Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick)
Entwurf
zum
Bundeshaushaltsplan 2027
Einzelplan 32
Bundesschuld
Inhalt
Kapitel B e z e i c h n u n g Seite
Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2
Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3
Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4
3201 Kreditaufnahme .................................................................................................................................................... 5
3205 Verzinsung ........................................................................................................................................................... 8
Anlage 1 Übersicht gemäß § 5 Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG) ......................................... 12
3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ................................................................................... 13
Anlage zur Drucksache 21/7300
(Einzelplan 32)
Wesentliche Politikbereiche und Ziele
Im Einzelplan 32 ist die Kreditaufnahme für den
Bundeshaushalt veranschlagt. Zudem sind der Schuldendienst für den
Bundeshaushalt sowie gemäß § 9 SVIKG die Zinsausgaben
und -einnahmen für das Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität etatisiert. Die Kreditaufnahme dient zur
Anschlussfinanzierung von fälligen Krediten und ggf. zur
Nettokreditaufnahme, die wiederum der Deckung von Ausgaben
des Bundeshaushalts dient: Sie schließt eine Lücke zwischen
Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushalt. Über das für
den Schuldendienst notwendige Schuldenmanagement des
Bundes wird die termingerechte und marktgerechte
Beschaffung des im Laufe des Haushaltsjahres aufzunehmenden
Kreditvolumens gewährleistet. Ziel ist es dabei, günstige
Konditionen für die Finanzierung der Bundesschuld zu sichern und die
Stellung Deutschlands als sicherer und verlässlicher
Schuldner zu festigen.
Außerdem sind im Einzelplan 32 die Einnahmen und
Ausgaben aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen des Bundes etatisiert. Mit diesen hat der Bund unter
anderem die Möglichkeit, förderungswürdige oder im
staatlichen Interesse liegende Vorhaben, Projekte und Programme
zu unterstützen und finanzielle Verpflichtungen des Bundes
gegenüber internationalen Finanzinstitutionen abzusichern.
Zur Gliederung des Einzelplans
Der Einzelplan 32 besteht aus Kapitel 3201 -
Kreditaufnahme (hier werden auch Tilgungen und Anschlussfinanzierung
gebucht), Kapitel 3205 - Verzinsung und Kapitel 3208 -
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen des
Bundes.
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32 Vorwort
Überblick zum Einzelplan 32
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 979 200 744 561 +234 639 937 879
Übrige Einnahmen.................................................. 119 483 442 98 612 939 +20 870 503 68 628 564
Gesamteinnahmen.................................................. 120 462 642 99 357 500 +21 105 142 69 566 443
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 109 980 92 303 +17 677 75 673
Schuldendienst........................................................ 41 772 615 30 187 064 +11 585 551 31 529 487
Ausgaben für Investitionen...................................... 1 728 000 3 370 000 -1 642 000 1 000 000 3 058 762
Gesamtausgaben.................................................... 43 610 595 33 649 367 +9 961 228 1 000 000 34 663 922
davon nicht flexibilisiert........................................... 43 610 595 33 649 367 +9 961 228 1 000 000 34 663 922
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Überblick zum Einzelplan 32
Allgemeine Erläuterungen:
Ist-Angaben:
Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben
Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da
in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2027 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste
bestehen.
Ausgabereste:
Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln
bei dem jeweiligen Titel mit Stand Juli 2026 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im
jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei
Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht
zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG)
unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für
die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen
Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen.
Bereichsausnahmen:
Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der
Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser
Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet.
Flexibilisierung:
Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden
jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach
§ 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene
Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben.
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32 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Dieses Kapitel enthält die Einnahmen aus der
Nettokreditaufnahme für den Bundeshaushalt. Einnahmen aus der
Bruttokreditaufnahme, Ausgaben für Tilgungen und die Herleitung
der Nettokreditaufnahme für den Bundeshaushalt unter
Berücksichtigung der periodengerechten Veranschlagung und
Buchung von Zinsausgaben sind im Kreditfinanzierungsplan
abgebildet.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Kreditaufnahme am Kapitalmarkt dient einerseits dazu,
fällig werdende Schulden des Bundes erneut zu finanzieren
und andererseits dazu, unter Beachtung der Vorgaben des
Artikels 115 Absatz 2 Grundgesetz den Haushaltsausgleich
herzustellen. Ein Teil der Kreditaufnahme erfolgt durch die
Emission sog. Grüner Bundeswertpapiere. Dabei werden dem
Emissionsvolumen aus Grünen Bundeswertpapieren „als grün
anerkannte Ausgaben" des Vorjahres in gleicher Höhe
zugeordnet. Nähere Einzelheiten regelt das jeweils geltende
Rahmenwerk für Grüne Bundeswertpapiere. Die durch
grüne wie durch konventionelle Bundeswertpapiere erzielten
Einnahmen dienen gleichermaßen der Finanzierung des
Bundeshaushalts; es gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung.
Überblick zum Kapitel 3201
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen.................................................. 118 727 000 97 964 556 +20 762 444 66 892 541
Gesamteinnahmen.................................................. 118 727 000 97 964 556 +20 762 444 66 892 541
Ausgaben
Schuldendienst........................................................ - - - 1 656 818
Gesamtausgaben.................................................... - - - 1 656 818
davon nicht flexibilisiert........................................... - - - 1 656 818
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Kreditaufnahme 3201
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Zum Ausgleich des Haushalts dürfen Einnahmen aus Kreditaufnahmen
in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen
am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus
Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden
Haushaltsjahres umgebucht werden.
Am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus
Kreditaufnahmen dürfen im Rahmen des Haushaltsabschlusses (§ 76
BHO) zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres insbesondere
auch in Höhe derjenigen Beträge umgebucht werden, die
- Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung in den Vorjahren im
Haushalt zugewiesen, aber noch nicht ausgezahlt wurden,
- zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen, aber noch nicht verausgabt
wurden,
- Rücklagen des Bundeshaushalts in den Vorjahren zugeführt, aber noch
nicht verausgabt wurden.
Übrige Einnahmen
325 11
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 118 727 000
97 964 556
66 892 541
Haushaltsvermerk:
1. Aus diesem Titel sind auch die im Kreditfinanzierungsplan
aufgeführten Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, zur Deckung
kassenmäßiger Fehlbeträge und für Marktpflege zu leisten.
2. Ist-Einnahmen aus freiwilligen Geldleistungen Dritter, die nach deren
Willen zur Schuldentilgung des Bundes bestimmt sind, sind hier zu
vereinnahmen und zweckgebunden zur Schuldentilgung zu
verwenden.
325 12
-830
Einnahmen aus Krediten aufgrund des Gesetzes zur Förderung der
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: Kap. 6002 Tit. 971 01.
Erläuterungen:
Bei einer Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit kann die
Bundesregierung bestimmen, dass zur Anregung der Konjunktur zusätzliche Ausgaben zu
leisten sind. Krediteinnahmen, die hierfür aufgrund der Ermächtigung des § 6
Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (StabG) (BGBl. I S. 582) aufgenommen werden, sind hier
zu buchen (vgl. Kap. 6002 Tit. 971 01).
Die Einrichtung des Leertitels beruht auf § 8 Abs. 2 StabG.
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