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Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle

dip / drucksache 16.04.2026 · WP 21 · 21/5391 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle Deutscher Bundestag Drucksache 21/5391 21. Wahlperiode 16.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Anna Lührmann, Lisa Badum, Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Michael Kellner, Sandra Stein, Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle Energieeffizienz ist zentraler Bestandteil der europäischen Energie- und Klimapolitik und bildet eine wesentliche Grundlage für die Erreichung verbindlicher unionsrechtlicher Zielvorgaben. Die novellierte Europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED; EU 2023/1791) ist seit dem 10. Oktober 2023 in Kraft. Damit sind alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die Bestimmungen in nationales Recht zu überführen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der novellierten Energieeffizienzrichtlinie maßgeblich über das Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Das im Jahr 2023 verabschiedete EnEfG enthielt noch keine Anpassungen, an die im selben Jahr reformierte Europäische Energieeffizienzrichtlinie. Ein später angestoßener Reformprozess kam infolge der vorgezogenen Neuwahlen nicht zum Abschluss. Vor diesem Hintergrund wird ein offizieller Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) erwartet. Dieser soll sowohl der Umsetzung der europäischen Vorgaben dienen als auch nationale Regelungen auf das aus Sicht des Bundesministeriums erforderliche europäische Mindestmaß zurückführen. Allerdings ist der aktuelle Umsetzungsstand Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission wegen unzureichender EED- Umsetzung. Angesichts der bislang vorgesehenen Maßnahmen ist nach Ansicht der fragestellenden Fraktion absehbar, dass Deutschland die verbindlichen EU- Energieeffizienzziele verfehlt. Zudem stellt die Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zentrale, im Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) vorgesehene Instrumente der Energieeffizienz faktisch infrage oder verzögert ihre Umsetzung. Dies betrifft insbesondere die Gebäudemodernisierung und energetische Sanierung, verpflichtende Energie- und Umweltmanagementsysteme sowie die Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen. Dabei ist besonders kritisch, dass wesentliche Teile dieser Instrumente nicht bloß politische Optionen sind, sondern bereits unionsrechtlich vorgegeben bzw. durch die Energieeffizienzrichtlinie verbindlich angelegt sind. Weiter bleibt offen, wie die im NECP identifizierten Ziellücken geschlossen werden sollen und ob die Bundesregierung rechtzeitig zusätzliche Schritte einleitet. Aktuelle Analysen verweisen insbesondere auf erhebliche ungenutzte Effizienzpotenziale in der Industrie: Durch Investitionen in Effizienztechnologien könnten Unternehmen bis zu 40 Prozent ihres jährlichen Endenergiebedarfs einsparen, Energiekosten von rund 29 Mrd. Euro pro Jahr vermeiden und dies bei einmaligen Investitionen von etwa 104 Mrd. Euro (Amortisation drei bis vier Jahre; https://umweltinstitut.org/wp-content/uploads/2025/10/Energieeffizi enz_Kurzstudie-Bellona-UIM-DUH-HN.pdf). Aktuelle geopolitische Entwicklungen zeigen indessen einen klaren Handlungsbedarf für beschleunigte und ambitioniertere Energieeinsparungen auf. Angesichts der engen Fristen, der laufenden europarechtlichen Verfahren und der Bedeutung der Energieeffizienz für die Erreichung nationaler und europäischer Klimaziele besteht ein besonderes Interesse an Transparenz über den Stand, die Ausrichtung und die weitere Zeitplanung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie in Deutschland. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche Rolle misst die Bundesregierung Energieeffizienzmaßnahmen angesichts der aktuellen Energiepreisentwicklungen infolge der geopolitischen Eskalation im Nahen Osten bei, welche Potenziale sieht sie in diesem Bereich, und wird Energieeffizienz vor diesem Hintergrund im Gesetzgebungsverfahren höher priorisiert, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?  2. Wie bewertet die Bundesregierung die im aktualisierten NECP dokumentierte Ziellücke von rund 20 985 Kilotonnen Öleinheiten (ktoe; ≈ 879 Petajoule [PJ]; d. h. –22,4 Prozent statt –26,5 Prozent im Jahr 2030 gegenüber 2008) bei den kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 EED bis 2030, und wie hat sich diese seit Veröffentlichung verändert?  3. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind vorgesehen, um die Lücke zur Erfüllung von Artikel 4 EED vollständig zu schließen?  4. Welche konkreten Nachbesserungen plant die Bundesregierung in ihrer Energieeffizienz-Politik, um die Einsparungsziele der EED von 23,6 Prozent Endenergie bis 2030 (in Bezug auf 2008) zu erreichen?  5. In welchem Umfang (sowohl qualitativ als auch in ktoe und PJ) tragen die geplanten Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der Einsparungsziele der EED bei?  6. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Vorgaben aus Artikel 8 EED in Verbindung mit § 5 EnEfG bislang nicht erfüllt werden, und welche Maßnahmen hat sie im Jahr 2025 zur Erreichung der daraus resultierenden jährlichen Einsparvorgaben beschlossen?  7. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfüllung der jährlichen Energieeinsparverpflichtungen, und wie stellt sie deren Umsetzung im Hinblick auf Verbindlichkeit, Zielgenauigkeit und langfristige Einsparwirkung sicher?  8. Wenn die Bundesregierung zusätzliche alternative Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 8 EED plant, wie werden diese so ausgestaltet, dass sie die durch Energieeinsparverpflichtungen (Energy Efficiency Obligation Scheme –EEOS) erwarteten jährlichen Einsparziele sicher erreichen, welche Modellrechnungen, Monitoring-Indikatoren und ggf. Sanktionsmechanismen sieht die Bundesregierung hierfür vor, und wie erbringt sie den nach den Anhängen der Richtlinie erforderlichen materiellen Nachweis der Einsparungen?  9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die fristgerechte und vollständige Umsetzung der EED in deutsches Recht sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf personelle Ressourcen, Ressortkoordination, Zeitplanung und Folgenabschätzung, und welche Termine und Zuständigkeiten sind hierfür vorgesehen? 10. Welche Artikel oder Abschnitte der EED sind bereits vollständig in nationales Recht umgesetzt (bitte zu konkreten Paragrafen bzw. Gesetzen und Datum des Inkrafttretens zuordnen)? 11. Welche Artikel oder Abschnitte der EED sind nach Auffassung der Bundesregierung noch nicht umgesetzt, welche Gründe bestehen jeweils für die ausstehende Umsetzung, insbesondere etwa aufgrund von Komplexität, Ressortabstimmung oder notwendigen Folgeregelungen, und welcher Status, welches zuständige Ressort und welcher geplante Umsetzungszeitpunkt sind diesen jeweils zugeordnet (bitte tabellarisch angeben)? 12. Was ist Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission wegen der Nichtumsetzung der EED, welche Artikel sind davon jeweils betroffen, und welche Anmerkungen oder Beanstandungen hat die EU-Kommission hierzu jeweils erhoben? 13. Gegen welche der relevanten Richtlinien im Bereich Energieeffizienz und Wärme (EED, EnEfG, Erneuerbare-Energien-Richtlinie [RED], Governance-Verordnung) laufen aktuell Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, und welchen Gegenstand haben sie jeweils? 14. Welche Fristen hat die Bundesregierung von der EU-Kommission erhalten, um die Verfahren zu beheben, und mit welchen Konsequenzen rechnet sie bei fortgesetzter Nichterfüllung? 15. Wie verteilen sich die Energieeinsparpotenziale auf die Sektoren Strom, Gebäude, Industrie, Verkehr sowie weitere relevante Sektoren (jeweils in ktoe und PJ)? 16. Welche quantitativen Folgen (in PJ und relativ) für die Zielerreichung ergeben sich, wenn folgende im NECP berücksichtigte Maßnahmen nicht wie dort eingereicht umgesetzt werden: a) Abschaffung oder Anpassung § 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG; „65 Prozent erneuerbare Heizungen“), b) Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (EMS) im EnEfG nach „Rückführung auf EU-Recht“, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt, c) die im NECP ausgewiesenen bedingten Sanierungspflichten nach GEG, d) die in der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSiMiMaV) noch enthaltene Umsetzungspflicht für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen in Unternehmen (>10 Gigawattstunden [GWh]; ca. 2 000 ktoe, Schätzung), die nicht in das EnEfG überführt wurde, e) die Einsparungen aus der Stromsteuer nach deren Absenkung auf das EU-Mindestmaß, f) die Sanierungspflichten für öffentliche Gebäude (Artikel 6 EED), g) die im NECP 2024 aufgeführte Maßnahme GEG „Rest“, und was verbirgt sich dahinter? 17. Ab welchem Jahresenergieverbrauch sind Energiemanagementsysteme wirtschaftlich vorteilhaft für Unternehmen? 18. Betrachtet die Bundesregierung die aktuelle Schwelle im EnEfG für unwirtschaftlich? a) Wenn ja, differenziert sie nach Gruppen von Unternehmen, und welche? b) Welche Anpassung plant sie? 19. Welche Alternativen hält die Bundesregierung für geeignet, die an die Stelle der Energiemanagementsystem-Pflicht nach § 8 EnEfG treten könnten, wenn die Schwellen hierfür abgeschwächt werden sollen, und inwiefern stehen hierfür zusätzliche Fördermittel zur Verfügung oder sind Verschärfungen des Ordnungsrechts für Unternehmen geplant? 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion, dass die Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 8 EED in ihrer Ambition notwendigerweise über einzelne EU-Mindestanforderungen und Standards hinausgehen müssen, und inwiefern kann bei Anforderungen, die darüber hinausgehen, wie im Fall der Anforderungen an Energiemanagementsysteme im EnEfG, überhaupt von „Goldplating“ die Rede sein, wenn sie der Zielerfüllung dienen? 21. Welche anderen alternativen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfüllung von Artikel 8 EED, sollten Energieeinsparverpflichtungen nicht angewandt und die EMS-Schwelle angehoben werden? 22. Wie viel Einsparungen von Endenergie und Primärenergie wird in Unternehmen durch die Einführung eines typischerweise EMS nach DIN 50001 erwirkt (bitte jeweils in ktoe und PJ nach Branche aufschlüsseln)? 23. Wie groß ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist des § 8 Absatz 2 EnEfG am 18. Juli 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der verpflichteten Unternehmen, die noch kein Energiemanagementsystem eingeführt haben, und wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtzahl der verpflichteten Unternehmen (bitte ggf. auf Grundlage von Schätzungen oder Hochrechnungen aus Stichproben angeben)? 24. Wann wird das Energieeffizienzregister für Rechenzentren samt individueller Einträge öffentlich einsehbar sein? 25. Wie viele Rechenzentren gibt es aktuell in Deutschland (bitte nach Größe der installierten Leistung: <500 Kilowatt [kW], <1 Megawatt [MW], <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW aufschlüsseln)? 26. Wie viele Rechenzentren haben für das Jahr 2024 Daten an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermittelt (bitte nach Größe der Rechenzentren [installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW] aufschlüsseln)? 27. Wie viele Rechenzentren haben für das Jahr 2024 keine Daten an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermittelt, bitte a) nach Größe der Rechenzentren (installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW) aufschlüsseln, b) gemäß dem Land des Hauptsitzes der letztlichen Muttergesellschaft (finale juristische Person gemäß Transparenzregister), unterschieden nach Deutschland, EU-Ausland, USA und sonstigem Ausland, aufschlüsseln. 28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Pflicht zur Übermittlung von Daten an das Energieeffizienzregister eingehalten wird? 29. Wie viele Bußgeldverfahren gemäß § 19 EnEfG wurden bereits eröffnet (bitte gemäß der zugrunde liegenden Vorschrift und bei Bußgeldern gemäß den §§ 11 und 13 EnEfG gemäß der Größe der Rechenzentren [ installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW] aufschlüsseln)? 30. Sofern die Bundesregierung im Zuge einer Rückführung des § 8 EnEfG auf EU-Recht die unionsrechtliche Unternehmensdefinition zugrunde legt, die ggf. auch grenzüberschreitend verbundene Unternehmen (z. B. große Dienstleistungsunternehmen) erfassen kann, a) welche Definition von „Unternehmen“ (einschließlich Kriterien zur Abgrenzung verbundener Unternehmen oder Unternehmensgruppen) beabsichtigt die Bundesregierung, für die Anwendung des § 8 EnEfG heranzuziehen, b) welche zusätzlichen Unternehmen (Anzahl sowie Branchen und Größenklassen) wären nach dieser Definition infolge der Anhebung des Schwellenwertes von 7,5 auf 23,6 GWh verpflichtet, zusätzliche Energiemanagementsysteme einzuführen, c) mit welchen zusätzlichen Energieeinsparungen (in GWh pro Jahr) rechnet die Bundesregierung durch die Verpflichtung dieser Unternehmen, insbesondere, soweit es sich um nicht energieintensive Unternehmen handelt, und auf welche Daten oder Annahmen stützt sie diese Schätzung, d) welcher zusätzliche bürokratische Aufwand (z. B. einmalige und laufende Kosten, Personalaufwand, Nachweis- und Auditaufwand) entsteht nach Einschätzung der Bundesregierung durch diese Verpflichtung, und wie wird dieser Aufwand quantifiziert? 31. Plant die Bundesregierung eine Vereinfachung der Anforderungen an Unternehmen durch eine Harmonisierung von Berichtspflichten im Rahmen von CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), Energie- und Klimabeihilfen und Energiemanagementsystemen, und ist eine zentrale Meldeplattform angedacht? 32. Welche Mindereinsparungen würden nach Einschätzung der Bundesregierung entstehen, wenn der CO2-Preispfad im Brennstoffemissionshandelsgesetz ab 2026 weniger ambitioniert ausgestaltet würde als ursprünglich geplant? 33. Inwieweit prüft die Bundesregierung dabei im Vorfeld, ob Effizienz- und Demand-Response-Maßnahmen als gleichwertige Alternative ausgeschrieben werden können, wie es das Prinzip Efficiency First gemäß Artikel 3 Absatz 3 EED verlangt, wenn nein, warum geht die Bundesregierung davon aus, dass dieses Prinzip bei der Ausschreibung von Kraftwerksstrategien nicht gilt, und wurde dies mit der EU-Kommission abgestimmt? 34. Wie setzt die Bundesregierung die in Artikel 3 der revidierten EED verankerte Vorgabe des Prinzips „Efficiency first“ („Energieeffizienz an erster Stelle“) in nationales Recht und in die Praxis von Politikgestaltung und Infrastrukturplanung um (bitte darstellen, a) in welchen Rechtsakten und Verwaltungsverfahren das Prinzip verbindlich verankert wurde oder wird, b) welche methodischen Leitlinien oder Prüfschemata für Behörden, Netzplaner und Investoren existieren, um Effizienzoptionen systematisch zu bewerten, und c) welche Kontrollmechanismen sicherstellen, dass das Prinzip bei Investitionsentscheidungen im Energieinfrastrukturbereich tatsächlich Anwendung findet)? 35. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zur Erreichung des im Affordable Energy Action Plan der Europäischen Kommission (COM/ 2025/79) genannten Ziels einer Verdopplung des Marktes für Energiedienstleister beizutragen? 36. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Zugang zu qualifizierten Energiedienstleistungen (Audits, Contracting, Energiemanagement) erhalten, welche Maßnahmen wurden in der Vergangenheit dazu getroffen, und mit welcher Wirkung? 37. Welche Rolle sollen digitale Plattformen, Standardverträge und Ausschreibungsmodelle spielen, um den Markt zu professionalisieren und Transaktionskosten zu senken? 38. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Energiedienstleistungsmarkt sein volles Potenzial für die Erreichung der Energieeinsparziele nach Artikel 8 EED entfalten kann? 39. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen, um die Verpflichtungen der EED zur Minderung von Energiearmut umzusetzen (z. B. Beratung, Förderinstrumente, Energy-Checks, gezielte Renovierungsförderung für Haushalte mit geringem Einkommen; bitte mit Programmnamen, Budgetgrößen und Evaluationsständen auflisten)? 40. Welche Zusatzmaßnahmen sind geplant, um sicherzustellen, dass soziale Schutzmaßnahmen nicht durch Kostenumlage oder regulative Lücken unterlaufen werden (z. B. Schutz vor Kostenweitergabe, soziale Tarife, Direktförderungen für Effizienzmaßnahmen)? 41. Inwiefern hält die Bundesregierung ein Instrument wie etwa Social Contracting, bei dem ein Energiedienstleister in finanzielle Vorleistung geht, um Effizienzmaßnahmen an Gebäuden sowie in der Wärmeversorgung von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen zu ermöglichen, für geeignet, zu der in Artikel 8 EED geforderten Linderung der Energiearmut beizutragen, und wie begründet sie diese Einschätzung in rechtlicher, finanzieller und verwaltungstechnischer Hinsicht? 42. Plant die Bundesregierung Förder- oder Erprobungsprogramme für Social Contracting oder ähnliche Instrumente (Pilotprojekte, Standardverträge, Qualitätsanforderungen, Verbraucherschutz, Monitoring; und wenn ja, bitte Ausgestaltung und Finanzierung nennen)? 43. Welche strategischen Maßnahmen wird die Bundesregierung explizit bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und Menschen in Sozialwohnungen einführen? 44. Wie versteht die Bundesregierung die Maßgabe der EED, dass bei der Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Schritte unternommen werden müssen, um negative Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Haushalte abzumildern? 45. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die in der EED (u. a. Artikel 26 und 27) geforderte Gleichstellung und faire Wettbewerbsbedingungen für Energiedienstleister sicherzustellen, insbesondere im Vergleich zu Energieversorgern und Netzbetreibern? 46. Welche Hindernisse bestehen derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung für Energiedienstleister beim Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen, Förderprogrammen, Verbrauchsdaten oder Mess- und Abrechnungsinformationen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese abzubauen? 47. In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die Rolle unabhängiger Energiedienstleister (z. B. Contractoren, ESCOs) bei der Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 EED zu stärken? Berlin, den 25. März 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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