Transparenz und möglicher Reformbedarf bei der Energiesteuer - Einnahmen, Vergünstigungen und Lenkungswirkung (Antwort zu Drs. 21/3271)
Text
Transparenz und möglicher Reformbedarf bei der Energiesteuer - Einnahmen, Vergünstigungen und Lenkungswirkung (Antwort zu Drs. 21/3271)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3516
21. Wahlperiode 29.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk,
Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3271 –
Transparenz und möglicher Reformbedarf bei der Energiesteuer – Einnahmen,
Vergünstigungen und Lenkungswirkung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Energiesteuer ist ein zentrales Element der Besteuerung von
Energieerzeugnissen in Deutschland. Sie dient sowohl fiskalischen Zwecken als auch
der Umsetzung umwelt- und klimapolitischer Ziele. Angesichts der volatilen
Energiepreise, der Auswirkungen geopolitischer Krisen und der Energiewende
ist von erheblicher Bedeutung, wie sich die Energiesteuereinnahmen
entwickeln, welche Steuervergünstigungen gewährt werden und inwiefern die
Bundesregierung eine Anpassung der Steuerpolitik plant.
Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen beliefen sich die
Einnahmen aus der Energiesteuer im Jahr 2023 auf rund 36,6 Mrd. Euro, womit
sie zu den ertragreichsten Verbrauchsteuern in Deutschland zählt
(Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Januar 2024, Tabelle
„Steuereinnahmen nach Steuerarten“, www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Au
sgabe/2024/02/Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-2-steuereinnah
men-januar-2024-und-konjunkturelles-umfeld.html#doc237284bodyText1).
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an
Transparenz über Einnahmen, Steuererleichterungen, die Verwendung der
Mittel sowie geplante Änderungen im Rahmen der Klima- und
Wirtschaftspolitik.
1. Wie hoch waren die Einnahmen aus der Energiesteuer in den Jahren von
2019 bis 2024 jeweils insgesamt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
2. Wie verteilen sich diese Einnahmen nach Energieträgern (z. B. Benzin,
Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, andere) in den Jahren von
2019 bis 2024?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 29. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
auf andere
Heizstoffe als
Erdgas
(Heizöl etc.)
in Tsd. Euro
auf Erdgas
in Tsd. Euro
auf Sonstiges
(Benzin, Diesel)
in Tsd. Euro
gesamt
in Tsd. Euro
2019 1.195.053 2.768.772 36.718.892 40.682.717
2020 1.382.711 2.740.746 33.511.299 37.634.756
2021 998.366 3.020.970 33.100.978 37.120.314
2022 996.944 3.281.137 29.388.768 33.666.849
2023 955.580 2.627.870 33.074.865 36.658.314
2024 888.524 2.060.230 32.145.803 35.094.556
Eine Auswertung der kassenmäßigen Steuereinnahmen nach einzelnen
Energieträgern liegt nicht vor.
3. Welche Steuervergünstigungen oder Ermäßigungen wurden im Rahmen
der Energiesteuer im selben Zeitraum gewährt (bitte Art der
Vergünstigung, Begünstigtenkreis und fiskalisches Volumen angeben)?
Im 28. bis 30. Subventionsbericht der Bundesregierung werden die
Entwicklung der Energiesteuerbegünstigungen für die Jahre 2019 bis 2024 detailliert
aufgeführt, einschließlich der Art der Vergünstigung, des Begünstigtenkreises
sowie das finanzielle Volumen. Diese können unter www.bundesfinanzminister
ium.de/Content/DE/Downloads/Oeffentliche-Finanzen/Subventionsberichte/28-
subventionsbericht.html, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Presse
mitteilungen/Finanzpolitik/2023/08/2023-08-30-subventionsbericht.html und
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Beste
llservice/30-subventionsbericht.html abgerufen werden.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Energiesteuer in
Bezug auf die Lenkungswirkung zur Reduzierung von CO2-Emissionen?
Die Energiesteuer wird vorrangig erhoben, um die Finanzierung der staatlichen
Aufgaben zu sichern. Gleichzeitig entfaltet die Energiesteuer eine gewisse
Lenkungswirkung zur Reduzierung von CO2-Emissionen, da sie den Verbrauch von
fossilen Kraft- und Brennstoffen verteuert. Das zentrale Instrument zur
Reduzierung der CO2-Emissionen ist jedoch die im Jahr 2021 eingeführte CO₂-
Bepreisung für Wärme und Verkehr (BEHG). Diese setzt ein stärkeres CO2-
Lenkungssignal, da der Handel von Zertifikaten im Gegensatz zur Energiesteuer
explizit an den CO2-Emissionen ausgerichtet ist.
5. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Energiesteuerstruktur an die Ziele der Energiewende und des
Klimaschutzplans anzupassen?
6. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, die Energiesteuer
im Zuge der aktuellen Haushaltslage anzuheben, abzusenken oder in
ihrer Bemessungsgrundlage zu verändern?
7. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf
Verbraucherpreise, insbesondere für private Haushalte und kleine und mittlere
Unternehmen (KMU), bei den derzeit diskutierten Änderungen der
Energiesteuer?
Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Derzeit ist keine weitergehende Anpassung der Energiebesteuerung geplant.
8. Welche Rolle spielt die Energiesteuer nach Ansicht der Bundesregierung
im Zusammenspiel mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel
(nEHS) sowie den EU-Emissionshandelssystemen (EU‑ETS)?
Der nationale Brennstoffemissionshandel knüpft überwiegend an das Entstehen
der Energiesteuer an, wobei sämtliche CO2 -Emissionen aus dem Einsatz
fossiler Brennstoffe bepreist werden, soweit diese Emissionen nicht bereits vom
EU-Emissionshandel erfasst sind. Im Übrigen besteht kein Zusammenhang
zwischen Energiesteuer und Emissionshandel.
9. Welche Abstimmungen oder Initiativen auf europäischer Ebene verfolgt
die Bundesregierung derzeit in Bezug auf die Harmonisierung der
Energiesteuer?
Die Erhebung der Energiesteuer beruht auf der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates vom 27. Oktober 2023 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom (Energiesteuerrichtlinie). Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission
als Teil ihres „Fit-for-55-Pakets“ einen Vorschlag zur Überarbeitung der
Energiesteuerrichtlinie vorgelegt, den die Bundesregierung prüft und für deren
Abschluss sie sich einsetzt. Die Beratungen zur Neufassung der
Energiesteuerrichtlinie auf EU-Ebene dauern noch an.
10. Welche energieintensiven Branchen profitieren aktuell von
Steuerermäßigungen oder Befreiungen, und wie rechtfertigt die Bundesregierung
diese Begünstigungen im Hinblick auf Klimaschutzziele?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
11. Welche Prüfmechanismen bestehen, um Missbrauch oder
Fehlverwendung von Steuervergünstigungen im Energiesteuerbereich zu verhindern?
Sämtliche verbrauchsteuerrechtlich relevanten Handlungen unterliegen der
Steueraufsicht durch die Hauptzollämter. Darüber führen die Hauptzollämter
risikoorientierte, nachträgliche Außenprüfungen zur Ermittlung der steuerlichen
Verhältnisse durch, insbesondere zur Feststellung der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlagen. Im Energiesteuerrecht gibt es verschiedene
Kontrollmechanismen, die darauf ausgerichtet sind, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
von Steuerbegünstigten zu verhindern. Einige Steuerbegünstigungen können
erst nach erteilter Erlaubnis durch die Hauptzollämter in Anspruch genommen
werden. Daneben unterliegen begünstigte Unternehmen
Aufzeichnungspflichten, die den Hauptzollämtern bei Bedarf vorgelegt werden müssen. Andere
Steuerbegünstigungen erfolgen mittels ex-post Beantragung einer
Steuerentlastung für begünstigte Verwendungszwecke (z. B. Stromerzeugung), so dass die
Antragsdaten durch die Hauptzollämter geprüft werden.
12. Hat die Bundesregierung seit 2019 Studien in Auftrag gegeben oder
selbst erstellt, die die sozialen Verteilungswirkungen der Energiesteuer
auf verschiedene Einkommensgruppen untersuchen, und wenn ja, mit
welchen Ergebnissen?
Die Bundesregierung hat seit dem Jahr 2019 keine derartigen Studien zur
sozialen Verteilungswirkung der Energiesteuer auf verschiedene
Einkommensgruppen in Auftrag gegeben.
13. Welche Veränderungen bei der Energiesteuer erwägt die
Bundesregierung zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im
internationalen Vergleich?
Mit dem Energiesteuergesetz werden bereits umfangreiche Begünstigungen
zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen umgesetzt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 hingewiesen.
14. Welche Auswirkungen hätte eine Abschaffung oder deutliche Senkung
der Energiesteuer auf den Bundeshaushalt und auf die Klimaschutzziele?
Eine Abschaffung der Energiesteuer ist aufgrund der harmonisierten Vorgaben
der Energiesteuersteuerrichtlinie nicht möglich. Die Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt sowie die Klimaschutzziele wären abhängig von den konkreten
Entscheidungen und können nicht pauschal bewertet werden.
15. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Energiesteuerpolitik nicht
zu einer einseitigen Belastung des ländlichen Raums führt, wo
Alternativen zu fossilen Energieträgern oft weniger verfügbar sind?
Die seit dem Jahr 2003 in Bezug auf die Höhe der Steuersätze im Wesentlichen
unveränderte Energiesteuer ist eine mengenbasierte und EU-weit harmonisierte
Steuerart. Eine Unterscheidung zwischen ländlichen Raum und urbanen
Gebieten erfolgt insofern nicht.
16. Gibt es Überlegungen, die Energiesteuer stärker nach dem CO2-Gehalt
der Energieträger zu staffeln, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 und 9 wird hingewiesen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Wechselwirkung der
Energiesteuer mit anderen Energiepreisbestandteilen wie Netzentgelten, EEG-
Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz; bis 2022) bzw.
Strompreisbremse?
Die Energiesteuer wird auf Energieerzeugnisse im Sinne des
Energiesteuergesetzes erhoben. Insofern besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zu den
aufgeführten Strompreisbestandteilen.
18. Welche fiskalischen oder ökologischen Ziele sieht die Bundesregierung
langfristig für die Energiesteuer, und wie werden diese Prioritäten im
Lichte der aktuellen Haushalts- und Klimakrise gewichtet?
Das Bundesregierung ist insbesondere daran interessiert, die Finanzierung der
öffentlichen Aufgaben langfristig sicherzustellen. Die Einnahmen aus der
Energiesteuer nehmen dabei eine nicht unbedeutende Stellung ein und gehen nach
dem Gesamtdeckungsprinzip, wonach alle Einnahmen zur Deckung aller
Ausgaben dienen, in den Bundeshaushalt ein. Zudem ist Umwelt- und Klimaschutz
für die Bundesregierung von herausragender Bedeutung. Gleichzeitig ist es
essenziell, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland
sicherzustellen. Die Bundesregierung ist bestrebt die vorgenannten Ziele stets
in Einklang zu halten.
19. Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen der Energiesteuer gemäß den
Mindeststeuersätzen der EU-Energiesteuerrichtlinie seit 2019, bzw. wie
hoch in Euro pro Jahr wären die Einnahmenausfälle aus der
Energiesteuer bei Anwendung der EU-Mindestsätze?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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