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Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Bericht zu Drs. 21/3620, 21/6049)

dip / drucksache 21.05.2026 · WP 21 · 21/6089 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Bericht zu Drs. 21/3620, 21/6049) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6089 21. Wahlperiode 21.05.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3620, 21/6049 – Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler Mit dem Gesetzentwurf ist ein Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern beabsichtigt. Dazu sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: − Im Bundesmeldegesetz soll die besondere Meldepflicht für Seeleute gestrichen werden, der bedingte Sperrvermerk soll für Pflegeheime abgeschafft werden, die elektronische Prozessabwicklung in den Meldebehörden soll gestärkt und die nicht mehr zeitgemäße Datenübermittlung an Adressbuchverlage soll gestrichen werden. − Das De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) soll mit einer Frist zum 31. Dezember 2026 aufgehoben werden. Für den „sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann“ (§ 1 Absatz 1 De-Mail-G) gibt es mittlerweile durch die eIDAS-VO europäisch regulierte Lösungen, so dass es eines deutschen Spezialgesetzes nicht mehr bedarf. − Zur Entlastung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von Verwaltungsaufgaben sollen Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen, Prüf-, Auskunfts-, Berichts- und Benachrichtigungspflichten reduziert sowie Arbeitsprozesse beschleunigt werden. − Zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen die bestehenden Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gestärkt werden. Es soll festgelegt werden, dass der Vorhabenträger der Behörde den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in verkehrsüblichem elektronischem Format übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll. Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − Neuregelung der elektronischen Kommunikation in den §§ 3a bis 3c des Verwaltungsverfahrensgesetzes-Entwurf (VwVfG-E) und Umsetzung der Ziffern 40 und 208 der am 4. Dezember 2025 verabschiedeten Föderalen Modernisierungsagenda mit der Wahrung der Schriftform durch ein elektronisches Dokument (bspw. E-Mail). Gleichzeitig werden der Grundsatz der elektronischen Kommunikation für die Verwaltung und eine Verordnungsermächtigung für sichere Übermittlungswege geregelt. − Ergänzung des § 26 VwVfG um eine klarstellende Regelung des Grundsatzes der elektronischen Übermittlung von Beweismitteln im Verwaltungsverfahren. − Neuregelung einer behördlichen Vollständigkeitsbescheinigung in § 42a Absatz 2 VwVfG n. F. auf Verlangen des Antragstellers. − Schaffung einer Regelung, wonach die Behörde Erkenntnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im anschließenden Planungs- und Genehmigungsverfahren auch verwenden kann (§ 25a Absatz 3 Satz 3 VwVfG n. F.). − Durch Änderungen der §§ 3a bis 3c VwVfG n. F. notwendig gewordene Folgeänderungen, in den §§ 37 und 71e VwVfG n. F. − Ergänzende Regelung in § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) n. F. als Verfahrenserleichterung bei der elektronischen Direktabrechnung insb. von Krankenhausabrechnungen zwischen Festsetzungsstellen und Leistungserbringern. − Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts bei geringfügiger Beschäftigungsaufnahme im Nebentätigkeitsrecht für Beamte und zukünftig Anzeigepflicht vor Beginn (Ergänzung des § 99 BBG). − Anpassung des BKAG zur Verfahrensvereinfachung durch eine verfahrenseffiziente und volldigitalisierte Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§§ 68 und 68a des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten – BKAG n. F.) − Streichung der Kernbereichsschutzregelung im BKAG hinsichtlich der Online-Durchsuchung. − Neuregelung der Antragsbefugnis auf Abteilungsleiter-Ebene (§ 10 Absatz 4, § 46 Absatz 3 und 8, § 48 Absatz 4 und 8, § 50 Absatz 3 und 6, § 51 Absatz 3 und 8, § 63a Absatz 3 Satz 3 und § 66a Absatz 3 Satz 3 BKAG n. F.). − Schaffung der Möglichkeit zur Erfüllung einer Gebührenschuld mittels Lastschriftverfahren bei turnusmäßig erhobenen Gebühren (Ergänzung des § 13 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes – BGebG). − Änderung der Berichtspflicht nach § 29a Absatz 2 AsylG durch Angleichung des Berichts-Turnus und Berichts-Inhalts an die Berichtspflicht gemäß § 29b des Asylgesetzes (AsylG). Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Das jährliche Entlastungspotential der Neuregelung der elektronischen Kommunikation in den §§3a-3c VwVfG n. F. für die Verwaltung beläuft sich auf 30 bis 250 Mio. Euro. Dem stehen im Bedarfsfall jedoch Aufwände für Prüffälle oder zusätzlicher Handlungsbedarf entgegen (z. B. Identifizierungsmaßnahmen). In wie vielen Fällen es zu einem Bedarf weiterer Maßnahmen kommen wird und wie hoch die hierdurch erwartbaren Belastungen sind, kann nicht abschließend geschätzt werden (die Schätzungen variieren abhängig von den Fallzahlen zwischen 30 bis 330 Mio. Euro). Für die Verwaltung des Bundes und der Länder können die Neuregelungen daher abhängig von ihrer Anwendung in der Praxis nahezu aufwandsneutrale Auswirkungen haben oder zu einem jährlichen Mehraufwand von rund 20 bis 80 Mio. Euro führen. Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die Neuregelung der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung Entlastungspotenziale von rund 10 bis 40 Mio. Euro jährlich. Für Bürokratiekosten der Wirtschaft ergeben sich Entlastungspotenziale von rund 20 bis 230 Mio. Euro jährlich. Prognostisch dürften bei einem Potential der elektronischen Abrechnung von 90 Prozent der gesamten Krankenhausabrechnungen bei jährlich insgesamt 118 000 Krankenhausaufenthalten alleine beim größten Dienstleister BVA folgende Minderausgaben (Erfüllungsaufwand der Verwaltung) anfallen: 5.715.330 Euro de lege lata bei Einführung der Direktabrechnung als solche, eingeschlossen ist die dann mögliche automatisierte Prüfung, durch das jetzt mittels der Formulierungshilfe geplante Verfahren von Amts wegen entfällt einmaliger Erfüllungsaufwand, in Höhe von geschätzt 2.887.500 Euro durch Wegfall der einmaligen Erfassung der Grundanträge im Abrechnungssystem bei 350.000 beihilfeberechtigten Personen und in noch nicht prognostizierbarer Höhe durch Entfall der Programmierung des Grundantrags in den Abrechnungssystemen. Beim Bundeskriminalamt entstehen durch die neue Regelung zusätzliche Personalausgaben in Höhe von rund 260.000 Euro (vier gD-Stellen). Durch die schlankere und zielgenauere Prüfung im Verhältnis zu aufwändigen Sicherheitsüberprüfungen sind Einsparungen in nicht bezifferbaren Bereich zu erwarten. Durch die Herstellung des Gleichlaufs des Turnus mit dem Bericht zu den sicheren Herkunftsstaaten aus §29a Absatz 2 AsylG mit § 29b AsylG könnte ein leichter Mehraufwand in nicht bezifferbarer Höhe im Verhältnis zur vollständigen Abschaffung entstehen. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind wesentliche zusätzlich verursachte Haushaltsausgaben voraussichtlich nicht zu erwarten. Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entfallen für den Haushalt des Bundes Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von 500.000 Euro (rund 1,00 Euro Portokosten zuzüglich 0,15 Euro Materialpauschale, somit 1,15 Euro x 500.000 Briefe entsprechen 575.000 Euro. Die Aufhebung des De-Mail-Gesetzes führt ab dem Haushaltsjahr 2027 im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Minderausgaben in Höhe von etwa 63.000 Euro. Beim Bundeskriminalamt entstehen durch den neuen §68a BKAG zusätzliche Personalausgaben in Höhe von rund 260.000 Euro (vier gD-Stellen). Die aus diesem Regelungsvorhaben resultierenden, den Bund tangierenden Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich Entlastungspotenziale von rund 10 bis 40 Mio. Euro jährlich. Der zeitliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich um insgesamt mindestens 85.000 Stunden pro Jahr. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für Bürokratiekosten der Wirtschaft ergeben sich Entlastungspotenziale von rund 22,1 bis 232,1 Mio. Euro jährlich. Darin enthalten sind Entlastungen bei den Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro pro Jahr. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes und der Länder können die Neuregelungen abhängig von ihrer Anwendung in der Praxis nahezu aufwandsneutrale Auswirkungen haben oder zu einem jährlichen Mehraufwand von rund 20 bis 80 Mio. Euro führen. Die Verwaltung des Bundes wird zusätzlich um rund 8,6 Mio. Euro einmalig entlastet. Die Verwaltung der Länder wird um rund 9 Mio. Euro pro Jahr entlastet. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Es entstehen keine Kosten für soziale Sicherungssysteme und keine Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 20. Mai 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Martin Gerster Berichterstatter Klaus-Peter Willsch Berichterstatter Marcus Bühl Berichterstatter Leon Eckert Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Stefan Seidler Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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