Schriftliche Frage 61 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche konkreten Änderungen will die Bundesregierung beim Rechtsrahmen der EU- Wiederherstellungsverordnung hinwirken, um sich oberhalb…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 61 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche konkreten Änderungen will die Bundesregierung beim Rechtsrahmen der EU- Wiederherstellungsverordnung hinwirken, um sich oberhalb…
Frage 61 (Harald Ebner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Auf welche konkreten Änderungen will die Bundesregierung beim Rechtsrahmen der EU- Wiederherstellungsverordnung hinwirken, um sich oberhalb des breiten Ausgestaltungsspielraums bei der nationalen Umsetzung im Rahmen des deutschen Wiederherstellungsplans für „praxistaugliche Lösungen“ einzusetzen sowie eine „Gängelung der Waldbesitzenden“ zu vermeiden (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Nr. 65 vom 24. Juli 2025), und welche konkreten direkten Umsetzungsanforderungen an Waldbewirtschaftungsund Landwirtschaftsbetriebe leiten sich aus Sicht der Bundesregierung unmittelbar aus der EU- Wiederherstellungsverordnung ab?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Carsten Träger vom 21. August 2025:
Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur ist das Ergebnis langwieriger Verhandlungen, in deren Verlauf einige Flexibilisierungen erreicht werden konnten. Sie stellt einen ausbalancierten Kompromiss aller Interessen dar. Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb, vorhandene Spielräume bei der Durchführung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur für eine praktikable Ausgestaltung zu nutzen und dabei im Rahmen umfangreicher Beteiligungen aller Interessenvertretungen die Belange der Landnutzenden zu berücksichtigen. Die Verordnung gibt übergeordnete Ziele, jedoch keine Maßnahmen vor. Konkrete, direkte Durchführungsanforderungen für Waldbewirtschaftungs- und Landwirtschaftsbetriebe ergeben sich aus der Verordnung deshalb nicht unmittelbar. Für die Zielerreichung geeignete Maßnahmen sollen die Mitgliedstaaten in einem Nationalen Wiederherstellungsplan darlegen, dessen Entwurf sie bis Herbst 2026 erarbeiten. Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass einige Interessenverbände sich für eine Überarbeitung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur einsetzen. Sie hält es jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für das richtige Signal, eine grundlegende Überarbeitung zu fordern, bevor überhaupt ein Entwurf der nationalen Wiederherstellungsplanung mit allen Beteiligten erarbeitet werden konnte. Die Gespräche mit der Europäischen Kommission zur Sondierung weiterer Möglichkeiten dauern gegenwärtig noch an. Ausgestaltungsvorschläge für weitere nachgeordnete Rechtsakte wird die Bundesregierung aufmerksam verfolgen und sich bei Bedarf in die Prozesse einbringen.
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