Auswirkungen der Einführung des sogenannten 28. Regimes für EU-Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale Gesellschaftsrecht und den Mittelstand
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Auswirkungen der Einführung des sogenannten 28. Regimes für EU-Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale Gesellschaftsrecht und den Mittelstand
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7602
21. Wahlperiode 17.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Teich, Micha Fehre, Peter Boehringer, Boris Garmanov,
Christoph Grimm, Dr. Maximilian Krah, Matthias Moosdorf, Pierre Lamely, Kay
Gottschalk, Iris Nieland, Christian Douglas, Rainer Groß, Gerrit Huy, Matthias
Rentzsch und der Fraktion AfD
Auswirkungen der Einführung des sogenannten 28. Regimes für
EU-Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale
Gesellschaftsrecht und den Mittelstand
Die Europäische Kommission sowie maßgebliche Akteure im Europäischen
Parlament treiben die Schaffung eines sogenannten 28. Regimes im
europäischen Gesellschaftsrecht mit Nachdruck voran. Dieses Vorhaben, das unter
anderem auf den Empfehlungen des Berichts von Enrico Letta zur Zukunft des
Binnenmarktes („Much More Than a Market“ www.consilium.europa.eu/medi
a/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf) sowie dem
Bericht von Mario Draghi zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit beruht
(https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c-
f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiven
ess%20strategy%20for%20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf), sieht die
Etablierung eines optionalen, eigenständigen und supranationalen
Rechtsrahmens vor.
Dieses Regelwerk soll vollkommen unabhängig von den bestehenden 27
nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten existieren und insbesondere für
Start-ups, Scale-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur
Verfügung stehen.
Unter dem Dach einer neuen europäischen Rechtsform – in der Diskussion
stehen Bezeichnungen wie „Societas Europaea Unificata“ (S.EU) oder
„Einheitliche Europäische Gesellschaft“ – sollen Unternehmensgründungen rein
digital, innerhalb von nur 24 bis 48 Stunden und mit einem symbolischen
Mindeststammkapital von nur 1 Euro ermöglicht werden (vgl. Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026, Dokumentnummer
TA‑10‑2026‑0002).
Was von den Befürwortern als Bürokratieabbau und Modernisierungsschritt zur
Überwindung der Fragmentierung des Binnenmarktes dargestellt wird, wirft bei
genauerer Betrachtung erhebliche Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf
bewährte Kernstrukturen der nationalen Rechts- und Wirtschaftsordnung auf.
Die Pläne der EU-Kommission (vgl. Kompass für Wettbewerbsfähigkeit,
Januar 2025; https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiveness-
compass_de) und die parlamentarischen Initiativen (vgl. legislative
Initiativbericht des Abgeordneten René Repasi im Rechtsausschuss des Europäischen
Parlaments, vgl. JURI‑PR‑773199) beschränken sich nämlich keineswegs auf
das reine Gesellschaftsrecht. Um ein funktionierendes, autarkes „28. System“
zu schaffen, fordert Brüssel folgerichtig auch harmonisierte Flankenregelungen
in den Bereichen des Arbeitsrechts, des Insolvenzrechts sowie des Steuerrechts.
Dadurch droht über den Umweg eines vermeintlich „optionalen“
Rechtsrahmens ein supranationales Schattenrecht zu entstehen, das die nationalen
Gesetzgeber in sensiblen Bereichen umgeht, in denen die EU über keine direkten
Harmonisierungskompetenzen verfügt.
Aus Sicht der Fragesteller sind mit diesem Projekt fundamentale verfassungs-,
wirtschafts- und ordnungspolitische Probleme verbunden:
– Gefährdung der präventiven Rechtspflege und des Gläubigerschutzes: Das
deutsche Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch ein hohes Maß an
Rechtssicherheit aus, das maßgeblich durch das System der präventiven
Rechtspflege – insbesondere die notarielle Beurkundungspflicht und die strikte
Prüfung durch die Registergerichte – getragen wird. Eine digitale Gründung
innerhalb von 48 Stunden ohne physische Identitätsprüfung und mit einem
Stammkapital von 1 Euro hebelt diese Schutzmechanismen aus. Dies kann
Risiken von Scheingründungen, Geldwäsche, (vgl. Stellungnahme des
Zentralverbandes des Deutschen Handwerks – ZDH, 2. Juni 2026)
missbräuchlichen Firmennetzwerken und unzureichendem Gläubigerschutz
erhöhen, sofern keine wirksamen Register- und
Kapitalaufbringungsprüfungen vorgesehen sind (vgl. Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter
und Sachwalter Deutschlands – VID, Herbst 2025).
– Flucht aus der Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechten: Das deutsche
System der Unternehmensmitbestimmung (Drittelbeteiligungsgesetz,
Mitbestimmungsgesetz) ist ein Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft. Ein
supranationales „28. Regime“ ohne hinreichende dynamische Verweise auf
das jeweilige nationale Arbeits- und Mitbestimmungsrecht der
Betriebsstättenländer droht, als Fluchtort für Unternehmen genutzt zu werden, die sich
den Mitbestimmungsrechten ihrer deutschen Arbeitnehmer entziehen
wollen (vgl. Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes – DGB,
15. Oktober 2025).
– Erosion der Fiskal- und Gesetzgebungssouveränität: Durch die
Bestrebungen, dem „28. Regime“ auch eigene steuerrechtliche Sonderregeln oder
harmonisierte Bemessungsgrundlagen beizurichten (vgl. Letta-Bericht vom
17. April 2024, Kapitel 3), stellen sich Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit
mit der Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder und
Kommunen. Die EU-Kommission versucht hier offensichtlich, unter dem
Deckmantel der Binnenmarktharmonisierung (Artikel 114 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) Kompetenzen im
Steuer- und Arbeitsrecht an sich zu ziehen, die ihr nach den EU-Verträgen
so nicht zustehen.
Auch der Bundesrat hat in seinen jüngsten Stellungnahmen und Empfehlungen
(vgl. Bundesratsdrucksache 238/1/26) bereits erhebliche Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit, den Kompetenzgrundlagen und der tatsächlichen
Erreichbarkeit der proklamierten Ziele angemeldet und vor einer massiven
Rechtsunsicherheit gewarnt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer klaren und
transparenten Positionierung der Bundesregierung, wie sie die Interessen der
deutschen Wirtschaft, des Verbraucherschutzes und der nationalen Souveränität
gegen diese Zentralisierungsbestrebungen aus Brüssel zu verteidigen gedenkt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie positioniert sich die Bundesregierung grundsätzlich zum Vorschlag
der Europäischen Kommission bezüglich der Einführung eines „28.
Regimes“ für EU-Unternehmen, und welche Ressorts waren an der bisherigen
Positionsbildung beteiligt?
2. Welche konkreten wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen
Vorteile bzw. Nachteile erwartet die Bundesregierung für den deutschen
Mittelstand, Start-ups, Scale-ups, Familienunternehmen und Gläubiger sowie
für innovative Unternehmensgründungen in Deutschland durch dieses
Vorhaben?
3. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dem im Raum stehenden
Zeitplan der EU-Kommission ein, der eine schnelle Umsetzung und
Einsatzbereitschaft dieses neuen Rechtsrahmens anstrebt?
4. Inwieweit teilt die Bundesregierung die vom Bundesrat in der
Bundesratsdrucksache 188/1/26 geäußerten erheblichen Bedenken hinsichtlich der
tatsächlichen Erreichbarkeit der gesetzten Ziele durch die geplante
Rechtsform?
5. Auf welche europarechtlichen Kompetenzgrundlagen stützt die EU-
Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung das Vorhaben, und hält
die Bundesregierung die Heranziehung der Artikel 50 und 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine maximale
Harmonisierung in diesem Ausmaß für rechtlich tragfähig?
6. Sieht die Bundesregierung in der Ausdehnung des „28. Regimes“ auf die
Bereiche Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht eine unzulässige
Kompetenzverschiebung („Competence Creep“) hin zu den EU-Organen, und wie
wird sie dem in den laufenden Ratsverhandlungen entgegentreten?
7. Inwiefern beeinträchtigt die Einführung eines supranationalen
Rechtsrahmens, der neben nationale Rechtsformen tritt und nationale
Gesetzgebungsspielräume berühren kann, nach Auffassung der Bundesregierung
das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip und die Souveränität
der Mitgliedstaaten?
8. Wie bewertet die Bundesregierung das Vorhaben,
Unternehmensgründungen rein digital innerhalb von 48 Stunden und mit einem
Mindeststammkapital von nur 1 Euro zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf
a) das deutsche System der präventiven Rechtspflege (notarielle
Identitätsprüfung und Sachgründungsprüfung),
b) das Risiko von Scheingründungen, Geldwäsche und betrügerischen
Aktivitäten und
c) den Schutz von Geschäftspartnern und Gläubigern?
9. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, dass die im deutschen GmbH-Recht verankerten Mindeststandards
zum Gläubigerschutz und zur Kapitalerhaltung durch das „28. Regime“
nicht umgangen oder entwertet werden?
10. Rechnet die Bundesregierung mit einem Verdrängungseffekt etablierter
nationaler Rechtsformen wie der GmbH oder der UG
(haftungsbeschränkt) durch die neue Societas Europaea Unificata (S.EU), und welche
fiskalischen oder strukturellen Folgen hätte dies für das deutsche
Registerwesen?
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass das „28. Regime“ als
Vehikel zur Umgehung national geltender Mitbestimmungsregelungen
(Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz) genutzt werden
könnte?
12. Welche konkreten Vorkehrungen müssen nach Ansicht der
Bundesregierung auf EU-Ebene getroffen werden, um eine Aushebelung nationaler
arbeits- und sozialrechtlicher Standards (inklusive Tarifvertragsstrukturen)
durch die Wahl der supranationalen Rechtsform effektiv zu verhindern?
13. Wie stellt sich die Bundesregierung zu den Vorschlägen, im Rahmen des
„28. Regimes“ harmonisierte Systeme der finanziellen
Mitarbeiterbeteiligung einzuführen, und welche Auswirkungen hätte dies auf das deutsche
Steuer- und Gesellschaftsrecht?
14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch das „28. Regime“ ein
steuerliches Sonder- oder Vorzugsrecht für bestimmte Unternehmen
geschaffen wird, das zu einer steuerlichen Wettbewerbsverzerrung innerhalb
der EU und zu Mindereinnahmen für den deutschen Fiskus führt?
15. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Grundgesetz
verankerte Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder
und Kommunen durch die steuerrechtlichen Flankenregelungen des
„28. Regimes“ in keiner Weise tangiert oder beschnitten wird?
16. Welche konkreten Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur
Gewinnbesteuerung von Unternehmen unter dem „28. Regime“ sind der
Bundesregierung aus den Verhandlungsdokumenten bekannt, und wie
bewertet sie diese?
17. Welche Auswirkungen haben die geplanten insolvenzrechtlichen
Harmonisierungsschritte des „28. Regimes“ auf das deutsche Insolvenzrecht
(InsO), insbesondere auf die Sanierungschancen von Unternehmen und die
Rangordnung von Gläubigerforderungen?
18. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Haftung der
Geschäftsführer und Gesellschafter im Insolvenzfall einer Gesellschaft des „28.
Regimes“ geregelt werden, und sieht die Bundesregierung hierbei
Schutzlücken im Vergleich zum deutschen Haftungsrecht?
19. Auf welcher Grundlage befürwortete der deutsche Vertreter im Ausschuss
der Ständigen Vertreter (AStV) (BRUEEU_2026‑07‑15_81439/15. Juli
2026) die rechtliche Grundlage des Artikels 114, angesichts der Tatsache,
dass die Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) (BReg 393/2025) diese Rechtsgrundlage nicht
analysiert?
20. Aus welcher Dienstanweisung des BMJV ergibt sich, dass
Stellungnahmen des Bundesministeriums nicht unterzeichnet werden müssen?
21. In welcher Weise ist die Etablierung der 28. Regimes geeignet, „(…) die
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum
Gegenstand haben“, zu erreichen, und wie ist das 28. Regime zu
beurteilen, wenn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (- 2
BvR 1685/14 -- 2 BvR 2631/14, vom 30. Juli 2019, Randnummer 241)
zugrunde gelegt wird?
22. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die mit dem 28. Regime verfolgten
Ziele – insbesondere schnellere Unternehmensgründung, digitale
Verfahren, bessere Skalierbarkeit und geringere Bürokratiekosten – durch
Reformen des deutschen Gesellschafts-, Register- und Steuerrechts erreicht
werden könnten, ohne einen zusätzlichen supranationalen Rechtsrahmen
zu schaffen, und wenn ja, wie lauten die Prüfungsergebnisse (bitte
erläutern)?
23. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Personen, die nach
deutschem Recht, insbesondere § 6 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), aufgrund
von Verurteilungen wegen Wirtschaftsdelikten von der Geschäftsführung
ausgeschlossen sind, diese Sperren nicht durch die Gründung einer S.EU
in einem anderen Mitgliedstaat mit geringeren Prüfstandards umgehen
können, und plant die Bundesregierung hierfür ein verbindliches,
automatisiertes europäisches Abgleichsystem der Sperrregister?
24. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass deutsche
Strafverfolgungsbehörden wie Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und Zoll bei
einer S.EU, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, aber in
Deutschland operiert, den unmittelbaren Zugriff auf Geschäftsunterlagen
und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten verlieren, und wie soll
verhindert werden, dass langwierige internationale Rechtshilfeersuchen
die Bekämpfung von Finanzdelikten wie beispielsweise
Umsatzsteuerkarussellen in Echtzeit verunmöglichen?
25. Aus welchen rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die
Inanspruchnahme von Artikel 114 AEUV zur Binnenmarktharmonisierung für
die Schaffung einer völlig neuen, supranationalen Rechtsform für
tragfähig, obwohl die Schaffung neuer Rechtsträger nach herrschender Meinung
das Einstimmigkeitsprinzip nach Artikel 352 AEUV erfordert, und sieht
die Bundesregierung hierin einen Versuch der EU-Kommission, nationale
Vetorechte – insbesondere auch im Bereich des Arbeitsrechts und der
Unternehmensmitbestimmung – zu umgehen?
Berlin, den 12. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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