Schriftliche Frage 107/108/109 von Sarah Vollath (DIE LINKE): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren die Zahl der Personen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerb…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Text
Schriftliche Frage 107/108/109 von Sarah Vollath (DIE LINKE): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren die Zahl der Personen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerb…
Frage 107 (Sarah Vollath, Die Linke):
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren die Zahl der Personen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ab der Regelaltersgrenze (bzw. ab 65 Jahren) bezogen haben, entwickelt (bitte pro Jahr aufgeschlüsselt nach Männern und Frauen angeben), und wie hoch ist der aktuelle prozentuale Anteil im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung ab der Regelaltersgrenze (bzw. ab 65 Jahren)?
Frage 108 (Sarah Vollath, Die Linke):
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zahl der „verschämten Altersarmut“, also von Personen, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ab der Regelaltersgrenze (bzw. ab 65 Jahren) hätten, diese aber nicht in Anspruch genommen haben (bitte aufgeschlüsselt nach Männern und Frauen sowie in absoluten Zahlen und relativ an allen Menschen ab 65 Jahren angeben), und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren ergriffen, um die Zahl der Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung substanziell zu reduzieren?
Frage 109 (Sarah Vollath, Die Linke):
Wie viele Personen beziehen aktuell eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ab der Regelaltersgrenze (bzw. ab 65 Jahren; bitte aufgeschlüsselt nach Männern und Frauen sowie für jedes Bundesland angeben)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 31. Juli 2025:
Die Fragen 107 bis 109 werden zusammen beantwortet. Die folgende Tabelle stellt die Anzahl der Leistungsbeziehenden der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab der Regelaltersgrenze (Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII) nach Geschlecht für die Jahre 2015 bis 2024 dar. Der prozentuale Anteil im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung ab der Regelaltersgrenze liegt In der amtlichen Statistik bisher nur bis einschließlich 2023 vor. Tabelle: Grundsicherungsbeziehende ab Regelaltersgrenze* nach dem Vierten Kapitel SGB XII am Ende des Jahres Jahr Insgesamt männlich weiblich Anteil insgesamt an der Gesamtbevölkerung ab der Regelaltersgrenze 2015 536.121 214.089 322.032 3,2 % 2016 525.595 216.869 308.726 3,1 % 2017 544.090 227.665 316.425 3,2 % 2018 559.419 236.236 323.183 3,2 % 2019 561.969 243.654 318.315 3,2 % 20201) 564.110 249.465 314.645 3,2 % 2021 588.780 261.350 327.435 3,4 % 2022 658.540 282.780 375.760 3,8 % 2023 689.590 297.740 391.850 3,9 % 2024 738.840 319.895 418.950 * Regelaltersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII. 1) Ab dem Berichtsjahr 2020 werden die Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt mittels 5er-Rundung veröffentlicht. Bei der 5er- Rundung werden alle Werte einer Tabelle mit Empfängerzahlen auf den nächsten durch 5 teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens 2. Quelle: Statistisches Bundesamt Nachfolgender Tabelle kann die Anzahl der Beziehenden von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab der Regelaltersgrenze, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Bundesland, im März 2025 (aktuellste Daten) entnommen werden. Tabelle: Grundsicherungsbeziehende nach dem Vierten Kapitel SGB XI ab Regelaltersgrenze*, im März 2025 Bundesland/Deutschland Insgesamt männlich weiblich Baden-Württemberg 74.035 30.765 43.270 Bayern 96.560 40.010 56.550 Berlin 59.410 28.790 30.620 Brandenburg 12.215 6.015 6.200 Bremen 12.050 5.140 6.905 Hamburg 33.220 14.910 18.310 Hessen 65.665 28.295 37.370 Mecklenburg-Vorpommern 9.460 4.700 4.755 Niedersachsen 73.455 31.895 41.565 Nordrhein-Westfalen 197.340 82.480 114.860 Rheinland-Pfalz 31.805 13.250 18.555 Saarland 11.335 4.700 6.635 Sachsen 19.920 9.135 10.785 Sachsen-Anhalt 11.010 5.320 5.690 Schleswig-Holstein 26.290 11.510 14.775 Thüringen 8.645 3.975 4.665 Deutschland 742.410 320.895 421.515 * Regelaltersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII. Ab dem Berichtsjahr 2020 werden die Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt mittels 5er-Rundung veröffentlicht. Bei der 5er- Rundung werden alle Werte einer Tabelle mit Empfängerzahlen auf den nächsten durch 5 teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens 2. Quelle: Statistisches Bundesamt Die Bundesstatistik zum Vierten Kapitel des SGB XII ist eine Leistungsstatistik. Es werden ausschließlich statistische Daten in Bezug auf die tatsächliche Leistungsgewährung erhoben. Die Statistik enthält daher keine Informationen zur Anzahl von Personen, die möglicherweise leistungsberechtigt sein könnten, einen Leistungsanspruch aber nicht geltend machen, weshalb es zu keiner Leistungsgewährung kommen kann. Auch Leistungsanträge, die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt werden, erfasst die Statistik nicht. In welchem Umfang eine Nichtinanspruchnahme besteht, kann nur auf Basis von Modellrechnungen geschätzt werden. Dabei wird ein möglicher Anspruch auf Basis von Befragungsdaten zu Einkommen und Vermögen simuliert. Solche Simulationsrechnungen gehen mit hoher Unsicherheit einher. Dies spiegelt sich auch in der großen Bandbreite der Ergebnisse verschiedener Studien zur Nichtinanspruchnahme wider. Typischerweise ist auch der Anteil der Fälle sehr hoch, die tatsächlich Grundsicherungsleistungen beziehen, aber nach dem Modell gar keinen Anspruch haben. Nur so lässt sich nämlich die Güte einer solchen Simulation überhaupt testen. Das Sozialgesetzbuch ist grundsätzlich darauf angelegt, dass alle Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen möglichst unkompliziert in Anspruch nehmen können. So sind beispielsweise die Leistungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 109a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 46 SGB XII verpflichtet, potenziell Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren zu informieren und zu beraten. Dazu sieht § 109a SGB VI in Absatz 1 zusätzlich vor, dass die Träger der Rentenversicherung bei zugehenden Renten, deren Zahlbetrag unterhalb eines Grenzwertes (das 27-fache des aktuellen Rentenwertes) liegt, dem Rentenbescheid ein Antragsformular für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beifügen. Generell ist darauf hinzuweisen, dass für die Träger der Sozialhilfe, wie für alle Träger gesetzlicher Sozialleistungen, nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) die Pflicht zu Aufklärung, Beratung und Auskunft besteht (§§ 13 bis 15 SGB I). Diese Pflichten beziehen sich nicht nur auf die konkreten Leistungen, für die ein Träger jeweils zuständig ist. Darüber hinaus haben Sozialleistungsträger auch bei der Antragstellung zu unterstützen (§ 16 SGB I), womit auch die Entgegennahme und die Weiterleitung von Anträgen umfasst sind, wenn ein anderer Träger zuständig ist. Ferner haben Sozialleistungsträger den Zugang zu Sozialleistungen möglichst einfach und allgemein verständlich zu gestalten, sowie Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen auszuführen und im Bedarfsfall über geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren (17 SGB I). Darüber hinaus beinhaltet das Sozialhilferecht im SGB XII die Vorgabe, dass die Leistungen auch die gebotene Beratung und Unterstützung umfassen müssen (§ 8 SGB XII). Ferner haben die ausführenden Träger in geeigneten Fällen auch auf Beratung und Unterstützung durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege, auf die rechtsberatenden Berufe und sonstige Organisationen und Stellen hinzuweisen (§ 11 Absatz 5 Satz 1 SGB XII). Entscheidend ist, dass die die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausführenden Träger im Einzelfall auf die konkrete Situation von einkommensschwachen älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen eingehen, die sich ratsuchend oder hilfesuchend an sie wenden.
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