Einsatz von Taschenlampen mit Stroboskopfunktion durch die Bundespolizei (Antwort zu Drs. 21/6781)
Text
Einsatz von Taschenlampen mit Stroboskopfunktion durch die Bundespolizei (Antwort zu Drs. 21/6781)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7106
21. Wahlperiode 10.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6781 –
Einsatz von Taschenlampen mit Stroboskopfunktion durch die Bundespolizei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie die „taz“ berichtete, stattet die Bundespolizei ihre Beamtinnen und
Beamten seit 2021 sukzessive mit Taschenlampen mit Stroboskopfunktion aus. Die
Stroboskopfunktion könne „die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen
unterstützen“, erklärte eine Sprecherin der Bundespolizei auf Anfrage der Zeitung
(vgl. hier und im Folgenden: https://taz.de/Eingriff-in-die-Pressefreiheit/!6178
896/). Es handelt sich um eine Funktion, die das grelle Licht der Lampen in
kurzen Abständen flackern lässt. Davon angeleuchtete Menschen werden stark
geblendet, auch Kameraaufnahmen werden gestört.
Nach Recherchen der „taz“ wurde der Einsatz von Stroboskopen seit Herbst
2023 regelmäßig im Kontext von Palästina-solidarischen Demos beobachtet.
Auch bei Einsätzen bei Protesten der Klimabewegung in Lützerath sollen
Stroboskoplichter gegen Journalistinnen und Journalisten eingesetzt worden
sein. Die „taz“ schildert außerdem einen Vorfall auf einer diesjährigen 1.‑Mai-
Demonstration in Berlin. Mehrere Journalistinnen und Journalisten, die sich
auch als solche ausgewiesen haben, haben demnach kurz vor Mitternacht
versucht, die gewaltsame Festnahme eines Mannes durch Bundespolizisten in
einer Seitenstraße zu filmen. Die Beamten hätten um den Festgenommen
einen Kreis gebildet und ihre Taschenlampen auf die Filmenden gerichtet.
Mindestens ein Bundespolizist habe die Stroboskopfunktion eingeschaltet,
weshalb die Aufnahmen zum großen Teil unbrauchbar seien. Clemens Arzt,
der bis 2023 als Professor für Versammlungsrecht tätig war, sieht in diesem
Vorgehen einen klaren Eingriff in die Pressefreiheit nach Artikel 5 des
Grundgesetzes. Ein Sprecher der Berliner Polizei, die den Einsatz leitete, erklärte
dazu, die Stroboskopfunktion sei versehentlich ausgelöst worden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Taschenlampen mit Stroboskopfunktion sind grundsätzlich handelsübliche
Beleuchtungsgeräte und unterliegen keiner besonderen gesetzlichen Regulierung
allein aufgrund ihrer Stroboskopfunktion. Maßgeblich ist vielmehr der konkrete
Einsatz. Erfolgt dieser durch Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte im
Rahmen einer hoheitlichen Maßnahme, richtet sich dessen Rechtmäßigkeit nach
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 9. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den einschlägigen gesetzlichen Befugnisnormen und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
1. Ist dem Bundesministerium des Innern (BMI) bekannt, dass die
Bundespolizei ihre Beamtinnen und Beamten mit Taschenlampen mit
Stroboskopfunktion ausrüstet?
Ja. Die Bundespolizei beschafft im Rahmen ihrer Ausstattung Taschenlampen,
die je nach Modell über verschiedene Beleuchtungsmodi verfügen. Hierzu kann
auch eine Stroboskopfunktion gehören.
2. Wann wurde damit begonnen, und zu welchem Anteil verfügen die
Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei zum aktuellen Stand über
solche Taschenlampen?
Die Einführung entsprechender Taschenlampen erfolgt im Rahmen
turnusmäßiger Ersatz- und Neubeschaffungen. Die Taschenlampe mit Stroboskopfunktion
steht seit 2021 sukzessive jedem Polizeivollzugsbeamten und jeder
Polizeivollzugsbeamtin der Bundespolizei als persönliche Ausstattung zur Verfügung. Die
Ausstattung erfolgt entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln und dem
jeweiligen Bedarf.
3. Gibt es Schwerpunkte bei der Beschaffung, werden bestimmte Einheiten
beispielsweise bevorzugt ausgestattet, wenn ja, welche, und warum?
Es gibt keine Schwerpunkte bei der Ausstattung von Einheiten oder der
Beschaffung. Die Ausstattung erfolgt bedarfsorientiert. Vorrangig werden
Organisationseinheiten ausgestattet, deren Aufgaben regelmäßig Einsätze bei
Dunkelheit oder unter erschwerten Sichtverhältnissen umfassen.
4. Befürwortet das BMI die Ausrüstung von Bundespolizeibeamten mit
Stroboskopen, und wenn ja, für welchen Zweck dient diese aus seiner
Sicht?
Die Stroboskopfunktion dient ausschließlich polizeilichen Einsatzzwecken. Sie
kann insbesondere dazu beitragen,
• Aufmerksamkeit zu erzeugen,
• Personen kurzfristig zu irritieren oder abzulenken,
• polizeiliche Maßnahmen zu unterstützen,
• Gefahren für Einsatzkräfte zu reduzieren.
Ein Einsatz zur Einschränkung der Pressefreiheit oder zur Verhinderung
zulässiger Berichterstattung ist weder vorgesehen noch beabsichtigt.
5. Erhalten Bundespolizisten, die erstmals mit einer Taschenlampe mit
Stroboskopfunktion ausgestattet werden, eine Einweisung bzw. ein
Training (bitte erläutern)?
Ja. Die Bundespolizistinnen und Bundespolizisten erhalten grundsätzlich eine
Einweisung in den zur Verfügung stehen Führungs- und Einsatzmitteln. Hierbei
werden Handhabung, Einsatzmöglichkeiten sowie rechtliche
Rahmenbedingungen vermittelt.
6. Gibt es für den Einsatz der Stroboskope bei der Bundespolizei interne
Regeln, etwa auch zu der Frage, unter welchen Umständen diese nicht
eingesetzt werden dürfen, wenn ja, welche Angaben kann die
Bundesregierung zum Inhalt dieser Regeln machen, und wenn nein, warum
nicht?
Für den Einsatz der Taschenlampe sind besondere Sicherheitshinweise im
Zusammenhang mit der Anwendung einzuhalten, zu denen die
Bundespoizeibeamten vor Ausstattung und Einsatz dieses Führungs- und Einsatzmittels
geschult werden. Zu den Inhalten kann aus einsatztaktischen Gründen keine
Angaben gemacht werden.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es vorkommt, dass Bundespolizisten
die Stroboskopfunktion versehentlich auslösen, und wenn ja, wie kann
dies verhindert werden?
Es liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.
8. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Einsatz der Stroboskope durch
die Bundespolizei in Richtung von Pressevertretern bzw. Dritten?
Der Einsatz der Stroboskopfunktion als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
erfolgt grundsätzlich gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes.
Alle Maßnahmen sind am konkreten Einzelfall auszurichten.
9. Schränkt der Einsatz von Stroboskopen durch die Bundespolizei in
Richtung von Pressevertreterinnen und Pressevertretern mit dem Ziel, die
Dokumentation polizeilicher Arbeit zu verhindern, nach Einschätzung der
Bundesregierung die Pressefreiheit ein, wenn ja, wie soll damit künftig
umgegangen werden, und wenn nein, warum nicht?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die
Bundesregierung misst der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetztes einen hohen
Stellenwert bei.
10. Arbeitet das BMI an einem Gesetzentwurf oder plant es, einen solchen
Gesetzentwurf zu erarbeiten, der den Einsatz von Stroboskopen durch
die Bundespolizei so regeln soll, dass die Pressefreiheit und das Recht
auf die Dokumentation von Polizeimaßnahmen stärker geschützt werden
(bitte erläutern)?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderungen der gesetzlichen
Grundlagen zum Einsatz entsprechender Beleuchtungsmittel. Die bestehenden
gesetzlichen Regelungen bieten einen ausreichenden rechtlichen Rahmen.
11. Plant das BMI, gegenüber der Bundespolizei anzuordnen, ihre
Beamtinnen und Beamten mit Blick auf den Einsatz von Stroboskopen so zu
schulen, dass die Pressefreiheit und das Recht auf die Dokumentation
von Polizeimaßnahmen nicht verletzt werden (bitte erläutern)?
Die Bundespolizei schult ihr Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
fortlaufend hinsichtlich der Wahrnehmung der Grundrechte sowie der rechtlichen
Durchführung polizeilicher Maßnahmen. Dies umfasst auch den Umgang mit
Medienvertretern.
12. Ist der Bundesregierung bzw. der Bundespolizei bekannt, dass der
Einsatz einer Taschenlampe mit Stroboskopfunktion bei Menschen mit
fotosensibler Epilepsie einen epileptischen Anfall auslösen kann, wenn ja,
werden daraus Konsequenzen gezogen, und wenn ja, welche?
Die Gefahren beim Einsatz von Stroboskoplicht für Personen mit Epilepsie und
mögliche Hilfeleistungen bei Krampfanfällen sind bekannt. Auf die Antwort zu
Frage 6 wird verwiesen.
13. Schränkt der mögliche Einsatz von Stroboskoplichtern auf
Demonstrationen für die Gruppe der Menschen mit fotosensibler Epilepsie nach
Einschätzung der Bundesregierung das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit ein, wenn diese damit rechnen müssen, während der Teilnahme an
solchen Veranstaltungen mit Stroboskopen in Kontakt zu kommen und
sich vor diesem Hintergrund womöglich gegen die Teilnahme
entscheiden (bitte erläutern)?
Die Bundesregierung teilt diese Bewertung nicht. Sämtliche polizeiliche
Maßnahmen unterliegen den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundesländer ihre Polizeien
ebenfalls mit Stroboskoplichtern ausstatten (bitte erläutern)?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Ausstattung
der Polizeien der Länder obliegt den jeweiligen Ländern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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