Rechtsgrundlagen, Einsatzpraxis und Kontrollmechanismen polizeilicher Überwachungstechnologien (Antwort zu Drs. 21/3696)
Text
Rechtsgrundlagen, Einsatzpraxis und Kontrollmechanismen polizeilicher Überwachungstechnologien (Antwort zu Drs. 21/3696)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3960
21. Wahlperiode 02.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Sascha
Lensing, Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3696 –
Rechtsgrundlagen, Einsatzpraxis und Kontrollmechanismen polizeilicher
Überwachungstechnologien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Nutzung polizeilicher Überwachungstechnologien durch Bundesbehörden
berührt zentrale Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), das Telekommunikationsgeheimnis gemäß
Artikel 10 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die
Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG. Bereits in früheren Wahlperioden wurden hierzu
verschiedene Kleine Anfragen gestellt. Die Bundesregierung hat auf
Bundestagsdrucksache 19/1513 zur Nutzung von Prognose- und Bewertungssoftware im
Bereich des sogenannten Predictive Policing ausgeführt, dass derartige
Systeme auf Bundesebene seinerzeit nicht eingesetzt wurden. Auf
Bundestagsdrucksache 19/5011 hat sie zur Frage der sogenannten intelligenten
Videoüberwachung Stellung genommen und erläutert, dass für automatisierte
Videoanalyse oder KI-gestützte (KI = Künstliche Intelligenz) Echtzeitauswertung
keine spezifische bundesgesetzliche Ermächtigung existiere, man jedoch eine
Anwendung der Befugnisnorm des § 27 Satz 1 Nummer 2
Bundespolizeigesetz (BPolG) für ausreichend halte. Die Bundestagsdrucksachen 19/5744 und
19/6076 befassten sich mit dem Pilotprojekt zur biometrischen
Gesichtserkennung am Bahnhof Berlin-Südkreuz und stellten die technischen Parameter,
Trefferquoten und Ergebnisse des Testbetriebes dar. Auf
Bundestagsdrucksache 19/14952 beantwortete die Bundesregierung Fragen zur deutschen
Beteiligung an europäischen Vorhaben zum Abgleich biometrischer Daten,
insbesondere in dem Projekt „Towards the European Level Exchange of Facial
Images“ (TELEFI). Die jüngste thematisch einschlägige Antwort ist auf
Bundestagsdrucksache 21/2289 enthalten und betrifft Werkzeuge der
informationstechnischen Überwachung beim Bundeskriminalamt (BKA), wobei
größere Teile der Antwort aus Gründen des Staatswohls als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft wurden.
Diese bisherigen Antworten beleuchten einzelne Technologien, Projekte und
Anwendungen, ergeben nach Auffassung der Fragesteller jedoch kein
zusammenhängendes Gesamtbild über den gegenwärtigen Stand der
Überwachungstechnologien im Geschäftsbereich des Bundes, deren rechtliche Einordnung,
deren tatsächliche Einsatzpraxis und deren Kontrollmechanismen. Die Ant-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
worten bleiben jeweils auf Teilaspekte beschränkt. Eine zusammenführende
Darstellung existiert nicht. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund aktueller
technischer und rechtlicher Entwicklungen in den Augen der Fragesteller
problematisch, weil moderne Systeme wie automatisierte Videoanalyse, KI-
gestützte Mustererkennung und biometrische Echtzeit-Identifikation Eingriffe
von neuer Intensität und Qualität darstellen und sich deutlich von klassischen
Überwachungsformen unterscheiden.
Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich die Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013,
(EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über
künstliche Intelligenz), kurz: EU-KI-Verordnung, seit dem 1. August 2024 in Kraft
getreten ist. Diese Verordnung enthält erstmals unionsrechtlich verbindliche
Vorgaben für den Einsatz von KI-Systemen im Bereich der Inneren Sicherheit.
Sie sieht unter anderem ein grundsätzliches Verbot der biometrischen
Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen vor und unterwirft
weitere KI-gestützte Systeme, insbesondere automatisierte Analyse-,
Klassifikations- oder Prognoseverfahren, einem Hochrisikoregime mit strengen
technischen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen. Welche
Konsequenzen die Bundesregierung daraus für bestehende oder geplante
Überwachungstechnologien zieht, ist den bisherigen parlamentarischen Antworten
nicht zu entnehmen.
Eine zusätzliche rechtliche Bewertung ergibt sich aus der Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages mit dem Titel
„Zur Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche Stellen zum
Zweck der Gefahrenabwehr“ (WD 3 – 3000 – 131/24, www.bundestag.de/reso
urce/blob/1050662/WD-3-131-24-pdf.pdf). Die Wissenschaftlichen Dienste
des Deutschen Bundestages weisen darin darauf hin, dass bereits die
Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche Stellen zum Zweck der
Gefahrenabwehr erhebliche Anforderungen an gesetzliche
Ermächtigungsgrundlagen, Verhältnismäßigkeit und Transparenz stellt und dass technische
Weiterentwicklungen wie automatisierte Videoanalyse und biometrische Verfahren
diese Anforderungen weiter erhöhen. Aus den bisherigen Antworten der
Bundesregierung ergibt sich nicht, ob und inwieweit sie diese rechtlichen
Entwicklungen nachvollzogen oder bewertet hat.
Nach wie vor ist ebenfalls ungeklärt, welche tatsächlichen internen und
externen Kontrollmechanismen möglicherweise bestehen, um sicherzustellen, dass
polizeiliche Überwachungstechnologien des Bundes rechtmäßig eingesetzt
werden, ob regelmäßige Prüfverfahren existieren, ob Datenschutzbehörden
und sonstige Aufsichtsinstanzen über ausreichende Informationen und
Befugnisse verfügen und ob die parlamentarische Kontrolle wirksam gewährleistet
ist. Auch bleibt offen, ob für neuartige oder besonders eingriffsintensive
Technologien strukturierte Prüfverfahren bestehen, die eine frühzeitige
rechtsstaatliche Bewertung, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der EU-
KI-Verordnung und dem Datenschutzrecht, vorsehen.
Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die vorliegende Kleine Anfrage
ausschließlich auf Fragen, die in den genannten Drucksachen nicht oder nicht
ausreichend beantwortet wurden oder sich aufgrund aktueller technischer und
rechtlicher Entwicklungen neu stellen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache
19/5011 dargestellte Auffassung, wonach sich die Rechtsgrundlage für
den Einsatz sogenannter intelligenter Videoüberwachung aus den
allgemeinen Ermächtigungen für konventionelle Videoüberwachung ableiten
lasse, im Lichte der technischen und rechtlichen Entwicklungen seit
2018, insbesondere der unmittelbar geltenden Vorgaben der EU-KI-
Verordnung?
In der Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP
auf Bundestagsdrucksache 19/5011 hat die Bundesregierung ausgeführt, dass
§ 27 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) nach
Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) die Rechtsgrundlage für die
Bundespolizei (BPOL) für die Erprobung von Systemen zur intelligenten
Videoanalyse am Bahnhof Berlin Südkreuz sei, wobei die damalige Antwort
auf die Besonderheiten dieses Testbetriebs näher eingeht. In der damaligen
Antwort wurde überdies klargestellt, dass, soweit eine Entscheidung für die
Einführung der intelligenten Videotechnik im Wirkbetrieb getroffen werden
sollte, seitens der Bundesregierung die Schaffung einer bereichsspezifischen
Rechtsgrundlage vorgeschlagen werde, die die Voraussetzungen und Grenzen
für einen Einsatz intelligenter Videoüberwachung auch ohne Einwilligung
regele. An dieser Aussage wird mit der Maßgabe festgehalten, dass eine solche
Rechtsgrundlage nunmehr zwingend auch die Anforderungen der Verordnung
(EU) 2024/1689 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juni
2024 (im Folgenden Künstliche-Intelligenz-Verordnung (KI-VO)) erfüllen
muss.
2. Welche Änderungen in Planung, Einsatz oder Bewertung von
Videoüberwachungs- und biometrischen Gesichtserkennungssystemen im
Geschäftsbereich des Bundes haben sich seit den Antworten auf den
Bundestagsdrucksachen 19/5011, 19/5744 und 19/6076 ggf. ergeben, und
welche rechtlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
hieraus?
Im Geschäftsbereich des BMI wird durch das Bundeskriminalamt (BKA) und
die BPOL eine Software zur ausschließlich retrograden Suche nach
einstellbaren Suchparametern (z. B. Kfz, Farben, Gegenstände, Text und Logos) in
großen Video- und Bilddateien in Fällen der Verfolgung schwerwiegender
Straftaten (repressiv) verwendet. Die Anwendung verfügt über eine Funktion zur
biometrischen Gesichtserkennung. Die Nutzung der Software führt zu einer
Zeitersparnis bei der Datenauswertung in Höhe von zwei Dritteln im Vergleich zur
rein menschengestützten Auswertung. Durch die Software wird keine
automatisierte Entscheidung getroffen. Vielmehr werden dem menschlichen Auswerter
lediglich Vorschläge von mit dem gesuchten Gegenstand/der gesuchten Person
übereinstimmenden Bildern im eingelesenen Datenbestand vorgelegt. Im
Gegensatz zur intelligenten Videoanalyse in Echtzeit und zu präventiven Zwecken
ist der Einsatz von Systemen zur retrograden Analyse abgrenzbarer
Datenbestände innerhalb eines Strafverfahrens von deutlich gemindertem
Eingriffsgewicht.
3. Welche Kategorien polizeilicher Überwachungstechnologien werden
gegenwärtig ggf. von Bundesbehörden eingesetzt oder erprobt, und welche
dieser möglichen Technologien fallen nach Auffassung der
Bundesregierung unter die Verbots- oder Hochrisikobestimmungen der EU-KI-
Verordnung?
Die BPOL setzt weiterhin Videoüberwachungstechnik ohne Künstliche
Intelligenz an Bahnhöfen und Flughäfen und Kameras für die automatisierte
Kennzeichenerkennung ein. Weitere Überwachungstechnologien werden von den
Polizeibehörden des Bundes weder erprobt noch eingesetzt. Das BKA und die
BPOL verwenden keine Systeme, die unter den Verbotstatbestand fallen. Ob
Systeme als hochriskant im Sinne der KI-VO eingestuft werden, lässt sich zu
diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend sagen, da bisher weder die Leilinien
der EU-Kommission noch Rechtsprechung dazu vorliegen.
4. Welche internen Verfahren bestehen innerhalb der zuständigen Behörden,
um neue oder weiterentwickelte Überwachungstechnologien vor ihrem
Einsatz einer systematischen Prüfung auf Grundrechtskonformität,
Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit der EU-KI-Verordnung sowie
den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu unterziehen?
Die jeweiligen Fachgesetze der einzelnen Behörden sowie die Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellen
durch verschiedene verfahrensrechtliche Anforderungen sicher, dass neue oder
weiterentwickelte Überwachungstechnologien vor ihrem Einsatz einer
systematischen Prüfung auf Grundrechtskonformität und Vereinbarkeit mit dem
geltenden, auch europäischen, Recht einschließlich Datenschutzrecht unterzogen
werden. Dazu gehören unter anderem die Erstellung einer Datenschutz-
Folgeabschätzung nach § 67 BDSG bzw. Artikel 35 DSGVO und die Anhörung des
oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI) unter den Voraussetzungen des § 69 BDSG bzw. Artikel 36 DSGVO.
Ferner wurden die Anforderungen, die sich aus der KI-VO ergeben, in
behördenübergreifenden Gesprächen sowie innerhalb der einzelnen Behörden
systematisch ausgewertet und interne Prozesse entwickelt, um bestehende und
zukünftige Systeme auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der KI-VO zu
überprüfen. Zudem werden alle Personen, die entsprechende Systeme
verwenden, vor der Verwendung hinreichend geschult. Die behördeninternen
Verfahren stellen die Einhaltung der KI-VO entsprechend den gestuften
Umsetzungsfristen sowie den publizierten Leitlinien sicher.
5. Werden die Polizeibehörden des Bundes bei der Einführung oder
Fortentwicklung polizeilicher Überwachungstechnologien durch
unabhängige und externe Stellen, insbesondere Datenschutzbehörden und
wissenschaftliche Institutionen, begleitet oder kontrolliert, wenn ja, wie, und in
welchen Fällen haben diese seit 2020 ggf. entsprechende Empfehlungen
oder Prüfhinweise ausgesprochen?
Die Anhörung der BfDI erfolgt nach den jeweiligen Fachgesetzen, dem BDSG
und der DSGVO. Die Einbindung wissenschaftlicher Institutionen erfolgt in
Einzelfällen der Konzeptionalisierung und Erprobung neuer Technologien,
wenn deren Expertise fachlich als sinnvoll bewertet wird und einen Mehrwert
gegenüber einer behördeninternen Ausarbeitung verspricht. Im Bereich der
BPOL und des BKA wurde die BfDI zwischen 2020 und 2025 in einer Vielzahl
von Fällen sowohl vor Einführung einer Technologie (mittels Anhörung) als
auch nach Einführung einer Technologie (mittels Kontrollen) beteiligt und hat
in diesem Rahmen Empfehlungen, Beanstandungen und sonstige Hinweise
ausgesprochen. Die Einzelheiten können den jährlich erscheinenden
Tätigkeitsberichten der BfDI entnommen werden, die zum Beispiel unter www.bfdi.bun
d.de/DE/Service/Publikationen/Taetigkeitsberichte/taetigkeitsberichte_nod
e.html öffentlich abrufbar sind. Durch die KI-VO wird ein wissenschaftliches
Gremium unabhängiger Sachverständiger eingerichtet. Zudem werden die
Systeme von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde überwacht.
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
bisherigen Erfahrungen mit intelligenter Video- und Analysefunktionalität,
einschließlich des am Bahnhof Berlin-Südkreuz erprobten Systems, für die
Bewertung der Eingriffsintensität solcher Technologien und deren
rechtliche Einordnung im Vergleich zur klassischen Videoüberwachung (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bandbreite an möglichen Einsatzszenarien und Analysefähigkeiten von
Systemen zur intelligenten Videoüberwachung ist groß. Eine Bewertung kann
daher nicht pauschal, sondern nur mit Blick auf ein konkretes System und
dessen Einsatzbereich erfolgen. In ihrer Bewertung berücksichtigt die
Bundesregierung stets die bislang ergangene Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Überwachungs- und Analysetechnologien. Aus polizeifachlicher
Sicht wird der Einsatz intelligenter Videotechnik als wichtiges Instrument zur
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bewertet.
7. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme im Geschäftsbereich
der Bundesbehörden ab dem Geltungsbeginn der entsprechenden
Bestimmungen der EU-KI-Verordnung ausschließlich in den gesetzlich
zulässigen Ausnahmefällen und auf Grundlage hinreichend bestimmter
nationaler Ermächtigungen eingesetzt werden?
Die Bundesregierung prüft im Hinblick auf die KI-VO die Anpassung der
relevanten Fachgesetze, um den Sicherheitsbehörden unter Beachtung der
europäischen Vorgaben einen rechtsicheren Handlungsrahmen in spezifischen
Einsatzszenarien zu erhalten. Hierbei bietet die KI-VO den geltenden Rechtsrahmen,
der für den Einsatz von KI in der Polizeiarbeit klare Vorgaben enthält und
durch eng definierte Ausnahmen die operative Handlungsfähigkeit im Rahmen
der europa- und grundrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeit stärkt.
8. Inwieweit hat die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache
19/1513 dargelegte Bewertung zur Nutzung oder Entwicklung von
Predictive-Policing-Anwendungen seitdem ggf. fortgeschrieben oder
angepasst, insbesondere hinsichtlich solcher Verfahren, die von der EU-KI-
Verordnung erfasst werden können?
Die Bewertung der Bundesregierung zu Predictive-Policing-Anwendungen
orientiert sich maßgeblich an den technologischen Entwicklungen sowie dem sich
wandelnden rechtlichen Rahmen auf nationaler und europäischer Ebene. In
diesem Zusammenhang bilden nunmehr die KI-VO und innerhalb der von ihr
eröffneten Spielräume die grundrechtlichen Vorgaben den maßgeblichen Maßstab
für die zulässige Nutzung solcher Technologien im Bereich der inneren
Sicherheit.
9. Welche Maßnahmen bestehen innerhalb der Polizeibehörden des Bundes
zur Vermeidung diskriminierender oder verzerrter Auswirkungen bei KI-
gestützten Überwachungs- und Analysesystemen, und wie wird deren
Wirksamkeit überprüft und dokumentiert?
Alle Systeme, die von Seiten der Polizeibehörden des Bundes eingesetzt
werden sollen, werden vorher erprobt. Teil der Erprobung ist im Einzelfall auch die
Überprüfung, ob die Technologie diskriminierungsfrei funktioniert. In welcher
Form eine solche Prüfung zu erfolgen hat, ergibt sich teilweise aus der KI-VO
und der Einstufung der betreffenden Technologie.
10. Welche Funktionen nehmen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit sowie die behördlichen
Datenschutzbeauftragten in den Bundesbehörden bei Einführung und Kontrolle solcher
Überwachungstechnologien wahr, und in wie vielen Fällen wurden seit
2020 Beanstandungen oder Auflagen ausgesprochen?
Die BfDI nimmt die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bei der Einführung
und Kontrolle von Technologien wahr. Hierzu zählt unter anderem die
Durchführung von gesetzlich verpflichtenden sowie fakultativen Kontrollbesuchen.
Im Geschäftsbereich des BMI wurden in den Jahren 2020 bis 2025 in keinem
Fall Beanstandungen in Bezug auf KI-Anwendungen ausgesprochen. Auf die
Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
11. Welche Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen hinsichtlich des
Einsatzes besonders eingriffsintensiver Überwachungstechnologien, und
wie werden diese Unterlagen für interne oder externe Kontrollinstanzen
systematisch ausgewertet?
Aus den verschiedenen Fachgesetzen, aus der DSGVO, dem BDSG sowie aus
dem europäischen Recht, im Bereich der Künstlichen Intelligenz insbesondere
aus der KI-VO, ergeben sich verschiedene Anforderungen an die
Dokumentation des Einsatzes von bestimmten Technologien. Wie bereits in der Antwort zu
Frage 4 festgehalten, besteht gemäß § 67 BDSG bzw. Artikel 35 DSGVO die
Pflicht zur Erstellung einer Datenschutzfolgeabschätzung für die Verarbeitung
personenbezogener Daten. Artikel 25 DSGVO verpflichtet die
Verantwortlichen in allgemeiner Form, die erforderlichen technisch-organisatorischen
Schutzmaßnahmen zu treffen; diese sind im Rahmen der innerstaatlichen
Ermächtigungsgrundlagen in den jeweiligen Fachgesetzen zu konkretisieren. Im
Falle automatisierter Verarbeitungssysteme haben Verantwortliche und
Auftragsverarbeiter nach § 76 BDSG etwa Protokollierungspflichten einzuhalten.
Teilweise ergeben sich aus den Fachgesetzen weitergehende
Protokollierungspflichten, insbesondere für eingriffsintensive Maßnahmen, beispielsweise in
den §§ 81 und 82 des BKA-Gesetzes. Die BPOL hat gemäß § 36
Absatz 1 BPolG für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 BPolG
geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer
Errichtungsanordnung u. a. Prüffristen und Protokollierung festzulegen. Vor Erlass
der Errichtungsanordnung ist die BfDI anzuhören.
12. In welcher Weise berücksichtigt die Bundesregierung ggf. die
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit
dem Titel „Zur Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche
Stellen zum Zweck der Gefahrenabwehr“ (WD 3 – 3000 – 131/24) in
ihrer Rechtsanwendung und ihren rechtspolitischen Erwägungen?
Die Bundesregierung nimmt wissenschaftliche Veröffentlichungen
einschließlich der Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages fachspezifisch zur Kenntnis und bezieht sie in ihre Überlegungen ein.
13. Wie stellt die Bundesregierung ggf. sicher, dass parlamentarische und
gerichtliche Kontrollinstanzen über alle Informationen verfügen, die für
eine wirksame Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen und der
tatsächlichen Einsatzpraxis polizeilicher Überwachungstechnologien
erforderlich sind, ohne berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
beeinträchtigen?
Die Polizeibehörden des Bundes dokumentieren ihre Maßnahme nach den
jeweils einschlägigen Fachgesetzen. Auf die Antwort zu Frage 11 wird
verwiesen. Damit wird sichergestellt, dass die Kontrollinstanzen die zur
Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen erhalten.
14. Welche empirischen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu
den tatsächlichen Auswirkungen der eingesetzten
Überwachungstechnologien des Bundes auf die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von
Straftaten vor, und wie werden diese Erkenntnisse möglicherweise in die
Bewertung der Verhältnismäßigkeit einbezogen?
Im Jahr 2025 konnte die BPOL mit Hilfe der Videoüberwachung an Bahnhöfen
12 124 Straftaten aufklären und 9 968 Täter ermitteln. Die Zahlen sind in den
zurückliegenden Jahren stetig gestiegen, was die Bedeutung der
Videoüberwachung für die Repression unterstreicht. Die Geeignetheit von staatlichen
Maßnahmen hinsichtlich des durch die Maßnahme angestrebten Zwecks ist
grundsätzlich Teil der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von
Grundrechtseingriffen.
15. Welche technischen Entwicklungen im Bereich polizeilicher
Überwachungstechnologien erwartet die Bundesregierung ggf. in den
kommenden Jahren, und nach welchen Leitlinien soll die Einführung solcher
Technologien ggf. rechtlich und organisatorisch gesteuert werden, um
frühzeitig klare Grenzen und wirksame Kontrollmechanismen zu
gewährleisten?
Technische Entwicklungen vollziehen sich aktuell insbesondere im Bereich der
Künstlichen Intelligenz in einem schnellen Tempo. Die Bundesregierung
beobachtet die Entwicklungen fachspezifisch. Allgemeine behördenübergreifende
Leitlinien werden derzeit nicht erstellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Rechtsgrundlagen, Einsatzpraxis und Kontrollmechanismen polizeilicher Überwachungstechnologien (Antwort)