliche Intelligenz;
www.izm.fraunhofer.de/de/abteilungen/environmental_reliabilityengineering/
projekte/green-ict/studie-zum-strombedarf-und-carbon-footprint-der-ikt-in-de
utschland.html). Diese Entwicklung war im Jahr 2020, als das EU-
Referenzmodell erstellt wurde, in diesem Ausmaß noch nicht absehbar. Der
Endenergiebedarf wird sich dadurch deutlich erhöhen. Dennoch soll nach der EU-
Richtlinie 2023/1791 und dem Energieeffizienzgesetz der Energieverbrauch in
Deutschland sinken.
Die gesetzlichen Vorgaben werden umso unverständlicher, als europaweit
ohnehin eine gesetzlich erzwungene vollständige Umstellung auf CO2-neutrale
Energiequellen bis 2050 geplant ist (www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Gree
nDeal/_inhalt.html). Die Verdrängung von Energieverbrauchern aus
Deutschland und der EU aufgrund dieser Energiesparziele in Staaten ohne diese würde
die CO2-Emissionen also letztendlich global gesehen sogar steigern.
Es ist für die Fragesteller in der gesetzlich erzwungenen Senkung des
Energieverbrauchs eine erhebliche Gefahr für die wirtschaftliche Entwicklung,
einschließlich der Gefahr einer Abwanderung der energieintensiven Industrie und
einer Behinderung der Ansiedlung von Rechenzentren, zu erkennen.
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand des von
der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen
der verspäteten Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Frist
11. Oktober 2025), und wann genau beabsichtigt die Bundesregierung,
die EU-Energieeffizienzrichtlinie umzusetzen?
Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist die Nichtmitteilung der
Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) zum Ablauf der
Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2025. Hintergrund ist, dass am 10. Oktober 2025 keine
vollständige Umsetzung der EED in Deutschland erfolgt und gegenüber
EU‑Kommission notifizierbar war. Mit dem Beschluss des Gesetzes zur
Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie vom 24. Juni 2026
durch das Bundeskabinett ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer
vollständigen Umsetzung der Richtlinie erfolgt. Der Beschluss ist im Internet zu finden
unter www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260
624-beschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile
&v=9. Die Bundesregierung beabsichtigt, die EU-Energieeffizienzrichtlinie so
schnell wie möglich umzusetzen.
2. Wie ist der aktuelle Zeitplan der Bundesregierung für das
Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des EnEfG, das auf dem
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. April
2026 basiert?
Der in der Antwort zu Frage 1 genannte Gesetzentwurf befindet sich im
parlamentarischen Verfahren und entzieht sich damit der weiteren Zeitplanung der
Bundesregierung.
3. Warum soll laut Synopse zum Gesetz zur Beschleunigung der
Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (www.bundeswirtschaftsministeriu
m.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260504-synopse-zum-ge
setz-zur-beschleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizienzrichtlinie.pd
f?__blob=publicationFile&v=2) im Energieeffizienzgesetz im
Inhaltsverzeichnis sowohl § 4 als auch § 5 in „Grundsatz Energieeffizienz an erster
Stelle“ umbenannt werden, und damit der Abschnitt
„Energieeffizienzziele“ im Inhaltsverzeichnis gelöscht werden, obwohl der Abschnitt
unverändert fortbesteht?
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 (www.bundeswirtsc
haftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-beschleunigung-ener
gieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9) lauten die
Überschriften von § 3 nunmehr „Energieeffizienzziele“, von § 4 nunmehr „Einsparung
von Endenergie“ und von § 5 nunmehr „Grundsatz Energieeffizienz an erster
Stelle“.
4. Auf welchem mathematisch nachvollziehbaren Weg ergeben sich aus den
Zielvorgaben der EU-Richtline 2023/1791 die in § 4 des
Energieeffizienzgesetzes festgelegten Reduktionsziele des Primär- und
Endenergieverbrauchs bis 2030 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge leiten sich aus einer in
Anhang I der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) hinterlegten Formel ab.
5. Aus welchen Regelungen von EU-Richtlinien, insbesondere EU
2023/1791, ergibt sich auf welchem nachvollziehbaren Weg die
Zielgröße für die Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent bis 2045,
welche in § 4 des Energieeffizienzgesetzes festgelegt wurde (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Anstrebensregelung für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 ist
im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 nicht enthalten
(www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-b
eschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9).
6. Welche Aspekte des aktuellen Energieeffizienzgesetzes in Deutschland
übererfüllen die Vorgaben der EU-Richtline 2023/1791 bzw. sonstiger
EU-Richtlinien (sog. Gold-Plating)?
7. Welche Aspekte des aktuellen Energieeffizienzgesetzes würden nach
Umsetzung des Referentenentwurfs der Bundesregierung die Vorgaben
der EU-Richtline 2023/1791 bzw. sonstiger EU-Richtlinien übererfüllen
(sog. Gold-Plating)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Aspekte des geltenden Energieeffizienzgesetzes, die mit dem von der
Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf an die entsprechenden EED-Vorgaben
angepasst werden sollen (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/D
E/Downloads/B/260624-beschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blo
b=publicationFile&v=9), betreffen u. a. Vorgaben für Unternehmen zur
Nutzung von Abwärme und von Energiemanagementsystemen. Der Gesetzentwurf
enthält darüber hinaus Anforderungen an die Energieeffizienz von
Rechenzentren, die praxisgerecht entsprechend der nationalen Rechenzentrumsstrategie
ausgestaltet wurden.
8. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der in der EU-
Richtlinie 2023/1791 vorgeschriebenen Senkung des Energieverbrauchs,
wenn gleichzeitig durch die wirkungsgradbedingten Verluste in zumeist
staatlich subventioniert neu errichteten Batteriespeichern und zumeist
staatlich subventioniert neu errichteten Elektrolyseanlagen der
Energiebedarf erheblich steigt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nein. Die Verbrauchsziele sind sektorübergreifender Natur und betreffen keine
einzelnen Anlagen oder Unternehmen als solche.
9. Auf welcher Grundlage bzw. Annahme geht die Bundesregierung davon
aus, dass Deutschland, das im internationalen Vergleich zu Staaten mit
ähnlichem BIP bereits jetzt einen deutlich niedrigeren Energiebedarf hat
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), seinen Energiebedarf durch
staatliche Gesetzgebung unter vertretbaren volkswirtschaftlichen Kosten noch
erheblich weiter reduzieren kann?
Energieeffizienz senkt die Energiekosten, verringert die Abhängigkeit von
Gasoder Ölimporten und damit die Anfälligkeit für Preisschwankungen und trägt
dazu bei, Unternehmen und Bürger vor Preisschocks zu schützen. Sie ist ein
kosteneffizienter Weg, um die Volkswirtschaft zu stärken und
Treibhausgasemissionen zu senken. Deutschland verfügt über ein breites und wirksames
Portfolio langjährig etablierter Energieeffizienzmaßnahmen. Dieses stützt sich
auf die Bereiche Regulierung (u. a. Energieeffizienzgesetz), Förderung (u. a.
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft,
EEW) und Information (u. a. Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-
Netzwerke, IEEKN). Zu erwarten sind zudem zukünftig steigende
Effizienzgewinne aufgrund des fortwährenden technologischen Fortschritts, der
volkswirtschaftlich wesentlich höhere Effizienzsteigerungen ermöglicht als in der
Vergangenheit. Die CO2-Bepreisung, die ab 2028 in den ETS II übergeht, kann
bei ausreichenden Preissignalen längerfristig einen zusätzlichen Anreiz zum
effizienteren Umgang mit Energie setzen.
10. Welche Einsparpotenziale im Bereich Energie wurden nach Ansicht der
Bundesregierung durch Bürger, Unternehmen, Staat und Kommunen in
Deutschland trotz künstlich hoher Energiepreise und zahlreicher
Förderprogramme aus welchen Gründen bisher nicht genutzt (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Hierüber hat die Bundesregierung keine vollständigen Informationen. Ein
wichtiger Indikator für die Energieeffizienzpotenziale der Volkswirtschaft
insgesamt und der einzelnen Verbrauchergruppen ergibt sich aus der
Quantifizierung von Verlustenergie (vgl. dazu zum Beispiel das Flussdiagramm der AG
Energiebilanzen zur Nutz- und Verlustenergie unter https://ag-energiebilanze
n.de/daten-und-fakten/nutzenergiebilanzen/).
11. Mit welchen zusätzlichen konkreten Maßnahmen plant die
Bundesregierung im Fall einer Zielverfehlung, die Energiesparziele aus der EU-
Richtlinie 2023/1791 bzw. dem Energieeffizienzgesetz durchzusetzen,
und mit welchen Kosten für Bürger, Wirtschaft und Bundeshaushalt
rechnet sie dabei, um bis zum Jahr 2030 eine zusätzliche
Energieverbrauchsreduktion um 1 Prozent zu bewirken?
Die Bundesregierung prüft regelmäßig den Zielerreichungsstand und strebt ein
ausreichendes Maßnahmenportfolio zur Zielerreichung an.
12. In welchen spezifischen Industriebranchen sieht die Bundesregierung die
größten wirtschaftlich darstellbaren Energieeffizienz- und
Energieeinsparpotenziale, und auf welchen konkreten Daten basieren diese
Einschätzungen?
Laut aktuellen Erkenntnissen des Umweltbundesamtes und der Hochschule
Niederrhein sind die größten „wirtschaftlichen“ Einsparpotentiale durch
Energieeffizienzmaßnahmen in Temperaturbereichen bis 200 °C möglich. Dies
betrifft insbesondere die Lebensmittel- und Getränkeindustrie, die
Niedertemperatur-Chemieindustrie sowie die Papier- und Zellstoffindustrie (Quelle: www.hs-
niederrhein.de/swk-e2/detailansicht-nachrichten/deutsche-industrie-kann-40-pr
ozent-endenergie-und-29-milliarden-euro-pro-jahr-einsparen-neue-studie-
zeigtpotenzial-von-effizienzmassnahmen/).
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die industrielle
Wertschöpfung in Deutschland, insbesondere der energieintensiven Industrie,
trotz der Energiesparvorgaben des Energieeffizienzgesetzes und der EU-
Richtlinie 2023/1791 erhalten bleibt?
Weder das Energieeffizienzgesetz noch die EU-Richtlinie 2023/1791 enthält
Einsparvorgaben für die Industrie in Deutschland. Es wird im Übrigen auf die
Antwort zu Frage 8 sowie auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
24. Juni 2026 verwiesen (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/D
E/Downloads/B/260624-beschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blo
b=publicationFile&v=9).
14. Welche konkreten Auswirkungen (z. B. auf Produktionsmengen,
Investitionssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit) erwartet die Bundesregierung
durch die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes bzw. der EU-Richtlinie
2023/1791 für die deutsche Wirtschaft bis zum Jahr 2030?
Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 24. Juni 2026
(www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-b
eschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9) soll
es der Zweck des künftigen Energieeffizienzgesetzes sein, die Energieeffizienz
zu steigern und dadurch zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, zur
Reduzierung des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der
Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels
beizutragen. Durch die EU-Richtlinie 2023/1791 wird ein gemeinsamer Rahmen
für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union
geschaffen.
15. Wie plant die Bundesregierung, die Ziele der Senkung des
Energieverbrauchs aus der EU-Richtlinie 2023/1791 und dem
Energieeffizienzgesetz zu erreichen, wenn durch neue Rechenzentren insbesondere für KI-
Anwendungen zusätzliche Energieverbraucher hinzukommen?
Die Bundesregierung prüft regelmäßig den Zielerreichungsstand und strebt ein
ausreichendes Maßnahmenportfolio zur Zielerreichung an. Es wird im Übrigen
auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
16. Welche Auswirkungen hat das Energieeffizienzgesetz nach Einschätzung
der Bundesregierung auf den Verbleib und die Neuansiedlung von
Rechenzentren in Deutschland, und wie bewertet sie das Risiko einer
Abwanderung dieser Infrastruktur in das Ausland?
Mit der Rechenzentrumsstrategie zielt die Bundesregierung darauf,
Deutschland zu einem der attraktivsten Standorte für Rechenzentren zu machen.
Entsprechend der Rechenzentrumsstrategie werden die Effizienzanforderungen an
Rechenzentren und die gesetzlichen Vorgaben zur Nutzung von Abwärme mit
der Novelle des Energieeffizienzgesetzes praxisgerechter ausgestaltet.
17. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch
das Energieeffizienzgesetz auf den Verkehrssektor bis zu den Jahren
2030 und 2045, kann sie ordnungsrechtliche Einschränkungen für den
Individualverkehr zur Erreichung der Ziele der EU-Richtlinie 2023/1791
bzw. des Energieeffizienzgesetzes ausschließen, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung erwartet keine Auswirkungen speziell auf den
Verkehrssektor. Sie erwartet durch die in § 5 des Energieeffizienzgesetzes enthaltenen
Vorgaben, insbesondere die Prüf- und Überwachungspflicht, allerdings einen
Mehraufwand im Hinblick auf Planungs- und Investitionsentscheidungen, die
den Verkehrssektor betreffen. Das Energieeffizienzgesetz und die EU-Richtlinie
2023/1791 haben auch insoweit eine Verbesserung der Energieeffizienz zum
Ziel.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 sowie auf den Gesetzentwurf der
Bundesregierung vom 24. Juni 2026 verwiesen (www.bundeswirtschaftsminist
erium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-beschleunigung-energieeffizienz
richtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9).
18. Welche Pläne hat die Bundesregierung für den Fall, dass sich durch die
geplanten Maßnahmen die erhofften Effizienzgewinne nicht erzielen
lassen und die im Energieeffizienzgesetz und in der EU-Richtlinie
2023/1791 vorgegebenen Ziele der Senkung des Energieverbrauchs nur
durch Schrumpfung der Wirtschaft bzw. Stilllegung bzw. Abwanderung
der energieintensiven Industrie bzw. Infrastruktur wie Rechenzentren zu
erzielen sind?
Bei den Energieverbrauchszielen ist Deutschland auf Kurs. Das
Energieeffizienzgesetz und die EU-Richtlinie 2023/1791 haben eine Verbesserung der
Energieeffizienz zum Ziel. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8
und 14 sowie auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 2026
(www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-b
eschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9)
verwiesen.
19. Welche positiven Effekte sieht die Bundesregierung in der durch das
Energieeffizienzgesetz und die EU-Richtlinie 2023/1791 vorgegebenen
Senkung des Energieverbrauchs, wenn gleichzeitig auf CO2-neutrale
Energieerzeugung umgestellt werden soll (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Bundesregierung misst Energieeffizienz eine wichtige Rolle in der
deutschen Energiepolitik bei. Energieeffizienz ist für die Wettbewerbsfähigkeit des
Standorts Deutschland unabdingbar und entscheidend für die kosteneffiziente
Erreichung der deutschen und europäischen Energie- und Klimaziele. Zudem
leistet Energieeffizienz einen wichtigen Beitrag für mehr Versorgungssicherheit
und geringere Energiepreise.
20. Welcher langfristige Effekt ergibt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für die weltweiten Emissionen an CO2, wenn sich aufgrund von
gesetzlichen Energiesparvorschriften der EU bzw. Deutschlands
Energieverbraucher nicht in Deutschland ansiedeln bzw. abwandern und
stattdessen in Staaten produzieren, die keine Vorschriften zur Verringerung des
Einsatzes konventioneller Energieträger und keine
Energiesparvorschriften erlassen haben?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass es aufgrund der Vorgaben der
EED zu negativen Effekten für den Standort Deutschland kommt (siehe im
Übrigen die Antwort zu Frage 19).
21. Hat die Bundesregierung das Ziel, die von der EU in der Richtlinie
2023/1791 vorgegebenen Ziele der Senkung des Energieverbrauchs auf
EU‑Ebene zu ändern bzw. aufzuheben, wenn ja, in welcher Maßgabe,
und welche Schritte hat sie diesbezüglich unternommen oder plant sie, zu
unternehmen?
Energieeffizienz ist zentral, um ein kosteneffizientes Energiesystem zu
entwickeln. Mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Wettbewerbsfähigkeit, der
Versorgungssicherheit, der Resilienz der Energieerzeugung und des
Klimaschutzes prüft die Bundesregierung, inwiefern eine Änderung der
Zielarchitektur für die Zukunft sinnvoll erscheint.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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