Schriftliche Frage 23 von Rainer Galla (AfD): Wie viele Bundesbeamte oder Soldaten ab Besoldungsstufe B 7 (zum Beispiel Generalmajor Andreas Henne, Kommandeur der Heimatschutzdivision de…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 23 von Rainer Galla (AfD): Wie viele Bundesbeamte oder Soldaten ab Besoldungsstufe B 7 (zum Beispiel Generalmajor Andreas Henne, Kommandeur der Heimatschutzdivision de…
Frage 23 (Rainer Galla, AfD):
Wie viele Bundesbeamte oder Soldaten ab Besoldungsstufe B 7 (zum Beispiel Generalmajor Andreas Henne, Kommandeur der Heimatschutzdivision der Bundeswehr oder Generalstabsarzt Dr. Hans-Ulrich Holtherm, Kommandeur der Sanitätsakademie der Bundeswehr, vgl. https://ludwi g-erhard-gipfel.de/redner-2026/) haben nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes bzw. § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Soldatengesetzes eine Nebentätigkeit im Hinblick auf den im Zeitraum vom 28. bis 30. April 2026 veranstalteten sogenannten Ludwig-Erhard-Gipfel der WEIMER MEDIA GROUP GmbH bis spätestens zum 28. April 2026 eine Nebentätigkeit schriftlich angezeigt (bitte nach Besoldungsstufen aufschlüsseln), und wie hoch war die Summe aller für diese Veranstaltung angezeigten Entgelte oder geldwerten Vorteile?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 26. Mai 2026:
Eine Nebentätigkeit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 Absatz 1 BBG). Dabei ist ein Nebenamt ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten gemäß § 99 Absatz 1 BBG und § 20 des Soldatengesetzes (SG) genehmigungspflichtig. Vortragstätigkeiten sind nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 BBG und § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SG nicht genehmigungspflichtig, aber nach § 100 Absatz 2 Satz 1 BBG bzw. § 20 Absatz 6 SG anzeigepflichtig. Dies gilt nur, wenn ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil dafür geleistet wird. Soweit Vorträge auf Veranstaltungen im Rahmen des Hauptamtes erfolgen, sehen die genannten Regelungen keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht vor. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu schriftlichen Anzeigen von Nebentätigkeiten im Sinne der Fragestellung vor.
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