Schriftliche Frage 20 von Jochen Haug (AfD): Wie teilen sich der durch die geplante Änderung von § 73 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes angenommene Personalmehraufwand im Bundesamt für V…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 20 von Jochen Haug (AfD): Wie teilen sich der durch die geplante Änderung von § 73 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes angenommene Personalmehraufwand im Bundesamt für V…
Frage 20 (Jochen Haug, AfD):
Wie teilen sich der durch die geplante Änderung von § 73 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes angenommene Personalmehraufwand im Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei i. H. v. mindestens 83,5 Vollzeitäquivalent sowie die jährlichen Sachkosten i. H. v. rund 3,8 Mio. Euro jeweils auf die genannten Behörden auf (Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 66, Nummer 3)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 11. November 2025:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Beantwortung Ihrer Frage zu den erbetenen Informationen zum Personalmehraufwand und den damit verbundenen Sachkosten aus der Änderung des Gesetzentwurfs zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft – erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte zu den veranschlagten Ausgaben und die Größenordnung des eingesetzten Personals sind geheimhaltungsbedürftig, da sie Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Schwerpunktsetzung der Sicherbehörden zulassen würden. Der Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ist gemäß § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) als „GEHEIM“ eingestuft. Hintergrund ist, dass durch die Kenntnisnahme der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, auch soweit sie Bundesbehörden betreffen, deren Mittelausstattung nicht eingestuft ist, sehr leicht Rückschlüsse auf die Schwerpunkte sowie die Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden gezogen werden können. Der Zweck der Geheimhaltung würde umgangen, wenn im Rahmen des parlamentarischen Informationsanspruchs Auskünfte zu einzelnen Positionen eines eingestuften Haushaltsplans in öffentlich zugänglicher Weise gegeben würden. Dies gilt für die erfragten Informationen, auch, soweit sie Auskünfte zu Bundesbehörden betreffen, deren Haushalt selbst nicht geheimhaltungsbedürftig ist, namentlich das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Bundespolizei. Durch eine regelmäßige Abfrage von Mitarbeiterzahlen bzw. Ausgaben der einzelnen Fachbereiche des BfV könnten die Entwicklungen des Personalkörpers festgestellt sowie entsprechende Bedarfseinschätzungen ermöglicht werden. Dies ermöglicht sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren Rückschlüsse auf Arbeitsschwerpunkte des BfV. Eine Offenlegung der entsprechenden Information würde die Aufgabenerfüllung des BfV beeinträchtigen, was wiederum schädlich für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre. Insbesondere konkrete, offene verwertbare Angaben zur Stellenverteilung, die über die im Verfassungsschutzbericht gemäß § 16 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Strukturdaten hinausgehen, sind daher aus Gründen der operativen Sicherheit nicht angezeigt. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das angesichts der beschriebenen besonderen Sensibilität der erfragten Daten unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Verknüpfung mit weiteren Informationsfragmenten aus anderen Quellen sowie die Differenzbetrachtung der Mittelausstattung anderer (Sicherheits-)Behörden könnte Rückschlüsse auf die Personalsituation und -entwicklung der Abteilungen und Fachbereiche des BfV ermöglichen. Auch könnte ein Bekanntwerden der Mitarbeiterzahlen, beispielsweise gegenüber ausländischen Akteuren, dazu führen, dass diese Abwehrstrategien gegen eine eventuelle Bearbeitung durch das BfV etablieren. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Antwort vorliegend ausnahmsweise nicht in Betracht kommt.
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