Auswirkungen der Einführung des sogenannten 28. Regimes für EU-Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale Gesellschaftsrecht und den Mittelstand (Antwort zu Drs. 21/7602)
Text
Auswirkungen der Einführung des sogenannten 28. Regimes für EU-Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale Gesellschaftsrecht und den Mittelstand (Antwort zu Drs. 21/7602)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7810
21. Wahlperiode 31.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Teich, Micha Fehre,
Peter Boehringer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion AfD
– Drucksache 21/7602 –
Auswirkungen der Einführung des sogenannten 28. Regimes für
EU‑Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale
Gesellschaftsrecht und den Mittelstand
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission sowie maßgebliche Akteure im Europäischen
Parlament treiben die Schaffung eines sogenannten 28. Regimes im
europäischen Gesellschaftsrecht mit Nachdruck voran. Dieses Vorhaben, das unter
anderem auf den Empfehlungen des Berichts von Enrico Letta zur Zukunft des
Binnenmarktes („Much More Than a Market“ www.consilium.europa.eu/medi
a/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf) sowie dem
Bericht von Mario Draghi zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit beruht
(https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4
c-f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competiti
veness%20strategy%20for%20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf), sieht
die Etablierung eines optionalen, eigenständigen und supranationalen
Rechtsrahmens vor.
Dieses Regelwerk soll vollkommen unabhängig von den bestehenden 27
nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten existieren und
insbesondere für Startups, Scaleups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
zur Verfügung stehen.
Unter dem Dach einer neuen europäischen Rechtsform – in der Diskussion
stehen Bezeichnungen wie „Societas Europaea Unificata“ (S.EU) oder
„Einheitliche Europäische Gesellschaft“ – sollen Unternehmensgründungen rein
digital, innerhalb von nur 24 bis 48 Stunden und mit einem symbolischen
Mindeststammkapital von nur 1 Euro ermöglicht werden (vgl. Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026, Dokumentnummer
TA‑10‑2026‑0002).
Was von den Befürwortern als Bürokratieabbau und Modernisierungsschritt
zur Überwindung der Fragmentierung des Binnenmarktes dargestellt wird,
wirft bei genauerer Betrachtung erhebliche Fragen hinsichtlich der
Auswirkungen auf bewährte Kernstrukturen der nationalen Rechts- und
Wirtschaftsordnung auf.
Die Pläne der EU-Kommission (vgl. Kompass für Wettbewerbsfähigkeit,
Januar 2025; https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiven
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 31. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ess-compass_de) und die parlamentarischen Initiativen (vgl. legislative
Initiativbericht des Abgeordneten René Repasi im Rechtsausschuss des
Europäischen Parlaments, vgl. JURI‑PR‑773199) beschränken sich nämlich
keineswegs auf das reine Gesellschaftsrecht. Um ein funktionierendes, autarkes
„28. System“ zu schaffen, fordert Brüssel folgerichtig auch harmonisierte
Flankenregelungen in den Bereichen des Arbeitsrechts, des Insolvenzrechts
sowie des Steuerrechts. Dadurch droht über den Umweg eines vermeintlich
„optionalen“ Rechtsrahmens ein supranationales Schattenrecht zu entstehen,
das die nationalen Gesetzgeber in sensiblen Bereichen umgeht, in denen die
EU über keine direkten Harmonisierungskompetenzen verfügt.
Aus Sicht der Fragesteller sind mit diesem Projekt fundamentale verfassungs-,
wirtschafts- und ordnungspolitische Probleme verbunden:
– Gefährdung der präventiven Rechtspflege und des Gläubigerschutzes: Das
deutsche Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch ein hohes Maß an
Rechtssicherheit aus, das maßgeblich durch das System der präventiven
Rechtspflege – insbesondere die notarielle Beurkundungspflicht und die strikte
Prüfung durch die Registergerichte – getragen wird. Eine digitale
Gründung innerhalb von 48 Stunden ohne physische Identitätsprüfung und mit
einem Stammkapital von 1 Euro hebelt diese Schutzmechanismen aus.
Dies kann Risiken von Scheingründungen, Geldwäsche, (vgl.
Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks – ZDH, 2. Juni 2026)
missbräuchlichen Firmennetzwerken und unzureichendem
Gläubigerschutz erhöhen, sofern keine wirksamen Register- und
Kapitalaufbringungsprüfungen vorgesehen sind (vgl. Stellungnahme des Verbandes
Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands – VID, Herbst 2025).
– Flucht aus der Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechten: Das deutsche
System der Unternehmensmitbestimmung (Drittelbeteiligungsgesetz,
Mitbestimmungsgesetz) ist ein Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft. Ein
supranationales „28. Regime“ ohne hinreichende dynamische Verweise
auf das jeweilige nationale Arbeits- und Mitbestimmungsrecht der
Betriebsstättenländer droht, als Fluchtort für Unternehmen genutzt zu
werden, die sich den Mitbestimmungsrechten ihrer deutschen Arbeitnehmer
entziehen wollen (vgl. Stellungnahme des Deutschen
Gewerkschaftsbundes – DGB, 15. Oktober 2025).
– Erosion der Fiskal- und Gesetzgebungssouveränität: Durch die
Bestrebungen, dem „28. Regime“ auch eigene steuerrechtliche Sonderregeln oder
harmonisierte Bemessungsgrundlagen beizurichten (vgl. Letta-Bericht
vom 17. April 2024, Kapitel 3), stellen sich Fragen hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit der Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der
Länder und Kommunen. Die EU-Kommission versucht hier offensichtlich,
unter dem Deckmantel der Binnenmarktharmonisierung (Artikel 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV))
Kompetenzen im Steuer- und Arbeitsrecht an sich zu ziehen, die ihr nach den EU-
Verträgen so nicht zustehen.
Auch der Bundesrat hat in seinen jüngsten Stellungnahmen und
Empfehlungen (vgl. Bundesratsdrucksache 238/1/26) bereits erhebliche Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit, den Kompetenzgrundlagen und der tatsächlichen
Erreichbarkeit der proklamierten Ziele angemeldet und vor einer massiven
Rechtsunsicherheit gewarnt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer klaren
und transparenten Positionierung der Bundesregierung, wie sie die Interessen
der deutschen Wirtschaft, des Verbraucherschutzes und der nationalen
Souveränität gegen diese Zentralisierungsbestrebungen aus Brüssel zu verteidigen
gedenkt.
1. Wie positioniert sich die Bundesregierung grundsätzlich zum Vorschlag
der Europäischen Kommission bezüglich der Einführung eines „28.
Regimes“ für EU-Unternehmen, und welche Ressorts waren an der
bisherigen Positionsbildung beteiligt?
Die Bundesregierung begrüßt die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung
über einen Gesellschaftsrechtsrahmen eines 28. Regime – EU Inc. durch die
Europäische Kommission und teilt die Zielsetzung der Initiative. Innerhalb der
Bundesregierung sind neben dem federführenden Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) das Bundesministerium der Finanzen, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt, das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung,
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie das
Auswärtige Amt beteiligt.
2. Welche konkreten wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen
Vorteile bzw. Nachteile erwartet die Bundesregierung für den deutschen
Mittelstand, Startups, Scaleups, Familienunternehmen und Gläubiger sowie
für innovative Unternehmensgründungen in Deutschland durch dieses
Vorhaben?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend die möglichen Auswirkungen des
Verordnungsvorschlags auch im Hinblick auf den Schutz von Gläubigern. Für
deutsche Unternehmen kann ein einheitlicher Rechtsrahmen einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten, rechtliche und administrative Hürden für
grenzüberschreitende Aktivitäten im Europäischen Binnenmarkt abzubauen und diese so
erleichtern. Zudem kann eine einheitliche Rechtsform die Attraktivität von in der
EU gegründeten Unternehmen für Startup und Venture-Capital Investoren
erhöhen. Davon können insbesondere Startups und Scaleups mit innovativen
Geschäftsideen profitieren. Darüber hinaus soll das „28. Regime“ nach dem
Kommissionsentwurf allen Unternehmen (auch zum Beispiel mittelständischen
Familienunternehmen) offenstehen. Insgesamt leistet es so einen Beitrag zur
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher und europäischer Unternehmen.
3. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dem im Raum stehenden
Zeitplan der EU-Kommission ein, der eine schnelle Umsetzung und
Einsatzbereitschaft dieses neuen Rechtsrahmens anstrebt?
Die Bundesregierung bringt sich aktiv und konstruktiv in die Abstimmungen
auf EU-Ebene ein, um eine Einigung innerhalb des vom Europäischen Rat
vorgegebenen Zeitplans zu erreichen. Als Verordnung bedarf der Vorschlag der
Europäischen Kommission keiner Umsetzung in nationales Recht. Soweit
begleitend nationale Vorschriften geändert werden müssen, werden die
notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, sodass die Einsatzbereitschaft des „28.
Regime“ gewährleistet wird. Der Zeitplan hierfür ist Gegenstand der laufenden
Verhandlungen.
4. Inwieweit teilt die Bundesregierung die vom Bundesrat in der
Bundesratsdrucksache 188/1/26 geäußerten erheblichen Bedenken hinsichtlich
der tatsächlichen Erreichbarkeit der gesetzten Ziele durch die geplante
Rechtsform?
Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundesrates, die
sowohl das Vorhaben ausdrücklich begrüßen als auch auf bestimmte Risiken
hinweisen, bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition.
5. Auf welche europarechtlichen Kompetenzgrundlagen stützt die EU-
Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung das Vorhaben, und hält
die Bundesregierung die Heranziehung der Artikel 50 und 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine maximale
Harmonisierung in diesem Ausmaß für rechtlich tragfähig?
6. Sieht die Bundesregierung in der Ausdehnung des „28. Regimes“ auf die
Bereiche Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht eine unzulässige
Kompetenzverschiebung („Competence Creep“) hin zu den EU-Organen, und
wie wird sie dem in den laufenden Ratsverhandlungen entgegentreten?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Ausweislich des Entwurfsdokuments stützt die Kommission ihren Vorschlag
auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Die Bundesregierung hält dies für tragfähig und wird weiterhin
fortlaufend prüfen, dass die Europäische Union mit dem Vorhaben den begrenzten
Katalog ihrer Aufgaben und Regelungsbefugnisse nicht überschreitet.
7. Inwiefern beeinträchtigt die Einführung eines supranationalen
Rechtsrahmens, der neben nationale Rechtsformen tritt und nationale
Gesetzgebungsspielräume berühren kann, nach Auffassung der Bundesregierung
das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip und die Souveränität
der Mitgliedstaaten?
Die Bundesregierung prüft im Rahmen ihrer sich aus dem Grundgesetz (GG)
ergebenden Integrationsverantwortung bei diesem wie bei allen anderen
europäischen Vorhaben auch fortlaufend die Vereinbarkeit von geplanten und in der
Diskussion befindlichen EU-Maßnahmen mit den europäischen Verträgen und
dem GG, das für die Integration Deutschlands in die Strukturen der
Europäischen Union eine eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage in
Artikel 23 GG enthält. Sie berücksichtigt dabei die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts.
8. Wie bewertet die Bundesregierung das Vorhaben,
Unternehmensgründungen rein digital innerhalb von 48 Stunden und mit einem
Mindeststammkapital von nur 1 Euro zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf
a) das deutsche System der präventiven Rechtspflege (notarielle
Identitätsprüfung und Sachgründungsprüfung),
b) das Risiko von Scheingründungen, Geldwäsche und betrügerischen
Aktivitäten und
c) den Schutz von Geschäftspartnern und Gläubigern?
Die Bundesregierung setzt sich für die Implementierung der erforderlichen
Maßnahmen gegen missbräuchliche Praktiken bei der Gründung, für eine
effektive Geldwäscheprävention und den Schutz der Gläubiger ein, ohne dabei das
Ziel einer schnellen und digitalen Gründung zu vernachlässigen.
9. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, dass die im deutschen GmbH-Recht verankerten
Mindeststandards zum Gläubigerschutz und zur Kapitalerhaltung durch das „28.
Regime“ nicht umgangen oder entwertet werden?
Die GmbH wird weiterhin nach nationalem Recht bestehen bleiben und durch
den Rechtsformzusatz für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr erkennbar sein.
Insofern droht durch den Kommissionsvorschlag keine Umgehung oder
Entwertung der gläubigerschützenden Vorschriften des GmbH-Rechts. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Rechnet die Bundesregierung mit einem Verdrängungseffekt etablierter
nationaler Rechtsformen wie der GmbH oder der UG
(haftungsbeschränkt) durch die neue Societas Europaea Unificata (S.EU), und
welche fiskalischen oder strukturellen Folgen hätte dies für das deutsche
Registerwesen?
Die Auswirkungen eines möglichen künftigen „28. Regimes“ auf
unternehmerische Gestaltungsentscheidungen bleiben abzuwarten. Seine Auswirkungen
auf das Registerwesen hängen von den konkreten europäischen Bestimmungen
ab, die noch Gegenstand der Verhandlungen sind.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass das „28. Regime“ als
Vehikel zur Umgehung national geltender Mitbestimmungsregelungen
(Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz) genutzt werden
könnte?
Die Gewährleistung nationaler Schutzstandards im Bereich der
Unternehmensmitbestimmung ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Sie wird setzt
sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die EU Inc. Unternehmen keine
Möglichkeiten bietet, nationale Mitbestimmungsrechte zu unterminieren.
12. Welche konkreten Vorkehrungen müssen nach Ansicht der
Bundesregierung auf EU-Ebene getroffen werden, um eine Aushebelung nationaler
arbeits- und sozialrechtlicher Standards (inklusive
Tarifvertragsstrukturen) durch die Wahl der supranationalen Rechtsform effektiv zu
verhindern?
Die Bundesregierung steht zu Fragen der arbeits- und sozialrechtlicher
Schutzstandards mit ihren europäischen Partnern im ständigen Austausch und achtet
in den Verhandlungen auf diese Thematik.
13. Wie stellt sich die Bundesregierung zu den Vorschlägen, im Rahmen des
„28. Regimes“ harmonisierte Systeme der finanziellen
Mitarbeiterbeteiligung einzuführen, und welche Auswirkungen hätte dies auf das deutsche
Steuer- und Gesellschaftsrecht?
Wie in der Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung dargelegt,
befürwortet die Bundesregierung im Allgemeinen die
Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen beim
„28. Regime“ hängen von den konkreten europäischen Bestimmungen ab. Sie
sind Gegenstand der laufenden Verhandlungen.
14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch das „28. Regime“ ein
steuerliches Sonder- oder Vorzugsrecht für bestimmte Unternehmen
geschaffen wird, das zu einer steuerlichen Wettbewerbsverzerrung
innerhalb der EU und zu Mindereinnahmen für den deutschen Fiskus führt?
15. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Grundgesetz
verankerte Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder
und Kommunen durch die steuerrechtlichen Flankenregelungen des
„28. Regimes“ in keiner Weise tangiert oder beschnitten wird?
16. Welche konkreten Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur
Gewinnbesteuerung von Unternehmen unter dem „28. Regime“ sind der
Bundesregierung aus den Verhandlungsdokumenten bekannt, und wie
bewertet sie diese?
Die Fragen 14 bis 16 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Vorschriften im „28.
Regime“ fortlaufend.
In Bezug auf die steuerliche Behandlung der EU Inc. gelten grundsätzlich die
allgemeinen Grundsätze und Rahmenbedingungen des
Unternehmenssteuerrechts des jeweiligen Mitgliedstaats. EU Inc. Unternehmen würden der
unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, wenn
sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Das schließt neue
Rechtsformen mit ein. Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur
Gewinnbesteuerung von Unternehmen sind nicht vorgesehen.
17. Welche Auswirkungen haben die geplanten insolvenzrechtlichen
Harmonisierungsschritte des „28. Regimes“ auf das deutsche Insolvenzrecht
(InsO), insbesondere auf die Sanierungschancen von Unternehmen und
die Rangordnung von Gläubigerforderungen?
18. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Haftung der
Geschäftsführer und Gesellschafter im Insolvenzfall einer Gesellschaft des
„28. Regimes“ geregelt werden, und sieht die Bundesregierung hierbei
Schutzlücken im Vergleich zum deutschen Haftungsrecht?
Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich gemeinsam mit anderen Mitgliedsstaaten dafür
ein, dass das Insolvenzrecht im Rahmen der Verordnung zur EU Inc. nicht
harmonisiert wird. Aus Sicht der Bundesregierung soll sich die Insolvenz einer EU
Inc. nach dem nationalen Insolvenzrecht richten.
19. Auf welcher Grundlage befürwortete der deutsche Vertreter im
Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV)
(BRUEEU_2026‑07‑15_81439/15. Juli 2026) die rechtliche Grundlage
des Artikels 114, angesichts der Tatsache, dass die Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
(BReg 393/2025) diese Rechtsgrundlage nicht analysiert?
Deutsche Vertreter im AStV äußern sich auf Grundlage von
ressortabgestimmten Weisungen. Die Bundesregierung analysiert fortlaufend die Vereinbarkeit
von geplanten Vorhaben mit den europäischen Verträgen.
20. Aus welcher Dienstanweisung des BMJV ergibt sich, dass
Stellungnahmen des Bundesministeriums nicht unterzeichnet werden müssen?
Das BMJV gibt aus verschiedenen Anlässen und in unterschiedlichen
Kontexten Stellungnahmen ab. Allgemeine Vorschriften zum Schriftverkehr von
Bundesministerien nach außen ergeben sich aus der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien.
21. In welcher Weise ist die Etablierung der 28. Regimes geeignet, „(…) die
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum
Gegenstand haben“, zu erreichen, und wie ist das 28. Regime zu
beurteilen, wenn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (-
2 BvR 1685/14 -- 2 BvR 2631/14, vom 30. Juli 2019, Randnummer 241)
zugrunde gelegt wird?
Nach dem Vorschlag der Kommission wäre das „28. Regime“ eine neue
Rechtsform für Unternehmen, die in allen Mitgliedsstaaten einheitlichen
Regeln unterliegt. Der Verordnungsentwurf adressiert zudem administrative
Hürden für grenzüberschreitende Aktivitäten im Europäischen Binnenmarkt
und soll zur Stärkung des Europäischen Kapitalmarkts beitragen.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet bei der
fortlaufenden Prüfung geplanter Vorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit den europäischen
Verträgen und dem Grundgesetz besondere Berücksichtigung.
22. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die mit dem 28. Regime verfolgten
Ziele – insbesondere schnellere Unternehmensgründung, digitale
Verfahren, bessere Skalierbarkeit und geringere Bürokratiekosten – durch
Reformen des deutschen Gesellschafts-, Register- und Steuerrechts erreicht
werden könnten, ohne einen zusätzlichen supranationalen Rechtsrahmen
zu schaffen, und wenn ja, wie lauten die Prüfungsergebnisse (bitte
erläutern)?
Digitale Verfahren sind im deutschen Gesellschafts- und Registerrecht schon
seit Jahren verankert. Mit der Startup- und Scaleup-Strategie hat die
Bundesregierung am 22. Juli 2026 bereits über 150 konkrete Maßnahmen auf den Weg
gebracht, um den Gründungsstandort Deutschland insgesamt zu stärken. Das
28. Regime stellt dazu einen weiteren Baustein dar. Als europäisches Vorhaben
können dessen Ziele nicht durch einen nationalen Gesetzgeber allein erreicht
werden.
23. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Personen, die nach
deutschem Recht, insbesondere § 6 des GmbH-Gesetzes (GmbHG),
aufgrund von Verurteilungen wegen Wirtschaftsdelikten von der
Geschäftsführung ausgeschlossen sind, diese Sperren nicht durch die Gründung
einer S.EU in einem anderen Mitgliedstaat mit geringeren Prüfstandards
umgehen können, und plant die Bundesregierung hierfür ein
verbindliches, automatisiertes europäisches Abgleichsystem der Sperrregister?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die EU Inc. nicht zur Umgehung
nationaler Regelungen missbraucht wird. Konkrete Regelungsvorschläge sind
Gegenstand der Verhandlungen in den Ratsgremien.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass deutsche
Strafverfolgungsbehörden wie Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und Zoll bei
einer S.EU, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, aber in
Deutschland operiert, den unmittelbaren Zugriff auf Geschäftsunterlagen
und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten verlieren, und wie soll
verhindert werden, dass langwierige internationale Rechtshilfeersuchen
die Bekämpfung von Finanzdelikten wie beispielsweise
Umsatzsteuerkarussellen in Echtzeit verunmöglichen?
Mögliche Risiken im Bereich Geldwäsche und Steuerkriminalität und der
Bedarf von zusätzlichen Vorkehrungen zur Begrenzung solcher Risiken können
allein aufgrund des Entwurfs noch nicht hinreichend beurteilt werden. Im
Übrigen obliegt es gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 auch der
Europäischen Kommission, mögliche Risiken im Hinblick auf Geldwäsche durch den
Missbrauch von juristischen Personen zu analysieren.
25. Aus welchen rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die
Inanspruchnahme von Artikel 114 AEUV zur Binnenmarktharmonisierung
für die Schaffung einer völlig neuen, supranationalen Rechtsform für
tragfähig, obwohl die Schaffung neuer Rechtsträger nach herrschender
Meinung das Einstimmigkeitsprinzip nach Artikel 352 AEUV erfordert,
und sieht die Bundesregierung hierin einen Versuch der EU-
Kommission, nationale Vetorechte – insbesondere auch im Bereich des
Arbeitsrechts und der Unternehmensmitbestimmung – zu umgehen?
Ausweislich des Vorschlags der Kommission wäre die „EU Inc.“ eine
Rechtsform, die in den nationalen Rechtsordnungen bereitzustellen ist. Die
Bundesregierung wird weiterhin darauf achten, dass europäische Vorhaben mit dem
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in Einklang stehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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