Schriftliche Frage 14 von Stephan Brandner (AfD): Wie oft hat Bundeskanzler Friedrich Merz seit dem Beginn der 21. Wahlperiode die Berliner S‑Bahn benutzt, und durch welche Maßnahmen genau w…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 14 von Stephan Brandner (AfD): Wie oft hat Bundeskanzler Friedrich Merz seit dem Beginn der 21. Wahlperiode die Berliner S‑Bahn benutzt, und durch welche Maßnahmen genau w…
Frage 14 (Stephan Brandner, AfD):
Wie oft hat Bundeskanzler Friedrich Merz seit dem Beginn der 21. Wahlperiode die Berliner S‑Bahn benutzt, und durch welche Maßnahmen genau wurde der persönliche Schutz des Bundeskanzlers bei diesen Fahrten gewährleistet (www.b ild.de/politik/inland/kanzler-im-nahverkehrmerzich-fahre-manchmal-noch-s-bahn-in-berlin-6aac1 379b1857e86757a540f)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 25. September 2026:
Eine Beantwortung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Bundeskanzler kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Schutzmaßnahmen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundeskriminalamtes (BKA), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Die Sicherungsgruppe gewährleistet gerade durch die Ausübung offener und verdeckter Personenschutzmaßnahmen den Schutz von Leib und Leben der Mitglieder der Bundesregierung. Durch die Offenlegung von Art und Umfang von Maßnahmen der Sicherungsgruppe können unmittelbare Rückschlüsse auf die Einsatztaktik und Fähigkeiten des Personenschutzes gezogen werden. Dies könnte Personen im In- und Ausland in die Lage versetzen, gezielte gefährdende Ansatzpunkte insbesondere auch hinsichtlich auf Verkehrsmittel und konkrete Wegstrecken zu erhalten und somit die Schutzmaßnahmen des BKA erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dadurch könnten die zur effektiven Gefahrenabwehr notwendigen taktischen und technischen Fähigkeiten des BKA in erheblicher Weise negativ beeinflusst und somit auch zukünftige Maßnahmen erheblich erschwert bzw. unmöglich werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BKA nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BKA sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die Einsatzfähigkeit und Methodik der Sicherungsgruppe nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr gegeben wäre. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
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