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Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform "EU Inc." (Antwort zu Drs. 21/6837)

dip / drucksache 16.07.2026 · WP 21 · 21/7203 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform "EU Inc." (Antwort zu Drs. 21/6837) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7203 21. Wahlperiode 16.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer- Soltau, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6837 – Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform „EU Inc.“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Kommission verfolgt im Rahmen ihrer Startup- und Scaleup- Strategie die Einführung einer europäischen Gesellschaftsform „EU Inc.“ als sogenanntes 28. Regime neben den bestehenden nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen. Nach den bislang bekannt gewordenen Eckpunkten soll die Gründung vollständig digital erfolgen und innerhalb von 48 Stunden möglich sein. Nach Darstellung der Europäischen Kommission soll damit die Gründung von Unternehmen innerhalb des Binnenmarktes vereinfacht und beschleunigt werden (www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20260506STO4 2807/eu-inc-was-hat-es-mit-dem-28-regime-auf-sich#was-ist-eu-inc-8). Die Bundesregierung hat die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über einen Gesellschaftsrechtsrahmen einer „EU Inc.“ ausdrücklich begrüßt und erklärt, die Zielsetzung der Initiative zu teilen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5585). Zugleich hat sie ausgeführt, die Einzelheiten des Vorschlags seien noch zu prüfen (ebd.). Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention, die Transparenz wirtschaftlich Berechtigter, die Registeraufsicht oder sonstige Missbrauchsrisiken enthält die bisherige Stellungnahme der Bundesregierung nicht. Die Pläne zur Einführung dieser neuen Gesellschaftsform stoßen jedoch bereits in einem frühen Stadium auf Kritik. Nach einem Bericht der „WirtschaftsWoche“ soll die geplante „EU Inc.“ nicht auf Start-up-Unternehmen beschränkt werden (www.wiwo.de/politik/europa/e u-inc-so-will-die-eu-den-gruenderboom-in-europa-entfesseln/10021131 3.html). Ursprünglich war die „EU Inc.“ als Unternehmensform allein für innovative Start-ups gedacht (s. o.). Nun strebt die EU-Kommission eine breitere Anwendung an. Danach dürfte etwa auch eine transnationale Unternehmensgruppe als „EU Inc.“ firmieren (https://commission.europa.eu/topics/busi ness-and-industry/doing-business-eu/company-law-and-corporate-governance/ eu-inc-new-harmonised-corporate-legal-regime_en?prefLang=de). Genau diese breitere Auslegung wiederum könnte neue Möglichkeiten für Kriminelle eröffnen. In einem Beitrag des „Legal Tribune Online“ (LTO) wird Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. die Frage aufgeworfen, ob eine unionsweit standardisierte digitale Schnellgründung mit den Anforderungen wirksamer Geldwäscheprävention und einer belastbaren Kontrolle wirtschaftlich Berechtigter vereinbar ist (www.lto.de/rec ht/hintergruende/h/gesellschaftsform-eu-inc-kommission-geldwaesche-steuerh interziehung). Es wird darauf hingewiesen, dass die bislang diskutierten Eckpunkte der „EU Inc.“ erhebliche Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie der Wirksamkeit bestehender Kontrollmechanismen aufwerfen bzw. nicht hinreichend aufklären. Es dürfte nach Auffassung der Fragesteller fraglich sein, ob eine Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden überhaupt ausreichend Zeit für eine wirksame Prüfung von Identität, Vertretungsverhältnissen, Kapitalherkunft und wirtschaftlich Berechtigten lässt. Hier besteht in den Augen der Fragesteller die konkrete Gefahr, dass man Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Vermögensverschleierung Tür und Tor öffnet. Risiken einer erleichterten Nutzung von Strohmannkonstruktionen, Scheingeschäftsführern und Briefkastengesellschaften könnten nach Einschätzung der Fragesteller so entstehen. Insofern stellt sich ihnen die Frage, ob die mit der geplanten „EU Inc.“ verbundenen Vereinfachungen mit den Anforderungen einer wirksamen Geldwäscheprävention, der Feststellung wirtschaftlich Berechtigter und der Aufrechterhaltung bestehender deutscher Kontrollstandards vereinbar ist.  1. Wurden Prüfungen zu geldwäscherechtlichen Risiken der geplanten „EU Inc.“ innerhalb der Bundesregierung seit Vorlage des Kommissionsvorschlags durchgeführt, und wenn ja, welche, und zu welchen Ergebnissen sind diese Prüfungen gelangt? a) Wenn ja, in welchem Umfang? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft fortlaufend die Auswirkungen des Verordnungsvorschlags über den gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regime – „EU Inc.“ Wie bereits in der dem Deutschen Bundestag übermittelten Umfassenden Bewertung festgestellt, muss eine effektive Adressierung von Geldwäscherisiken bei Gründung und Anteilsübertragung gewährleistet sein.  2. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung gegebenenfalls bei der Feststellung wirtschaftlich Berechtigter im Rahmen einer vollständig digital gegründeten „EU Inc.“?  3. Welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt sein, damit wirtschaftlich Berechtigte einer „EU Inc.“ zuverlässig festgestellt werden können?  4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, dass wirtschaftlich Berechtigte einer „EU Inc.“ durch grenzüberschreitende Beteiligungs- oder Kontrollstrukturen verschleiert werden könnten? Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Errichtung und Registrierung von Gesellschaften sollen digital und rechtssicher ausgestaltet werden, um verlässliche Registerinformationen über Gesellschaften auch in der neuen Rechtsform zu gewährleisten. Grundsätzlich sollen die geldwäscherechtlichen Vorgaben auch bei der EU Inc. Anwendung finden, die nach dem Verordnungsvorschlag eine juristische Person ist. Juristische Personen sind nach dem derzeit geltenden Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, dem Transparenzregister die erforderlichen Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Zudem haben geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie zum Beispiel Kredit- und Finanzinstitute, Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater, im Rahmen der geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltsplichten den Vertragspartner und gegebenenfalls dessen wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Es können hierfür gemäß § 12 GwG auch digitale Identifizierungsverfahren genutzt werden. Im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten sind auch die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Dies gilt auch für die Prüfung von mehrstufigen grenzüberschreitenden Eigentums- und Kontrollstrukturen. Sie ist regelmäßig anspruchsvoller und aufwendiger als bei einstufigen Beteiligungsstrukturen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls vor, ob die geplante „EU Inc.“ die Nutzung von Briefkastengesellschaften, Strohmannkonstruktionen oder vergleichbaren Verschleierungsstrukturen begünstigen könnte, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, bzw. welche möglichen Gegenmaßnahmen liegen vor (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung wird sich für die Implementierung erforderlicher Maßnahmen gegen missbräuchliche Praktiken und für eine effektive Geldwäscheprävention nach den für die EU Inc. geltenden Bestimmungen einsetzen, ohne dabei das Ziel effizienter Prozesse für eine schnelle und digitale Gründung zu vernachlässigen.  6. Welche zusätzlichen Risiken für die Geldwäscheprävention ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung daraus, dass die geplante „EU Inc.“ nach den derzeitigen Überlegungen der Europäischen Kommission nicht auf innovative Start-up-Unternehmen beschränkt sein soll (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  7. Welche zusätzlichen Vorkehrungen hält die Bundesregierung für erforderlich, falls die geplante „EU Inc.“ nicht auf innovative Start-up- Unternehmen beschränkt wird, um eine Nutzung für Zwecke der Terrorismusfinanzierung oder anderer vergleichbarer Gefahren auszuschließen? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf den Berichtsbogen und die Umfassende Bewertung für den Deutschen Bundestag zum KOM-Vorschlag (21/5443 (A.1)) verwiesen. Mögliche Risiken im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Bedarf von zusätzlichen Vorkehrungen zur Begrenzung solcher Risiken können allein aufgrund des Entwurfs für einen Rechtsakt noch nicht beurteilt werden. Im Übrigen obliegt es gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 auch der Europäischen Kommission, mögliche Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Missbrauch von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen zu analysieren.  8. Hält die Bundesregierung eine Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden für vereinbar mit einer hinreichenden Prüfung der Identität von Gründern, Organmitgliedern, Kapitalherkunft und wirtschaftlich Berechtigten bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung begrüßt das Ziel einer Standard-Gründung der EU Inc. Unter Verwendung der vorgesehenen Mustersatzung innerhalb von zwei Arbeitstagen. Die vorgesehenen Instrumente der digitalen Identifizierung können auch für das 28. Regime zur Anwendung gebracht werden und in Verbindung mit den von der EU zur Verfügung zu stellenden Gründungsvorlagen (etwa für Satzungen) dafür sorgen, dass auch bei einer zeiteffizienten Gründung die erforderlichen Prüfungen erfolgen können.  9. Welche Mindestprüfungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung vor Eintragung oder Wirksamwerden einer „EU Inc.“ durchgeführt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu verhindern? Bei der Gründung der EU Inc. ist durch Einbindung eines geeigneten geldwäscherechtlich Verpflichteten zu gewährleisten, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Anwendung finden. 10. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an die Überprüfung ausländischer Identitäts- und Unternehmensnachweise im Rahmen eines vollständig digitalen Gründungsverfahrens? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Bundesregierung wird sich im Übrigen auch mit Blick auf ausländische Nachweise für die Implementierung erforderlicher Identifikationsprüfungen einsetzen. 11. Welche bestehenden deutschen Kontroll- und Prüfungsmechanismen müssten nach Auffassung der Bundesregierung auch bei einer „EU Inc.“ gewährleistet sein, damit das derzeitige Schutzniveau der Geldwäscheprävention nicht unterschritten wird? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 bis 4 verwiesen. 12. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die geplante „EU Inc.“ dazu genutzt werden könnte, strengere nationale Kontroll- und Prüfungsstandards durch die Wahl eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die EU Inc. als eine europaweit einheitlich verfügbare flexible Gesellschaftsform zu schaffen, die insbesondere für Start-Ups und Scale-Ups attraktiv ist, ohne dabei auf erforderliche Kontrollmechanismen zu verzichten. 13. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission oder im Rat der Europäischen Union konkrete Vorschläge zur Begrenzung von Geldwäsche-, Transparenz- oder Missbrauchsrisiken der geplanten „EU Inc.“ eingebracht? a) Wenn ja, welche? b) Wenn bislang keine entsprechenden Vorschläge eingebracht wurden, aus welchen Gründen nicht? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 9 verwiesen. Regelungsvorschläge werden in den zuständigen Ratsgremien erörtert. 14. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die geplante „EU Inc.“ dazu genutzt werden könnte, bestehende nationale Mitbestimmungs- oder Arbeitnehmerschutzstandards durch die Wahl eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Die Gewährleistung nationaler Schutzstandards im Bereich der Unternehmensmitbestimmung ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Sie wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die EU Inc. Unternehmen keine Möglichkeiten bietet, nationale Mitbestimmungsrechte zu unterminieren. 15. Hat die Bundesregierung den in Frage 14 genannten Gesichtspunkt gegenüber der Europäischen Kommission, im Rat der Europäischen Union oder in sonstigen europäischen Gremien thematisiert? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung steht zu Mitbestimmungsfragen mit ihren europäischen Partnern im ständigen Austausch. Regelungsvorschläge werden in den zuständigen Ratsgremien erörtert. 16. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die geplante „EU Inc.“ Anreize schaffen könnte, Unternehmensgründungen oder gesellschaftsrechtliche Strukturen in Mitgliedstaaten mit geringeren Mitbestimmungs-, Kontrolloder Arbeitnehmerschutzstandards zu verlagern? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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