Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
Text
Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2345
21. Wahlperiode 21.10.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Doris Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Desiree
Becker, Janina Böttger, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara
Bünger, Agnes Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Christian Görke, Nicole
Gohlke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk,
Ina Latendorf, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Stella Merendino, Sahra Mirow,
Caren Lay, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Lea Reisner, Zada Salihović,
David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Sarah Vollath, Janine Wissler und der Fraktion Die Linke
Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer
Gewalt
In Deutschland ist geschlechtsspezifische Gewalt alltäglich, besonders
betroffen sind Frauen und trans-, inter- und nichtbinäre Personen in vulnerablen
Lebenslagen (z. B. ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, wohnungslose Frauen,
Frauen mit Behinderungen). Im Jahr 2023 gab es im Durchschnitt 728 Fälle
körperlicher Gewalt an Frauen und Mädchen am Tag (Monitor Gewalt gegen
Frauen, Factsheet). 909 Frauen und Mädchen wurden im Jahr 2023 Opfer eines
versuchten oder vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes; das sind 2,5
mögliche Femizide pro Tag (ebd.).
Obwohl die rechtlich bindende Istanbul-Konvention, das „Übereinkommen des
Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt“ bereits seit 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft ist, ist
nach Ansicht der Fragestellenden und von Fachverbänden bisher noch viel zu
wenig zu ihrer Umsetzung geschehen. Sowohl durch die Ratifizierung der
Istanbul-Konvention als auch durch die EU-Gewaltschutzrichtlinie ist
Deutschland dazu verpflichtet, umfassende Daten zu Gewalt an Frauen zu erheben und
das Gewaltschutzsystem umfassend auszubauen. Die Konvention erfordert
zahlreiche Verbesserungen für den Schutz und die Unterstützung von
Menschen, die von Gewalt betroffen sind, sowie das Schaffen eines umfassenden
Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Konvention (www.bgbl.de/xaver/
bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgb
l217s1026.pdf%27 Prozent5d#/switch/tocPane?_ts=1757594389279).
Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung
für Deutschland“ steht von den Regierungsparteien geschrieben: „In
Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie begleiten wir
eng die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes und entwickeln die
Gewaltschutzstrategie des Bundes zu einem Nationalen Aktionsplan fort. Wir ergreifen
weitere Schutzmaßnahmen für betroffene Frauen: Die Präventions-, Aufklärungs-
und Täterarbeit verstärken wir und stärken die Koordinierungsstelle
Geschlechtsspezifische Gewalt in ihrer Arbeit“. Und weiter: „Wir verschärfen den
Tatbestand der Nachstellung und den Strafrahmen für Zuwiderhandlungen nach
dem Gewaltschutzgesetz [GewSchG] und schaffen bundeseinheitliche
Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die gerichtliche Anordnung der
elektronischen Fußfessel nach dem sogenannten Spanischen Modell und für
verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/w
ww.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 91 und 103). Zudem steht
im Koalitionsvertrag: „Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar
und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht
maßgeblich zu berücksichtigen“ (ebd., S. 90); auch ist im Koalitionsvertrag zu finden:
„Wir wollen zum einen geflüchtete Frauen besser vor Gewalt schützen. Für
Opfer häuslicher Gewalt wollen wir Erleichterungen bei Residenzpflicht und
Wohnsitzauflage schaffen“ (ebd., S. 95).
Am 22. August 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz einen „Referentenentwurf“ für ein Gesetz zur Einführung
der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im
Gewaltschutzgesetz (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_G
ewaltschutzgesetz.html?nn=17134).
Auf Ebene von acht Ländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein) gibt es bereits
eine polizeirechtliche Grundlage, die eine elektronische
Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im Kontext häuslicher Gewalt vorsieht (www.bmjv.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutzgesetz.pdf?__blob=p
ublicationFile&v=4, S. 18); diese findet jedoch bislang wenig Anwendung
(www.stern.de/gesellschaft/fussfessel-fuer-gewaltstraftaeter--koennen-so-fraue
nleben-gerettet-werden--34815484.html).
Zum Schutz für Gewaltbetroffene gibt es bereits andere polizeiliche
Maßnahmen gegenüber Tätern, wie z. B. Wegweisungen oder Gefährderansprache. Die
Bundesweite Frauenhaus-Statistik 2024 zeigt jedoch, dass diese an den Täter
gerichteten Maßnahmen in der Praxis selten in Anspruch genommen werden
(20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf, S. 39). Dies
lässt bereits vermuten, dass eine rechtlich besonders hochschwellige
Maßnahme wie die „Fußfessel“ eher noch weniger Anwendung finden wird (2024-12-1
1_FHK_Stllgn_GesetzE_BMJ_GewSchG_Fussfessel_Taeterarbeit_fin.pdf).
Der Einsatz der „Fußfessel“ wird mit dem Spanischen Modell begründet. Im
Spanischen Modell ist die Einführung der eAÜ jedoch eingebettet in einen
ganzheitlichen Einsatz (spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische
Gewalt, ein standardisiertes Gefahrenprognose-Tool, detaillierte Femizid-
Statistiken und öffentliche Thematisierung (www.institut-fuer-menschenrecht
e.de/im-fokus/lebensgefahr-frausein-femizide-in-deutschland)); die eAÜ bildet
demnach im Spanischen Modell nur eine von vielen Maßnahmen.
Zudem wird die eAÜ im Spanischen Modell durch ein interdisziplinäres
Fallmanagement und eine einheitliche Risikoanalyse begleitet. In Deutschland gibt
es nur in wenigen Bundesländern ein standardisiertes interdisziplinäres
Fallmanagement (z. B. Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) und damit keine
bundesweite standardisierte Risikoanalyse zur Gefährdungseinschätzung (www.big-be
rlin.info/nachrichten/elektronische-fussfessel-stellungnahme-zur-beabsichtigte
n-aenderung-des-gewaltschutzgesetzes). Für den Einsatz der „Fußfessel“
müssen Familiengerichte darüber hinaus für eine Gefährdungseinschätzung und den
Umgang mit Hochrisikofällen entsprechend geschult sein. Zudem widerspricht
dem ursprünglichen Ansatz des Gewaltschutzgesetzes, wonach
gewaltbetroffene Frauen selbst entscheiden sollten, welche Maßnahmen zu ihrem Schutz
getroffen werden, dass die Entscheidung für die Anordnung der eAÜ durch die
Familiengerichte erfolgen soll (www.big-berlin.info/nachrichten/
elektronischefussfessel-stellungnahme-zur-beabsichtigten-aenderung-des-gewaltschutzgese
tzes).
Darüber hinaus kann die „Fußfessel“ für verschiedene Zielgruppen der
Betroffenen von Gewalt nicht zum Einsatz kommen: 63,3 Prozent der Betroffenen
leben zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit ihrem (Ex-)Partner
zusammen (Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 22); nur 12 Prozent der im
Frauenhaus lebenden Frauen stellen einen Antrag nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes (20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf) Zudem
ist fraglich, inwieweit Betroffene, die mit dem Täter in derselben Einrichtung
leben (z. B. Einrichtungen der Behindertenhilfe) von der eAÜ Gebrauch
machen können.
Um mehr über den Stand der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt (Istanbul-Konvention) und weitere Maßnahmen der Bundesregierung
bezüglich der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfahren, stellen
die Fragestellenden diese Kleine Anfrage.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Für wann plant die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag genannten
Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, und wie hoch sind
die hierfür bereitgestellten finanziellen Mittel?
a) Welche konkreten Ziele wird der Aktionsplan umfassen?
b) Mit welchen konkreten Maßnahmen und Formaten wird die
Zivilgesellschaft in die Erstellung des Aktionsplans einbezogen?
2. Welche finanziellen und personellen Ressourcen plant die
Bundesregierung für die im Koalitionsvertrag genannte Stärkung der
„Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt“ ein, und welche konkrete
Koordinierungsstelle meint sie damit?
3. Wie wird die Bundesregierung gewährleisten, dass im Haushalt 2026 und
im Haushalt 2027 ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen,
um eine langfristige und nachhaltige Umsetzung der Istanbul-Konvention
zu garantieren?
4. Wie definiert die Bundesregierung geschlechtsspezifische Gewalt?
5. Welche spezifischen Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
die besonderen Schutzbedarfe von besonders vulnerablen Gruppen, wie
z. B. geflüchteten Frauen, Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus,
Frauen mit Behinderungen, trans-, inter- und nichtbinäre Personen
sicherzustellen?
6. Plant die Bundesregierung, das Gewalthilfegesetz auf alle von
geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen (z. B. auch trans-,
inter- und nichtbinäre Personen) auszuweiten?
7. Wie plant die Bundesregierung, anderenfalls vom Gewalthilfegesetz
ausgeschlossenen, aber von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen
Personen (z. B. trans-, inter- und nichtbinäre Personen) umfassende
Unterstützung, Schutz und Beratung zu ermöglichen?
8. Welche konkreten Maßnahmen und Änderungen im Aufenthaltsgesetz
sind, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, zum Schutz von geflüchteten
Frauen bei geschlechtsspezifischer Gewalt vorgesehen, und in welchem
Zeitraum sollen diese umgesetzt werden?
9. Welche Erleichterungen plant die Bundesregierung, wie im
Koalitionsvertrag angekündigt, bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für Opfer
häuslicher Gewalt, und wann sollen diese umgesetzt werden?
10. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung
des Artikels 59 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention?
11. Plant die Bundesregierung, humanitäre Aufenthaltstitel in Umsetzung von
Artikel 59 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention zu schaffen, und wenn
ja, in welchem Zeitrahmen?
12. Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
insbesondere Gewalt gegen ältere Frauen zu bekämpfen, und wie gewährleistet
sie, dass gewaltbetroffene ältere Frauen in das bestehende Hilfesystem
integriert werden?
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen, mit denen
wohnungs- und obdachlose Frauen vor Gewalt geschützt werden, und wie
gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene wohnungs- und obdachlose
Frauen in das Hilfesystem integriert werden?
14. Durch welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung
sicherzustellen, dass alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen
Maßnahmen getroffen werden, damit die Rechte und Bedürfnisse von
Kindern, die in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallende
Formen von Gewalt miterlebt haben, gebührend berücksichtigt werden?
a) Wie definiert die Bundesregierung die Rechte und Bedürfnisse von
Kindern, die Zeugen (Mitbetroffene, Selbstbetroffene) von häuslicher
Gewalt sind?
b) Welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Bedürfnisse und
Rechte von Kindern rechtssicher umzusetzen?
15. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt
werden soll, dass Gewalt gegen Frauen bei Entscheidungen über das
Umgangs- und Sorgerecht in Bezug auf Kinder ausreichend berücksichtigt
wird, und wenn ja, welche?
16. Plant die Bundesregierung eine Reform des Kindschaftsrechts, wenn ja,
soll hierbei der vorliegende Referentenentwurf des
Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) überarbeitet werden, und in welchem
Zeitrahmen soll dies geschehen?
17. Wie plant die Bundesregierung die Umsetzung von Artikel 31 der
Istanbul-Konvention?
18. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt
werden soll, dass Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, nicht
erneut Opfer von Gewalt werden, wenn die Täter das Besuchs- und
Sorgerecht für die Kinder wahrnehmen, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
19. Wie viele Anträge auf die eAÜ wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang auf Ebene der Bundesländer gestellt, wie viele davon wurden
bewilligt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln)?
20. Welche Voraussetzungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf
Ebene der Bundesländer für die Anordnung der eAÜ (bitte nach
Bundesland aufschlüsseln)?
21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Bundesländer
das Verhältnis zwischen Anordnung der eAÜ und Maßnahmen nach dem
GewSchG geregelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
22. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die
eAÜ nach dem GewSchG bundeseinheitlich angewandt wird, angesichts
dessen, dass laut Gesetzentwurf die Koordinierungsstellen durch
Landesrecht bestimmt werden sollen und es keine gesetzlichen Vorgaben zum
Ablauf der Überwachung und Reaktion gibt?
23. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die
Koordinierungsstellen nach § 1b GewSchG-E mit qualifiziertem Personal
ausgestattet sind – angesichts dessen, dass im Gesetzentwurf zwar davon
gesprochen wird, dass die Mitarbeitenden der Koordinierungsstellen eine
rechtliche Bewertung bezüglich der Relevanz eines Verstoßes gegen eine
Anordnung nach dem GewSchG treffen sollen, aber keine Anforderungen
an die fachliche Qualifikation dieser Mitarbeitenden aufgestellt werden?
24. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass –
gerade im ländlichen Raum – bei Überschreitung definierter Grenzen des
Abstandes durch die überwachte Person schnell genug Maßnahmen zum
Schutz der gefährdeten Person ergriffen werden?
25. Welcher Anteil der gewaltbetroffenen Frauen stellt nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (und
würde demnach für die eAÜ infrage kommen)?
26. Wie plant die Bundesregierung grundsätzlich die Erleichterung und
Verbesserung der Antragstellung von Maßnahmen nach dem
Gewaltschutzgesetz?
27. Auf welcher wissenschaftlichen Datenlage beurteilt die Bundesregierung
die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme der eAÜ bei
Hochrisikofällen im Verhältnis zu anderen Maßnahmen (z. B. Gefährderansprache,
Ingewahrsamnahme)?
28. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch die bundesweit einheitliche
Standards für eine systematische Gefährdungsanalyse mit
interdisziplinären Fallkonferenzen unter Beteiligung der gewaltbetroffenen Frau in
Fällen häuslicher Gewalt sichergestellt werden sollen, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
29. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger
datenschutzrechtlichen Hürden, die derzeit den Informationsfluss zwischen
Polizei, Jugendamt, Institutionen des Unterstützungssystems und den
Gerichten erschweren?
30. Welche neuen Maßnahmen und Instrumente plant die Bundesregierung,
bezüglich der Risikoeinschätzung geschlechtsspezifischer Gewalt
bundesweit einheitlich einzuführen?
31. Inwiefern werden nach Ansicht der Bundesregierung Familiengerichte mit
den entweder bereits etablierten oder noch einzuführenden
interdisziplinären Fallmanagements zusammenarbeiten oder darin integriert werden?
32. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
den Familiengerichten eine gesicherte Tatsachenfeststellung für die
Anordnung der eAÜ als intensiven Grundrechtseingriff, insbesondere in
Eilverfahren, ohne ein solches interdisziplinäres Risiko- und
Fallmanagement, auf das die Gerichte zurückgreifen können, ermöglicht wird?
33. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt
werden soll, dass Fälle von sexualisierter und bzw. oder häuslicher Gewalt
gegen Frauen und Mädchen, insbesondere gegen Frauen mit Behinderung
und geflüchtete Frauen, bei der Polizei und Justiz von speziell geschulten
Expertinnen und Experten bearbeitet werden, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
34. Plant die Bundesregierung die Einführung von verpflichtenden Fort- und
Weiterbildungen für Mitarbeitende der Justiz zu Ursachen, Formen und
Wirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt für eine bessere
Gefährdungsanalyse, vor dem Hintergrund, dass Artikel 15 der Istanbul Konvention
zum Angebot entsprechender Maßnahmen verpflichtet, und wenn nein,
wieso nicht (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/671952/7b297d8bdab1
37e5b71cd5a9aff7c7a8/WD-3-229-19-pdf-data.pdf)?
35. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung die Selbstbestimmung der
von Gewalt Betroffenen weiterhin gewährleistet, wenngleich diese nicht
über die Anordnung der Maßnahme der eAÜ entscheiden können?
36. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für den
Gewaltschutz von vulnerablen Gruppen, die einige Maßnahmen des
Gewaltschutzgesetzes nicht nutzen können, weil sie z. B. mit dem Täter in
derselben Einrichtung leben (z. B. Frauen in Einrichtungen der Behindertenhilfe
oder Frauen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete)?
37. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für
gewaltbetroffene Frauen, die zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit dem
(Ex-)Partner zusammenleben?
38. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für
gewaltbetroffene Frauen, die keinen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gestellt
haben?
39. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Prävention
von Femiziden in Fällen, in denen zuvor noch keine Gewalt gegen die
Betroffenen erfolgt ist?
40. Welche primärpräventiven Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Ursachenbekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, und wie viel Geld ist
hierfür vorgesehen?
41. Welche weiteren Maßnahmen (z. B. spezialisierte Gerichte für
geschlechtsspezifische Gewalt und öffentliche Thematisierung) aus dem
Spanischen Modell sollen noch übernommen werden?
42. Welche Definition des Konzepts „Femizide“ verwendet die
Bundesregierung?
43. Plant die Bundesregierung eine Femizid-Statistik ähnlich der in Spanien,
und wenn nein, warum nicht?
44. Plant die Bundesregierung, eine umfassende Datenerhebung und
Forschung zum Thema Femizide sicherzustellen, wenn ja, wie, und wenn
nein, warum nicht?
45. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit niedrigschwellige
Maßnahmen, die sich an Täter richten (wie Ordnungsgeld, Wegweisung,
Gefährderansprache), konsequentere Anwendung finden?
46. Nach welchen Standards sollen die geplanten verpflichtenden
Trainingskurse geprüft und die Qualität der Kurse gesichert werden?
47. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch die sichergestellt werden
soll, dass die Familienrichter und Familienrichterinnen ausreichende
Kenntnisse über vorhandene Täterarbeitsprogramme, deren Inhalte und
Zugangsvoraussetzungen haben?
48. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Kursen in der Täterarbeit
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
49. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass es
auch Kursangebote für Personen mit nicht ausreichenden deutschen
Sprachkenntnissen gibt?
50. Welche Personal- und Sachmittel sollen für eine professionelle, qualitativ
hochwertige Täterarbeit für die Trainingskurse bereitgestellt werden?
51. Wie sollen die Lücken in der Versorgungslandschaft für Täterarbeit
angegangen werden?
52. Verspricht sich die Bundesregierung einen generalpräventiven Effekt von
den im Koalitionsvertrag vorgesehenen erhöhten Strafandrohungen bei
Nachstellung und bei Zuwiderhandlungen gegen das Gewaltschutzgesetz,
obwohl kriminologisch reine Erhöhungen von Strafandrohungen einen
solchen nicht versprechen, und wenn ja, inwiefern?
53. Welche der in Handlungsfeld 3 („Sicherheit“) des Nationalen
Aktionsplans „Queer leben“ wurden umgesetzt oder befinden sich in Umsetzung?
54. Inwiefern plant die Bundesregierung, das Handlungsfeld 3 des Nationalen
Aktionsplans „Queer leben“ weiterzuentwickeln, und welche
Einzelmaßnahmen und finanziellen Ressourcen sind diesbezüglich vorgesehen?
Berlin, den 6. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Aaron Valent (Kleine Anfrage)
- asked ← Agnes Conrad (Kleine Anfrage)
- asked ← Anne-Mieke Bremer (Kleine Anfrage)
- asked ← Ates Gürpinar (Kleine Anfrage)
- asked ← Cansin Köktürk (Kleine Anfrage)
- asked ← Caren Lay (Kleine Anfrage)
- asked ← Christian Görke (Kleine Anfrage)
- asked ← Clara Bünger (Kleine Anfrage)
- asked ← David Schliesing (Kleine Anfrage)
- asked ← Desiree Becker (Kleine Anfrage)
- asked ← Donata Vogtschmidt (Kleine Anfrage)
- asked ← Doris Achelwilm (Kleine Anfrage)
- asked ← Evelyn Schötz (Kleine Anfrage)
- asked ← Heidi Reichinnek (Kleine Anfrage)
- asked ← Ina Latendorf (Kleine Anfrage)
- asked ← Janina Böttger (Kleine Anfrage)
- asked ← Janine Wissler (Kleine Anfrage)
- asked ← Jorrit Bosch (Kleine Anfrage)
- asked ← Julia-Christina Stange (Kleine Anfrage)
- asked ← Kathrin Gebel (Kleine Anfrage)
- asked ← Katrin Fey (Kleine Anfrage)
- asked ← Lea Reisner (Kleine Anfrage)
- asked ← Maik Brückner (Kleine Anfrage)
- asked ← Mandy Eißing (Kleine Anfrage)
- asked ← Mareike Hermeier (Kleine Anfrage)
- asked ← Maren Kaminski (Kleine Anfrage)
- asked ← Michael Arndt (Kleine Anfrage)
- asked ← Nicole Gohlke (Kleine Anfrage)
- asked ← Sahra Mirow (Kleine Anfrage)
- asked ← Sarah Vollath (Kleine Anfrage)
- asked ← Sonja Lemke (Kleine Anfrage)
- asked ← Sören Pellmann (Kleine Anfrage)
- asked ← Stella Merendino (Kleine Anfrage)
- asked ← Tamara Mazzi (Kleine Anfrage)
- asked ← Zada Salihovic (Kleine Anfrage)
- authored ← Doris Achelwilm
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Kathrin Gebel
- part_of_vorgang → Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (Kleine Anfrage)