Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform "EU Inc."
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Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform "EU Inc."
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6837
21. Wahlperiode 02.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph
Birghan, Gereon Bollmann, Iris Nieland und der Fraktion der AfD
Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten
europäischen Gesellschaftsform „EU Inc.“
Die Europäische Kommission verfolgt im Rahmen ihrer Startup- und Scaleup-
Strategie die Einführung einer europäischen Gesellschaftsform „EU Inc.“ als
sogenanntes 28. Regime neben den bestehenden nationalen
Gesellschaftsrechtsordnungen. Nach den bislang bekannt gewordenen Eckpunkten soll die
Gründung vollständig digital erfolgen und innerhalb von 48 Stunden möglich sein.
Nach Darstellung der Europäischen Kommission soll damit die Gründung von
Unternehmen innerhalb des Binnenmarktes vereinfacht und beschleunigt
werden (www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20260506STO42807/eu-inc-wa
s-hat-es-mit-dem-28-regime-auf-sich#was-ist-eu-inc-8).
Die Bundesregierung hat die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über
einen Gesellschaftsrechtsrahmen einer „EU Inc.“ ausdrücklich begrüßt und
erklärt, die Zielsetzung der Initiative zu teilen (Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5585). Zugleich hat sie
ausgeführt, die Einzelheiten des Vorschlags seien noch zu prüfen (ebd.). Aussagen
zu möglichen Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention, die Transparenz
wirtschaftlich Berechtigter, die Registeraufsicht oder sonstige
Missbrauchsrisiken enthält die bisherige Stellungnahme der Bundesregierung nicht.
Die Pläne zur Einführung dieser neuen Gesellschaftsform stoßen jedoch bereits
in einem frühen Stadium auf Kritik.
Nach einem Bericht der „WirtschaftsWoche“ soll die geplante „EU Inc.“ nicht
auf Start-up-Unternehmen beschränkt werden (www.wiwo.de/politik/europa/e
u-inc-so-will-die-eu-den-gruenderboom-in-europa-entfesseln/100211313.html).
Ursprünglich war die „EU Inc.“ als Unternehmensform allein für innovative
Start-ups gedacht (s. o.). Nun strebt die EU-Kommission eine breitere
Anwendung an. Danach dürfte etwa auch eine transnationale Unternehmensgruppe als
„EU Inc.“ firmieren (https://commission.europa.eu/topics/business-and-industr
y/doing-business-eu/company-law-and-corporate-governance/eu-inc-new-harm
onised-corporate-legal-regime_en?prefLang=de).
Genau diese breitere Auslegung wiederum könnte neue Möglichkeiten für
Kriminelle eröffnen. In einem Beitrag des „Legal Tribune Online“ (LTO) wird die
Frage aufgeworfen, ob eine unionsweit standardisierte digitale
Schnellgründung mit den Anforderungen wirksamer Geldwäscheprävention und einer
belastbaren Kontrolle wirtschaftlich Berechtigter vereinbar ist (www.lto.de/recht/
hintergruende/h/gesellschaftsform-eu-inc-kommission-geldwaesche-steuerhinte
rziehung). Es wird darauf hingewiesen, dass die bislang diskutierten Eckpunkte
der „EU Inc.“ erhebliche Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von
Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie der Wirksamkeit bestehender
Kontrollmechanismen aufwerfen bzw. nicht hinreichend aufklären.
Es dürfte nach Auffassung der Fragesteller fraglich sein, ob eine
Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden überhaupt ausreichend Zeit für eine
wirksame Prüfung von Identität, Vertretungsverhältnissen, Kapitalherkunft und
wirtschaftlich Berechtigten lässt. Hier besteht in den Augen der Fragesteller die
konkrete Gefahr, dass man Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und
Vermögensverschleierung Tür und Tor öffnet. Risiken einer erleichterten Nutzung von
Strohmannkonstruktionen, Scheingeschäftsführern und
Briefkastengesellschaften könnten nach Einschätzung der Fragesteller so entstehen.
Insofern stellt sich ihnen die Frage, ob die mit der geplanten „EU Inc.“
verbundenen Vereinfachungen mit den Anforderungen einer wirksamen
Geldwäscheprävention, der Feststellung wirtschaftlich Berechtigter und der
Aufrechterhaltung bestehender deutscher Kontrollstandards vereinbar ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wurden Prüfungen zu geldwäscherechtlichen Risiken der geplanten
„EU Inc.“ innerhalb der Bundesregierung seit Vorlage des
Kommissionsvorschlags durchgeführt, und wenn ja, welche, und zu welchen
Ergebnissen sind diese Prüfungen gelangt?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
2. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung ggf. bei der
Feststellung wirtschaftlich Berechtigter im Rahmen einer vollständig digital
gegründeten „EU Inc.“?
3. Welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung
erfüllt sein, damit wirtschaftlich Berechtigte einer „EU Inc.“ zuverlässig
festgestellt werden können?
4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., dass wirtschaftlich
Berechtigte einer „EU Inc.“ durch grenzüberschreitende
Beteiligungsoder Kontrollstrukturen verschleiert werden könnten?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. vor, ob die geplante
„EU Inc.“ die Nutzung von Briefkastengesellschaften,
Strohmannkonstruktionen oder vergleichbaren Verschleierungsstrukturen begünstigen
könnte, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus,
bzw. welche möglichen Gegenmaßnahmen liegen vor (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
6. Welche zusätzlichen Risiken für die Geldwäscheprävention ergeben sich
nach Auffassung der Bundesregierung daraus, dass die geplante „EU Inc.“
nach den derzeitigen Überlegungen der Europäischen Kommission nicht
auf innovative Start-up-Unternehmen beschränkt sein soll (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Welche zusätzlichen Vorkehrungen hält die Bundesregierung für
erforderlich, falls die geplante „EU Inc.“ nicht auf innovative Start-up-
Unternehmen beschränkt wird, um eine Nutzung für Zwecke der
Terrorismusfinanzierung oder anderer vergleichbarer Gefahren auszuschließen?
8. Hält die Bundesregierung eine Unternehmensgründung innerhalb von
48 Stunden für vereinbar mit einer hinreichenden Prüfung der Identität
von Gründern, Organmitgliedern, Kapitalherkunft und wirtschaftlich
Berechtigten bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
9. Welche Mindestprüfungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung
vor Eintragung oder Wirksamwerden einer „EU Inc.“ durchgeführt
werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu
verhindern?
10. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an die Überprüfung
ausländischer Identitäts- und Unternehmensnachweise im Rahmen eines
vollständig digitalen Gründungsverfahrens?
11. Welche bestehenden deutschen Kontroll- und Prüfungsmechanismen
müssten nach Auffassung der Bundesregierung auch bei einer „EU Inc.“
gewährleistet sein, damit das derzeitige Schutzniveau der
Geldwäscheprävention nicht unterschritten wird?
12. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die geplante „EU Inc.“ dazu
genutzt werden könnte, strengere nationale Kontroll- und
Prüfungsstandards durch die Wahl eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen?
13. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission oder
im Rat der Europäischen Union konkrete Vorschläge zur Begrenzung von
Geldwäsche-, Transparenz- oder Missbrauchsrisiken der geplanten
„EU Inc.“ eingebracht?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn bislang keine entsprechenden Vorschläge eingebracht wurden,
aus welchen Gründen nicht?
14. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die geplante „EU Inc.“ dazu genutzt
werden könnte, bestehende nationale Mitbestimmungs- oder
Arbeitnehmerschutzstandards durch die Wahl eines anderen Mitgliedstaats zu
umgehen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
15. Hat die Bundesregierung den in Frage 14 genannten Gesichtspunkt
gegenüber der Europäischen Kommission, im Rat der Europäischen Union oder
in sonstigen europäischen Gremien thematisiert?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
16. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die geplante „EU Inc.“ Anreize
schaffen könnte, Unternehmensgründungen oder gesellschaftsrechtliche
Strukturen in Mitgliedstaaten mit geringeren Mitbestimmungs-,
Kontrolloder Arbeitnehmerschutzstandards zu verlagern?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 3. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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