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Arbeitsbelastung und Wirkungskontrolle beim Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/5223)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5558 · Antwort · Original ↗

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Arbeitsbelastung und Wirkungskontrolle beim Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/5223) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5558 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5223 – Arbeitsbelastung und Wirkungskontrolle beim Verfassungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesamt für Verfassungsschutz steht vor wachsenden Herausforderungen. In den vergangenen Jahren wurden seine Aufgaben und Befugnisse kontinuierlich erweitert. Zugleich wird in der öffentlichen Berichterstattung auf steigende Belastungen und Kapazitätsgrenzen hingewiesen (Tagesspiegel vom 18. März 2026, „Verfassungsschutz am Limit: ‚Viel mehr darf nicht hinzukommen‘“ von Julius Geiler; www.kn-online.de/schleswig-holstein/neues-ver fassungsschutzgesetz-in-sh-deutliche-kritik-am-entwurf-O7XF2FNV55DHVC 4T6EMLQ6G2FM.html?outputType=valid_amp). Gleichzeitig bestehen seitens der Fragesteller Zweifel, in welchem Umfang die bestehenden Maßnahmen tatsächlich zur Gefahrenabwehr beitragen und wie deren Wirksamkeit systematisch bewertet wird. Eine belastbare Erfolgskontrolle staatlicher Sicherheitsmaßnahmen ist nach ihrer Auffassung jedoch Voraussetzung für eine sachgerechte Beurteilung ihrer Notwendigkeit und für jede weitere Ausgestaltung von Befugnissen. Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, ob die steigenden Anforderungen und die vorhandenen Kapazitäten in einem angemessenen Verhältnis stehen und inwieweit die Tätigkeit des Verfassungsschutzes auf Grundlage nachvollziehbarer Kriterien gesteuert und bewertet wird. Soweit einzelne Erkenntnisse als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, wird um Beantwortung in zusammengefasster oder abstrahierter Form gebeten.  1. Welche Aufgaben sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2020 zusätzlich übertragen worden? Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie die Zuständigkeiten im Verhältnis zu den Ländern sind im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt. Danach ist das BfV für die Sammlung und Auswertung von Informationen über die dort genannten Bestrebungen, insbesondere gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sowie sicherheitsgefähr- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht zuständig. Diese Aufgabenzuweisung wurde seit 2020 nicht erweitert.  2. Wie hat sich seit 2020 die Anzahl der vom Bundesamt für Verfassungsschutz bearbeiteten Beobachtungsobjekte, Verdachtsfälle und gesicherten extremistischen Bestrebungen entwickelt (bitte nach Jahren und Phänomenbereichen in aggregierter Form darstellen)? Das Bundesministerium des Innern (BMI) informiert jährlich im Verfassungsschutzbericht über relevante Entwicklungen. Darüber hinaus erfolgt durch das BfV die Information der Öffentlichkeit beispielsweise über Broschüren zu einzelnen Themenfeldern sowie Pressemeldungen oder über Beiträge auf der Website des BfV. Die Gesamtanzahlen der den Phänomenbereichen des Rechts- und Linksextremismus/-terrorismus zugeordneten Beobachtungsobjekte unterlagen im genannten Zeitraum leichten Schwankungen, haben sich insgesamt aber erhöht. Auch die Gesamtanzahl der im Phänomenbereich des Islamismus/ islamistischen Terrorismus bearbeiteten Beobachtungsobjekte unterlag im genannten Zeitraum leichten Schwankungen, hat sich insgesamt jedoch nicht verändert. Die Gesamtanzahl der Beobachtungsobjekte im Phänomenbereich des Auslandsbezogenen Extremismus hat sich im genannten Zeitraum erhöht. Eine weitergehende Beauskunftung zu Beobachtungsobjekten, Verdachtsfällen und gesichert extremistischen Bestrebungen kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine weitergehende Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand, den Aufklärungsbedarf sowie die in hohem Maße schutzwürdigen Arbeitsschwerpunkte und Aufklärungsprioritäten des BfV gezogen werden könnten. Speziell in Verbindung mit bereits öffentlich bekannten sicherheitsrelevanten Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene und in Abgleich mit öffentlich zugänglichen Informationen wie z. B. dem Verfassungsschutzbericht und im Falle von wiederholten Anfragen eröffnen sich Rückschlüsse auf die Entwicklung von Bearbeitungsschwerpunkten des BfV sowie den sich gegebenenfalls verändernden Kenntnisstand innerhalb des BfV zu verschiedenen Phänomenbereichen. Etwaig beobachtete Personen würden Gegenmaßnahmen ergreifen, wodurch die Aufklärungsarbeit des BfV empfindlich gestört werden würde. Die Offenlegung der erbetenen Informationen würde die Funktionsfähigkeit des BfV folglich nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine Beantwortung der Frage unter VS-Einstufung scheidet im Ergebnis einer Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Das Bekanntwerden der erbetenen Informationen hätte aufgrund der beschriebenen besonderen Sensibilität in Verbindung mit öffentlich zugänglichen Informationen und der damit einhergehenden Etablierung von Abwehrstrategien zur Folge, dass die Arbeit des BfV zu Beobachtungsobjekten, Verdachtsfällen und gesicherten extremistischen Bestrebungen erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter Staatswohlgesichtspunkten nicht hingenommen werden. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.  3. Wie hat sich seit 2020 die personelle Ausstattung des Bundesamtes für Verfassungsschutz entwickelt (bitte nach Jahren, Stellen und tatsächlich besetzten Stellen darstellen)?  4. In welchem Verhältnis steht nach Einschätzung der Bundesregierung die aktuelle Personalausstattung zu den bestehenden Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz?  5. Welche konkreten Kennzahlen oder Maßstäbe werden zur Bewertung dieses in Frage 4 erfragten Verhältnisses herangezogen?  6. In welchen Bereichen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit personelle, technische oder strukturelle Engpässe?  7. Welche Maßnahmen wurden seit 2020 ergriffen, um auf steigende Anforderungen und Fallzahlen zu reagieren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 3 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Entwicklung der Anzahl der Bediensteten lässt sich den Verfassungsschutzberichten der letzten Jahre entnehmen („Strukturdaten“ gemäß § 16 Absatz 2 BVerfSchG). Die personelle Ausstattung wird im Stellenplan des BfV abgebildet, dessen Bewirtschaftung sich aus dem Wirtschaftsplan des BfV ergibt. Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) als Verschlusssache „GEHEIM“ eingestuft. Die Personalausstattung orientiert sich grundsätzlich an den wahrzunehmenden Aufgaben und wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens überprüft und fortgeschrieben. Dabei werden Aufgabenentwicklungen und prioritäre Bedarfe berücksichtigt. Bei der Bewertung des Verhältnisses zwischen Aufgabenwahrnehmung und Personalausstattung werden anerkannte Methoden der Personalbedarfsermittlung herangezogen. Dabei wird berücksichtigt, dass das BfV eine Behörde ist, die unmittelbar und sehr zeitnah auf aktuelle Entwicklungen der Sicherheitslage reagieren muss. Die Ergebnisse bilden zugleich die Grundlage für eine sachgerechte und nachvollziehbare Begründung möglicher Personalforderungen im Rahmen des jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens. Wie auch in anderen Behörden und in der freien Wirtschaft stellt sich die Gewinnung von MINT- Fachkräften als herausfordernd dar. Seine fachlichen Bedarfe deckt das BfV zu einem hohen Anteil über eigene Ausbildungs- und Studiengänge. Das BfV reagiert auf steigende Anforderungen und Fallzahlen im Rahmen der verfügbaren personellen, organisatorischen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Außerdem wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um auch in Zeiten des Fachkräftemangels qualifiziertes Personal zur Aufgabenwahrnehmung zu gewinnen. Neben der personellen Ausstattung des BfV wird auch die technische und strukturelle Ausstattung grundsätzlich an die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Gegebenheiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse, Zuständigkeiten und weiteren Vorgaben angepasst. Der Ressourceneinsatz folgt den aktuellen Bearbeitungsschwerpunkten. Die Fachaufsicht im BMI sowie die zuständigen Stellen im BfV werden fortlaufend über die Ausstattung und eventuelle Bedarfe unterrichtet. Eine darüberhinausgehende Beantwortung dieser Fragen kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Konkrete, offen verwertbare Angaben zur Stellenverteilung, die über die im Verfassungsschutzbericht gemäß § 16 Absatz 2 BVerfSchG genannten Strukturdaten hinausgehen, sind – aus Gründen der operativen Sicherheit – nicht angezeigt. Insbesondere die Angabe der personellen Ausstattung im Verhältnis zu den Aufgaben sowie entsprechenden Bewertungskriterien und Priorisierungen von Aufgaben und Beobachtungsfeldern des BfV würde das Erkenntnisinteresse und die Beobachtungsinhalte des BfV offenlegen. Eine Auskunft über die Größenordnung des eingesetzten Personals würde zudem Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere dessen Aufklärungsfähigkeiten und -tätigkeiten sowie Analysemethoden zulassen. Diese Arbeitsmethoden sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des BfV jedoch besonders schutzwürdig und stellen für die Aufgabenerfüllung des Nachrichtendienstes einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Durch eine regelmäßige Abfrage von Mitarbeiterzahlen der einzelnen Fachbereiche des BfV könnten die Entwicklungen des Personalkörpers festgestellt werden. Dies ermöglicht Rückschlüsse auf Arbeitsschwerpunkte und Aufklärungsprioritäten des BfV, da neben einer Beantwortung der konkreten Frage nach der Priorisierung von Aufgaben und Beobachtungsfeldern im BfV auch die Entwicklung des Personalkörpers in Kontext zu geopolitischen Ereignissen und sicherheitsrelevanter Entwicklungen auf nationaler Ebene gesetzt werden könnten. Dies würde offenlegen, auf welche Ereignisse das BfV reagiert und in seiner Bearbeitung durch die Zuteilung von Personal priorisiert. Ein Bekanntwerden der Mitarbeiterzahlen, beispielsweise gegenüber ausländischen staatlichen Akteuren, könnte dazu führen, dass diese Abwehrstrategien gegen eine eventuelle Bearbeitung durch das BfV etablieren. Mit der Beantwortung der Fragen nach personellen, technischen und strukturellen Engpässen bzw. begrenzten Kapazitäten und daraus möglicherweise resultierenden Zurückstellungen und Nichtverfolgungen von Hinweisen, Beobachtungsobjekten etc. unter Angabe interner Verfahrensweisen zur Erfassung, Bearbeitung und Bewertung sowie entsprechend ergriffenen Gegenmaßnahmen im BfV in Hinblick auf steigende Anforderungen unter Angabe der Wirksamkeit und entsprechender Messindikatoren würden weiterhin die Arbeitsmethoden, Aufklärungsfähigkeiten und Vorgehensweisen im Bereich der Nachrichtendienste sowie das Erkenntnisinteresse und die Beobachtungsinhalte offengelegt. Außerdem würden Rückschlüsse auf die nachrichtendienstlichen Aufklärungsprioritäten, technischen und operativen Fähigkeiten und Ressourcen sowie auf die IT-Infrastruktur als auch mögliche Schwachstellen des BfV ermöglicht. Die Beantwortung dieser Fragen würde somit eine Angriffsfläche bieten und damit ein Einfallstor für mögliche Ausforschungen des BfV sowie für die Entwicklung von Gegenmaßnahmen und Abwehrstrategien Dritter darstellen und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Die Funktionsfähigkeit des BfV wäre folglich nachhaltig beeinträchtigt, dies würde einen Nachteil für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der konkreten Arbeitsweise und technischen Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, so dass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige evidente Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko eines Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung dieser Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags nicht ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen.  8. In welchem Umfang konnten geplante Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung beim Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2020 nicht oder nur verzögert umgesetzt werden, und welche Gründe lagen hierfür vor?  9. Nach welchen Kriterien priorisiert das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Aufgaben und Beobachtungsfelder? 10. Inwieweit kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass Beobachtungsobjekte, Verdachtsfälle oder Hinweise aufgrund begrenzter Kapazitäten beim Bundesamt für Verfassungsschutz nicht weiterverfolgt oder zurückgestellt werden? 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang solche Zurückstellungen oder Nichtverfolgungen seit 2020 beim Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt sind (bitte, soweit möglich, in aggregierter Form darstellen)? 12. Wenn eine entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt (vgl. Frage 11), aus welchen Gründen wird auf eine solche Erfassung verzichtet? 13. Welche internen Verfahren bestehen ggf. zur Erfassung und Bewertung von nicht weiterverfolgten Hinweisen oder zurückgestellten Vorgängen beim Bundesamt für Verfassungsschutz? 14. Inwieweit werden mögliche Informationsverluste oder Risiken, die sich aus solchen Priorisierungsentscheidungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz ergeben, systematisch bewertet? Die Fragen 8 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Das BfV hat gemäß Bundesverfassungsschutzgesetz den Auftrag, die dort genannten Bestrebungen und Tätigkeiten zu beobachten. § 4 Absatz 1 BVerfSchG definiert derartige Bestrebungen näher. Besonders relevant sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die dort definiert werden als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Das BMI informiert jährlich im Verfassungsschutzbericht über relevante Entwicklungen. Das BfV prüft zunächst alle entsprechenden Hinweise und Vorgänge, dabei kann im Einzelfall im Verlauf der Bearbeitung entschieden werden, dass Hinweise oder Vorgänge, z. B. wegen mangelnder Wertigkeit oder Wahrheitsgehalt, nicht weiterverfolgt werden müssen. Im Rahmen einer regelmäßig stattfindenden Überprüfung werden Bearbeitungsschwerpunkte im Zuständigkeitsbereich des BfV definiert und kategorisiert, um den aktuellen Entwicklungen in den jeweiligen Phänomenbereichen gerecht zu werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen. 15. Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz? 16. Welche konkreten Indikatoren werden ggf. zur Messung des Erfolgs der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz herangezogen? 17. In welchem Umfang wurden seit 2020 durch Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz konkrete Gefahren erkannt, verhindert oder reduziert (bitte, soweit möglich, in aggregierter Form darstellen)? Die Fragen 15 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Eine wichtige Aufgabe des Verfassungsschutzes stellt die Aufklärung und Informationsvermittlung über Art und Umfang extremistischer Bedrohungen dar. Über die hierbei gewonnenen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes wird die Öffentlichkeit informiert. Im Sinne eines Frühwarnsystems erstellt der Verfassungsschutz zudem Lagebilder und Analysen, die es der Bundesregierung und den Landesregierungen ermöglichen, rechtzeitig Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Außerdem übermittelt der Verfassungsschutz Erkenntnisse an Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften, um exekutive Maßnahmen zu unterstützen oder einzuleiten. Insofern wirkt das BfV gemeinsam mit vielen weiteren Stellen an dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit. Eine dezidierte Messung des Erfolgs von Tätigkeiten bzw. Maßnahmen im Sinne einer Skalierung wie bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Regelmäßig liefern Maßnahmen des BfV jedoch Erkenntnisse, die sodann in der Zusammenschau mit Maßnahmen anderer Behörden weitreichendere Wirkung entfalten und dazu beitragen, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung erfolgreich geschützt wird. Darüber hinaus wird auf den jährlichen Verfassungsschutzbericht verwiesen, in welchem die aktuelle Lage in den einzelnen Phänomenbereichen beschrieben, staatliche Maßnahmen dargestellt und Gefährdungspotenziale skizziert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen. 18. In welcher Form werden die eingesetzten Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz regelmäßig evaluiert? 19. Wann fand die letzte umfassende Evaluation der Maßnahmen und Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz statt, und zu welchen Ergebnissen ist diese gelangt? 20. Wenn keine regelmäßige Evaluation erfolgt (vgl. Frage 19), aus welchen Gründen wird darauf verzichtet? Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Darüber hinaus informiert das BMI jährlich im Verfassungsschutzbericht über relevante Entwicklungen. Dabei erfolgt ein fortwährender Austausch des BfV mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, um etwaige Anpassungsbedarfe zu prüfen. Dabei unterliegt das BfV allgemein der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern sowie der Kontrolle durch verschiedene gesetzlich verankerte parlamentarische, verwaltungsgerichtliche und exekutive Kontrollinstanzen wie beispielsweise dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G-10- Kommission oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Besondere Evaluationen finden im Effizienzinteresse anlassbezogen statt. 21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Verhältnis der Einsatz bestimmter Befugnisse zu den erzielten Ergebnissen beim Bundesamt für Verfassungsschutz steht? Auf die Antwort zu den Fragen 15 bis 17 wird verwiesen. Das BfV berichtet dem BMI über wichtige Ereignisse. Das BMI selbst ist bei einer Reihe von Maßnahmen Anordnungsbehörde (§ 8b Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG, § 10 Absatz 1 G 10) und damit selbst mit den operativen Vorgängen befasst. 22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erkenntnissen zur Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die zukünftige Ausgestaltung seiner Aufgaben und Befugnisse? Gemäß dem Koalitionsvertrag (Zeilen 2651 ff.) strebt die Bundesregierung zur Stärkung der operativen Fähigkeiten eine grundlegende, verfassungskonforme, systematische Novellierung des Rechts der Nachrichtendienste des Bundes an. Effektivere Kontrollstrukturen und zielgerichtetere Kontrollen nach den jeweiligen Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts sind ebenfalls Kernbestandteil dieses Prozesses. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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