Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick)
Entwurf
zum
Bundeshaushaltsplan 2025
Einzelplan 32
Bundesschuld
Inhalt
Kapitel B e z e i c h n u n g Seite
Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2
Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3
Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4
3201 Kreditaufnahme .................................................................................................................................................... 5
3205 Verzinsung ........................................................................................................................................................... 8
Anlage 1 Übersicht gemäß § 5 Schlusszahlungs- finanzierungsgesetz (SchlussFinG) ....................................... 13
3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ................................................................................... 14
Anlage zur Drucksache 21/500
(Einzelplan 32)
Wesentliche Politikbereiche und Ziele
Kernbereich des Einzelplans 32 ist die Bundesschuld und
somit einerseits die Kreditaufnahme und andererseits der
Schuldendienst des Bundes. Die Kreditaufnahme dient zur
Anschlussfinanzierung von fälligen Krediten und ggf. zur
Nettokreditaufnahme, die wiederum der Deckung von Ausgaben
des Bundes dient: Sie schließt eine Lücke zwischen
Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushalt. Über das für den
Schuldendienst notwendige Schuldenmanagement des
Bundes wird die termingerechte und marktgerechte Beschaffung
des im Laufe des Haushaltsjahres aufzunehmenden
Kreditvolumens gewährleistet. Ziel ist es dabei, günstige Konditionen
für die Finanzierung der Bundesschuld zu sichern und die
Stellung Deutschlands als sicherer und verlässlicher
Schuldner zu festigen.
Außerdem sind im Einzelplan 32 die Einnahmen und
Ausgaben aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen des Bundes etatisiert. Mit diesen hat der Bund unter
anderem die Möglichkeit, förderungswürdige oder im
staatlichen Interesse liegende Vorhaben, Projekte und Programme
zu unterstützen und finanzielle Verpflichtungen des Bundes
gegenüber internationalen Finanzinstitutionen abzusichern.
Zur Gliederung des Einzelplans
Der Einzelplan 32 besteht aus Kapitel 3201 -
Kreditaufnahme (hier werden auch Tilgungen und Anschlussfinanzierung
gebucht), Kapitel 3205 - Verzinsung und Kapitel 3208 -
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen des
Bundes.
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32 Vorwort
Überblick zum Einzelplan 32
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 953 014 854 356 +98 658 2 457 924
Übrige Einnahmen.................................................. 82 989 679 40 733 482 +42 256 197 29 505 250
Gesamteinnahmen.................................................. 83 942 693 41 587 838 +42 354 855 31 963 174
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 90 182 92 998 -2 816 81 048
Schuldendienst........................................................ 30 151 788 37 408 793 -7 257 005 774 983 37 648 327
Ausgaben für Investitionen...................................... 3 930 000 2 070 000 +1 860 000 1 100 000 1 473 802
Gesamtausgaben.................................................... 34 171 970 39 571 791 -5 399 821 1 874 983 39 203 177
davon nicht flexibilisiert........................................... 34 171 970 39 571 791 -5 399 821 1 874 983 39 203 177
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
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Überblick zum Einzelplan 32
Allgemeine Erläuterungen:
Ist-Angaben:
Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben
Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da
in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2025 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste
bestehen.
Ausgabereste:
Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln
bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2024 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im
jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen
bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die
nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz
(HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch
ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im
gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen.
Bereichsausnahmen:
Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der
Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser
Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet.
Flexibilisierung:
Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden
jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach
§ 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene
Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben.
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32 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Dieses Kapitel enthält die Einnahmen aus der
Nettokreditaufnahme des Bundes. Einnahmen aus der
Bruttokreditaufnahme, Ausgaben für die Tilgung der Bundesschuld und
die Herleitung der Nettokreditaufnahme sind im
Kreditfinanzierungsplan abgebildet.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Kreditaufnahme am Kapitalmarkt dient einerseits dazu,
fällig werdende Schulden des Bundes erneut zu finanzieren
und andererseits dazu, unter Beachtung der Vorgaben des
Artikels 115 Absatz 2 Grundgesetz den Haushaltsausgleich
herzustellen. Ein Teil der Kreditaufnahme erfolgt durch die
Emission sog. Grüner Bundeswertpapiere. Dabei werden dem
Emissionsvolumen aus Grünen Bundeswertpapieren „als grün
anerkannte Ausgaben“ des Vorjahres in gleicher Höhe
zugeordnet. Nähere Einzelheiten regelt das jeweils geltende
Rahmenwerk für Grüne Bundeswertpapiere. Die durch
grüne wie durch konventionelle Bundeswertpapiere erzielten
Einnahmen dienen gleichermaßen der Finanzierung des
Bundeshaushalts; es gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung.
Überblick zum Kapitel 3201
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen.................................................. 81 781 749 39 027 570 +42 754 179 27 176 573
Gesamteinnahmen.................................................. 81 781 749 39 027 570 +42 754 179 27 176 573
Ausgaben
Schuldendienst........................................................ - - - -
Gesamtausgaben.................................................... - - - -
davon nicht flexibilisiert........................................... - - - -
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
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Kreditaufnahme 3201
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Zum Ausgleich des Haushalts dürfen Einnahmen aus Kreditaufnahmen
in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen
am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus
Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden
Haushaltsjahres umgebucht werden.
Am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus
Kreditaufnahmen dürfen im Rahmen des Haushaltsabschlusses (§ 76
BHO) zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres insbesondere
auch in Höhe derjenigen Beträge umgebucht werden, die
- Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung in den Vorjahren im
Haushalt zugewiesen, aber noch nicht ausgezahlt wurden,
- zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen, aber noch nicht verausgabt
wurden,
- Rücklagen des Bundeshaushalts in den Vorjahren zugeführt, aber noch
nicht verausgabt wurden.
Übrige Einnahmen
325 11
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 81 781 749
39 027 570
27 176 573
Haushaltsvermerk:
1. Aus diesem Titel sind auch die im Kreditfinanzierungsplan
aufgeführten Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, zur Deckung
kassenmäßiger Fehlbeträge und für Marktpflege zu leisten.
2. Ist-Einnahmen aus freiwilligen Geldleistungen Dritter, die nach deren
Willen zur Schuldentilgung des Bundes bestimmt sind, sind hier zu
vereinnahmen und zweckgebunden zur Schuldentilgung zu
verwenden.
325 12
-830
Einnahmen aus Krediten aufgrund des Gesetzes zur Förderung der
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: Kap. 6002 Tit. 971 01.
Erläuterungen:
Bei einer Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit kann die
Bundesregierung bestimmen, dass zur Anregung der Konjunktur zusätzliche Ausgaben zu
leisten sind. Krediteinnahmen, die hierfür aufgrund der Ermächtigung des § 6
Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (StabG) (BGBl. I S. 582) aufgenommen werden, sind hier
zu buchen (vgl. Kap. 6002 Tit. 971 01).
Die Einrichtung des Leertitels beruht auf § 8 Abs. 2 StabG.
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