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Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 26.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025).

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Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2025 Einzelplan 32 Bundesschuld Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4 3201 Kreditaufnahme .................................................................................................................................................... 5 3205 Verzinsung ........................................................................................................................................................... 8 Anlage 1 Übersicht gemäß § 5 Schlusszahlungs- finanzierungsgesetz (SchlussFinG) ....................................... 13 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ................................................................................... 14 Anlage zur Drucksache 21/500 (Einzelplan 32) Wesentliche Politikbereiche und Ziele Kernbereich des Einzelplans 32 ist die Bundesschuld und somit einerseits die Kreditaufnahme und andererseits der Schuldendienst des Bundes. Die Kreditaufnahme dient zur Anschlussfinanzierung von fälligen Krediten und ggf. zur Nettokreditaufnahme, die wiederum der Deckung von Ausgaben des Bundes dient: Sie schließt eine Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushalt. Über das für den Schuldendienst notwendige Schuldenmanagement des Bundes wird die termingerechte und marktgerechte Beschaffung des im Laufe des Haushaltsjahres aufzunehmenden Kreditvolumens gewährleistet. Ziel ist es dabei, günstige Konditionen für die Finanzierung der Bundesschuld zu sichern und die Stellung Deutschlands als sicherer und verlässlicher Schuldner zu festigen. Außerdem sind im Einzelplan 32 die Einnahmen und Ausgaben aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Bundes etatisiert. Mit diesen hat der Bund unter anderem die Möglichkeit, förderungswürdige oder im staatlichen Interesse liegende Vorhaben, Projekte und Programme zu unterstützen und finanzielle Verpflichtungen des Bundes gegenüber internationalen Finanzinstitutionen abzusichern. Zur Gliederung des Einzelplans Der Einzelplan 32 besteht aus Kapitel 3201 - Kreditaufnahme (hier werden auch Tilgungen und Anschlussfinanzierung gebucht), Kapitel 3205 - Verzinsung und Kapitel 3208 - Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen des Bundes. - 2 - 32 Vorwort Überblick zum Einzelplan 32 Soll 2025 1 000 € Soll 2024 1 000 € Veränderung gegenüber 2024 1 000 € Ausgabereste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 953 014 854 356 +98 658 2 457 924 Übrige Einnahmen.................................................. 82 989 679 40 733 482 +42 256 197 29 505 250 Gesamteinnahmen.................................................. 83 942 693 41 587 838 +42 354 855 31 963 174 Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 90 182 92 998 -2 816 81 048 Schuldendienst........................................................ 30 151 788 37 408 793 -7 257 005 774 983 37 648 327 Ausgaben für Investitionen...................................... 3 930 000 2 070 000 +1 860 000 1 100 000 1 473 802 Gesamtausgaben.................................................... 34 171 970 39 571 791 -5 399 821 1 874 983 39 203 177 davon nicht flexibilisiert........................................... 34 171 970 39 571 791 -5 399 821 1 874 983 39 203 177 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - - - 3 - Überblick zum Einzelplan 32 Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2025 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2024 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. - 4 - 32 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Dieses Kapitel enthält die Einnahmen aus der Nettokreditaufnahme des Bundes. Einnahmen aus der Bruttokreditaufnahme, Ausgaben für die Tilgung der Bundesschuld und die Herleitung der Nettokreditaufnahme sind im Kreditfinanzierungsplan abgebildet. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Kreditaufnahme am Kapitalmarkt dient einerseits dazu, fällig werdende Schulden des Bundes erneut zu finanzieren und andererseits dazu, unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 115 Absatz 2 Grundgesetz den Haushaltsausgleich herzustellen. Ein Teil der Kreditaufnahme erfolgt durch die Emission sog. Grüner Bundeswertpapiere. Dabei werden dem Emissionsvolumen aus Grünen Bundeswertpapieren „als grün anerkannte Ausgaben“ des Vorjahres in gleicher Höhe zugeordnet. Nähere Einzelheiten regelt das jeweils geltende Rahmenwerk für Grüne Bundeswertpapiere. Die durch grüne wie durch konventionelle Bundeswertpapiere erzielten Einnahmen dienen gleichermaßen der Finanzierung des Bundeshaushalts; es gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung. Überblick zum Kapitel 3201 Soll 2025 1 000 € Soll 2024 1 000 € Veränderung gegenüber 2024 1 000 € Ausgabereste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen.................................................. 81 781 749 39 027 570 +42 754 179 27 176 573 Gesamteinnahmen.................................................. 81 781 749 39 027 570 +42 754 179 27 176 573 Ausgaben Schuldendienst........................................................ - - - - Gesamtausgaben.................................................... - - - - davon nicht flexibilisiert........................................... - - - - davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - - - 5 - Kreditaufnahme 3201 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: Zum Ausgleich des Haushalts dürfen Einnahmen aus Kreditaufnahmen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres umgebucht werden. Am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen im Rahmen des Haushaltsabschlusses (§ 76 BHO) zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres insbesondere auch in Höhe derjenigen Beträge umgebucht werden, die - Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung in den Vorjahren im Haushalt zugewiesen, aber noch nicht ausgezahlt wurden, - zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen, aber noch nicht verausgabt wurden, - Rücklagen des Bundeshaushalts in den Vorjahren zugeführt, aber noch nicht verausgabt wurden. Übrige Einnahmen 325 11 -830 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 81 781 749 39 027 570 27 176 573 Haushaltsvermerk: 1. Aus diesem Titel sind auch die im Kreditfinanzierungsplan aufgeführten Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge und für Marktpflege zu leisten. 2. Ist-Einnahmen aus freiwilligen Geldleistungen Dritter, die nach deren Willen zur Schuldentilgung des Bundes bestimmt sind, sind hier zu vereinnahmen und zweckgebunden zur Schuldentilgung zu verwenden. 325 12 -830 Einnahmen aus Krediten aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft - - - Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 6002 Tit. 971 01. Erläuterungen: Bei einer Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit kann die Bundesregierung bestimmen, dass zur Anregung der Konjunktur zusätzliche Ausgaben zu leisten sind. Krediteinnahmen, die hierfür aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (StabG) (BGBl. I S. 582) aufgenommen werden, sind hier zu buchen (vgl. Kap. 6002 Tit. 971 01). Die Einrichtung des Leertitels beruht auf § 8 Abs. 2 StabG. - 6 -

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