Schriftliche Frage 70 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Erkennt die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungs- oder Klarstellungsbedarf vor dem Hintergrund der in der öffentlichen Wahrnehmung di…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 70 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Erkennt die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungs- oder Klarstellungsbedarf vor dem Hintergrund der in der öffentlichen Wahrnehmung di…
Frage 70 (Donata Vogtschmidt, Die Linke):
Erkennt die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungs- oder Klarstellungsbedarf vor dem Hintergrund der in der öffentlichen Wahrnehmung diskutierten unterschiedlichen Sicherheitsmaßnahmen und Rahmenbedingungen bei politisch motivierten Strafverfahren – insbesondere im Vergleich zwischen dem Hintergrund des Verfahrens gegen die sogenannten „Ulm5“ vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Elbit-Sabotage – Prozess in Stammheim: Inszenierte Gefährlichkeit der „Ulm 5“, www.nd-aktuell.de/artikel/1200882.elbi t-sabotage-prozess-in-stammheim-inszenierte-gef aehrlichkeit-der-ulm.html), bei dem unter anderem eine 23-stündige Einzelhaft der Angeklagten sowie umfangreiche Sicherungsmaßnahmen beim Transport und im Gerichtssaal angeordnet wurden, und anderen Verfahren wegen schwerster politisch motivierter Straftaten wie dem Verfahren gegen mutmaßliche Angehörige des sogenannten „militärischen Arms“ der Gruppe um Heinrich XIII. Prinz Reuß (Prozess um Reuß- Gruppe beginnt: „Militärischer Arm“ vor Gericht, www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/prozess-re ichsbuerger-reuss-100.html) – um das Verständnis der Öffentlichkeit für Sicherheitsmaßnahmen und Verfahrensbedingungen bei politisch motivierten Strafverfahren zu fördern und damit einer möglichen Beeinträchtigung des Vertrauens in die Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns entgegenzuwirken?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 11. August 2026:
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sind aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht und ausreichend. Nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden des Gerichts. Die Ordnung in der Sitzung bedeutet nach dem Gesetz, dass dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht wird. Die entsprechenden Maßnahmen trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf der Grundlage von § 119 der Strafprozessordnung (StPO) können dem Beschuldigten über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehende Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft auferlegt werden. So kann nach § 119 Absatz 1 Nummer 4, 5 StPO Einzelhaft angeordnet werden, wenn dies etwa zur Abwehr einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr erforderlich ist. Entsprechende Entscheidungen werden in einem Strafverfahren von den Vorsitzenden oder den Gerichten unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles getroffen. Dies ist sachgerecht.
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