Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5419)
Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5419)
Welche quantitativen Angaben kann die Bundesregierung zu den bislang ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern und Berlin-Brandenburg (bitte nach den jeweiligen Gerichtsinstanzen und positiven wie negativen Entscheidungen differenzieren) zu der Gruppe der afghanischen Personen mit einer widerrufenen bzw. erloschenen Aufnahmezusage (bitte zudem auch nach den vier unterschiedlichen Aufnahmeprogrammen differenzieren) machen, und ist die Bundesregierung bereit, diese Personen, solange noch Gerichtsverfahren anhängig sind, bei der Unterbringung und Versorgung zumindest so lange weiter zu unterstützen, bis das Bundesverfassungsgericht zu den maßgeblichen Fragen eine Grundsatzentscheidung getroffen hat (zehn solcher Verfahren sind nach Auskunft der Bundesregierung derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig; vergleiche Antwort der Bundesregierung auf meine mündliche Frage 30, Plenarprotokoll 21/70, Seite 850 4 (A)), und, wenn nicht, wie begründet sie dies, auch vor dem Hintergrund, dass nach meiner Auffassung aus der jahrelangen Unterstützung und Betreuung der Betroffenen und aus der früheren Aufnahmezusage der Bundesregierung eine politische, rechtliche und moralische Verantwortung für diese Personengruppe folgt?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Mit Stand 17. April 2026 sind im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan in 63 Fällen derzeit 112 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach bzw. dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Soweit Entscheidungen durch die genannten bayerischen Gerichte ergingen, erfolgte bisher in 69 Fällen eine Entscheidung zugunsten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), in acht Verfahren erfolgte eine teilweise Stattgabe (Stand: 16. April 2026). In 70 Verfahren erfolgte eine Entscheidung zulasten des BAMF (Stand: 16. April 2026).
Hinsichtlich quantitativer Angaben zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Ortskräfteverfahren, der sogenannten Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm wird auf das Plenarprotokoll 21/70 und darin auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 30 der Abgeordneten Clara Bünger verwiesen.
Bei der vorübergehenden Unterstützung von Personen in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan handelt es sich auch weiterhin um ein freiwilliges Angebot, auf das nach Auffassung der zuständigen Ressorts kein Anspruch besteht. Die Unterstützungsangebote zur Unterbringung und Versorgung in Pakistan und Afghanistan sind an den politischen Willen zur Aufnahme geknüpft. Wenn dieser politische Wille zur Aufnahme wegfällt und die Aufnahmeerklärungen aufgehoben werden, entfällt grundsätzlich auch das freiwillige Unterstützungsangebot. Soweit in laufenden gerichtlichen Verfahren eine Zusicherung zur fortgesetzten Unterstützung erbeten oder eine dahingehende einstweilige Anordnung oder Entscheidung erlassen wurde, kommt die Bundesregierung diesen nach.
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