Arbeitsbelastung und Wirkungskontrolle beim Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/5223)
Text
Arbeitsbelastung und Wirkungskontrolle beim Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/5223)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5558
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander
Gauland, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5223 –
Arbeitsbelastung und Wirkungskontrolle beim Verfassungsschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesamt für Verfassungsschutz steht vor wachsenden
Herausforderungen. In den vergangenen Jahren wurden seine Aufgaben und Befugnisse
kontinuierlich erweitert. Zugleich wird in der öffentlichen Berichterstattung auf
steigende Belastungen und Kapazitätsgrenzen hingewiesen (Tagesspiegel vom
18. März 2026, „Verfassungsschutz am Limit: ‚Viel mehr darf nicht
hinzukommen‘“ von Julius Geiler; www.kn-online.de/schleswig-holstein/neues-ver
fassungsschutzgesetz-in-sh-deutliche-kritik-am-entwurf-O7XF2FNV55DHVC
4T6EMLQ6G2FM.html?outputType=valid_amp).
Gleichzeitig bestehen seitens der Fragesteller Zweifel, in welchem Umfang
die bestehenden Maßnahmen tatsächlich zur Gefahrenabwehr beitragen und
wie deren Wirksamkeit systematisch bewertet wird. Eine belastbare
Erfolgskontrolle staatlicher Sicherheitsmaßnahmen ist nach ihrer Auffassung jedoch
Voraussetzung für eine sachgerechte Beurteilung ihrer Notwendigkeit und für
jede weitere Ausgestaltung von Befugnissen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, ob die
steigenden Anforderungen und die vorhandenen Kapazitäten in einem angemessenen
Verhältnis stehen und inwieweit die Tätigkeit des Verfassungsschutzes auf
Grundlage nachvollziehbarer Kriterien gesteuert und bewertet wird.
Soweit einzelne Erkenntnisse als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden,
wird um Beantwortung in zusammengefasster oder abstrahierter Form
gebeten.
1. Welche Aufgaben sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2020
zusätzlich übertragen worden?
Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie die
Zuständigkeiten im Verhältnis zu den Ländern sind im
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt. Danach ist das BfV für die Sammlung und
Auswertung von Informationen über die dort genannten Bestrebungen, insbesondere
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sowie sicherheitsgefähr-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 21. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht zuständig.
Diese Aufgabenzuweisung wurde seit 2020 nicht erweitert.
2. Wie hat sich seit 2020 die Anzahl der vom Bundesamt für
Verfassungsschutz bearbeiteten Beobachtungsobjekte, Verdachtsfälle und gesicherten
extremistischen Bestrebungen entwickelt (bitte nach Jahren und
Phänomenbereichen in aggregierter Form darstellen)?
Das Bundesministerium des Innern (BMI) informiert jährlich im
Verfassungsschutzbericht über relevante Entwicklungen. Darüber hinaus erfolgt durch das
BfV die Information der Öffentlichkeit beispielsweise über Broschüren zu
einzelnen Themenfeldern sowie Pressemeldungen oder über Beiträge auf der
Website des BfV.
Die Gesamtanzahlen der den Phänomenbereichen des Rechts- und
Linksextremismus/-terrorismus zugeordneten Beobachtungsobjekte unterlagen im
genannten Zeitraum leichten Schwankungen, haben sich insgesamt aber erhöht.
Auch die Gesamtanzahl der im Phänomenbereich des Islamismus/
islamistischen Terrorismus bearbeiteten Beobachtungsobjekte unterlag im genannten
Zeitraum leichten Schwankungen, hat sich insgesamt jedoch nicht verändert.
Die Gesamtanzahl der Beobachtungsobjekte im Phänomenbereich des
Auslandsbezogenen Extremismus hat sich im genannten Zeitraum erhöht.
Eine weitergehende Beauskunftung zu Beobachtungsobjekten, Verdachtsfällen
und gesichert extremistischen Bestrebungen kann trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls
Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine
weitergehende Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand, den Aufklärungsbedarf sowie die in hohem
Maße schutzwürdigen Arbeitsschwerpunkte und Aufklärungsprioritäten des
BfV gezogen werden könnten. Speziell in Verbindung mit bereits öffentlich
bekannten sicherheitsrelevanten Entwicklungen auf nationaler und internationaler
Ebene und in Abgleich mit öffentlich zugänglichen Informationen wie z. B.
dem Verfassungsschutzbericht und im Falle von wiederholten Anfragen
eröffnen sich Rückschlüsse auf die Entwicklung von Bearbeitungsschwerpunkten
des BfV sowie den sich gegebenenfalls verändernden Kenntnisstand innerhalb
des BfV zu verschiedenen Phänomenbereichen. Etwaig beobachtete Personen
würden Gegenmaßnahmen ergreifen, wodurch die Aufklärungsarbeit des BfV
empfindlich gestört werden würde.
Die Offenlegung der erbetenen Informationen würde die Funktionsfähigkeit des
BfV folglich nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Eine Beantwortung der Frage unter VS-Einstufung scheidet im Ergebnis einer
Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die
künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland aus. Das Bekanntwerden der erbetenen Informationen
hätte aufgrund der beschriebenen besonderen Sensibilität in Verbindung mit
öffentlich zugänglichen Informationen und der damit einhergehenden Etablierung
von Abwehrstrategien zur Folge, dass die Arbeit des BfV zu
Beobachtungsobjekten, Verdachtsfällen und gesicherten extremistischen Bestrebungen erheblich
erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Das Risiko, dass derart sensible
Informationen bekannt werden, kann unter Staatswohlgesichtspunkten nicht
hingenommen werden. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen.
3. Wie hat sich seit 2020 die personelle Ausstattung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz entwickelt (bitte nach Jahren, Stellen und tatsächlich
besetzten Stellen darstellen)?
4. In welchem Verhältnis steht nach Einschätzung der Bundesregierung die
aktuelle Personalausstattung zu den bestehenden Aufgaben des
Bundesamtes für Verfassungsschutz?
5. Welche konkreten Kennzahlen oder Maßstäbe werden zur Bewertung
dieses in Frage 4 erfragten Verhältnisses herangezogen?
6. In welchen Bereichen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung beim
Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit personelle, technische oder
strukturelle Engpässe?
7. Welche Maßnahmen wurden seit 2020 ergriffen, um auf steigende
Anforderungen und Fallzahlen zu reagieren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 3 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Entwicklung der Anzahl der Bediensteten lässt sich den
Verfassungsschutzberichten der letzten Jahre entnehmen („Strukturdaten“ gemäß § 16 Absatz 2
BVerfSchG).
Die personelle Ausstattung wird im Stellenplan des BfV abgebildet, dessen
Bewirtschaftung sich aus dem Wirtschaftsplan des BfV ergibt.
Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) als
Verschlusssache „GEHEIM“ eingestuft. Die Personalausstattung orientiert sich
grundsätzlich an den wahrzunehmenden Aufgaben und wird im Rahmen des
jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens überprüft und fortgeschrieben.
Dabei werden Aufgabenentwicklungen und prioritäre Bedarfe berücksichtigt. Bei
der Bewertung des Verhältnisses zwischen Aufgabenwahrnehmung und
Personalausstattung werden anerkannte Methoden der Personalbedarfsermittlung
herangezogen. Dabei wird berücksichtigt, dass das BfV eine Behörde ist, die
unmittelbar und sehr zeitnah auf aktuelle Entwicklungen der Sicherheitslage
reagieren muss. Die Ergebnisse bilden zugleich die Grundlage für eine
sachgerechte und nachvollziehbare Begründung möglicher Personalforderungen im
Rahmen des jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens. Wie auch in anderen
Behörden und in der freien Wirtschaft stellt sich die Gewinnung von MINT-
Fachkräften als herausfordernd dar. Seine fachlichen Bedarfe deckt das BfV zu
einem hohen Anteil über eigene Ausbildungs- und Studiengänge. Das BfV
reagiert auf steigende Anforderungen und Fallzahlen im Rahmen der verfügbaren
personellen, organisatorischen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
Außerdem wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um auch in Zeiten des
Fachkräftemangels qualifiziertes Personal zur Aufgabenwahrnehmung zu gewinnen.
Neben der personellen Ausstattung des BfV wird auch die technische und
strukturelle Ausstattung grundsätzlich an die zur Aufgabenerfüllung
notwendigen Gegebenheiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse, Zuständigkeiten
und weiteren Vorgaben angepasst. Der Ressourceneinsatz folgt den aktuellen
Bearbeitungsschwerpunkten.
Die Fachaufsicht im BMI sowie die zuständigen Stellen im BfV werden
fortlaufend über die Ausstattung und eventuelle Bedarfe unterrichtet.
Eine darüberhinausgehende Beantwortung dieser Fragen kann aus Gründen des
Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Konkrete, offen verwertbare Angaben zur Stellenverteilung, die über die im
Verfassungsschutzbericht gemäß § 16 Absatz 2 BVerfSchG genannten
Strukturdaten hinausgehen, sind – aus Gründen der operativen Sicherheit – nicht
angezeigt. Insbesondere die Angabe der personellen Ausstattung im Verhältnis zu
den Aufgaben sowie entsprechenden Bewertungskriterien und Priorisierungen
von Aufgaben und Beobachtungsfeldern des BfV würde das
Erkenntnisinteresse und die Beobachtungsinhalte des BfV offenlegen.
Eine Auskunft über die Größenordnung des eingesetzten Personals würde
zudem Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV und
insbesondere dessen Aufklärungsfähigkeiten und -tätigkeiten sowie Analysemethoden
zulassen. Diese Arbeitsmethoden sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung
des gesetzlichen Auftrags des BfV jedoch besonders schutzwürdig und stellen
für die Aufgabenerfüllung des Nachrichtendienstes einen überragend wichtigen
Grundsatz dar. Durch eine regelmäßige Abfrage von Mitarbeiterzahlen der
einzelnen Fachbereiche des BfV könnten die Entwicklungen des Personalkörpers
festgestellt werden. Dies ermöglicht Rückschlüsse auf Arbeitsschwerpunkte
und Aufklärungsprioritäten des BfV, da neben einer Beantwortung der
konkreten Frage nach der Priorisierung von Aufgaben und Beobachtungsfeldern im
BfV auch die Entwicklung des Personalkörpers in Kontext zu geopolitischen
Ereignissen und sicherheitsrelevanter Entwicklungen auf nationaler Ebene
gesetzt werden könnten. Dies würde offenlegen, auf welche Ereignisse das BfV
reagiert und in seiner Bearbeitung durch die Zuteilung von Personal priorisiert.
Ein Bekanntwerden der Mitarbeiterzahlen, beispielsweise gegenüber
ausländischen staatlichen Akteuren, könnte dazu führen, dass diese Abwehrstrategien
gegen eine eventuelle Bearbeitung durch das BfV etablieren.
Mit der Beantwortung der Fragen nach personellen, technischen und
strukturellen Engpässen bzw. begrenzten Kapazitäten und daraus möglicherweise
resultierenden Zurückstellungen und Nichtverfolgungen von Hinweisen,
Beobachtungsobjekten etc. unter Angabe interner Verfahrensweisen zur
Erfassung, Bearbeitung und Bewertung sowie entsprechend ergriffenen
Gegenmaßnahmen im BfV in Hinblick auf steigende Anforderungen unter Angabe der
Wirksamkeit und entsprechender Messindikatoren würden weiterhin die
Arbeitsmethoden, Aufklärungsfähigkeiten und Vorgehensweisen im Bereich der
Nachrichtendienste sowie das Erkenntnisinteresse und die Beobachtungsinhalte
offengelegt. Außerdem würden Rückschlüsse auf die nachrichtendienstlichen
Aufklärungsprioritäten, technischen und operativen Fähigkeiten und
Ressourcen sowie auf die IT-Infrastruktur als auch mögliche Schwachstellen des BfV
ermöglicht. Die Beantwortung dieser Fragen würde somit eine Angriffsfläche
bieten und damit ein Einfallstor für mögliche Ausforschungen des BfV sowie
für die Entwicklung von Gegenmaßnahmen und Abwehrstrategien Dritter
darstellen und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen unmöglich machen. Die Funktionsfähigkeit des BfV wäre folglich
nachhaltig beeinträchtigt, dies würde einen Nachteil für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der konkreten Arbeitsweise und
technischen Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht.
Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler
Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten
Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, so dass eine
Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente
möglich.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige
evidente Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko
eines Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung dieser
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags nicht ausgeschlossen
werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In der
Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits
und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss
das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen.
8. In welchem Umfang konnten geplante Maßnahmen zur
Aufgabenerfüllung beim Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2020 nicht oder nur
verzögert umgesetzt werden, und welche Gründe lagen hierfür vor?
9. Nach welchen Kriterien priorisiert das Bundesamt für Verfassungsschutz
seine Aufgaben und Beobachtungsfelder?
10. Inwieweit kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass
Beobachtungsobjekte, Verdachtsfälle oder Hinweise aufgrund begrenzter
Kapazitäten beim Bundesamt für Verfassungsschutz nicht weiterverfolgt
oder zurückgestellt werden?
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Umfang solche Zurückstellungen oder Nichtverfolgungen seit
2020 beim Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt sind (bitte, soweit
möglich, in aggregierter Form darstellen)?
12. Wenn eine entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt (vgl.
Frage 11), aus welchen Gründen wird auf eine solche Erfassung
verzichtet?
13. Welche internen Verfahren bestehen ggf. zur Erfassung und Bewertung
von nicht weiterverfolgten Hinweisen oder zurückgestellten Vorgängen
beim Bundesamt für Verfassungsschutz?
14. Inwieweit werden mögliche Informationsverluste oder Risiken, die sich
aus solchen Priorisierungsentscheidungen beim Bundesamt für
Verfassungsschutz ergeben, systematisch bewertet?
Die Fragen 8 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Das BfV hat gemäß Bundesverfassungsschutzgesetz den Auftrag, die dort
genannten Bestrebungen und Tätigkeiten zu beobachten. § 4 Absatz 1 BVerfSchG
definiert derartige Bestrebungen näher. Besonders relevant sind Bestrebungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die dort definiert werden
als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem
oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in
Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu
setzen. Das BMI informiert jährlich im Verfassungsschutzbericht über relevante
Entwicklungen.
Das BfV prüft zunächst alle entsprechenden Hinweise und Vorgänge, dabei
kann im Einzelfall im Verlauf der Bearbeitung entschieden werden, dass
Hinweise oder Vorgänge, z. B. wegen mangelnder Wertigkeit oder Wahrheitsgehalt,
nicht weiterverfolgt werden müssen.
Im Rahmen einer regelmäßig stattfindenden Überprüfung werden
Bearbeitungsschwerpunkte im Zuständigkeitsbereich des BfV definiert und
kategorisiert, um den aktuellen Entwicklungen in den jeweiligen Phänomenbereichen
gerecht zu werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen.
15. Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit
der Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz?
16. Welche konkreten Indikatoren werden ggf. zur Messung des Erfolgs der
Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz herangezogen?
17. In welchem Umfang wurden seit 2020 durch Maßnahmen des
Bundesamtes für Verfassungsschutz konkrete Gefahren erkannt, verhindert oder
reduziert (bitte, soweit möglich, in aggregierter Form darstellen)?
Die Fragen 15 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Eine wichtige Aufgabe des Verfassungsschutzes stellt die Aufklärung und
Informationsvermittlung über Art und Umfang extremistischer Bedrohungen dar.
Über die hierbei gewonnenen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes wird die
Öffentlichkeit informiert.
Im Sinne eines Frühwarnsystems erstellt der Verfassungsschutz zudem
Lagebilder und Analysen, die es der Bundesregierung und den Landesregierungen
ermöglichen, rechtzeitig Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die
freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland einzuleiten. Außerdem übermittelt der Verfassungsschutz
Erkenntnisse an Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften, um exekutive Maßnahmen
zu unterstützen oder einzuleiten. Insofern wirkt das BfV gemeinsam mit vielen
weiteren Stellen an dem Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung mit. Eine dezidierte Messung des Erfolgs von Tätigkeiten bzw.
Maßnahmen im Sinne einer Skalierung wie bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen ist
vor diesem Hintergrund nicht möglich. Regelmäßig liefern Maßnahmen des
BfV jedoch Erkenntnisse, die sodann in der Zusammenschau mit Maßnahmen
anderer Behörden weitreichendere Wirkung entfalten und dazu beitragen, dass
die freiheitliche demokratische Grundordnung erfolgreich geschützt wird.
Darüber hinaus wird auf den jährlichen Verfassungsschutzbericht verwiesen, in
welchem die aktuelle Lage in den einzelnen Phänomenbereichen beschrieben,
staatliche Maßnahmen dargestellt und Gefährdungspotenziale skizziert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen.
18. In welcher Form werden die eingesetzten Befugnisse des Bundesamtes
für Verfassungsschutz regelmäßig evaluiert?
19. Wann fand die letzte umfassende Evaluation der Maßnahmen und
Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz statt, und zu welchen
Ergebnissen ist diese gelangt?
20. Wenn keine regelmäßige Evaluation erfolgt (vgl. Frage 19), aus welchen
Gründen wird darauf verzichtet?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und
wertet diese aus. Darüber hinaus informiert das BMI jährlich im
Verfassungsschutzbericht über relevante Entwicklungen.
Dabei erfolgt ein fortwährender Austausch des BfV mit den zuständigen
Aufsichtsbehörden, um etwaige Anpassungsbedarfe zu prüfen.
Dabei unterliegt das BfV allgemein der Rechts- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums des Innern sowie der Kontrolle durch verschiedene gesetzlich
verankerte parlamentarische, verwaltungsgerichtliche und exekutive
Kontrollinstanzen wie beispielsweise dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G-10-
Kommission oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit.
Besondere Evaluationen finden im Effizienzinteresse anlassbezogen statt.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Verhältnis der Einsatz bestimmter Befugnisse zu den erzielten
Ergebnissen beim Bundesamt für Verfassungsschutz steht?
Auf die Antwort zu den Fragen 15 bis 17 wird verwiesen. Das BfV berichtet
dem BMI über wichtige Ereignisse. Das BMI selbst ist bei einer Reihe von
Maßnahmen Anordnungsbehörde (§ 8b Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG, § 10
Absatz 1 G 10) und damit selbst mit den operativen Vorgängen befasst.
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
bisherigen Erkenntnissen zur Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit des
Bundesamtes für Verfassungsschutz für die zukünftige Ausgestaltung seiner
Aufgaben und Befugnisse?
Gemäß dem Koalitionsvertrag (Zeilen 2651 ff.) strebt die Bundesregierung zur
Stärkung der operativen Fähigkeiten eine grundlegende, verfassungskonforme,
systematische Novellierung des Rechts der Nachrichtendienste des Bundes an.
Effektivere Kontrollstrukturen und zielgerichtetere Kontrollen nach den
jeweiligen Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts sind ebenfalls Kernbestandteil
dieses Prozesses.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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