Steuerliche Implikationen eines europäischen "28. Regimes" für Unternehmen (Antwort zu Drs. 21/6461)
Text
Steuerliche Implikationen eines europäischen "28. Regimes" für Unternehmen (Antwort zu Drs. 21/6461)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6728
21. Wahlperiode 25.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Hauke
Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6461 –
Steuerliche Implikationen eines europäischen „28. Regimes“ für Unternehmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission hat am 18. März einen Legislativvorschlag für
ein sogenanntes 28. Regime (Proposal for a Regulation of the European
Parliament and of the Council on the 28th Regime Coprporate legal
Framework – ‘EU INC’; eudoxap.bundestag.btg:8443/eudox/dokumentInhalt?id=48
1574&latestVersion=true&type=5) vorgelegt.
Dieser optionale unionsweite Unternehmensrahmen berührt potenziell finanz-
und wirtschaftspolitische Fragestellungen. Dies betrifft insbesondere mögliche
Auswirkungen auf die Standortwahl von Unternehmen innerhalb der
Europäischen Union, auf die Nutzung und Bedeutung bestehender nationaler
Rechtsformen sowie auf die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus können sich aus den im Vorschlag vorgesehenen Regelungen
zur Sitzwahl, zur Unternehmensstruktur und zur grenzüberschreitenden
Tätigkeit mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf das Steueraufkommen
sowie auf die Haushalte von Bund und Ländern ergeben.
Vor diesem Hintergrund stellen sich den Fragestellern finanzpolitische Fragen
zur Bewertung des Vorschlags sowie zu möglichen Auswirkungen auf
nationale Gestaltungsspielräume und den Standortwettbewerb.
1. Auf welcher konkreten Prüfungs- und Bewertungsgrundlage ist die
Bundesregierung zu den in ihrer im November 2025 an die Europäische
Kommission übermittelten Stellungnahme zum „28. Regime“
enthaltenen Einschätzungen gelangt, vor dem Hintergrund, dass zu diesem
Zeitpunkt noch kein Legislativvorschlag vorlag („Stellungnahme zur 28.
Gesellschaftsform“; BReg Dok 393/2025; eudoxap.bundestag.btg:8443/eud
ox/dokumentInhalt?id=422563)?
Ausweislich der Stellungnahme der Bundesregierung aus November 2025
stützt sie diese auf die Ankündigung der EU-Kommission eines 28. Regime in
ihrem Arbeitsprogramm 2026.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 25. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche fachlichen Beiträge hat das Bundesministerium der Finanzen im
Rahmen der Ressortabstimmung zu der Stellungnahme der
Bundesregierung an die Europäische Kommission zum „28. Regime“ eingebracht,
insbesondere im Hinblick auf die darin enthaltene Bezugnahme auf das
Steuerrecht, und welche finanz- oder steuerpolitischen Fragestellungen
wurden dabei ausdrücklich als prüfbedürftig benannt?
Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Vorschriften im 28. Regime
fortlaufend.
In Bezug auf die steuerliche Behandlung der EU Inc. gelten grundsätzlich die
allgemeinen Grundsätze und Rahmenbedingungen des
Unternehmenssteuerrechts des jeweiligen Mitgliedstaates. Unternehmen unterliegen mit ihren
Gewinnen dort der Besteuerung, wo sie steuerlich ansässig sind. Das schließt neue
Rechtsformen mit ein. So unterliegen Kapitalgesellschaften in Deutschland der
unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
haben.
3. Ab welchem Stadium des europäischen Entscheidungsprozesses
beabsichtigt die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag in die weitere
Willensbildung zum „28. Regime“ einzubeziehen?
Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag zuletzt mit der
Umfassenden Bewertung zu dem Vorschlag der EU-Kommission zu der EU Inc.
(Bundestagsdrucksache 21/5443 Abschnitt A Nummer 1) beteiligt.
4. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die im Legislativvorschlag
vorgesehene freie Wahl des Sitzstaates und die unionsweite Nutzbarkeit der
Gesellschaftsform strukturelle Anreize für Standort- und
Rechtswahlentscheidungen schaffen können, die sich auf die steuerliche Zuordnung von
Unternehmen auswirken, und welche Einschätzung liegt hierzu vor?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen Auswirkungen der
geplanten „EU Inc.“ auf die Bedeutung bestehender deutscher
Rechtsformen, insbesondere der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG; haftungsbeschränkt),
sowie die daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
6. Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der im
Legislativvorschlag vorgesehenen freien Wahl des Sitzstaates eine Auffassung
gebildet zum möglichen Risiko, dass Unternehmen durch entsprechende
Standortentscheidungen deutsche Mitbestimmungsregelungen umgehen,
wenn ja, wie lautet diese, und wurden mögliche Auswirkungen auf die
betriebliche Mitbestimmung in Deutschland geprüft?
Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Vorschriften im 28. Regime
fortlaufend. Es wird auf den Berichtsbogen und die Umfassende Bewertung für
den Bundestag zum Vorschlag der EU-Kommission (Bundestagsdrucksache
21/5443 Abschnitt A Nummer 1) verwiesen.
7. Welche möglichen Auswirkungen auf das Steueraufkommen von Bund,
Ländern und Gemeinden – insbesondere auf die Gewerbesteuer – hat die
Bundesregierung im Zusammenhang mit den im Legislativvorschlag
vorgesehenen Regelungen zur Sitzwahl, Unternehmensstruktur und
grenzüberschreitenden Tätigkeit bislang gegebenenfalls geprüft oder als
prüfbedürftig identifiziert?
8. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu
möglichen Auswirkungen des vorgelegten Legislativvorschlags auf den
steuerlichen Standortwettbewerb innerhalb der Europäischen Union,
wenn ja, welche ist dies, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für
die Ausgestaltung und Belastungswirkung des deutschen
Unternehmensteuerrechts?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
9. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur
Ausgestaltung des Legislativvorschlags als Verordnung im Hinblick auf
nationale Gestaltungsspielräume, insbesondere vor dem Hintergrund der
im Vorschlag vorgesehenen Regelungen zur Sitzwahl und
Unternehmensstruktur, wenn ja, wie lautet diese, und woran macht sie diese
Bewertung fest?
10. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem vorliegenden
Legislativvorschlag für ein „28. Regime“, und von welchen Kriterien macht sie
ihre Bewertung sowie eine mögliche Zustimmung abhängig?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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