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Schriftliche Frage 125 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus D…

dip / schriftliche_frage 12.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 125 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus D… Frage 125 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus Dr. Felix Klein, u. a. im Innenausschuss des Deutschen Bundestages, nach einer Aufnahme des Kriteriums der Staatsangehörigkeit in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, um antisemitische Diskriminierungen im Privatrechtsverkehr besser ahnden zu können (vgl. https://regionalheut e.de/klein-dringt-auf-schaerfere-gesetze-gegen-an tisemitismus-1760050982/), und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit israelische Staatsbürgerinnen und -bürger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt werden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 10. Dezember 2025: Deutschland trägt eine besondere Verantwortung im Kampf gegen Antisemitismus und für den Schutz jüdischen Lebens. Die Bundesregierung fördert daher die Vielfalt des jüdischen Lebens in Deutschland und stellt sicher, dass keine Organisationen und Projekte finanziell gefördert werden, die Antisemitismus verbreiten oder das Existenzrecht Israels in Frage stellen. Unmittelbare Benachteiligungen anhand der (israelischen) Staatsangehörigkeit können im Hinblick auf die Zusammensetzung des israelischen Staatsvolks bereits nach bestehender Rechtslage mittelbare Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft darstellen (vergleiche insoweit Oberlandesgericht München, Urteil vom 24. Juni 2020 – 20 U 6415/19, Randnummer 54 [juris]). Sie wären damit nach § 3 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässig, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ein zivilrechtliches Verbot der unmittelbaren Benachteiligung auf der Grundlage des Merkmals „Staatsangehörigkeit“ könnte ebenfalls nicht schrankenlos ausgestaltet sein. Nach § 20 Absatz 1 AGG liegt bei unmittelbaren Benachteiligungen – mit Ausnahme von solchen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft – eine Rechtsverletzung nicht vor, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Eine solche Schranke müsste auch in Bezug auf das Merkmal der Staatsangehörigkeit gelten, schon um etwa weiterhin Ungleichbehandlungen auf Grund außenhandelsrechtlicher Vorschriften (zum Beispiel staatliche Boykottmaßnahmen) zu ermöglichen. Fälle der Benachteiligung israelischer Staatsangehöriger waren in den letzten Jahren bereits Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. September 2018 – 16 U 209/17, sowie Oberlandesgericht München, a. a. O.). Dabei ging es jeweils um die Nichtbeförderung israelischer Staatsangehöriger durch die Fluggesellschaft Kuwait Airways aufgrund des kuwaitischen „Gesetzes Nummer 21 des Jahres 1964 – Einheitsgesetz zum Israel-Boycott“. Beide Obergerichte entschieden, Kuwait Airways sei die Leistungserbringung tatsächlich unmöglich, da einem israelischen Staatsangehörigen das Betreten des Staatsgebiets nach kuwaitischem Recht untersagt sei. Die Fluggesellschaft werde daher von ihrer zivilrechtlichen Leistungspflicht frei (§ 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ein Anspruch nach dem AGG scheide ebenfalls aus, da Kuwait Airways für die Nichtbeförderung israelischer Staatsangehöriger einen sachlichen Grund anführen könne (vergleiche Oberlandesgericht München, a. a. O., Randnummer 55 [juris]). Wiederkehrende Fallkonstellationen bei der Beratung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes betreffen den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. So berichten Ratsuchende beispielsweise davon, dass aus Israel stammende oder hebräisch sprechende Menschen von Gastronomiebetrieben abgewiesen würden, weil Israelis dort nicht als Gäste willkommen seien. Zudem habe es eine israelfeindliche Wohnungsanzeige gegeben und Kindern mit hebräischen Namen sei die Teilnahme an Sportkursen und anderen Freizeitangeboten verwehrt worden.

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