Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz
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Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6801
21. Wahlperiode 01.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marc Bernhard, Dr. Malte Kaufmann und der Fraktion der AfD
Vorschriften zur Einsparung von Energie nach dem Energieeffizienzgesetz
Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie am
11. Oktober 2025 verpasst. Die EU-Kommission hat daraufhin ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/deta
il/en/inf_25_2654).
Das deutsche Energieeffizienzgesetz (EnEfG) soll die EU-Richtlinie Energy
Efficiency Directive (EED III) 2023/1791 umsetzen. Es hat das zentrale Ziel, den
Energieverbrauch bis 2030 deutlich zu reduzieren. 2009 betrug der
Gesamtenergiebedarf Deutschlands 2 544 Terawattstunden (TWh), 2024 waren es noch
2 246 TWh. 2030 sollen es gemäß Energieeffizienzgesetz nur noch 1 867 TWh
und 2045 lediglich 1 400 TWh sein. Das würde bis 2045 fast eine Halbierung
des deutschen Energieverbrauchs gegenüber 2009 bedeuten.
Zwischen der Wirtschaftsleistung und dem Energieverbrauch besteht jedoch ein
starker positiver Zusammenhang. Dies verdeutlicht unter anderem die
McKinsey-Studie „Zukunftspfad Stromversorgung“. Aus der Studie ist auch
ersichtlich, dass Deutschland im Vergleich zu Ländern mit ähnlichem oder
höherem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf bereits einen deutlich niedrigeren
Energieverbrauch pro Kopf aufweist. Unter den betrachteten Staaten mit
ähnlicher oder höherer Wirtschaftsleistung pro Kopf hat lediglich die Schweiz einen
geringeren Energiebedarf pro Kopf als Deutschland. Währenddessen haben
Kanada, Südkorea, Tschechien, Norwegen und die USA einen deutlich höheren
Energiebedarf pro Kopf (www.mckinsey.com/de/~/media/mckinsey/locations/e
urope%20and%20middle%20east/deutschland/news/presse/2026/2026-02-24 P
rozent20strommarktreport/mckinsey%20strommarktreport%202026.pdf –
insbesondere Abbildung 1).
Zu dem in Deutschland im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung niedrigen
Energieverbrauch pro Kopf dürften die zahlreichen Maßnahmen der Vergangenheit
beigetragen haben, etwa seit langem künstlich verteuerte Energie durch hohe
Steuern und Abgaben (z. B. Energiesteuer, Stromsteuer, CO2-Abgabe) und
zahlreiche steuerfinanzierte Förderprogramme (z. B. KfW-Programme [KfW =
Kreditanstalt für Wiederaufbau], Bundesförderung für effiziente Gebäude
[BEG], Bundesförderung für effiziente Wärmenetze [BEW], Nationale
Klimaschutzinitiative, BAFA-Zuschuss [BAFA = Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle] für Energieberatung). Den Fragestellern erscheint daher das in
vielen anderen Staaten durchaus noch vorhandene Einsparpotenzial beim
Energieverbrauch in Deutschland bereits weitgehend ausgeschöpft.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hatte bereits 2023 vor
dem Energieeffizienzgesetz gewarnt und mit Bekanntgabe der bevorstehenden
Novellierung erneut deutliche Kritik geäußert. Der technische Fortschritt der
Energieeinsparung im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung hält nach
Einschätzung der DIHK mit den gesetzlichen Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes
nicht Schritt. Wollte die Bundesregierung ihre ambitionierten
Energieeinsparungsziele bis 2030 umsetzen, müsste nach Berechnung der DIHK das BIP
hierfür um 9 Prozent schrumpfen (www.dihk.de/de/newsroom/wie-die-absolute
n-einsparziele-aus-dem-energieeffizienzgesetz-auf-das-wirtschaftswachstum-wi
rken-178844).
Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung eine Novellierung des
EnEfG. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat
hierzu am 9. April 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Laut Synopse auf
Seite 11 ändert dieser aber nichts an § 4 und den darin festgelegten nationalen
Reduktionszielen für den Primär- und Endenergiebedarf (www.bundeswirtschaf
tsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260504-synopse-zu
m-gesetz-zur-beschleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizienzrichtlinie.pdf
?__blob=publicationFile&v=2). Die nationalen Ziele der Energieeinsparung bis
2030 liegen damit auch nach der Novelle voraussichtlich bei 39,3 Prozent
(Primärenergie) und 26,5 Prozent (Endenergie) gegenüber dem Basisjahr 2008. Der
deutsche Endenergieverbrauch sank zwischen 2008 und 2020 um etwa 8,9
Prozent (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Geset
z/2026/20260504-gesetz-zur-beschleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizie
nzrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Demzufolge müsste er bis 2030
noch um weitere etwa 17 Prozent sinken.
Der Referentenentwurf verweist derweil insgesamt 118‑mal auf die zugrunde
liegende EU-Richtlinie 2023/1791. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten
gemeinschaftlich dazu, den Energiebedarf gegenüber der Prognose für das Jahr
2030 aus dem EU-Referenzmodell 2020 um 11,7 Prozent zu senken. Dieses
Modell ging von einem in etwa konstanten Verbrauch aus (https://op.europa.eu/
de/publication-detail/-/publication/96c2ca82-e85e-11eb-93a8-01aa75ed71a1).
Die EU-Vorgabe und die deutsche Gesetzgebung verwenden in gleich
mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Referenzrahmen: Räumlich stehen dafür in
einem Fall die EU und im anderen Fall Deutschland, was nachvollziehbar ist.
Als Ausgangswert dient in einem Fall der Wert für das Jahr 2030 im EU-
Referenzszenario 2020, im anderen der reale deutsche Wert 2008. Der
prozentuale Wert der Senkung beträgt in einem Fall 11,7 Prozent, im anderen Fall
26,5 Prozent. Von außen betrachtet ist es faktisch unmöglich, zu erkennen, ob
das deutsche Energieeffizienzgesetz lediglich eine direkte Umsetzung der EU-
Richtlinie 2023/1791 ist oder ob hier nationales Gold-Plating (Übererfüllung
von Vorgaben) betrieben wird.
Erreicht werden soll die vorgeschriebene Energieeinsparung laut EU-Richtlinie
2023/1791 über eine jährlich ansteigende Sparquote. Verfehlt ein Mitgliedstaat
diese Quote, wird der entsprechende Staat von der EU-Kommission zu
zusätzlichen Sparmaßnahmen verpflichtet.
Dieses starre Sparziel steht in massivem Widerspruch zum real wachsenden
Energiebedarf in Schlüsselbereichen der sog. Energiewende. So führen
erhebliche Wirkungsgradverluste bei der geplanten heimischen Wasserstoffproduktion
sowie systemische Energieverluste beim massiven Ausbau von
Batteriespeichern zu einem steigenden Primärenergiebedarf – während dieser nach der EU-
Richtlinie 2023/1791 und dem Energieeffizienzgesetz deutlich sinken soll
(www.golem.de/news/eu-batterien-strombedarf-fuer-zellherstellung-wird-ums-
100-fache-steigen-2509-200669.html, www.dena.de/infocenter/elektrolysekapa
zitaeten-in-deutschland/).
Hinzu kommt der rasant wachsende Strombedarf von Rechenzentren,
insbesondere durch den Boom von KI-Anwendungen (KI = Künstliche Intelligenz;
www.izm.fraunhofer.de/de/abteilungen/environmental_reliabilityengineering/p
rojekte/green-ict/studie-zum-strombedarf-und-carbon-footprint-der-ikt-in-deuts
chland.html). Diese Entwicklung war im Jahr 2020, als das EU-Referenzmodell
erstellt wurde, in diesem Ausmaß noch nicht absehbar. Der Endenergiebedarf
wird sich dadurch deutlich erhöhen. Dennoch soll nach der EU-Richtlinie
2023/1791 und dem Energieeffizienzgesetz der Energieverbrauch in
Deutschland sinken.
Die gesetzlichen Vorgaben werden umso unverständlicher, als europaweit
ohnehin eine gesetzlich erzwungene vollständige Umstellung auf CO2-neutrale
Energiequellen bis 2050 geplant ist (www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Green
Deal/_inhalt.html). Die Verdrängung von Energieverbrauchern aus Deutschland
und der EU aufgrund dieser Energiesparziele in Staaten ohne diese würde die
CO2-Emissionen also letztendlich global gesehen sogar steigern.
Es ist für die Fragesteller in der gesetzlich erzwungenen Senkung des
Energieverbrauchs eine erhebliche Gefahr für die wirtschaftliche Entwicklung,
einschließlich der Gefahr einer Abwanderung der energieintensiven Industrie und
einer Behinderung der Ansiedlung von Rechenzentren, zu erkennen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand des von der
EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen der
verspäteten Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Frist 11.
Oktober 2025), und wann genau beabsichtigt die Bundesregierung, die EU-
Energieeffizienzrichtlinie umzusetzen?
2. Wie ist der aktuelle Zeitplan der Bundesregierung für das
Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des EnEfG, das auf dem Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. April 2026
basiert?
3. Warum soll laut Synopse zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung
der Energieeffizienzrichtlinie (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Red
aktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260504-synopse-zum-gesetz-zur-be
schleunigung-der-umsetzung-der-energieeffizienzrichtlinie.pdf?__blob=p
ublicationFile&v=2) im Energieeffizienzgesetz im Inhaltsverzeichnis
sowohl § 4 als auch § 5 in „Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“
umbenannt werden, und damit der Abschnitt „Energieeffizienzziele“ im
Inhaltsverzeichnis gelöscht werden, obwohl der Abschnitt unverändert
fortbesteht?
4. Auf welchem mathematisch nachvollziehbaren Weg ergeben sich aus den
Zielvorgaben der EU-Richtline 2023/1791 die in § 4 des
Energieeffizienzgesetzes festgelegten Reduktionsziele des Primär- und
Endenergieverbrauchs bis 2030 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
5. Aus welchen Regelungen von EU-Richtlinien, insbesondere EU
2023/1791, ergibt sich auf welchem nachvollziehbaren Weg die Zielgröße
für die Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent bis 2045,
welche in § 4 des Energieeffizienzgesetzes festgelegt wurde (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Welche Aspekte des aktuellen Energieeffizienzgesetzes in Deutschland
übererfüllen die Vorgaben der EU-Richtline 2023/1791 bzw. sonstiger
EU-Richtlinien (sog. Gold-Plating)?
7. Welche Aspekte des aktuellen Energieeffizienzgesetzes würden nach
Umsetzung des Referentenentwurfs der Bundesregierung die Vorgaben der
EU-Richtline 2023/1791 bzw. sonstiger EU-Richtlinien übererfüllen (sog.
Gold-Plating)?
8. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der in der EU-
Richtlinie 2023/1791 vorgeschriebenen Senkung des Energieverbrauchs,
wenn gleichzeitig durch die wirkungsgradbedingten Verluste in zumeist
staatlich subventioniert neu errichteten Batteriespeichern und zumeist
staatlich subventioniert neu errichteten Elektrolyseanlagen der
Energiebedarf erheblich steigt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
9. Auf welcher Grundlage bzw. Annahme geht die Bundesregierung davon
aus, dass Deutschland, das im internationalen Vergleich zu Staaten mit
ähnlichem BIP bereits jetzt einen deutlich niedrigeren Energiebedarf hat
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), seinen Energiebedarf durch
staatliche Gesetzgebung unter vertretbaren volkswirtschaftlichen Kosten noch
erheblich weiter reduzieren kann?
10. Welche Einsparpotenziale im Bereich Energie wurden nach Ansicht der
Bundesregierung durch Bürger, Unternehmen, Staat und Kommunen in
Deutschland trotz künstlich hoher Energiepreise und zahlreicher
Förderprogramme aus welchen Gründen bisher nicht genutzt (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
11. Mit welchen zusätzlichen konkreten Maßnahmen plant die
Bundesregierung im Fall einer Zielverfehlung, die Energiesparziele aus der EU-
Richtlinie 2023/1791 bzw. dem Energieeffizienzgesetz durchzusetzen, und
mit welchen Kosten für Bürger, Wirtschaft und Bundeshaushalt rechnet
sie dabei, um bis zum Jahr 2030 eine zusätzliche
Energieverbrauchsreduktion um 1 Prozent zu bewirken?
12. In welchen spezifischen Industriebranchen sieht die Bundesregierung die
größten wirtschaftlich darstellbaren Energieeffizienz- und
Energieeinsparpotenziale, und auf welchen konkreten Daten basieren diese
Einschätzungen?
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die industrielle
Wertschöpfung in Deutschland, insbesondere der energieintensiven Industrie,
trotz der Energiesparvorgaben des Energieeffizienzgesetzes und der EU-
Richtlinie 2023/1791 erhalten bleibt?
14. Welche konkreten Auswirkungen (z. B. auf Produktionsmengen,
Investitionssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit) erwartet die Bundesregierung
durch die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes bzw. der EU-Richtlinie
2023/1791 für die deutsche Wirtschaft bis zum Jahr 2030?
15. Wie plant die Bundesregierung, die Ziele der Senkung des
Energieverbrauchs aus der EU-Richtlinie 2023/1791 und dem Energieeffizienzgesetz
zu erreichen, wenn durch neue Rechenzentren insbesondere für KI-
Anwendungen zusätzliche Energieverbraucher hinzukommen?
16. Welche Auswirkungen hat das Energieeffizienzgesetz nach Einschätzung
der Bundesregierung auf den Verbleib und die Neuansiedlung von
Rechenzentren in Deutschland, und wie bewertet sie das Risiko einer
Abwanderung dieser Infrastruktur in das Ausland?
17. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch das
Energieeffizienzgesetz auf den Verkehrssektor bis zu den Jahren 2030 und
2045, kann sie ordnungsrechtliche Einschränkungen für den
Individualverkehr zur Erreichung der Ziele der EU-Richtlinie 2023/1791 bzw. des
Energieeffizienzgesetzes ausschließen, und wenn ja, wie?
18. Welche Pläne hat die Bundesregierung für den Fall, dass sich durch die
geplanten Maßnahmen die erhofften Effizienzgewinne nicht erzielen
lassen und die im Energieeffizienzgesetz und in der EU-Richtlinie 2023/1791
vorgegebenen Ziele der Senkung des Energieverbrauchs nur durch
Schrumpfung der Wirtschaft bzw. Stilllegung bzw. Abwanderung der
energieintensiven Industrie bzw. Infrastruktur wie Rechenzentren zu
erzielen sind?
19. Welche positiven Effekte sieht die Bundesregierung in der durch das
Energieeffizienzgesetz und die EU-Richtlinie 2023/1791 vorgegebenen
Senkung des Energieverbrauchs, wenn gleichzeitig auf CO2-neutrale
Energieerzeugung umgestellt werden soll (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
20. Welcher langfristige Effekt ergibt sich nach Kenntnis der Bundesregierung
für die weltweiten Emissionen an CO2, wenn sich aufgrund von
gesetzlichen Energiesparvorschriften der EU bzw. Deutschlands
Energieverbraucher nicht in Deutschland ansiedeln bzw. abwandern und stattdessen in
Staaten produzieren, die keine Vorschriften zur Verringerung des
Einsatzes konventioneller Energieträger und keine Energiesparvorschriften
erlassen haben?
21. Hat die Bundesregierung das Ziel, die von der EU in der Richtlinie
2023/1791 vorgegebenen Ziele der Senkung des Energieverbrauchs auf
EU‑Ebene zu ändern bzw. aufzuheben, wenn ja, in welcher Maßgabe, und
welche Schritte hat sie diesbezüglich unternommen oder plant sie, zu
unternehmen?
Berlin, den 26. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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