Rechtsgrundlagen, Einsatzpraxis und Kontrollmechanismen polizeilicher Überwachungstechnologien
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Rechtsgrundlagen, Einsatzpraxis und Kontrollmechanismen polizeilicher Überwachungstechnologien
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3696
21. Wahlperiode 16.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Sascha Lensing, Rainer Galla,
Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Lukas Rehm, Raimond
Scheirich, Tobias Teich, Ronald Gläser, Edgar Naujok, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Christina Baum, Udo Theodor Hemmelgarn, Jan Wenzel Schmidt, Marc
Bernhard, Stefan Keuter, Joachim Bloch, Rocco Kever, Jörg Zirwes, Erhard
Brucker, Dr. Maximilian Krah, Sven Wendorf, Mirco Hanker, Thomas Ladzinski,
Kay-Uwe Ziegler, Bernd Schattner, Otto Strauß, Adam Balten, Thomas Korell,
Hauke Finger, Alexis L. Giersch und der Fraktion der AfD
Rechtsgrundlagen, Einsatzpraxis und Kontrollmechanismen polizeilicher
Überwachungstechnologien
Die Nutzung polizeilicher Überwachungstechnologien durch Bundesbehörden
berührt zentrale Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), das Telekommunikationsgeheimnis gemäß
Artikel 10 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die
Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG. Bereits in früheren Wahlperioden wurden hierzu
verschiedene Kleine Anfragen gestellt. Die Bundesregierung hat auf
Bundestagsdrucksache 19/1513 zur Nutzung von Prognose- und Bewertungssoftware im
Bereich des sogenannten Predictive Policing ausgeführt, dass derartige Systeme
auf Bundesebene seinerzeit nicht eingesetzt wurden. Auf
Bundestagsdrucksache 19/5011 hat sie zur Frage der sogenannten intelligenten
Videoüberwachung Stellung genommen und erläutert, dass für automatisierte
Videoanalyse oder KI-gestützte (KI = Künstliche Intelligenz) Echtzeitauswertung keine
spezifische bundesgesetzliche Ermächtigung existiere, man jedoch eine
Anwendung der Befugnisnorm des § 27 Satz 1 Nummer 2 Bundespolizeigesetz
(BPolG) für ausreichend halte. Die Bundestagsdrucksachen 19/5744 und
19/6076 befassten sich mit dem Pilotprojekt zur biometrischen
Gesichtserkennung am Bahnhof Berlin-Südkreuz und stellten die technischen Parameter,
Trefferquoten und Ergebnisse des Testbetriebes dar. Auf Bundestagsdrucksache
19/14952 beantwortete die Bundesregierung Fragen zur deutschen Beteiligung
an europäischen Vorhaben zum Abgleich biometrischer Daten, insbesondere in
dem Projekt „Towards the European Level Exchange of Facial Images“ (TELE-
FI). Die jüngste thematisch einschlägige Antwort ist auf Bundestagsdrucksache
21/2289 enthalten und betrifft Werkzeuge der informationstechnischen
Überwachung beim Bundeskriminalamt (BKA), wobei größere Teile der Antwort
aus Gründen des Staatswohls als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
wurden.
Diese bisherigen Antworten beleuchten einzelne Technologien, Projekte und
Anwendungen, ergeben nach Auffassung der Fragesteller jedoch kein
zusammenhängendes Gesamtbild über den gegenwärtigen Stand der
Überwachungstechnologien im Geschäftsbereich des Bundes, deren rechtliche Einordnung,
deren tatsächliche Einsatzpraxis und deren Kontrollmechanismen. Die
Antworten bleiben jeweils auf Teilaspekte beschränkt. Eine zusammenführende
Darstellung existiert nicht. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund aktueller
technischer und rechtlicher Entwicklungen in den Augen der Fragesteller
problematisch, weil moderne Systeme wie automatisierte Videoanalyse, KI-gestützte
Mustererkennung und biometrische Echtzeit-Identifikation Eingriffe von neuer
Intensität und Qualität darstellen und sich deutlich von klassischen
Überwachungsformen unterscheiden.
Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich die Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU)
2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche
Intelligenz), kurz: EU-KI-Verordnung, seit dem 1. August 2024 in Kraft
getreten ist. Diese Verordnung enthält erstmals unionsrechtlich verbindliche
Vorgaben für den Einsatz von KI-Systemen im Bereich der Inneren Sicherheit. Sie
sieht unter anderem ein grundsätzliches Verbot der biometrischen Echtzeit-
Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen vor und unterwirft
weitere KI-gestützte Systeme, insbesondere automatisierte Analyse-,
Klassifikations- oder Prognoseverfahren, einem Hochrisikoregime mit strengen
technischen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen. Welche
Konsequenzen die Bundesregierung daraus für bestehende oder geplante
Überwachungstechnologien zieht, ist den bisherigen parlamentarischen Antworten
nicht zu entnehmen.
Eine zusätzliche rechtliche Bewertung ergibt sich aus der Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages mit dem Titel
„Zur Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche Stellen zum
Zweck der Gefahrenabwehr“ (WD 3 - 3000 - 131/24, www.bundestag.de/resour
ce/blob/1050662/WD-3-131-24-pdf.pdf). Die Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages weisen darin darauf hin, dass bereits die
Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche Stellen zum Zweck der
Gefahrenabwehr erhebliche Anforderungen an gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen,
Verhältnismäßigkeit und Transparenz stellt und dass technische
Weiterentwicklungen wie automatisierte Videoanalyse und biometrische Verfahren diese
Anforderungen weiter erhöhen. Aus den bisherigen Antworten der
Bundesregierung ergibt sich nicht, ob und inwieweit sie diese rechtlichen Entwicklungen
nachvollzogen oder bewertet hat.
Nach wie vor ist ebenfalls ungeklärt, welche tatsächlichen internen und
externen Kontrollmechanismen möglicherweise bestehen, um sicherzustellen, dass
polizeiliche Überwachungstechnologien des Bundes rechtmäßig eingesetzt
werden, ob regelmäßige Prüfverfahren existieren, ob Datenschutzbehörden und
sonstige Aufsichtsinstanzen über ausreichende Informationen und Befugnisse
verfügen und ob die parlamentarische Kontrolle wirksam gewährleistet ist.
Auch bleibt offen, ob für neuartige oder besonders eingriffsintensive
Technologien strukturierte Prüfverfahren bestehen, die eine frühzeitige rechtsstaatliche
Bewertung, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der EU-KI-
Verordnung und dem Datenschutzrecht, vorsehen.
Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die vorliegende Kleine Anfrage
ausschließlich auf Fragen, die in den genannten Drucksachen nicht oder nicht
ausreichend beantwortet wurden oder sich aufgrund aktueller technischer und
rechtlicher Entwicklungen neu stellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache
19/5011 dargestellte Auffassung, wonach sich die Rechtsgrundlage für
den Einsatz sogenannter intelligenter Videoüberwachung aus den
allgemeinen Ermächtigungen für konventionelle Videoüberwachung ableiten
lasse, im Lichte der technischen und rechtlichen Entwicklungen seit 2018,
insbesondere der unmittelbar geltenden Vorgaben der EU-KI-Verordnung?
2. Welche Änderungen in Planung, Einsatz oder Bewertung von
Videoüberwachungs- und biometrischen Gesichtserkennungssystemen im
Geschäftsbereich des Bundes haben sich seit den Antworten auf den
Bundestagsdrucksachen 19/5011, 19/5744 und 19/6076 ggf. ergeben, und
welche rechtlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
hieraus?
3. Welche Kategorien polizeilicher Überwachungstechnologien werden
gegenwärtig ggf. von Bundesbehörden eingesetzt oder erprobt, und welche
dieser möglichen Technologien fallen nach Auffassung der
Bundesregierung unter die Verbots- oder Hochrisikobestimmungen der EU-KI-
Verordnung?
4. Welche internen Verfahren bestehen innerhalb der zuständigen Behörden,
um neue oder weiterentwickelte Überwachungstechnologien vor ihrem
Einsatz einer systematischen Prüfung auf Grundrechtskonformität,
Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit der EU-KI-Verordnung sowie den
datenschutzrechtlichen Anforderungen zu unterziehen?
5. Werden die Polizeibehörden des Bundes bei der Einführung oder
Fortentwicklung polizeilicher Überwachungstechnologien durch unabhängige
und externe Stellen, insbesondere Datenschutzbehörden und
wissenschaftliche Institutionen, begleitet oder kontrolliert, wenn ja, wie, und in
welchen Fällen haben diese seit 2020 ggf. entsprechende Empfehlungen oder
Prüfhinweise ausgesprochen?
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen
Erfahrungen mit intelligenter Video- und Analysefunktionalität,
einschließlich des am Bahnhof Berlin-Südkreuz erprobten Systems, für die
Bewertung der Eingriffsintensität solcher Technologien und deren
rechtliche Einordnung im Vergleich zur klassischen Videoüberwachung (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme im Geschäftsbereich
der Bundesbehörden ab dem Geltungsbeginn der entsprechenden
Bestimmungen der EU-KI-Verordnung ausschließlich in den gesetzlich
zulässigen Ausnahmefällen und auf Grundlage hinreichend bestimmter
nationaler Ermächtigungen eingesetzt werden?
8. Inwieweit hat die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache
19/1513 dargelegte Bewertung zur Nutzung oder Entwicklung von
Predictive-Policing-Anwendungen seitdem ggf. fortgeschrieben oder
angepasst, insbesondere hinsichtlich solcher Verfahren, die von der EU-KI-
Verordnung erfasst werden können?
9. Welche Maßnahmen bestehen innerhalb der Polizeibehörden des Bundes
zur Vermeidung diskriminierender oder verzerrter Auswirkungen bei KI-
gestützten Überwachungs- und Analysesystemen, und wie wird deren
Wirksamkeit überprüft und dokumentiert?
10. Welche Funktionen nehmen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit sowie die behördlichen
Datenschutzbeauftragten in den Bundesbehörden bei Einführung und Kontrolle solcher
Überwachungstechnologien wahr, und in wie vielen Fällen wurden seit
2020 Beanstandungen oder Auflagen ausgesprochen?
11. Welche Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen hinsichtlich des
Einsatzes besonders eingriffsintensiver Überwachungstechnologien, und
wie werden diese Unterlagen für interne oder externe Kontrollinstanzen
systematisch ausgewertet?
12. In welcher Weise berücksichtigt die Bundesregierung ggf. die
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem
Titel „Zur Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche Stellen
zum Zweck der Gefahrenabwehr“ (WD 3 - 3000 - 131/24) in ihrer
Rechtsanwendung und ihren rechtspolitischen Erwägungen?
13. Wie stellt die Bundesregierung ggf. sicher, dass parlamentarische und
gerichtliche Kontrollinstanzen über alle Informationen verfügen, die für eine
wirksame Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen und der
tatsächlichen Einsatzpraxis polizeilicher Überwachungstechnologien erforderlich
sind, ohne berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu beeinträchtigen?
14. Welche empirischen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den
tatsächlichen Auswirkungen der eingesetzten Überwachungstechnologien
des Bundes auf die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten
vor, und wie werden diese Erkenntnisse möglicherweise in die Bewertung
der Verhältnismäßigkeit einbezogen?
15. Welche technischen Entwicklungen im Bereich polizeilicher
Überwachungstechnologien erwartet die Bundesregierung ggf. in den kommenden
Jahren, und nach welchen Leitlinien soll die Einführung solcher
Technologien ggf. rechtlich und organisatorisch gesteuert werden, um frühzeitig
klare Grenzen und wirksame Kontrollmechanismen zu gewährleisten?
Berlin, den 5. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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