Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Bericht zu Drs. 21/3620, 21/6049)
Text
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Bericht zu Drs. 21/3620, 21/6049)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6089
21. Wahlperiode 21.05.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3620, 21/6049 –
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern
Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus
Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf ist ein Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums
des Innern beabsichtigt. Dazu sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
− Im Bundesmeldegesetz soll die besondere Meldepflicht für Seeleute
gestrichen werden, der bedingte Sperrvermerk soll für Pflegeheime abgeschafft
werden, die elektronische Prozessabwicklung in den Meldebehörden soll
gestärkt und die nicht mehr zeitgemäße Datenübermittlung an
Adressbuchverlage soll gestrichen werden.
− Das De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) soll mit einer Frist zum 31. Dezember 2026
aufgehoben werden. Für den „sicheren, vertraulichen und nachweisbaren
Geschäftsverkehr für jedermann“ (§ 1 Absatz 1 De-Mail-G) gibt es mittlerweile
durch die eIDAS-VO europäisch regulierte Lösungen, so dass es eines
deutschen Spezialgesetzes nicht mehr bedarf.
− Zur Entlastung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von
Verwaltungsaufgaben sollen Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen, Prüf-,
Auskunfts-, Berichts- und Benachrichtigungspflichten reduziert sowie
Arbeitsprozesse beschleunigt werden.
− Zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen die
bestehenden Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gestärkt
werden. Es soll festgelegt werden, dass der Vorhabenträger der Behörde den
wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung in verkehrsüblichem elektronischem Format übermitteln und der
betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll.
Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
− Neuregelung der elektronischen Kommunikation in den §§ 3a bis 3c des
Verwaltungsverfahrensgesetzes-Entwurf (VwVfG-E) und Umsetzung der
Ziffern 40 und 208 der am 4. Dezember 2025 verabschiedeten Föderalen
Modernisierungsagenda mit der Wahrung der Schriftform durch ein elektronisches
Dokument (bspw. E-Mail). Gleichzeitig werden der Grundsatz der
elektronischen Kommunikation für die Verwaltung und eine
Verordnungsermächtigung für sichere Übermittlungswege geregelt.
− Ergänzung des § 26 VwVfG um eine klarstellende Regelung des Grundsatzes
der elektronischen Übermittlung von Beweismitteln im
Verwaltungsverfahren.
− Neuregelung einer behördlichen Vollständigkeitsbescheinigung in § 42a
Absatz 2 VwVfG n. F. auf Verlangen des Antragstellers.
− Schaffung einer Regelung, wonach die Behörde Erkenntnisse aus der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung im anschließenden Planungs- und
Genehmigungsverfahren auch verwenden kann (§ 25a Absatz 3 Satz 3 VwVfG n. F.).
− Durch Änderungen der §§ 3a bis 3c VwVfG n. F. notwendig gewordene
Folgeänderungen, in den §§ 37 und 71e VwVfG n. F.
− Ergänzende Regelung in § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) n. F. als
Verfahrenserleichterung bei der elektronischen Direktabrechnung insb. von
Krankenhausabrechnungen zwischen Festsetzungsstellen und
Leistungserbringern.
− Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts bei geringfügiger
Beschäftigungsaufnahme im Nebentätigkeitsrecht für Beamte und zukünftig Anzeigepflicht
vor Beginn (Ergänzung des § 99 BBG).
− Anpassung des BKAG zur Verfahrensvereinfachung durch eine
verfahrenseffiziente und volldigitalisierte Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§§ 68 und 68a
des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des
Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten – BKAG n. F.)
− Streichung der Kernbereichsschutzregelung im BKAG hinsichtlich der
Online-Durchsuchung.
− Neuregelung der Antragsbefugnis auf Abteilungsleiter-Ebene (§ 10 Absatz 4,
§ 46 Absatz 3 und 8, § 48 Absatz 4 und 8, § 50 Absatz 3 und 6, § 51 Absatz 3
und 8, § 63a Absatz 3 Satz 3 und § 66a Absatz 3 Satz 3 BKAG n. F.).
− Schaffung der Möglichkeit zur Erfüllung einer Gebührenschuld mittels
Lastschriftverfahren bei turnusmäßig erhobenen Gebühren (Ergänzung des § 13
des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes – BGebG).
− Änderung der Berichtspflicht nach § 29a Absatz 2 AsylG durch Angleichung
des Berichts-Turnus und Berichts-Inhalts an die Berichtspflicht gemäß § 29b
des Asylgesetzes (AsylG).
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Das jährliche Entlastungspotential der Neuregelung der elektronischen
Kommunikation in den §§3a-3c VwVfG n. F. für die Verwaltung beläuft sich auf 30 bis 250 Mio.
Euro. Dem stehen im Bedarfsfall jedoch Aufwände für Prüffälle oder zusätzlicher
Handlungsbedarf entgegen (z. B. Identifizierungsmaßnahmen). In wie vielen Fällen es
zu einem Bedarf weiterer Maßnahmen kommen wird und wie hoch die hierdurch
erwartbaren Belastungen sind, kann nicht abschließend geschätzt werden (die
Schätzungen variieren abhängig von den Fallzahlen zwischen 30 bis 330 Mio. Euro). Für die
Verwaltung des Bundes und der Länder können die Neuregelungen daher abhängig
von ihrer Anwendung in der Praxis nahezu aufwandsneutrale Auswirkungen haben
oder zu einem jährlichen Mehraufwand von rund 20 bis 80 Mio. Euro führen. Für
Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die Neuregelung der elektronischen
Kommunikation mit der Verwaltung Entlastungspotenziale von rund 10 bis 40 Mio. Euro
jährlich. Für Bürokratiekosten der Wirtschaft ergeben sich Entlastungspotenziale von rund
20 bis 230 Mio. Euro jährlich.
Prognostisch dürften bei einem Potential der elektronischen Abrechnung von 90
Prozent der gesamten Krankenhausabrechnungen bei jährlich insgesamt 118 000
Krankenhausaufenthalten alleine beim größten Dienstleister BVA folgende
Minderausgaben (Erfüllungsaufwand der Verwaltung) anfallen:
5.715.330 Euro de lege lata bei Einführung der Direktabrechnung als solche,
eingeschlossen ist die dann mögliche automatisierte Prüfung, durch das jetzt mittels der
Formulierungshilfe geplante Verfahren von Amts wegen entfällt einmaliger
Erfüllungsaufwand, in Höhe von geschätzt 2.887.500 Euro durch Wegfall der einmaligen
Erfassung der Grundanträge im Abrechnungssystem bei 350.000 beihilfeberechtigten
Personen und in noch nicht prognostizierbarer Höhe durch Entfall der Programmierung
des Grundantrags in den Abrechnungssystemen.
Beim Bundeskriminalamt entstehen durch die neue Regelung zusätzliche
Personalausgaben in Höhe von rund 260.000 Euro (vier gD-Stellen). Durch die schlankere und
zielgenauere Prüfung im Verhältnis zu aufwändigen Sicherheitsüberprüfungen sind
Einsparungen in nicht bezifferbaren Bereich zu erwarten.
Durch die Herstellung des Gleichlaufs des Turnus mit dem Bericht zu den sicheren
Herkunftsstaaten aus §29a Absatz 2 AsylG mit § 29b AsylG könnte ein leichter
Mehraufwand in nicht bezifferbarer Höhe im Verhältnis zur vollständigen Abschaffung
entstehen.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind wesentliche zusätzlich
verursachte Haushaltsausgaben voraussichtlich nicht zu erwarten.
Mit der Ergänzung des § 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entfallen für
den Haushalt des Bundes Sachkosten für die Verwaltung in Höhe von 500.000 Euro
(rund 1,00 Euro Portokosten zuzüglich 0,15 Euro Materialpauschale, somit 1,15 Euro
x 500.000 Briefe entsprechen 575.000 Euro.
Die Aufhebung des De-Mail-Gesetzes führt ab dem Haushaltsjahr 2027 im Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Minderausgaben in Höhe von etwa
63.000 Euro.
Beim Bundeskriminalamt entstehen durch den neuen §68a BKAG zusätzliche
Personalausgaben in Höhe von rund 260.000 Euro (vier gD-Stellen).
Die aus diesem Regelungsvorhaben resultierenden, den Bund tangierenden
Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich Entlastungspotenziale von rund 10 bis 40
Mio. Euro jährlich. Der zeitliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich
um insgesamt mindestens 85.000 Stunden pro Jahr.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für Bürokratiekosten der Wirtschaft ergeben sich Entlastungspotenziale von rund 22,1
bis 232,1 Mio. Euro jährlich. Darin enthalten sind Entlastungen bei den
Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro pro Jahr.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes und der Länder können die Neuregelungen abhängig
von ihrer Anwendung in der Praxis nahezu aufwandsneutrale Auswirkungen haben
oder zu einem jährlichen Mehraufwand von rund 20 bis 80 Mio. Euro führen.
Die Verwaltung des Bundes wird zusätzlich um rund 8,6 Mio. Euro einmalig entlastet.
Die Verwaltung der Länder wird um rund 9 Mio. Euro pro Jahr entlastet.
Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Es entstehen
keine Kosten für soziale Sicherungssysteme und keine Auswirkungen auf Einzelpreise
sowie das Preisniveau.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 20. Mai 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Martin Gerster
Berichterstatter
Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Leon Eckert
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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