Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform "EU Inc." (Antwort zu Drs. 21/6837)
Text
Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform "EU Inc." (Antwort zu Drs. 21/6837)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7203
21. Wahlperiode 16.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-
Soltau, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6837 –
Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten
europäischen Gesellschaftsform „EU Inc.“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission verfolgt im Rahmen ihrer Startup- und Scaleup-
Strategie die Einführung einer europäischen Gesellschaftsform „EU Inc.“ als
sogenanntes 28. Regime neben den bestehenden nationalen
Gesellschaftsrechtsordnungen. Nach den bislang bekannt gewordenen Eckpunkten soll die
Gründung vollständig digital erfolgen und innerhalb von 48 Stunden möglich
sein. Nach Darstellung der Europäischen Kommission soll damit die
Gründung von Unternehmen innerhalb des Binnenmarktes vereinfacht und
beschleunigt werden (www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20260506STO4
2807/eu-inc-was-hat-es-mit-dem-28-regime-auf-sich#was-ist-eu-inc-8).
Die Bundesregierung hat die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über
einen Gesellschaftsrechtsrahmen einer „EU Inc.“ ausdrücklich begrüßt und
erklärt, die Zielsetzung der Initiative zu teilen (Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5585). Zugleich hat sie
ausgeführt, die Einzelheiten des Vorschlags seien noch zu prüfen (ebd.).
Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention, die
Transparenz wirtschaftlich Berechtigter, die Registeraufsicht oder sonstige
Missbrauchsrisiken enthält die bisherige Stellungnahme der Bundesregierung
nicht.
Die Pläne zur Einführung dieser neuen Gesellschaftsform stoßen jedoch
bereits in einem frühen Stadium auf Kritik.
Nach einem Bericht der „WirtschaftsWoche“ soll die geplante „EU Inc.“ nicht
auf Start-up-Unternehmen beschränkt werden (www.wiwo.de/politik/europa/e
u-inc-so-will-die-eu-den-gruenderboom-in-europa-entfesseln/10021131
3.html). Ursprünglich war die „EU Inc.“ als Unternehmensform allein für
innovative Start-ups gedacht (s. o.). Nun strebt die EU-Kommission eine
breitere Anwendung an. Danach dürfte etwa auch eine transnationale
Unternehmensgruppe als „EU Inc.“ firmieren (https://commission.europa.eu/topics/busi
ness-and-industry/doing-business-eu/company-law-and-corporate-governance/
eu-inc-new-harmonised-corporate-legal-regime_en?prefLang=de).
Genau diese breitere Auslegung wiederum könnte neue Möglichkeiten für
Kriminelle eröffnen. In einem Beitrag des „Legal Tribune Online“ (LTO) wird
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 16. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die Frage aufgeworfen, ob eine unionsweit standardisierte digitale
Schnellgründung mit den Anforderungen wirksamer Geldwäscheprävention und einer
belastbaren Kontrolle wirtschaftlich Berechtigter vereinbar ist (www.lto.de/rec
ht/hintergruende/h/gesellschaftsform-eu-inc-kommission-geldwaesche-steuerh
interziehung). Es wird darauf hingewiesen, dass die bislang diskutierten
Eckpunkte der „EU Inc.“ erhebliche Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit
von Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie der Wirksamkeit bestehender
Kontrollmechanismen aufwerfen bzw. nicht hinreichend aufklären.
Es dürfte nach Auffassung der Fragesteller fraglich sein, ob eine
Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden überhaupt ausreichend Zeit für eine
wirksame Prüfung von Identität, Vertretungsverhältnissen, Kapitalherkunft
und wirtschaftlich Berechtigten lässt. Hier besteht in den Augen der
Fragesteller die konkrete Gefahr, dass man Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und
Vermögensverschleierung Tür und Tor öffnet. Risiken einer erleichterten
Nutzung von Strohmannkonstruktionen, Scheingeschäftsführern und
Briefkastengesellschaften könnten nach Einschätzung der Fragesteller so entstehen.
Insofern stellt sich ihnen die Frage, ob die mit der geplanten „EU Inc.“
verbundenen Vereinfachungen mit den Anforderungen einer wirksamen
Geldwäscheprävention, der Feststellung wirtschaftlich Berechtigter und der
Aufrechterhaltung bestehender deutscher Kontrollstandards vereinbar ist.
1. Wurden Prüfungen zu geldwäscherechtlichen Risiken der geplanten
„EU Inc.“ innerhalb der Bundesregierung seit Vorlage des
Kommissionsvorschlags durchgeführt, und wenn ja, welche, und zu welchen
Ergebnissen sind diese Prüfungen gelangt?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend die Auswirkungen des
Verordnungsvorschlags über den gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regime – „EU Inc.“
Wie bereits in der dem Deutschen Bundestag übermittelten Umfassenden
Bewertung festgestellt, muss eine effektive Adressierung von Geldwäscherisiken
bei Gründung und Anteilsübertragung gewährleistet sein.
2. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung gegebenenfalls bei
der Feststellung wirtschaftlich Berechtigter im Rahmen einer vollständig
digital gegründeten „EU Inc.“?
3. Welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung
erfüllt sein, damit wirtschaftlich Berechtigte einer „EU Inc.“ zuverlässig
festgestellt werden können?
4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, dass
wirtschaftlich Berechtigte einer „EU Inc.“ durch grenzüberschreitende
Beteiligungs- oder Kontrollstrukturen verschleiert werden könnten?
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Errichtung und Registrierung von Gesellschaften sollen digital und
rechtssicher ausgestaltet werden, um verlässliche Registerinformationen über
Gesellschaften auch in der neuen Rechtsform zu gewährleisten.
Grundsätzlich sollen die geldwäscherechtlichen Vorgaben auch bei der EU Inc.
Anwendung finden, die nach dem Verordnungsvorschlag eine juristische
Person ist. Juristische Personen sind nach dem derzeit geltenden
Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, dem Transparenzregister die erforderlichen Angaben
zu wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Zudem haben geldwäscherechtlich
Verpflichtete, wie zum Beispiel Kredit- und Finanzinstitute, Notare,
Rechtsanwälte oder Steuerberater, im Rahmen der geldwäscherechtlichen
Kundensorgfaltsplichten den Vertragspartner und gegebenenfalls dessen wirtschaftlich
Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer
Transaktion zu identifizieren. Es können hierfür gemäß § 12 GwG auch digitale
Identifizierungsverfahren genutzt werden. Im Rahmen der Ermittlung der
wirtschaftlich Berechtigten sind auch die Eigentums- und Kontrollstruktur des
Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Dies gilt auch
für die Prüfung von mehrstufigen grenzüberschreitenden Eigentums- und
Kontrollstrukturen. Sie ist regelmäßig anspruchsvoller und aufwendiger als bei
einstufigen Beteiligungsstrukturen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls vor, ob
die geplante „EU Inc.“ die Nutzung von Briefkastengesellschaften,
Strohmannkonstruktionen oder vergleichbaren Verschleierungsstrukturen
begünstigen könnte, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus, bzw. welche möglichen Gegenmaßnahmen liegen vor
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung wird sich für die Implementierung erforderlicher
Maßnahmen gegen missbräuchliche Praktiken und für eine effektive
Geldwäscheprävention nach den für die EU Inc. geltenden Bestimmungen einsetzen, ohne
dabei das Ziel effizienter Prozesse für eine schnelle und digitale Gründung zu
vernachlässigen.
6. Welche zusätzlichen Risiken für die Geldwäscheprävention ergeben sich
nach Auffassung der Bundesregierung daraus, dass die geplante
„EU Inc.“ nach den derzeitigen Überlegungen der Europäischen
Kommission nicht auf innovative Start-up-Unternehmen beschränkt sein soll
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Welche zusätzlichen Vorkehrungen hält die Bundesregierung für
erforderlich, falls die geplante „EU Inc.“ nicht auf innovative Start-up-
Unternehmen beschränkt wird, um eine Nutzung für Zwecke der
Terrorismusfinanzierung oder anderer vergleichbarer Gefahren auszuschließen?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf den Berichtsbogen und die Umfassende Bewertung für den
Deutschen Bundestag zum KOM-Vorschlag (21/5443 (A.1)) verwiesen. Mögliche
Risiken im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Bedarf
von zusätzlichen Vorkehrungen zur Begrenzung solcher Risiken können allein
aufgrund des Entwurfs für einen Rechtsakt noch nicht beurteilt werden. Im
Übrigen obliegt es gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 auch der
Europäischen Kommission, mögliche Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung durch den Missbrauch von juristischen Personen und
Rechtsgestaltungen zu analysieren.
8. Hält die Bundesregierung eine Unternehmensgründung innerhalb von
48 Stunden für vereinbar mit einer hinreichenden Prüfung der Identität
von Gründern, Organmitgliedern, Kapitalherkunft und wirtschaftlich
Berechtigten bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung begrüßt das Ziel einer Standard-Gründung der EU Inc.
Unter Verwendung der vorgesehenen Mustersatzung innerhalb von zwei
Arbeitstagen. Die vorgesehenen Instrumente der digitalen Identifizierung können
auch für das 28. Regime zur Anwendung gebracht werden und in Verbindung
mit den von der EU zur Verfügung zu stellenden Gründungsvorlagen (etwa für
Satzungen) dafür sorgen, dass auch bei einer zeiteffizienten Gründung die
erforderlichen Prüfungen erfolgen können.
9. Welche Mindestprüfungen müssen nach Auffassung der
Bundesregierung vor Eintragung oder Wirksamwerden einer „EU Inc.“ durchgeführt
werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu
verhindern?
Bei der Gründung der EU Inc. ist durch Einbindung eines geeigneten
geldwäscherechtlich Verpflichteten zu gewährleisten, dass die Sorgfalts- und
Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anwendung finden.
10. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an die Überprüfung
ausländischer Identitäts- und Unternehmensnachweise im Rahmen eines
vollständig digitalen Gründungsverfahrens?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Bundesregierung
wird sich im Übrigen auch mit Blick auf ausländische Nachweise für die
Implementierung erforderlicher Identifikationsprüfungen einsetzen.
11. Welche bestehenden deutschen Kontroll- und Prüfungsmechanismen
müssten nach Auffassung der Bundesregierung auch bei einer „EU Inc.“
gewährleistet sein, damit das derzeitige Schutzniveau der
Geldwäscheprävention nicht unterschritten wird?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 bis 4 verwiesen.
12. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die geplante „EU Inc.“ dazu
genutzt werden könnte, strengere nationale Kontroll- und
Prüfungsstandards durch die Wahl eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die EU Inc. als eine europaweit
einheitlich verfügbare flexible Gesellschaftsform zu schaffen, die insbesondere für
Start-Ups und Scale-Ups attraktiv ist, ohne dabei auf erforderliche
Kontrollmechanismen zu verzichten.
13. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission oder
im Rat der Europäischen Union konkrete Vorschläge zur Begrenzung
von Geldwäsche-, Transparenz- oder Missbrauchsrisiken der geplanten
„EU Inc.“ eingebracht?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn bislang keine entsprechenden Vorschläge eingebracht wurden,
aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 9 verwiesen.
Regelungsvorschläge werden in den zuständigen Ratsgremien erörtert.
14. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die geplante „EU Inc.“ dazu genutzt
werden könnte, bestehende nationale Mitbestimmungs- oder
Arbeitnehmerschutzstandards durch die Wahl eines anderen Mitgliedstaats zu
umgehen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die Gewährleistung nationaler Schutzstandards im Bereich der
Unternehmensmitbestimmung ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Sie wird sich
mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die EU Inc. Unternehmen keine
Möglichkeiten bietet, nationale Mitbestimmungsrechte zu unterminieren.
15. Hat die Bundesregierung den in Frage 14 genannten Gesichtspunkt
gegenüber der Europäischen Kommission, im Rat der Europäischen Union
oder in sonstigen europäischen Gremien thematisiert?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht zu Mitbestimmungsfragen mit ihren europäischen
Partnern im ständigen Austausch. Regelungsvorschläge werden in den
zuständigen Ratsgremien erörtert.
16. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die geplante „EU Inc.“ Anreize
schaffen könnte, Unternehmensgründungen oder gesellschaftsrechtliche
Strukturen in Mitgliedstaaten mit geringeren Mitbestimmungs-,
Kontrolloder Arbeitnehmerschutzstandards zu verlagern?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform "EU Inc." (Antwort)