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Einsatz von Taschenlampen mit Stroboskopfunktion durch die Bundespolizei (Antwort zu Drs. 21/6781)

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 21/7106 · Antwort · Original ↗

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Einsatz von Taschenlampen mit Stroboskopfunktion durch die Bundespolizei (Antwort zu Drs. 21/6781) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7106 21. Wahlperiode 10.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6781 – Einsatz von Taschenlampen mit Stroboskopfunktion durch die Bundespolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wie die „taz“ berichtete, stattet die Bundespolizei ihre Beamtinnen und Beamten seit 2021 sukzessive mit Taschenlampen mit Stroboskopfunktion aus. Die Stroboskopfunktion könne „die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen unterstützen“, erklärte eine Sprecherin der Bundespolizei auf Anfrage der Zeitung (vgl. hier und im Folgenden: https://taz.de/Eingriff-in-die-Pressefreiheit/!6178 896/). Es handelt sich um eine Funktion, die das grelle Licht der Lampen in kurzen Abständen flackern lässt. Davon angeleuchtete Menschen werden stark geblendet, auch Kameraaufnahmen werden gestört. Nach Recherchen der „taz“ wurde der Einsatz von Stroboskopen seit Herbst 2023 regelmäßig im Kontext von Palästina-solidarischen Demos beobachtet. Auch bei Einsätzen bei Protesten der Klimabewegung in Lützerath sollen Stroboskoplichter gegen Journalistinnen und Journalisten eingesetzt worden sein. Die „taz“ schildert außerdem einen Vorfall auf einer diesjährigen 1.‑Mai- Demonstration in Berlin. Mehrere Journalistinnen und Journalisten, die sich auch als solche ausgewiesen haben, haben demnach kurz vor Mitternacht versucht, die gewaltsame Festnahme eines Mannes durch Bundespolizisten in einer Seitenstraße zu filmen. Die Beamten hätten um den Festgenommen einen Kreis gebildet und ihre Taschenlampen auf die Filmenden gerichtet. Mindestens ein Bundespolizist habe die Stroboskopfunktion eingeschaltet, weshalb die Aufnahmen zum großen Teil unbrauchbar seien. Clemens Arzt, der bis 2023 als Professor für Versammlungsrecht tätig war, sieht in diesem Vorgehen einen klaren Eingriff in die Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Ein Sprecher der Berliner Polizei, die den Einsatz leitete, erklärte dazu, die Stroboskopfunktion sei versehentlich ausgelöst worden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Taschenlampen mit Stroboskopfunktion sind grundsätzlich handelsübliche Beleuchtungsgeräte und unterliegen keiner besonderen gesetzlichen Regulierung allein aufgrund ihrer Stroboskopfunktion. Maßgeblich ist vielmehr der konkrete Einsatz. Erfolgt dieser durch Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte im Rahmen einer hoheitlichen Maßnahme, richtet sich dessen Rechtmäßigkeit nach Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den einschlägigen gesetzlichen Befugnisnormen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.  1. Ist dem Bundesministerium des Innern (BMI) bekannt, dass die Bundespolizei ihre Beamtinnen und Beamten mit Taschenlampen mit Stroboskopfunktion ausrüstet? Ja. Die Bundespolizei beschafft im Rahmen ihrer Ausstattung Taschenlampen, die je nach Modell über verschiedene Beleuchtungsmodi verfügen. Hierzu kann auch eine Stroboskopfunktion gehören.  2. Wann wurde damit begonnen, und zu welchem Anteil verfügen die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei zum aktuellen Stand über solche Taschenlampen? Die Einführung entsprechender Taschenlampen erfolgt im Rahmen turnusmäßiger Ersatz- und Neubeschaffungen. Die Taschenlampe mit Stroboskopfunktion steht seit 2021 sukzessive jedem Polizeivollzugsbeamten und jeder Polizeivollzugsbeamtin der Bundespolizei als persönliche Ausstattung zur Verfügung. Die Ausstattung erfolgt entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln und dem jeweiligen Bedarf.  3. Gibt es Schwerpunkte bei der Beschaffung, werden bestimmte Einheiten beispielsweise bevorzugt ausgestattet, wenn ja, welche, und warum? Es gibt keine Schwerpunkte bei der Ausstattung von Einheiten oder der Beschaffung. Die Ausstattung erfolgt bedarfsorientiert. Vorrangig werden Organisationseinheiten ausgestattet, deren Aufgaben regelmäßig Einsätze bei Dunkelheit oder unter erschwerten Sichtverhältnissen umfassen.  4. Befürwortet das BMI die Ausrüstung von Bundespolizeibeamten mit Stroboskopen, und wenn ja, für welchen Zweck dient diese aus seiner Sicht? Die Stroboskopfunktion dient ausschließlich polizeilichen Einsatzzwecken. Sie kann insbesondere dazu beitragen, • Aufmerksamkeit zu erzeugen, • Personen kurzfristig zu irritieren oder abzulenken, • polizeiliche Maßnahmen zu unterstützen, • Gefahren für Einsatzkräfte zu reduzieren. Ein Einsatz zur Einschränkung der Pressefreiheit oder zur Verhinderung zulässiger Berichterstattung ist weder vorgesehen noch beabsichtigt.  5. Erhalten Bundespolizisten, die erstmals mit einer Taschenlampe mit Stroboskopfunktion ausgestattet werden, eine Einweisung bzw. ein Training (bitte erläutern)? Ja. Die Bundespolizistinnen und Bundespolizisten erhalten grundsätzlich eine Einweisung in den zur Verfügung stehen Führungs- und Einsatzmitteln. Hierbei werden Handhabung, Einsatzmöglichkeiten sowie rechtliche Rahmenbedingungen vermittelt.  6. Gibt es für den Einsatz der Stroboskope bei der Bundespolizei interne Regeln, etwa auch zu der Frage, unter welchen Umständen diese nicht eingesetzt werden dürfen, wenn ja, welche Angaben kann die Bundesregierung zum Inhalt dieser Regeln machen, und wenn nein, warum nicht? Für den Einsatz der Taschenlampe sind besondere Sicherheitshinweise im Zusammenhang mit der Anwendung einzuhalten, zu denen die Bundespoizeibeamten vor Ausstattung und Einsatz dieses Führungs- und Einsatzmittels geschult werden. Zu den Inhalten kann aus einsatztaktischen Gründen keine Angaben gemacht werden.  7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es vorkommt, dass Bundespolizisten die Stroboskopfunktion versehentlich auslösen, und wenn ja, wie kann dies verhindert werden? Es liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.  8. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Einsatz der Stroboskope durch die Bundespolizei in Richtung von Pressevertretern bzw. Dritten? Der Einsatz der Stroboskopfunktion als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt erfolgt grundsätzlich gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Alle Maßnahmen sind am konkreten Einzelfall auszurichten.  9. Schränkt der Einsatz von Stroboskopen durch die Bundespolizei in Richtung von Pressevertreterinnen und Pressevertretern mit dem Ziel, die Dokumentation polizeilicher Arbeit zu verhindern, nach Einschätzung der Bundesregierung die Pressefreiheit ein, wenn ja, wie soll damit künftig umgegangen werden, und wenn nein, warum nicht? Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Bundesregierung misst der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetztes einen hohen Stellenwert bei. 10. Arbeitet das BMI an einem Gesetzentwurf oder plant es, einen solchen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der den Einsatz von Stroboskopen durch die Bundespolizei so regeln soll, dass die Pressefreiheit und das Recht auf die Dokumentation von Polizeimaßnahmen stärker geschützt werden (bitte erläutern)? Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderungen der gesetzlichen Grundlagen zum Einsatz entsprechender Beleuchtungsmittel. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten einen ausreichenden rechtlichen Rahmen. 11. Plant das BMI, gegenüber der Bundespolizei anzuordnen, ihre Beamtinnen und Beamten mit Blick auf den Einsatz von Stroboskopen so zu schulen, dass die Pressefreiheit und das Recht auf die Dokumentation von Polizeimaßnahmen nicht verletzt werden (bitte erläutern)? Die Bundespolizei schult ihr Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten fortlaufend hinsichtlich der Wahrnehmung der Grundrechte sowie der rechtlichen Durchführung polizeilicher Maßnahmen. Dies umfasst auch den Umgang mit Medienvertretern. 12. Ist der Bundesregierung bzw. der Bundespolizei bekannt, dass der Einsatz einer Taschenlampe mit Stroboskopfunktion bei Menschen mit fotosensibler Epilepsie einen epileptischen Anfall auslösen kann, wenn ja, werden daraus Konsequenzen gezogen, und wenn ja, welche? Die Gefahren beim Einsatz von Stroboskoplicht für Personen mit Epilepsie und mögliche Hilfeleistungen bei Krampfanfällen sind bekannt. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 13. Schränkt der mögliche Einsatz von Stroboskoplichtern auf Demonstrationen für die Gruppe der Menschen mit fotosensibler Epilepsie nach Einschätzung der Bundesregierung das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ein, wenn diese damit rechnen müssen, während der Teilnahme an solchen Veranstaltungen mit Stroboskopen in Kontakt zu kommen und sich vor diesem Hintergrund womöglich gegen die Teilnahme entscheiden (bitte erläutern)? Die Bundesregierung teilt diese Bewertung nicht. Sämtliche polizeiliche Maßnahmen unterliegen den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundesländer ihre Polizeien ebenfalls mit Stroboskoplichtern ausstatten (bitte erläutern)? Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Ausstattung der Polizeien der Länder obliegt den jeweiligen Ländern. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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