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Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

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Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 32 Bundesschuld Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4 3201 Kreditaufnahme .................................................................................................................................................... 5 3205 Verzinsung ........................................................................................................................................................... 8 Anlage 1 Übersicht gemäß § 5 Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG) ......................................... 12 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ................................................................................... 13 Anlage zur Drucksache 21/600 (Einzelplan 32) Wesentliche Politikbereiche und Ziele Kernbereich des Einzelplans 32 ist die Bundesschuld und somit einerseits die Kreditaufnahme und andererseits der Schuldendienst des Bundes. Die Kreditaufnahme dient zur Anschlussfinanzierung von fälligen Krediten und ggf. zur Nettokreditaufnahme, die wiederum der Deckung von Ausgaben des Bundes dient: Sie schließt eine Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushalt. Über das für den Schuldendienst notwendige Schuldenmanagement des Bundes wird die termingerechte und marktgerechte Beschaffung des im Laufe des Haushaltsjahres aufzunehmenden Kreditvolumens gewährleistet. Ziel ist es dabei, günstige Konditionen für die Finanzierung der Bundesschuld zu sichern und die Stellung Deutschlands als sicherer und verlässlicher Schuldner zu festigen. Außerdem sind im Einzelplan 32 die Einnahmen und Ausgaben aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Bundes etatisiert. Mit diesen hat der Bund unter anderem die Möglichkeit, förderungswürdige oder im staatlichen Interesse liegende Vorhaben, Projekte und Programme zu unterstützen und finanzielle Verpflichtungen des Bundes gegenüber internationalen Finanzinstitutionen abzusichern. Zur Gliederung des Einzelplans Der Einzelplan 32 besteht aus Kapitel 3201 - Kreditaufnahme (hier werden auch Tilgungen und Anschlussfinanzierung gebucht), Kapitel 3205 - Verzinsung und Kapitel 3208 - Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen des Bundes. - 2 - 32 Vorwort Überblick zum Einzelplan 32 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 744 561 953 014 -208 453 1 283 145 Übrige Einnahmen.................................................. 90 488 157 82 989 679 +7 498 478 36 046 160 Gesamteinnahmen.................................................. 91 232 718 83 942 693 +7 290 025 37 329 305 Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 91 580 90 182 +1 398 86 265 Schuldendienst........................................................ 30 169 132 30 151 788 +17 344 1 006 576 42 716 814 Ausgaben für Investitionen...................................... 3 820 000 3 930 000 -110 000 1 100 000 1 479 650 Gesamtausgaben.................................................... 34 080 712 34 171 970 -91 258 2 106 576 44 282 729 davon nicht flexibilisiert........................................... 34 080 712 34 171 970 -91 258 2 106 576 44 282 729 - 3 - Überblick zum Einzelplan 32 Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2026 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2025 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. - 4 - 32 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Dieses Kapitel enthält die Einnahmen aus der Nettokreditaufnahme des Bundes. Einnahmen aus der Bruttokreditaufnahme, Ausgaben für die Tilgung der Bundesschuld und die Herleitung der Nettokreditaufnahme sind im Kreditfinanzierungsplan abgebildet. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Kreditaufnahme am Kapitalmarkt dient einerseits dazu, fällig werdende Schulden des Bundes erneut zu finanzieren und andererseits dazu, unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 115 Absatz 2 Grundgesetz den Haushaltsausgleich herzustellen. Ein Teil der Kreditaufnahme erfolgt durch die Emission sog. Grüner Bundeswertpapiere. Dabei werden dem Emissionsvolumen aus Grünen Bundeswertpapieren „als grün anerkannte Ausgaben“ des Vorjahres in gleicher Höhe zugeordnet. Nähere Einzelheiten regelt das jeweils geltende Rahmenwerk für Grüne Bundeswertpapiere. Die durch grüne wie durch konventionelle Bundeswertpapiere erzielten Einnahmen dienen gleichermaßen der Finanzierung des Bundeshaushalts; es gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung. Überblick zum Kapitel 3201 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen.................................................. 89 865 580 81 781 749 +8 083 831 33 320 160 Gesamteinnahmen.................................................. 89 865 580 81 781 749 +8 083 831 33 320 160 Ausgaben Schuldendienst........................................................ - - - 8 493 774 Gesamtausgaben.................................................... - - - 8 493 774 davon nicht flexibilisiert........................................... - - - 8 493 774 - 5 - Kreditaufnahme 3201 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: Zum Ausgleich des Haushalts dürfen Einnahmen aus Kreditaufnahmen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres umgebucht werden. Am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen im Rahmen des Haushaltsabschlusses (§ 76 BHO) zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres insbesondere auch in Höhe derjenigen Beträge umgebucht werden, die - Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung in den Vorjahren im Haushalt zugewiesen, aber noch nicht ausgezahlt wurden, - zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen, aber noch nicht verausgabt wurden, - Rücklagen des Bundeshaushalts in den Vorjahren zugeführt, aber noch nicht verausgabt wurden. Übrige Einnahmen 325 11 -830 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 89 865 580 81 781 749 33 320 160 Haushaltsvermerk: 1. Aus diesem Titel sind auch die im Kreditfinanzierungsplan aufgeführten Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge und für Marktpflege zu leisten. 2. Ist-Einnahmen aus freiwilligen Geldleistungen Dritter, die nach deren Willen zur Schuldentilgung des Bundes bestimmt sind, sind hier zu vereinnahmen und zweckgebunden zur Schuldentilgung zu verwenden. 325 12 -830 Einnahmen aus Krediten aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft - - - Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 6002 Tit. 971 01. Erläuterungen: Bei einer Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit kann die Bundesregierung bestimmen, dass zur Anregung der Konjunktur zusätzliche Ausgaben zu leisten sind. Krediteinnahmen, die hierfür aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (StabG) (BGBl. I S. 582) aufgenommen werden, sind hier zu buchen (vgl. Kap. 6002 Tit. 971 01). Die Einrichtung des Leertitels beruht auf § 8 Abs. 2 StabG. - 6 -

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