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Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz (Antwort zu Drs. 21/6801)

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7281 · Antwort · Original ↗

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Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz (Antwort zu Drs. 21/6801) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7281 21. Wahlperiode 22.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marc Bernhard, Dr. Malte Kaufmann und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6801 – Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie am 11. Oktober 2025 verpasst. Die EU-Kommission hat daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/ detail/en/inf_25_2654). Das deutsche Energieeffizienzgesetz (EnEfG) soll die EU-Richtlinie Energy Efficiency Directive (EED III) 2023/1791 umsetzen. Es hat das zentrale Ziel, den Energieverbrauch bis 2030 deutlich zu reduzieren. 2009 betrug der Gesamtenergiebedarf Deutschlands 2 544 Terawattstunden (TWh), 2024 waren es noch 2 246 TWh. 2030 sollen es gemäß Energieeffizienzgesetz nur noch 1 867 TWh und 2045 lediglich 1 400 TWh sein. Das würde bis 2045 fast eine Halbierung des deutschen Energieverbrauchs gegenüber 2009 bedeuten. Zwischen der Wirtschaftsleistung und dem Energieverbrauch besteht jedoch ein starker positiver Zusammenhang. Dies verdeutlicht unter anderem die McKinsey-Studie „Zukunftspfad Stromversorgung“. Aus der Studie ist auch ersichtlich, dass Deutschland im Vergleich zu Ländern mit ähnlichem oder höherem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf bereits einen deutlich niedrigeren Energieverbrauch pro Kopf aufweist. Unter den betrachteten Staaten mit ähnlicher oder höherer Wirtschaftsleistung pro Kopf hat lediglich die Schweiz einen geringeren Energiebedarf pro Kopf als Deutschland. Währenddessen haben Kanada, Südkorea, Tschechien, Norwegen und die USA einen deutlich höheren Energiebedarf pro Kopf (www.mckinsey.com/de/~/media/mckinsey/l ocations/europe%20and%20middle%20east/deutschland/news/presse/2026/20 26-02-24 Prozent20strommarktreport/mckinsey%20strommarktreport%20202 6.pdf – insbesondere Abbildung 1). Zu dem in Deutschland im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung niedrigen Energieverbrauch pro Kopf dürften die zahlreichen Maßnahmen der Vergangenheit beigetragen haben, etwa seit langem künstlich verteuerte Energie durch hohe Steuern und Abgaben (z. B. Energiesteuer, Stromsteuer, CO2-Abgabe) und zahlreiche steuerfinanzierte Förderprogramme (z. B. KfW-Programme [KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau], Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG], Bundesförderung für effiziente Wärmenetze [BEW], Nationale Klimaschutzinitiative, BAFA-Zuschuss [BAFA = Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle] für Energieberatung). Den Fragestellern erscheint daher Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. das in vielen anderen Staaten durchaus noch vorhandene Einsparpotenzial beim Energieverbrauch in Deutschland bereits weitgehend ausgeschöpft. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hatte bereits 2023 vor dem Energieeffizienzgesetz gewarnt und mit Bekanntgabe der bevorstehenden Novellierung erneut deutliche Kritik geäußert. Der technische Fortschritt der Energieeinsparung im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung hält nach Einschätzung der DIHK mit den gesetzlichen Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes nicht Schritt. Wollte die Bundesregierung ihre ambitionierten Energieeinsparungsziele bis 2030 umsetzen, müsste nach Berechnung der DIHK das BIP hierfür um 9 Prozent schrumpfen (www.dihk.de/de/newsroom/wie-die-absolut en-einsparziele-aus-dem-energieeffizienzgesetz-auf-das- wirtschaftswachstumwirken-178844). Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung eine Novellierung des EnEfG. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat hierzu am 9. April 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Laut Synopse auf Seite 11 ändert dieser aber nichts an § 4 und den darin festgelegten nationalen Reduktionszielen für den Primär- und Endenergiebedarf (www.bundeswirtsch aftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260504-synops e-zum-gesetz-zur-beschleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizienzrichtlini e.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die nationalen Ziele der Energieeinsparung bis 2030 liegen damit auch nach der Novelle voraussichtlich bei 39,3 Prozent (Primärenergie) und 26,5 Prozent (Endenergie) gegenüber dem Basisjahr 2008. Der deutsche Endenergieverbrauch sank zwischen 2008 und 2020 um etwa 8,9 Prozent (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/ DE/Downloads/Gesetz/2026/20260504-gesetz-zur-beschleunigung-der-umset zung-der-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Demzufolge müsste er bis 2030 noch um weitere etwa 17 Prozent sinken. Der Referentenentwurf verweist derweil insgesamt 118‑mal auf die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2023/1791. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten gemeinschaftlich dazu, den Energiebedarf gegenüber der Prognose für das Jahr 2030 aus dem EU-Referenzmodell 2020 um 11,7 Prozent zu senken. Dieses Modell ging von einem in etwa konstanten Verbrauch aus (https://op.europ a.eu/de/publication-detail/-/publication/96c2ca82-e85e-11eb-93a8-01aa75ed 71a1). Die EU-Vorgabe und die deutsche Gesetzgebung verwenden in gleich mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Referenzrahmen: Räumlich stehen dafür in einem Fall die EU und im anderen Fall Deutschland, was nachvollziehbar ist. Als Ausgangswert dient in einem Fall der Wert für das Jahr 2030 im EU- Referenzszenario 2020, im anderen der reale deutsche Wert 2008. Der prozentuale Wert der Senkung beträgt in einem Fall 11,7 Prozent, im anderen Fall 26,5 Prozent. Von außen betrachtet ist es faktisch unmöglich, zu erkennen, ob das deutsche Energieeffizienzgesetz lediglich eine direkte Umsetzung der EU- Richtlinie 2023/1791 ist oder ob hier nationales Gold-Plating (Übererfüllung von Vorgaben) betrieben wird. Erreicht werden soll die vorgeschriebene Energieeinsparung laut EU- Richtlinie 2023/1791 über eine jährlich ansteigende Sparquote. Verfehlt ein Mitgliedstaat diese Quote, wird der entsprechende Staat von der EU-Kommission zu zusätzlichen Sparmaßnahmen verpflichtet. Dieses starre Sparziel steht in massivem Widerspruch zum real wachsenden Energiebedarf in Schlüsselbereichen der sog. Energiewende. So führen erhebliche Wirkungsgradverluste bei der geplanten heimischen Wasserstoffproduktion sowie systemische Energieverluste beim massiven Ausbau von Batteriespeichern zu einem steigenden Primärenergiebedarf – während dieser nach der EU-Richtlinie 2023/1791 und dem Energieeffizienzgesetz deutlich sinken soll (www.golem.de/news/eu-batterien-strombedarf-fuer-zellherstellung-wird-um s-100-fache-steigen-2509-200669.html, www.dena.de/infocenter/elektrolysek apazitaeten-in-deutschland/). Hinzu kommt der rasant wachsende Strombedarf von Rechenzentren, insbesondere durch den Boom von KI-Anwendungen (KI = Künstliche Intelligenz; www.izm.fraunhofer.de/de/abteilungen/environmental_reliabilityengineering/ projekte/green-ict/studie-zum-strombedarf-und-carbon-footprint-der-ikt-in-de utschland.html). Diese Entwicklung war im Jahr 2020, als das EU- Referenzmodell erstellt wurde, in diesem Ausmaß noch nicht absehbar. Der Endenergiebedarf wird sich dadurch deutlich erhöhen. Dennoch soll nach der EU- Richtlinie 2023/1791 und dem Energieeffizienzgesetz der Energieverbrauch in Deutschland sinken. Die gesetzlichen Vorgaben werden umso unverständlicher, als europaweit ohnehin eine gesetzlich erzwungene vollständige Umstellung auf CO2-neutrale Energiequellen bis 2050 geplant ist (www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Gree nDeal/_inhalt.html). Die Verdrängung von Energieverbrauchern aus Deutschland und der EU aufgrund dieser Energiesparziele in Staaten ohne diese würde die CO2-Emissionen also letztendlich global gesehen sogar steigern. Es ist für die Fragesteller in der gesetzlich erzwungenen Senkung des Energieverbrauchs eine erhebliche Gefahr für die wirtschaftliche Entwicklung, einschließlich der Gefahr einer Abwanderung der energieintensiven Industrie und einer Behinderung der Ansiedlung von Rechenzentren, zu erkennen.  1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen der verspäteten Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Frist 11. Oktober 2025), und wann genau beabsichtigt die Bundesregierung, die EU-Energieeffizienzrichtlinie umzusetzen? Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist die Nichtmitteilung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2025. Hintergrund ist, dass am 10. Oktober 2025 keine vollständige Umsetzung der EED in Deutschland erfolgt und gegenüber EU‑Kommission notifizierbar war. Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie vom 24. Juni 2026 durch das Bundeskabinett ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie erfolgt. Der Beschluss ist im Internet zu finden unter www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260 624-beschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile &v=9. Die Bundesregierung beabsichtigt, die EU-Energieeffizienzrichtlinie so schnell wie möglich umzusetzen.  2. Wie ist der aktuelle Zeitplan der Bundesregierung für das Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des EnEfG, das auf dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. April 2026 basiert? Der in der Antwort zu Frage 1 genannte Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren und entzieht sich damit der weiteren Zeitplanung der Bundesregierung.  3. Warum soll laut Synopse zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (www.bundeswirtschaftsministeriu m.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260504-synopse-zum-ge setz-zur-beschleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizienzrichtlinie.pd f?__blob=publicationFile&v=2) im Energieeffizienzgesetz im Inhaltsverzeichnis sowohl § 4 als auch § 5 in „Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“ umbenannt werden, und damit der Abschnitt „Energieeffizienzziele“ im Inhaltsverzeichnis gelöscht werden, obwohl der Abschnitt unverändert fortbesteht? Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 (www.bundeswirtsc haftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-beschleunigung-ener gieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9) lauten die Überschriften von § 3 nunmehr „Energieeffizienzziele“, von § 4 nunmehr „Einsparung von Endenergie“ und von § 5 nunmehr „Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“.  4. Auf welchem mathematisch nachvollziehbaren Weg ergeben sich aus den Zielvorgaben der EU-Richtline 2023/1791 die in § 4 des Energieeffizienzgesetzes festgelegten Reduktionsziele des Primär- und Endenergieverbrauchs bis 2030 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge leiten sich aus einer in Anhang I der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) hinterlegten Formel ab.  5. Aus welchen Regelungen von EU-Richtlinien, insbesondere EU 2023/1791, ergibt sich auf welchem nachvollziehbaren Weg die Zielgröße für die Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent bis 2045, welche in § 4 des Energieeffizienzgesetzes festgelegt wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Anstrebensregelung für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 nicht enthalten (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-b eschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9).  6. Welche Aspekte des aktuellen Energieeffizienzgesetzes in Deutschland übererfüllen die Vorgaben der EU-Richtline 2023/1791 bzw. sonstiger EU-Richtlinien (sog. Gold-Plating)?  7. Welche Aspekte des aktuellen Energieeffizienzgesetzes würden nach Umsetzung des Referentenentwurfs der Bundesregierung die Vorgaben der EU-Richtline 2023/1791 bzw. sonstiger EU-Richtlinien übererfüllen (sog. Gold-Plating)? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Aspekte des geltenden Energieeffizienzgesetzes, die mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf an die entsprechenden EED-Vorgaben angepasst werden sollen (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/D E/Downloads/B/260624-beschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blo b=publicationFile&v=9), betreffen u. a. Vorgaben für Unternehmen zur Nutzung von Abwärme und von Energiemanagementsystemen. Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus Anforderungen an die Energieeffizienz von Rechenzentren, die praxisgerecht entsprechend der nationalen Rechenzentrumsstrategie ausgestaltet wurden.  8. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der in der EU- Richtlinie 2023/1791 vorgeschriebenen Senkung des Energieverbrauchs, wenn gleichzeitig durch die wirkungsgradbedingten Verluste in zumeist staatlich subventioniert neu errichteten Batteriespeichern und zumeist staatlich subventioniert neu errichteten Elektrolyseanlagen der Energiebedarf erheblich steigt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Nein. Die Verbrauchsziele sind sektorübergreifender Natur und betreffen keine einzelnen Anlagen oder Unternehmen als solche.  9. Auf welcher Grundlage bzw. Annahme geht die Bundesregierung davon aus, dass Deutschland, das im internationalen Vergleich zu Staaten mit ähnlichem BIP bereits jetzt einen deutlich niedrigeren Energiebedarf hat (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), seinen Energiebedarf durch staatliche Gesetzgebung unter vertretbaren volkswirtschaftlichen Kosten noch erheblich weiter reduzieren kann? Energieeffizienz senkt die Energiekosten, verringert die Abhängigkeit von Gasoder Ölimporten und damit die Anfälligkeit für Preisschwankungen und trägt dazu bei, Unternehmen und Bürger vor Preisschocks zu schützen. Sie ist ein kosteneffizienter Weg, um die Volkswirtschaft zu stärken und Treibhausgasemissionen zu senken. Deutschland verfügt über ein breites und wirksames Portfolio langjährig etablierter Energieeffizienzmaßnahmen. Dieses stützt sich auf die Bereiche Regulierung (u. a. Energieeffizienzgesetz), Förderung (u. a. Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, EEW) und Information (u. a. Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz- Netzwerke, IEEKN). Zu erwarten sind zudem zukünftig steigende Effizienzgewinne aufgrund des fortwährenden technologischen Fortschritts, der volkswirtschaftlich wesentlich höhere Effizienzsteigerungen ermöglicht als in der Vergangenheit. Die CO2-Bepreisung, die ab 2028 in den ETS II übergeht, kann bei ausreichenden Preissignalen längerfristig einen zusätzlichen Anreiz zum effizienteren Umgang mit Energie setzen. 10. Welche Einsparpotenziale im Bereich Energie wurden nach Ansicht der Bundesregierung durch Bürger, Unternehmen, Staat und Kommunen in Deutschland trotz künstlich hoher Energiepreise und zahlreicher Förderprogramme aus welchen Gründen bisher nicht genutzt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Hierüber hat die Bundesregierung keine vollständigen Informationen. Ein wichtiger Indikator für die Energieeffizienzpotenziale der Volkswirtschaft insgesamt und der einzelnen Verbrauchergruppen ergibt sich aus der Quantifizierung von Verlustenergie (vgl. dazu zum Beispiel das Flussdiagramm der AG Energiebilanzen zur Nutz- und Verlustenergie unter https://ag-energiebilanze n.de/daten-und-fakten/nutzenergiebilanzen/). 11. Mit welchen zusätzlichen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung im Fall einer Zielverfehlung, die Energiesparziele aus der EU- Richtlinie 2023/1791 bzw. dem Energieeffizienzgesetz durchzusetzen, und mit welchen Kosten für Bürger, Wirtschaft und Bundeshaushalt rechnet sie dabei, um bis zum Jahr 2030 eine zusätzliche Energieverbrauchsreduktion um 1 Prozent zu bewirken? Die Bundesregierung prüft regelmäßig den Zielerreichungsstand und strebt ein ausreichendes Maßnahmenportfolio zur Zielerreichung an. 12. In welchen spezifischen Industriebranchen sieht die Bundesregierung die größten wirtschaftlich darstellbaren Energieeffizienz- und Energieeinsparpotenziale, und auf welchen konkreten Daten basieren diese Einschätzungen? Laut aktuellen Erkenntnissen des Umweltbundesamtes und der Hochschule Niederrhein sind die größten „wirtschaftlichen“ Einsparpotentiale durch Energieeffizienzmaßnahmen in Temperaturbereichen bis 200 °C möglich. Dies betrifft insbesondere die Lebensmittel- und Getränkeindustrie, die Niedertemperatur-Chemieindustrie sowie die Papier- und Zellstoffindustrie (Quelle: www.hs- niederrhein.de/swk-e2/detailansicht-nachrichten/deutsche-industrie-kann-40-pr ozent-endenergie-und-29-milliarden-euro-pro-jahr-einsparen-neue-studie- zeigtpotenzial-von-effizienzmassnahmen/). 13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die industrielle Wertschöpfung in Deutschland, insbesondere der energieintensiven Industrie, trotz der Energiesparvorgaben des Energieeffizienzgesetzes und der EU- Richtlinie 2023/1791 erhalten bleibt? Weder das Energieeffizienzgesetz noch die EU-Richtlinie 2023/1791 enthält Einsparvorgaben für die Industrie in Deutschland. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 8 sowie auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 verwiesen (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/D E/Downloads/B/260624-beschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blo b=publicationFile&v=9). 14. Welche konkreten Auswirkungen (z. B. auf Produktionsmengen, Investitionssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit) erwartet die Bundesregierung durch die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes bzw. der EU-Richtlinie 2023/1791 für die deutsche Wirtschaft bis zum Jahr 2030? Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-b eschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9) soll es der Zweck des künftigen Energieeffizienzgesetzes sein, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, zur Reduzierung des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Durch die EU-Richtlinie 2023/1791 wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union geschaffen. 15. Wie plant die Bundesregierung, die Ziele der Senkung des Energieverbrauchs aus der EU-Richtlinie 2023/1791 und dem Energieeffizienzgesetz zu erreichen, wenn durch neue Rechenzentren insbesondere für KI- Anwendungen zusätzliche Energieverbraucher hinzukommen? Die Bundesregierung prüft regelmäßig den Zielerreichungsstand und strebt ein ausreichendes Maßnahmenportfolio zur Zielerreichung an. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 16. Welche Auswirkungen hat das Energieeffizienzgesetz nach Einschätzung der Bundesregierung auf den Verbleib und die Neuansiedlung von Rechenzentren in Deutschland, und wie bewertet sie das Risiko einer Abwanderung dieser Infrastruktur in das Ausland? Mit der Rechenzentrumsstrategie zielt die Bundesregierung darauf, Deutschland zu einem der attraktivsten Standorte für Rechenzentren zu machen. Entsprechend der Rechenzentrumsstrategie werden die Effizienzanforderungen an Rechenzentren und die gesetzlichen Vorgaben zur Nutzung von Abwärme mit der Novelle des Energieeffizienzgesetzes praxisgerechter ausgestaltet. 17. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch das Energieeffizienzgesetz auf den Verkehrssektor bis zu den Jahren 2030 und 2045, kann sie ordnungsrechtliche Einschränkungen für den Individualverkehr zur Erreichung der Ziele der EU-Richtlinie 2023/1791 bzw. des Energieeffizienzgesetzes ausschließen, und wenn ja, wie? Die Bundesregierung erwartet keine Auswirkungen speziell auf den Verkehrssektor. Sie erwartet durch die in § 5 des Energieeffizienzgesetzes enthaltenen Vorgaben, insbesondere die Prüf- und Überwachungspflicht, allerdings einen Mehraufwand im Hinblick auf Planungs- und Investitionsentscheidungen, die den Verkehrssektor betreffen. Das Energieeffizienzgesetz und die EU-Richtlinie 2023/1791 haben auch insoweit eine Verbesserung der Energieeffizienz zum Ziel. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 sowie auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 verwiesen (www.bundeswirtschaftsminist erium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-beschleunigung-energieeffizienz richtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9). 18. Welche Pläne hat die Bundesregierung für den Fall, dass sich durch die geplanten Maßnahmen die erhofften Effizienzgewinne nicht erzielen lassen und die im Energieeffizienzgesetz und in der EU-Richtlinie 2023/1791 vorgegebenen Ziele der Senkung des Energieverbrauchs nur durch Schrumpfung der Wirtschaft bzw. Stilllegung bzw. Abwanderung der energieintensiven Industrie bzw. Infrastruktur wie Rechenzentren zu erzielen sind? Bei den Energieverbrauchszielen ist Deutschland auf Kurs. Das Energieeffizienzgesetz und die EU-Richtlinie 2023/1791 haben eine Verbesserung der Energieeffizienz zum Ziel. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 14 sowie auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/260624-b eschleunigung-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=9) verwiesen. 19. Welche positiven Effekte sieht die Bundesregierung in der durch das Energieeffizienzgesetz und die EU-Richtlinie 2023/1791 vorgegebenen Senkung des Energieverbrauchs, wenn gleichzeitig auf CO2-neutrale Energieerzeugung umgestellt werden soll (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung misst Energieeffizienz eine wichtige Rolle in der deutschen Energiepolitik bei. Energieeffizienz ist für die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland unabdingbar und entscheidend für die kosteneffiziente Erreichung der deutschen und europäischen Energie- und Klimaziele. Zudem leistet Energieeffizienz einen wichtigen Beitrag für mehr Versorgungssicherheit und geringere Energiepreise. 20. Welcher langfristige Effekt ergibt sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die weltweiten Emissionen an CO2, wenn sich aufgrund von gesetzlichen Energiesparvorschriften der EU bzw. Deutschlands Energieverbraucher nicht in Deutschland ansiedeln bzw. abwandern und stattdessen in Staaten produzieren, die keine Vorschriften zur Verringerung des Einsatzes konventioneller Energieträger und keine Energiesparvorschriften erlassen haben? Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass es aufgrund der Vorgaben der EED zu negativen Effekten für den Standort Deutschland kommt (siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 19). 21. Hat die Bundesregierung das Ziel, die von der EU in der Richtlinie 2023/1791 vorgegebenen Ziele der Senkung des Energieverbrauchs auf EU‑Ebene zu ändern bzw. aufzuheben, wenn ja, in welcher Maßgabe, und welche Schritte hat sie diesbezüglich unternommen oder plant sie, zu unternehmen? Energieeffizienz ist zentral, um ein kosteneffizientes Energiesystem zu entwickeln. Mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Wettbewerbsfähigkeit, der Versorgungssicherheit, der Resilienz der Energieerzeugung und des Klimaschutzes prüft die Bundesregierung, inwiefern eine Änderung der Zielarchitektur für die Zukunft sinnvoll erscheint. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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