Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/779)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/779)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1578
21. Wahlperiode 10.09.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/779 –
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität
(SVIKG)
A. Problem
Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen
Aufgaben. Insbesondere nach den Krisen der vergangenen Jahre und angesichts
vielfältiger, zum Teil neuer Herausforderungen bestehen große
Finanzierungsbedarfe, die unabhängig von der konjunkturellen Lage zu bewältigen sind. Diese
erstrecken sich beispielsweise auf den Erhalt und die Modernisierung der
Verkehrsinfrastruktur, auf den Ausbau und die Modernisierung der
Energieinfrastruktur, auf die Digitalisierung, auf Investitionen in die Transformation und
Modernisierung der Krankenhausinfrastruktur, auf Investitionen in Forschung und
Entwicklung, auf die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, auf
Investitionen in den Zivil- und Bevölkerungsschutz und auf Investitionen zur
Erreichung der Klimaneutralität bis 2045.
Die Infrastruktur ist ein maßgeblicher Standortfaktor, der die
Wettbewerbsfähigkeit und die mittelfristigen Wachstumsaussichten einer Volkswirtschaft
wesentlich beeinflusst. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt in seinem Jahresgutachten 2024/25
(Bundestagsdrucksache 20/13800) zu dem Ergebnis, dass in allen Bereichen der öffentlichen
Infrastruktur deutliche Mängel zutage getreten sind. Aufgrund des
Nachholbedarfs war der Modernitätsgrad des öffentlichen Kapitalstocks in Deutschland trotz
der Erhöhung der investiven Ausgaben aus dem Bundeshaushalt und seiner
Sondervermögen in den vergangenen Jahren rückläufig. Dies spiegelt sich auch in den
öffentlichen Nettoanlageinvestitionen wider, die bei den Gebietskörperschaften in
den vergangenen zwei Jahrzehnten nahe null lagen. Infolgedessen verliert der
öffentliche Kapitalstock real an Wert und die Infrastruktur büßt zunehmend an
Qualität und Leistungsfähigkeit ein.
Insgesamt ist die gesamtwirtschaftliche Dynamik in Deutschland derzeit
schwach. Die deutsche Volkswirtschaft steht vor erheblichen strukturellen
Herausforderungen, die das Wachstumspotenzial seit Jahren dämpfen. Hierzu zählen
auch die Defizite der öffentlichen Infrastruktur. Das preisbereinigte
Potenzialwachstum, das vor einem Jahrzehnt noch bei rund 1,5 Prozent lag, beträgt aktuell
nur rund 0,5 Prozent und wird Prognosen zufolge auf niedrigem Niveau verharren.
Der notwendige gesamtwirtschaftliche Investitionsbedarf wurde in verschiedenen
Studien auf einen mittleren bis hohen dreistelligen Milliardenbetrag in den
kommenden zehn Jahren geschätzt. Ein hoher Anteil des Investitionsbedarfs entfällt
auf den öffentlichen Sektor. Die Studien kommen zu dem Ergebnis, dass
zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur erforderlich sind. Demzufolge müssten die
Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen signifikant erhöht werden.
Diese Investitionen werden in erheblichem Umfang und über einen längeren
Zeitraum hinweg Haushaltsmittel binden müssen, die nicht mit der notwendigen
Planbarkeit aus den jährlichen Bundeshaushalten bereitgestellt werden können. Um
Bedarfe in dieser enormen Größenordnung in den kommenden Jahren realisieren
zu können, bedarf es in besonderer Weise mittelfristiger Planungssicherheit vor
dem Hintergrund begrenzter öffentlicher wie privater Kapazitäten.
B. Lösung
Wie vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit Einfügung von Artikel 143h in
das Grundgesetz vorgesehen, errichtet der Bund ein Sondervermögen mit eigener
Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen
in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der
Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Investitionen aus dem Sondervermögen können
innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Entsprechend
Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes erhält der Klima- und
Transformationsfonds Zuführungen von insgesamt 100 Milliarden Euro. Ferner stehen den
Ländern nach Maßgabe der gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des
Grundgesetzes zu schaffenden gesonderten gesetzlichen Regelung bis zu 100 Milliarden Euro
für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung.
Die Einrichtung des Sondervermögens mit einer Kreditermächtigung von bis zu
500 Milliarden Euro sichert eine langfristige Finanzierungsgrundlage für
Investitionen zur Modernisierung Deutschlands.
Die über dieses Sondervermögen mögliche Investitionsoffensive des Bundes als
integraler Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und Investitionspakets der
Bundesregierung kann das mittelfristige Wirtschaftswachstum der deutschen
Volkswirtschaft spürbar stärken. Neben der direkten Auswirkung der Ausweitung
des öffentlichen Kapitalstocks auf das Wirtschaftswachstum stärken öffentliche
Investitionen das Wirtschaftswachstum vor allem durch die damit einhergehende
Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die
verbesserte Planungssicherheit. Das kann zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
beitragen, da das zusätzliche Wirtschaftswachstum die belastenden Effekte
höherer Schuldenstände mittelfristig überkompensieren kann (Steuermehreinnahmen,
geringere Transfers). Höhere Wachstumsraten tragen zur Tragfähigkeit der
Staatsfinanzen bei.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens wären der Bund und die
Länder nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß, in dem gebotenen Zeitrahmen
und mit der benötigten Planungssicherheit Investitionen in die jeweilige
Infrastruktur zu tätigen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens nicht
unmittelbar belastet. Die Investitionen werden aus dem Sondervermögen über die
Kreditermächtigung finanziert, Gleiches gilt für die den Ländern aus dem
Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel für Investitionen und für die
Zuführungen aus dem Sondervermögen an den Klima- und Transformationsfonds. Aus
der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen
belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen ist derzeit nicht
bezifferbar und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Mittelabflusses ab.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim
Bund nur geringfügig erhöht. Die Bewirtschaftung der Mittel des
Sondervermögens erfolgt innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits
bestehenden Organisationsstrukturen.
Für die Länder und Kommunen entsteht durch die Errichtung des
Sondervermögens kein unmittelbarer Verwaltungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand der
Länder und Kommunen aus der Verwaltung der den Ländern aus dem
Sondervermögen zugewiesenen Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro richtet sich nach
dem gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur näheren
Regelung der Mittelverwendung durch die Länder vorgesehenen Bundesgesetz.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich
aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in
Grenzen halten. Es sind keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/779 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
§ 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Aus dem Sondervermögen werden in den folgenden Bereichen
zusätzliche Investitionen des Bundes in die Infrastruktur innerhalb seiner
Ausgabenzuständigkeit finanziert:
1. Zivil- und Bevölkerungsschutz,
2. Verkehrsinfrastruktur,
3. Krankenhausinfrastruktur,
4. Energieinfrastruktur,
5. Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
6. Forschung und Entwicklung,
7. Digitalisierung,
8. Bauen und Wohnen sowie
9. Sport.“
Berlin, den 4. September 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten
Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/779 in seiner 19. Sitzung am 11. Juli 2025
dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Finanzausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem
Ausschuss für Gesundheit, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit, dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung, dem
Ausschuss für Kultur und Medien, dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung sowie dem Ausschuss
für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Entwurf soll das Sondervermögen gemäß Artikel 143h des Grundgesetzes errichtet werden. Neben der
technischen Errichtung des Sondervermögens enthält der Entwurf insbesondere
− eine Regelung zu den bis zu 100 Milliarden Euro, die den Ländern nach Maßgabe der gemäß Artikel 143h
Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zu schaffenden gesonderten gesetzlichen Regelung für Investitionen in
ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen sollen,
− Vorgaben zu den aus dem Sondervermögen finanzierbaren Investitionen,
− eine Regelung zur Zuführung von insgesamt 100 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds,
− eine Regelung zur Zusätzlichkeit der Investitionen des Bundes einschließlich des KTF sowie
− die Kreditermächtigung.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenauschuss hat den Gesetzentwurf per Umlaufverfahren am 3. September 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 3. September 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung
am 26. August 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 26. August 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 8. Sitzung am 1. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den
Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 20. August 2025 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 6. Sitzung am 3.
September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf in seiner
5. Sitzung am 27. August 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich gemäß § 80 Absatz 1 Satz 2 GO-BT gutachtlich
beteiligt und den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 2. September 2025 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
IV. Öffentliche Anhörung
Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 auf Antrag der Fraktion der CDU/CSU
und SPD (Ausschussdrucksache 21(8)75), zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/779 eine öffentliche
Anhörung gemäß § 70 GO-BT durchzuführen.
Die Anhörung fand in der 8. Sitzung des Haushaltsausschusses am 25. August 2025 statt. Folgende
Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten in der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Prof. Dr. Christian Böttger, Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin
2. Prof. Dr. Désirée I. Christofzik, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
3. Prof. Dr. Sebastian Dullien, Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung
4. RA Dr. Johannes Franke
5. Patrick Kaczmarczyk, Ph. D., Universität Mannheim
6. Dr. Christian Ochsner, M. A.; Generalsekretär des Wissenschaftlichen Stabes, Sachverständigenrat zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
7. Philippa Sigl-Glöckner, Dezernat Zukunft
8. Prof. em. Dr. Ulrich van Suntum, Universität Münster
9. RA Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau
10. Dr. Dominique Köppen, Deutscher Städtetag
11. Uwe Zimmermann, Deutscher Städte- und Gemeindebund
12. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Deutscher Landkreistag
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
(Ausschussprotokoll-Nummer 21/8) einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
(Ausschussdrucksachen 21(8)294neu, ZU 21(8)294neu und 21(8)295) sind der Öffentlichkeit zugänglich.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/779 in seiner 14. Sitzung am 4. September
2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erklärten, dass mit dem Gesetzentwurf das „Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) gemäß Artikel 143h Grundgesetz (GG) errichtet werde. Ziel und Zweck
des kreditfinanzierten Sondervermögens in Höhe von 500 Mrd. Euro sei eine breite Investitionsoffensive.
Grundlage für die Höhe des Volumens seien verschiedene Studien gewesen, die einen entsprechenden Investitionsbedarf
geschätzt hätten. Mit der Investitionsoffensive als integralem Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und
Investitionspakets solle das mittelfristige Wirtschaftswachstum gestärkt werden. Die Analyse zeige, dass die
deutsche Volkswirtschaft sich seit Beginn des Jahrzehnts fast durchgängig in einer substanziellen Unterauslastung
befinde. Die strukturellen Probleme etwa in Form mangelnder Investitionen in die öffentliche Infrastruktur
dämpften das Wachstumspotenzial seit Jahren. Diesem gelte es mit dem Sondervermögen entgegenzuwirken, denn die
Infrastruktur sei ein maßgeblicher Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und die mittelfristigen
Wachstumsaussichten einer Volkswirtschaft positiv beeinflussten. Es solle eine wirtschaftliche Dynamik entfacht
werden. Hierzu bedürfe es auch der Einbeziehung von Ländern und Kommunen als öffentliche Akteure. Insoweit
partizipierten die Länder und Kommunen mit insgesamt bis zu 100 Milliarden Euro an dem Sondervermögen.
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD machten deutlich, dass die Errichtung des Sondervermögens ein
wichtiger und bedeutsamer Schritt für die Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sei und positive
Wachstumseffekte erwarten ließe, ohne zugleich ein Problem für die Schuldentragfähigkeit darzustellen. Zwar sei die
Ausrichtung des Bundeshaushalts expansiv, aber unter konjunktur- und finanzpolitischen Gesichtspunkten derzeit
vertretbar. Zugleich müsse in der aktuellen Situation jedoch auch bedacht werden, dass die Probleme im
Infrastrukturbereich erheblich seien mit insgesamt negativen gesamtstaatlichen Auswirkungen. In Abwägung der
verschiedenen Aspekte komme man zu dem Ergebnis, dass es für den Staat und die Bürger bzw. Steuerzahler letztlich
deutlich teurer käme, diese Probleme nicht anzugehen und durch Untätigkeit aufzuschieben.
Eine wesentliche Rolle hinsichtlich der Wirksamkeit des Sondervermögens spiele dabei das sogenannte
„Zusätzlichkeits-Kriterium“. Der Begriff der Zusätzlichkeit sei in Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz definiert als
„angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt“. Zur Angemessenheit werde in der Begründung zur
Grundgesetzänderung ausgeführt, dass die Investitionsquote angemessen sei, wenn diese – bereinigt insbesondere um
die ausgabeseitigen finanziellen Transaktionen – bei über 10 Prozent liege (vgl. BT-Drs. 20/15117, S.23).
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD unterstrichen, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diese Vorgabe
umgesetzt werde. Zudem sei der Investitionsbegriff in § 4 Absatz 3 des Gesetzentwurfs durch die Bezugnahme
auf § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung enger zu verstehen als in § 4 Absatz 1 des
vorliegenden Gesetzes. Dadurch werde das Kriterium der Zusätzlichkeit im Rahmen der Anwendung transparent.
Zum anderen werden die grundgesetzlich vorgegebenen Anforderungen in jedem Fall erfüllt. Dies ergebe sich
allein sachlogisch durch die Tatsache, dass bei Erfüllung der erforderlichen Investitionsquote im engeren Sinne
ebenfalls und erst recht eine angemessenen Investitionsquote im weiteren Sinne gegeben sei.
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD verwiesen zudem im Kontext zur Bedeutung und Wirksamkeit des SVIK
auf die implementierten Erfolgskontrollen. Diese seien ein wichtiges Instrument für eine bestmögliche
Zielerreichung und gleichzeitig wesentlich für die parlamentarische Kontrolle in Ausübung des Budgetrechts. Ein ebenso
wichtiger Baustein innerhalb des Gesetzes – auch unter dem Aspekt der Generationengerechtigkeit – sei die
Regelung zur Rückführung der vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite spätestens ab dem 1. Januar 2044.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hoben hervor, dass mit dem Errichtungsgesetz zudem eine Zuführung
von insgesamt 100 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds in jährlichen Tranchen von 10
Milliarden Euro über 10 Jahre bis einschließlich 2034 vorgesehen seien.
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD verwiesen zudem auf die im parlamentarischen Verfahren
vorgenommenen Änderungen. Sie machten deutlich, dass man mit der Streichung des Wortes „insbesondere“ in § 4 Absatz 1
des Gesetzes Hinweisen im Rahmen der stattgefundenen Anhörung Rechnung trage, eine Relativierung vermeide
und gleichzeitig der festgelegte Investitionsbegriff damit gestärkt werde. Eine weitere Änderung beziehe sich
ebenfalls auf den § 4 Absatz 1 des Gesetzes insoweit, als der Katalog an sog. Investitionsbereichen um „Bauen
und Wohnen“ sowie den Bereich „Sport“ ergänzt werde.
Die Fraktion der AfD lehnte den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines schuldenfinanzierten
Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ entschieden ab. Mit dem Gesetz solle ein Sondervermögen mit einer
Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro geschaffen werden. Ziel solle sein, zusätzliche Investitionen
in Verkehr, Energie, Digitalisierung, Krankenhauswesen, Bildung, Forschung, Zivil- und Bevölkerungsschutz
sowie in Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 zu finanzieren.
Die Fraktion der AfD stellte fest, dass es sich hierbei um einen massiven Bruch mit den Prinzipien solider
Haushaltsführung handle. Die Bundesregierung betreibe Etikettenschwindel: Angekündigte „zusätzliche
Investitionen“ seien in Wahrheit eine bloße Umschichtung von Ausgaben aus dem Kernhaushalt in das schuldenfinanzierte
Sondervermögen. Damit werde die Schuldenbremse unterlaufen und der Bundeshaushalt künstlich entlastet, ohne
dass tatsächlich neues Investitionsvolumen entstehe.
Die Fraktion warnte, dass die geplante Neuverschuldung auf diesem Weg in den kommenden Jahren zu einer
massiven Ausweitung der Bundesschulden führen werde. Schon heute sei absehbar, dass die Verschuldung bis
2029 um rund 850 Milliarden Euro steigen werde, was eine Erhöhung der Staatsschulden um 50 Prozent bedeute.
Damit gehe ein gravierender Bonitätsverlust einher, denn die Zinslast werde bis 2029 auf etwa 60 Milliarden Euro
jährlich anschwellen. Diese Mittel fehlten für zukünftige Investitionen in tatsächlich wachstumsstärkende
Bereiche.
Die Fraktion der AfD stellte fest, dass das Gesetz ökonomisch weitgehend wirkungslos bleiben werde. Die
vermeintliche Reparatur alter Versäumnisse bei Straßen, Brücken oder Energieversorgung erzeuge keinen neuen
Kapitalstock, sondern erhalte lediglich den vorhandenen. Klimaschutzmaßnahmen führten aufgrund des bereits
bestehenden EU-Emissionshandels zu keinerlei zusätzlicher CO2-Reduktion, verursachten aber Milliardenkosten.
Die Fraktion kritisierte darüber hinaus, dass mit dem schuldenfinanzierten Sondervermögen in die föderale
Struktur und Finanzarchitektur eingegriffen werde. 100 Milliarden Euro an Bundesmittel seien für originäre
Länderaufgaben vorgesehen, etwa im Krankenhauswesen oder im Bildungsbereich. Damit würden die Länder
zunehmend in die finanzielle Abhängigkeit vom Bund gedrängt, die dieser seinerseits gar nicht leisten könne. Dies
unterlaufe das Konnexitätsprinzip, was einen schleichenden Verfassungsbruch bedeute. Der Bund entwickle sich
damit in Richtung eines finanzverfassungsrechtlichen Zentralstaats, was dem Bundesstaatsprinzip des
Grundgesetzes fundamental widerspreche.
Die Fraktion der AfD forderte, die finanziellen Spielräume nicht durch neue Schuldenprogramme, sondern durch
echte Strukturreformen zu schaffen. Notwendig seien: Der konsequente Abbau von Bürokratie und die
Vereinfachung des Steuerrechts, die Senkung von Energiepreisen durch eine Abkehr von der ideologischen Energiewende,
eine Reform des Bürgergelds mit weniger Fehlanreizen für Sozialmigration, die Streichung überteuerter
Klimaschutzmaßnahmen, die jährlich Milliarden kosteten, die Umwidmung konsumtiver Ausgaben in Investitionen, der
Stopp unnötiger Prestigeprojekte wie der Kanzleramtserweiterung sowie der massiven Kürzung von
Entwicklungshilfe und ähnlichen Auslandszahlungen.
Die Fraktion der AfD betonte, dass nur eine starke und funktionierende Wirtschaft die Grundlage für solide
Staatsfinanzen und stabile Sozialsysteme darstelle. Die Wirtschaft in Deutschland werde jedoch nicht durch immer neue
schuldenfinanzierte Sondervermögen gestärkt, sondern durch Entlastungen von Bürgern und Unternehmen.
Die Fraktion stellte fest, dass die Bundesregierung mit dem schuldenfinanzierten Sondervermögen Infrastruktur
und Klimaneutralität weder die strukturellen Probleme Deutschlands löse noch die Staatsfinanzen nachhaltig
stabilisiere. Stattdessen würden die Schulden explodieren, die Bonität Deutschlands werde gefährdet und der
Föderalismus ausgehöhlt. Aus diesen Gründen lehnte die Fraktion der AfD den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/779
entschieden ab.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte das Errichtungsgesetz für das Sondervermögen Infrastruktur
und Klimaneutralität in dieser Form ab. Die Fraktion habe in der letzten Wahlperiode der zugrundeliegenden
Grundgesetzänderung zugestimmt, die Umsetzung der Grungesetzänderung durch das SVIKG entspreche aber
nicht den Ansprüchen der Fraktion. Die Entwürfe der Wirtschaftspläne für die Jahre 2025 und 2026 zeigten
deutlich, dass das Sondervermögen nicht zur Finanzierung zusätzlicher Investitionen genutzt werde. Zu diesem
Ergebnis sei auch die Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf gekommen. So entstehe nicht der notwendige
Wachstumsimpuls, die Schuldenaufnahme versickere in der Finanzierung von Ausgaben ohne Rendite für die
Zukunft. Gleichzeitig sei die Berechnung zur Investitionsquote im Kernhaushalt, die 10 Prozent überschreiten
müsse, damit die Kreditaufnahme des Sondervermögens nicht Teil der Berechnungen zur maximal zulässigen
Kreditaufnahme im Rahmen der Schuldenbremse sei, fehlerhaft. Es sei nicht zu erklären, warum Investitionen
innerhalb der Bereichsausnahme berücksichtigt würden, obwohl die Ausgaben der Bereichsausnahme explizit
keine Berücksichtigung finden sollten. Insgesamt entstünden aufgrund der fehlenden Zusätzlichkeit
verfassungsrechtliche Zweifel an der Umsetzung des Sondervermögens im Sinne des Artikels 143h GG.
Besonders fahrlässig sei der fehlende Ausschluss von Ausgaben für rein fossile, klimaschädliche Infrastrukturen.
Das SVIK diene nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 1 GG sowohl der Finanzierung zusätzlicher Investitionen in die
Infrastruktur als auch der Finanzierung zusätzlicher Investitionen zur Erreichung von Klimaneutralität bis zum
Jahr 2045. Beide Gesetzeszwecke stünden gleichberechtigt nebeneinander. Dies ergebe sich bereits aus dem
Wortlaut der Vorschrift und werde durch ihre Entstehungsgeschichte untermauert. Die Aufnahme des
Klimaneutralitätszwecks sei eine Zustimmungsbedingung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewesen, ohne welche
die Verfassungsänderung zur Errichtung des Sondervermögens nicht möglich gewesen wäre. Die
Gleichrangigkeit der Zwecke werde auch in der Gesetzesbegründung zur Verfassungsänderung von den Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drs. 20/15117, S. 17). Aus der
Gleichrangigkeit der Ziele folge, dass dem Klimaneutralitätszweck in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden
müsse und dass aus dem SVIK zumindest keine offensichtlich klimaschädlichen Infrastrukturinvestitionen
getätigt werden dürften. Damit laufe das Sondervermögen in der Realität diametral dem eigentlichen Zweck entgegen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat daher einen Änderungsantrag gestellt, um dies zu korrigieren.
Die Fraktion Die Linke erinnerte daran, dass sie sich in den vergangenen Jahren immer wieder für die Erhöhung
der staatlichen Investitionen ausgesprochen habe, um den Verfall der öffentlichen Infrastruktur zu stoppen. Durch
die Sparpolitik der vergangenen Jahre seien Brücken, Straßen und Schienenwege in schlechtem Zustand, die
digitale Infrastruktur oft unterentwickelt und der Umstieg auf erneuerbare Energien dauere zu lange. Ein
Sondervermögen für Investitionen sei deswegen grundsätzlich zu begrüßen, das Volumen des geplanten Mitteleinsatzes
jedoch viel zu gering.
Allein auf kommunaler Ebene schätze die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Investitionsbedarf derzeit
auf 215 Milliarden Euro. Die Zahlungen in Höhe von 100 Milliarden Euro an die Länder bzw. Kommunen aus
dem Sondervermögen würden durch Einnahmeausfälle durch die Steuersenkungen im Rahmen des
Investitionsboosters wieder aufgefressen bzw. belasteten den Bundeshaushalt über geringere Steuereinnahmen. Jährlich
würden nur 8,33 Milliarden Euro an die Bundesländer ausgezahlt, wie hoch die tatsächlichen Mehreinnahmen für die
einzelnen Kommunen dadurch seien, bleibe völlig unklar.
Die Übertragung von jährlich 10 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen an den Klima- und
Transformationsfonds (KTF) solle Investitionen in die Klimaneutralität ermöglichen. Im Rahmen der Haushaltsaufstellung für
2025 und 2026 sei jedoch zu beobachten, dass große Investitionstitel aus dem Kernhaushalt in den KTF und das
Sondervermögen verschoben würden und deswegen unklar bleibe, wie hoch die zusätzlichen Investitionen im
Vergleich zu den vergangenen Haushalten tatsächlich sein werden.
Die Fraktion Die Linke setze sich deswegen dafür ein, zunächst den tatsächlichen Investitionsbedarf zu ermitteln
und Investitionsausgaben im Sinne der Goldenen Regel bei der Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme
herauszurechnen. Die Schuldenbremse müsse abgeschafft werden, da sie die Budgethoheit des Parlaments
unverhältnismäßig einschränke.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte mit der Ausschussdrucksache 21(8)1554, nach § 4
Absatz 1 Satz 1 SVIKG folgende Sätze 2 und 3 einzufügen:
Von einer Finanzierung aus dem Sondervermögen ausgeschlossen sind Investitionen in fossile Infrastrukturen.
Fossile Infrastrukturen sind Infrastrukturen, die unmittelbar der Förderung, dem Transport, dem Umschlag, der
Speicherung oder der Verbrennung oder sonstigen Umwandlung fossiler Energieträger wie insbesondere Erdöl,
Erdgas oder Kohle dienen, einschließlich der hierfür notwendigen Neben- und Hilfsanlagen.
Der Haushaltsausschuss lehnte diesen Antrag auf der Ausschussdrucksache 21(8)1554 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke ab.
Ferner legte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Maßgabebeschluss auf Ausschussdrucksache
21(8)1646 mit folgendem Wortlaut vor:
Der Haushaltsausschuss stellt fest:
Begleitende und abschließende Erfolgskontrollen sind von wesentlicher Bedeutung, um Wirksamkeit und
Zielgenauigkeit von Ausgaben feststellen und bewerten zu können. Sie leisten darüber hinaus einen Beitrag zur Stärkung
von Transparenz und öffentlicher Rechenschaft über die Verwendung öffentlicher Mittel und tragen zur Festigung
der demokratischen Legitimation haushaltspolitischer Entscheidungen bei. Der Haushaltsausschuss möge
beschließen: Die nach dem Entwurf des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität (SVIKG) vorgesehenen begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen gemäß § 7 BHO
einschließlich den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO sind neben dem Bundesministerium der Finanzen auch dem
Deutschen Bundestag, insbesondere dem Haushaltsausschuss, zur Beratung vorzulegen und nach Abschluss der
Beratung öffentlich zugänglich zu machen.
Der Haushaltsausschuss lehnte diesen Antrag auf der Ausschussdrucksache 21(8)1646 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD ab.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(8)1624 wurde vom
Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen.
Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/779 in geänderter Fassung anzunehmen.
B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Die vom Haushaltsausschuss empfohlene Neufassung wird wie folgt begründet:
Zu § 4 SVIKG (Investitionen des Bundes)
Zu Absatz 1
§ 4 Absatz 1 benennt nach Streichung des „insbesondere“ nunmehr abschließend die Bereiche, in denen
Investitionen des Bundes in die Infrastruktur aus dem Sondervermögen finanziert werden können. Der bisherige Katalog
an Bereichen wird zugleich um die Bereiche „Bauen und Wohnen“ sowie um „Sport“ ergänzt. Im Bereich „Sport“
soll ein Beitrag zur Modernisierung und Sanierung von Sportstätten geleistet werden. Damit wird die
entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode
umgesetzt (Ziff. 3731 ff.).
Berlin, den 4. September 2025
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) (Beschlussempfehlung und Bericht)