Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle
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Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5391
21. Wahlperiode 16.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Anna Lührmann, Lisa Badum,
Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Michael Kellner, Sandra Stein, Katrin Uhlig und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der
Energieeffizienzgesetz-Novelle
Energieeffizienz ist zentraler Bestandteil der europäischen Energie- und
Klimapolitik und bildet eine wesentliche Grundlage für die Erreichung verbindlicher
unionsrechtlicher Zielvorgaben. Die novellierte Europäische
Energieeffizienzrichtlinie (EED; EU 2023/1791) ist seit dem 10. Oktober 2023 in Kraft. Damit
sind alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die Bestimmungen in nationales
Recht zu überführen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der novellierten
Energieeffizienzrichtlinie maßgeblich über das Energieeffizienzgesetz (EnEfG).
Das im Jahr 2023 verabschiedete EnEfG enthielt noch keine Anpassungen, an
die im selben Jahr reformierte Europäische Energieeffizienzrichtlinie. Ein
später angestoßener Reformprozess kam infolge der vorgezogenen Neuwahlen
nicht zum Abschluss. Vor diesem Hintergrund wird ein offizieller
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur
Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) erwartet. Dieser soll sowohl
der Umsetzung der europäischen Vorgaben dienen als auch nationale
Regelungen auf das aus Sicht des Bundesministeriums erforderliche europäische
Mindestmaß zurückführen.
Allerdings ist der aktuelle Umsetzungsstand Gegenstand eines
Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission wegen unzureichender EED-
Umsetzung. Angesichts der bislang vorgesehenen Maßnahmen ist nach Ansicht
der fragestellenden Fraktion absehbar, dass Deutschland die verbindlichen EU-
Energieeffizienzziele verfehlt. Zudem stellt die Koalition der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD zentrale, im Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP)
vorgesehene Instrumente der Energieeffizienz faktisch infrage oder verzögert
ihre Umsetzung. Dies betrifft insbesondere die Gebäudemodernisierung und
energetische Sanierung, verpflichtende Energie- und
Umweltmanagementsysteme sowie die Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in
Unternehmen. Dabei ist besonders kritisch, dass wesentliche Teile dieser Instrumente
nicht bloß politische Optionen sind, sondern bereits unionsrechtlich vorgegeben
bzw. durch die Energieeffizienzrichtlinie verbindlich angelegt sind. Weiter
bleibt offen, wie die im NECP identifizierten Ziellücken geschlossen werden
sollen und ob die Bundesregierung rechtzeitig zusätzliche Schritte einleitet.
Aktuelle Analysen verweisen insbesondere auf erhebliche ungenutzte
Effizienzpotenziale in der Industrie: Durch Investitionen in Effizienztechnologien
könnten Unternehmen bis zu 40 Prozent ihres jährlichen Endenergiebedarfs
einsparen, Energiekosten von rund 29 Mrd. Euro pro Jahr vermeiden und dies
bei einmaligen Investitionen von etwa 104 Mrd. Euro (Amortisation drei bis
vier Jahre; https://umweltinstitut.org/wp-content/uploads/2025/10/Energieeffizi
enz_Kurzstudie-Bellona-UIM-DUH-HN.pdf).
Aktuelle geopolitische Entwicklungen zeigen indessen einen klaren
Handlungsbedarf für beschleunigte und ambitioniertere Energieeinsparungen auf.
Angesichts der engen Fristen, der laufenden europarechtlichen Verfahren und der
Bedeutung der Energieeffizienz für die Erreichung nationaler und europäischer
Klimaziele besteht ein besonderes Interesse an Transparenz über den Stand, die
Ausrichtung und die weitere Zeitplanung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie in Deutschland.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Rolle misst die Bundesregierung Energieeffizienzmaßnahmen
angesichts der aktuellen Energiepreisentwicklungen infolge der
geopolitischen Eskalation im Nahen Osten bei, welche Potenziale sieht sie in
diesem Bereich, und wird Energieeffizienz vor diesem Hintergrund im
Gesetzgebungsverfahren höher priorisiert, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die im aktualisierten NECP
dokumentierte Ziellücke von rund 20 985 Kilotonnen Öleinheiten (ktoe; ≈ 879
Petajoule [PJ]; d. h. –22,4 Prozent statt –26,5 Prozent im Jahr 2030
gegenüber 2008) bei den kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8
EED bis 2030, und wie hat sich diese seit Veröffentlichung verändert?
3. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind vorgesehen, um die Lücke zur
Erfüllung von Artikel 4 EED vollständig zu schließen?
4. Welche konkreten Nachbesserungen plant die Bundesregierung in ihrer
Energieeffizienz-Politik, um die Einsparungsziele der EED von 23,6
Prozent Endenergie bis 2030 (in Bezug auf 2008) zu erreichen?
5. In welchem Umfang (sowohl qualitativ als auch in ktoe und PJ) tragen die
geplanten Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der Einsparungsziele der
EED bei?
6. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Vorgaben aus Artikel 8 EED
in Verbindung mit § 5 EnEfG bislang nicht erfüllt werden, und welche
Maßnahmen hat sie im Jahr 2025 zur Erreichung der daraus resultierenden
jährlichen Einsparvorgaben beschlossen?
7. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfüllung
der jährlichen Energieeinsparverpflichtungen, und wie stellt sie deren
Umsetzung im Hinblick auf Verbindlichkeit, Zielgenauigkeit und langfristige
Einsparwirkung sicher?
8. Wenn die Bundesregierung zusätzliche alternative Maßnahmen zur
Umsetzung von Artikel 8 EED plant, wie werden diese so ausgestaltet, dass
sie die durch Energieeinsparverpflichtungen (Energy Efficiency
Obligation Scheme –EEOS) erwarteten jährlichen Einsparziele sicher erreichen,
welche Modellrechnungen, Monitoring-Indikatoren und ggf.
Sanktionsmechanismen sieht die Bundesregierung hierfür vor, und wie erbringt sie
den nach den Anhängen der Richtlinie erforderlichen materiellen
Nachweis der Einsparungen?
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
fristgerechte und vollständige Umsetzung der EED in deutsches Recht
sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf personelle Ressourcen,
Ressortkoordination, Zeitplanung und Folgenabschätzung, und welche Termine und
Zuständigkeiten sind hierfür vorgesehen?
10. Welche Artikel oder Abschnitte der EED sind bereits vollständig in
nationales Recht umgesetzt (bitte zu konkreten Paragrafen bzw. Gesetzen und
Datum des Inkrafttretens zuordnen)?
11. Welche Artikel oder Abschnitte der EED sind nach Auffassung der
Bundesregierung noch nicht umgesetzt, welche Gründe bestehen jeweils für
die ausstehende Umsetzung, insbesondere etwa aufgrund von
Komplexität, Ressortabstimmung oder notwendigen Folgeregelungen, und welcher
Status, welches zuständige Ressort und welcher geplante
Umsetzungszeitpunkt sind diesen jeweils zugeordnet (bitte tabellarisch angeben)?
12. Was ist Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen
Kommission wegen der Nichtumsetzung der EED, welche Artikel sind
davon jeweils betroffen, und welche Anmerkungen oder Beanstandungen hat
die EU-Kommission hierzu jeweils erhoben?
13. Gegen welche der relevanten Richtlinien im Bereich Energieeffizienz und
Wärme (EED, EnEfG, Erneuerbare-Energien-Richtlinie [RED],
Governance-Verordnung) laufen aktuell Vertragsverletzungsverfahren
gegen Deutschland, und welchen Gegenstand haben sie jeweils?
14. Welche Fristen hat die Bundesregierung von der EU-Kommission
erhalten, um die Verfahren zu beheben, und mit welchen Konsequenzen
rechnet sie bei fortgesetzter Nichterfüllung?
15. Wie verteilen sich die Energieeinsparpotenziale auf die Sektoren Strom,
Gebäude, Industrie, Verkehr sowie weitere relevante Sektoren (jeweils in
ktoe und PJ)?
16. Welche quantitativen Folgen (in PJ und relativ) für die Zielerreichung
ergeben sich, wenn folgende im NECP berücksichtigte Maßnahmen nicht
wie dort eingereicht umgesetzt werden:
a) Abschaffung oder Anpassung § 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG;
„65 Prozent erneuerbare Heizungen“),
b) Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (EMS) im
EnEfG nach „Rückführung auf EU-Recht“, wie im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt,
c) die im NECP ausgewiesenen bedingten Sanierungspflichten nach
GEG,
d) die in der
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSiMiMaV) noch enthaltene Umsetzungspflicht für
wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen in Unternehmen (>10
Gigawattstunden [GWh]; ca. 2 000 ktoe, Schätzung), die nicht in das EnEfG
überführt wurde,
e) die Einsparungen aus der Stromsteuer nach deren Absenkung auf das
EU-Mindestmaß,
f) die Sanierungspflichten für öffentliche Gebäude (Artikel 6 EED),
g) die im NECP 2024 aufgeführte Maßnahme GEG „Rest“, und was
verbirgt sich dahinter?
17. Ab welchem Jahresenergieverbrauch sind Energiemanagementsysteme
wirtschaftlich vorteilhaft für Unternehmen?
18. Betrachtet die Bundesregierung die aktuelle Schwelle im EnEfG für
unwirtschaftlich?
a) Wenn ja, differenziert sie nach Gruppen von Unternehmen, und
welche?
b) Welche Anpassung plant sie?
19. Welche Alternativen hält die Bundesregierung für geeignet, die an die
Stelle der Energiemanagementsystem-Pflicht nach § 8 EnEfG treten
könnten, wenn die Schwellen hierfür abgeschwächt werden sollen, und
inwiefern stehen hierfür zusätzliche Fördermittel zur Verfügung oder sind
Verschärfungen des Ordnungsrechts für Unternehmen geplant?
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion,
dass die Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 8 EED in ihrer Ambition
notwendigerweise über einzelne EU-Mindestanforderungen und Standards
hinausgehen müssen, und inwiefern kann bei Anforderungen, die darüber
hinausgehen, wie im Fall der Anforderungen an
Energiemanagementsysteme im EnEfG, überhaupt von „Goldplating“ die Rede sein, wenn sie der
Zielerfüllung dienen?
21. Welche anderen alternativen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Erfüllung von Artikel 8 EED, sollten Energieeinsparverpflichtungen nicht
angewandt und die EMS-Schwelle angehoben werden?
22. Wie viel Einsparungen von Endenergie und Primärenergie wird in
Unternehmen durch die Einführung eines typischerweise EMS nach DIN 50001
erwirkt (bitte jeweils in ktoe und PJ nach Branche aufschlüsseln)?
23. Wie groß ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist des § 8 Absatz 2 EnEfG am
18. Juli 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
verpflichteten Unternehmen, die noch kein Energiemanagementsystem eingeführt
haben, und wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtzahl der verpflichteten
Unternehmen (bitte ggf. auf Grundlage von Schätzungen oder
Hochrechnungen aus Stichproben angeben)?
24. Wann wird das Energieeffizienzregister für Rechenzentren samt
individueller Einträge öffentlich einsehbar sein?
25. Wie viele Rechenzentren gibt es aktuell in Deutschland (bitte nach Größe
der installierten Leistung: <500 Kilowatt [kW], <1 Megawatt [MW],
<5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW aufschlüsseln)?
26. Wie viele Rechenzentren haben für das Jahr 2024 Daten an das
Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermittelt (bitte nach Größe der
Rechenzentren [installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW,
<50 MW, <100 MW, ≥100 MW] aufschlüsseln)?
27. Wie viele Rechenzentren haben für das Jahr 2024 keine Daten an das
Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermittelt, bitte
a) nach Größe der Rechenzentren (installierte Leistung: <500 kW,
<1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW)
aufschlüsseln,
b) gemäß dem Land des Hauptsitzes der letztlichen Muttergesellschaft
(finale juristische Person gemäß Transparenzregister), unterschieden
nach Deutschland, EU-Ausland, USA und sonstigem Ausland,
aufschlüsseln.
28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Pflicht zur Übermittlung
von Daten an das Energieeffizienzregister eingehalten wird?
29. Wie viele Bußgeldverfahren gemäß § 19 EnEfG wurden bereits eröffnet
(bitte gemäß der zugrunde liegenden Vorschrift und bei Bußgeldern
gemäß den §§ 11 und 13 EnEfG gemäß der Größe der Rechenzentren [
installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW,
<100 MW, ≥100 MW] aufschlüsseln)?
30. Sofern die Bundesregierung im Zuge einer Rückführung des § 8 EnEfG
auf EU-Recht die unionsrechtliche Unternehmensdefinition zugrunde legt,
die ggf. auch grenzüberschreitend verbundene Unternehmen (z. B. große
Dienstleistungsunternehmen) erfassen kann,
a) welche Definition von „Unternehmen“ (einschließlich Kriterien zur
Abgrenzung verbundener Unternehmen oder Unternehmensgruppen)
beabsichtigt die Bundesregierung, für die Anwendung des § 8 EnEfG
heranzuziehen,
b) welche zusätzlichen Unternehmen (Anzahl sowie Branchen und
Größenklassen) wären nach dieser Definition infolge der Anhebung des
Schwellenwertes von 7,5 auf 23,6 GWh verpflichtet, zusätzliche
Energiemanagementsysteme einzuführen,
c) mit welchen zusätzlichen Energieeinsparungen (in GWh pro Jahr)
rechnet die Bundesregierung durch die Verpflichtung dieser
Unternehmen, insbesondere, soweit es sich um nicht energieintensive
Unternehmen handelt, und auf welche Daten oder Annahmen stützt sie diese
Schätzung,
d) welcher zusätzliche bürokratische Aufwand (z. B. einmalige und
laufende Kosten, Personalaufwand, Nachweis- und Auditaufwand)
entsteht nach Einschätzung der Bundesregierung durch diese
Verpflichtung, und wie wird dieser Aufwand quantifiziert?
31. Plant die Bundesregierung eine Vereinfachung der Anforderungen an
Unternehmen durch eine Harmonisierung von Berichtspflichten im Rahmen
von CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), Energie- und
Klimabeihilfen und Energiemanagementsystemen, und ist eine zentrale
Meldeplattform angedacht?
32. Welche Mindereinsparungen würden nach Einschätzung der
Bundesregierung entstehen, wenn der CO2-Preispfad im
Brennstoffemissionshandelsgesetz ab 2026 weniger ambitioniert ausgestaltet würde als ursprünglich
geplant?
33. Inwieweit prüft die Bundesregierung dabei im Vorfeld, ob Effizienz- und
Demand-Response-Maßnahmen als gleichwertige Alternative
ausgeschrieben werden können, wie es das Prinzip Efficiency First gemäß
Artikel 3 Absatz 3 EED verlangt, wenn nein, warum geht die
Bundesregierung davon aus, dass dieses Prinzip bei der Ausschreibung von
Kraftwerksstrategien nicht gilt, und wurde dies mit der EU-Kommission
abgestimmt?
34. Wie setzt die Bundesregierung die in Artikel 3 der revidierten EED
verankerte Vorgabe des Prinzips „Efficiency first“ („Energieeffizienz an erster
Stelle“) in nationales Recht und in die Praxis von Politikgestaltung und
Infrastrukturplanung um (bitte darstellen,
a) in welchen Rechtsakten und Verwaltungsverfahren das Prinzip
verbindlich verankert wurde oder wird,
b) welche methodischen Leitlinien oder Prüfschemata für Behörden,
Netzplaner und Investoren existieren, um Effizienzoptionen
systematisch zu bewerten, und
c) welche Kontrollmechanismen sicherstellen, dass das Prinzip bei
Investitionsentscheidungen im Energieinfrastrukturbereich tatsächlich
Anwendung findet)?
35. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zur Erreichung des
im Affordable Energy Action Plan der Europäischen Kommission (COM/
2025/79) genannten Ziels einer Verdopplung des Marktes für
Energiedienstleister beizutragen?
36. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) Zugang zu qualifizierten Energiedienstleistungen (Audits,
Contracting, Energiemanagement) erhalten, welche Maßnahmen wurden
in der Vergangenheit dazu getroffen, und mit welcher Wirkung?
37. Welche Rolle sollen digitale Plattformen, Standardverträge und
Ausschreibungsmodelle spielen, um den Markt zu professionalisieren und
Transaktionskosten zu senken?
38. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der
Energiedienstleistungsmarkt sein volles Potenzial für die Erreichung der
Energieeinsparziele nach Artikel 8 EED entfalten kann?
39. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen,
um die Verpflichtungen der EED zur Minderung von Energiearmut
umzusetzen (z. B. Beratung, Förderinstrumente, Energy-Checks, gezielte
Renovierungsförderung für Haushalte mit geringem Einkommen; bitte mit
Programmnamen, Budgetgrößen und Evaluationsständen auflisten)?
40. Welche Zusatzmaßnahmen sind geplant, um sicherzustellen, dass soziale
Schutzmaßnahmen nicht durch Kostenumlage oder regulative Lücken
unterlaufen werden (z. B. Schutz vor Kostenweitergabe, soziale Tarife,
Direktförderungen für Effizienzmaßnahmen)?
41. Inwiefern hält die Bundesregierung ein Instrument wie etwa Social
Contracting, bei dem ein Energiedienstleister in finanzielle Vorleistung geht,
um Effizienzmaßnahmen an Gebäuden sowie in der Wärmeversorgung
von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen zu
ermöglichen, für geeignet, zu der in Artikel 8 EED geforderten Linderung der
Energiearmut beizutragen, und wie begründet sie diese Einschätzung in
rechtlicher, finanzieller und verwaltungstechnischer Hinsicht?
42. Plant die Bundesregierung Förder- oder Erprobungsprogramme für Social
Contracting oder ähnliche Instrumente (Pilotprojekte, Standardverträge,
Qualitätsanforderungen, Verbraucherschutz, Monitoring; und wenn ja,
bitte Ausgestaltung und Finanzierung nennen)?
43. Welche strategischen Maßnahmen wird die Bundesregierung explizit bei
von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden,
Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und Menschen in
Sozialwohnungen einführen?
44. Wie versteht die Bundesregierung die Maßgabe der EED, dass bei der
Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Schritte
unternommen werden müssen, um negative Auswirkungen auf von
Energiearmut betroffene Haushalte abzumildern?
45. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die in der EED
(u. a. Artikel 26 und 27) geforderte Gleichstellung und faire
Wettbewerbsbedingungen für Energiedienstleister sicherzustellen, insbesondere im
Vergleich zu Energieversorgern und Netzbetreibern?
46. Welche Hindernisse bestehen derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
für Energiedienstleister beim Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen,
Förderprogrammen, Verbrauchsdaten oder Mess- und
Abrechnungsinformationen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese
abzubauen?
47. In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die Rolle
unabhängiger Energiedienstleister (z. B. Contractoren, ESCOs) bei der Erfüllung der
Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 EED zu stärken?
Berlin, den 25. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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