Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
1102
Überblick zum Kapitel 1102
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 100 100 - 278
Übrige Einnahmen.................................................. 1 375 000 1 728 000 -353 000 1 708 233
Gesamteinnahmen.................................................. 1 375 100 1 728 100 -353 000 1 708 511
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 140 232 205 134 386 224 +5 845 981 127 224 525
Ausgaben für Investitionen...................................... - - - -
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 140 232 205 134 386 224 +5 845 981 127 224 525
davon nicht flexibilisiert........................................... 140 232 205 134 386 224 +5 845 981 127 224 525
- 16 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-223
Vermischte Einnahmen 100
100
278
Übrige Einnahmen
176 01
-221
Rückflüsse aus Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der
allgemeinen Rentenversicherung
-
-
-
232 01
-229
Erstattungen für Aufwendungen aufgrund der Überführung von
Zusatzversorgungssystemen in die Rentenversicherung
1 375 000
1 728 000
1 708 233
Erläuterungen:
Bei diesem Titel werden die Erstattungen der Länder im Beitrittsgebiet für die
Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anl. 1 Nrn. 1-22 zum
AAÜG vereinnahmt. Der Ansatz berücksichtigt die im Koalitionsbeschluss vom
2. Juli 2025 vorgesehene Anhebung der Bundesbeteiligung um 10 Prozentpunkte
auf 60 Prozent und die damit einhergehende Entlastung der Länder im
Beitrittsgebiet. Ausgaben des Bundes zur Erstattung von Aufwendungen der Deutschen
Rentenversicherung Bund sind bei Kap. 1102 Tit. 636 12 veranschlagt.
381 03
-890
Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und
381 .7
-
-
(-)
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
632 01
-282
Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
12 250 000
11 750 000
11 059 914
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Der Bund erstattet den Ländern die den zuständigen Trägern entstehenden
Nettoausgaben für das Vierte Kapitel SGB XII zu 100 Prozent (§ 46a SGB XII).
632 02
-281
Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für den Barbetrag nach
dem dritten Kapitel SGB XII
24 400
25 100
22 399
Erläuterungen:
Der Bund beteiligt sich nach § 136a SGB XII an den Aufwendungen für den
Barbetrag nach dem dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt).
Der Beteiligungsumfang entspricht dem Bundesanteil für die Erhöhung des
Vermögensschonbetrages und des Arbeitsförderungsgeldes.
- 17 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
636 02
-221
Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung Bund für
Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Grundsicherung
11 000
9 140
7 934
Erläuterungen:
Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2010 gemäß
§ 224b SGB VI die Kosten und Auslagen, die den Trägern der
Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI
für das vorangegangene Jahr entstanden sind.
636 03
-221
Kosten der Nachversicherung gem. Art. 6 §§ 19 und 23 des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
65
70
77
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
636 04.
Erläuterungen:
Nach Art. 6 §§ 19 und 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetz (FANG) gelten bestimmte Personengruppen in der gesetzlichen
Rentenversicherung als nachversichert. Der Bund erstattet den Versicherungsträgern im
Versicherungsfall die Leistungen, die auf die Zeiten entfallen, für welche die
Nachversicherung als durchgeführt gilt.
Weitere Ausgaben für die Nachversicherung gemäß Art. 6 FANG sind bei
Kap. 0801 Tit. 636 33 veranschlagt.
636 04
-221
Kosten der Nachversicherung gem. §§ 23 und 23a des Gesetzes zur
Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und
der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
270
280
229
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
636 03.
Erläuterungen:
Nach §§ 20 Abs. 1 und 23a Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren
Vermögen (NSVerbG) gelten die dort bezeichneten Personengruppen für bestimmte
Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung als nachversichert. Die auf diese
Zeiten entfallenden Leistungen werden den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung nach §§ 23 und 23a NSVerbG vom Bund erstattet. Ferner werden die für
die Durchführung der Nachversicherung anfallenden Verwaltungskosten
entsprechend der Regelung nach § 72 Abs. 11 G 131 i. V. m. § 2 Abs. 2
Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz (DKfAG) pauschal in Höhe von 1,1 Prozent
der anteiligen Leistungen erstattet. Weitere Ausgaben für Leistungen nach dem
NSVerbG sind bei Kap. 0801 Tit. 681 36 veranschlagt.
636 06
-221
Digitale Rentenübersicht 7 900
7 300
6 800
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Aus dem Titel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Entwicklung und
Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) die
Verwaltungskosten der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
eingerichteten Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht erstattet.
Für die im Deutschen Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Maßnahme "Digitale
Rentenübersicht" werden im Haushaltsjahr 2026 aus diesem Titel Mittel in Höhe
von 5 200 T€ bereitgestellt.
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1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
636 07
-221
Bundesmittel für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1
Nr. 3 SGB VI
-
-
-
685 01
-229
Ausfinanzierung der Zusatzversorgung bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfeger
94 700
93 300
88 400
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung
zur Ausfinanzierung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
durch den Bund.
685 02
-229
Kosten bei Betriebsrentenkürzungen in Sicherungsfällen nach § 30 Abs.
3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
50
50
-
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Aus dem Titel werden nach Maßgabe des § 30 Absatz 3 Betriebsrentengesetz
die zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein
(PSVaG) als Träger der Insolvenzsicherung erstattet. Die Erstattung beinhaltet die
Entschädigungszahlung und auch eine Verwaltungskostenpauschale.
Besondere Finanzierungsausgaben
981 03
-890
Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und
981 .7
-
-
(-)
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Leistungen an die Rentenversicherung (RV) (127 843 820)
(122 500 984)
636 12
-229
Erstattung von Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund
aufgrund der Überführung von Zusatzversorgungssystemen in die RV
3 589 000
3 607 000
3 590 529
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Verwaltungskostenrückerstattungen fließen den
Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 15 AAÜG werden der Deutschen Rentenversicherung Bund die
Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten erstattet, die ihr aufgrund der
Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche
entstehen. Die Einzelheiten hierzu sind in der AAÜG-Erstattungsverordnung geregelt.
Aus den Ausgaben dürfen auch erstattet werden:
1. Aufgrund der in § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung mit
Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (ZVsG) vorgesehenen Anwendbarkeit des
§ 15 AAÜG: Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für
Leistungen aus dem den Zusatzversorgungssystemen gleichgestellten
Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena;
2. Aufwendungen des ehemaligen Versorgungsträgers für das
Zusatzversorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 AAÜG, die diesem vor der Übertragung
- 19 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 636 12 (Titelgruppe 01)
der Versorgungsträgereigenschaft auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
entstanden sind.
Einnahmen des Bundes aus Erstattungen sind bei Kap. 1102 Tit. 232 01
veranschlagt.
636 14
-221
Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für
Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet
91 000
91 000
83 185
Erläuterungen:
Gemäß § 291a SGB VI erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung
und der Unfallversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten
für Behinderte gemäß § 10 des Übergangsrechts für Renten nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Rententeile aus der Anrechnung von dort
zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975
bis zum 31. Dezember 1991.
636 16
-222
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung 4 690 000
4 770 000
4 881 157
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 215 SGB VI trägt der Bund in der knappschaftlichen
Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des
Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit
sicher.
636 17
-222
Beteiligung des Bundes an der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung
67 500
67 500
63 443
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung
für die umlagefinanzierte hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch den
Bund.
636 81
-221
Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung 64 356 975
48 207 871
44 849 312
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 213 Abs. 2 SGB VI ändert sich der Zuschuss des Bundes zu den
Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung (Bundeszuschuss) im jeweils
folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den
entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen.
Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss
zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt
wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Dabei ist jeweils der Beitragssatz
zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen
Bundeszuschusses ergeben würde (Tit. 636 83).
Der Zuschuss enthält ab dem Jahr 2026 auch den bis Ende 2025 gesondert
gezahlten Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet.
- 20 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 636 81 (Titelgruppe 01)
Vorjahr (mitveranschlagt bei) Soll 2025
1 000 €
Ist 2024
1 000 €
Kap. 1102 Tit. 636 82 ............................................ 12 833 644 12 097 914
636 83
-221
Zusätzlicher Zuschuss des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung
33 686 258
32 103 608
30 835 405
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 213 Abs. 3 SGB VI zahlt der Bund an die allgemeine
Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. Mit dem
zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal
abgegolten.
Darüber hinaus werden ab dem Jahr 2000 durch den Bund im Rahmen des
zusätzlichen Bundeszuschusses aus dem Aufkommen der Ökosteuer
Erhöhungsbeträge entrichtet (§ 213 Abs. 4 SGB VI).
Bei dem Erhöhungsbetrag ist nach § 213 Abs. 5 SGB VI ein Abzugsbetrag von
409 Mio. Euro und nach § 287g SGB VI für die Jahre bis 2027 zusätzlich ein
Abzugsbetrag von jährlich 1,2 Mrd. Euro zu berücksichtigen.
Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses
sowie des Erhöhungsbetrages sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss
anzuwenden.
636 84
-221
Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die allgemeine
Rentenversicherung
19 673 087
19 200 361
18 143 398
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
1. Der Bund trägt ab 1. Juni 1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten
(§ 177 SGB VI).
Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der
Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist.
2. Für die Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für
Kindererziehungszeiten im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
2.1 in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im
vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -
gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
2.2 in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres,
für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres
steht,
2.3 in dem die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr
zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem
vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.
636 85
-221
Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten,
bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX und
Inklusionsbetrieben beschäftigten behinderten Menschen
1 690 000
1 620 000
1 494 429
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, die sich durch Abrechnungen der
Länder ergeben, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 162 Nr. 2 und 2a SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung
der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
sowie in einem anschließenden Inklusionsbetrieb beschäftigten behinderten Men-
- 21 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 636 85 (Titelgruppe 01)
schen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnet. Die Beiträge für den
Unterschiedsbetrag zwischen dem fiktiven und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt sind
gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI von den
Trägern der Einrichtung allein zu tragen. Sie sind gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI
vom Bund in voller Höhe zu erstatten.
856 12
-221
Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der allgemeinen
Rentenversicherung
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus der Tilgung von Betriebsmitteldarlehen fließen den
Ausgaben zu.
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
636 82
-221
Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet
12 833 644
12 097 914
- 22 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Im Kapitel 1103 sind die wesentlichen finanzwirksamen
Schwerpunkte des ab 1. Januar 2024 vollumfänglich
geltenden Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
dargestellt, für dessen Durchführung die Länder zuständig sind.
Veranschlagt sind die Ausgaben des Bundes für dessen
gesetzlich geregelte Beteiligung im Rahmen des Sozialen
Entschädigungsrechts. Berücksichtigt sind auch Ausgaben für
Maßnahmen zur bundeseinheitlichen Durchführung sowie zur stetigen
Weiterentwicklung des SGB XIV. Insgesamt leisten die
Maßnahmen des Sozialen Entschädigungsrechts einen Beitrag zu
den SDGs 1, 3 und 10.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Durch das SGB XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht
(SER) auf neue Grundlagen gestellt. Es berücksichtigt sowohl
die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen als auch
neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Entwicklungen
im Recht der sozialen Sicherung.
Mit Leistungen nach dem SGB XIV werden Menschen
unterstützt, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die
staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Entschädigt
werden können Opfer von zum Beispiel Gewalttaten, sowie
Personen mit einer gesundheitlichen Schädigung, die sie als
Auswirkungen beider Weltkriege oder im Zusammenhang mit
der Ableistung des Zivildienstes erlitten haben. In Anwendung
des SGB XIV werden auch Leistungen an Berechtigte nach
dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erbracht. Geschädigte
sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
erhalten angemessene und ihren Bedürfnissen entsprechende
Leistungen, um die Folgen des schädigenden Ereignisses zu
beheben, zu lindern oder auszugleichen.
Aufgrund der Änderung des Sechsten Gesetzes zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften wird der Kreis der
Anspruchsberechtigten erheblich erweitert, so dass mit einem
deutlichen Anstieg von Anträgen zu rechnen ist.
Mit den sogenannten schnellen Hilfen, die Leistungen des
Fallmanagements sowie der Traumaambulanz umfassen,
können Berechtigten schnell und niedrigschwellig Hilfe erhalten.
In Traumaambulanzen erfolgen psychotherapeutische
Interventionen mit dem Ziel, den Eintritt einer psychischen
Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.
Für die gesundheitlichen Folgen des schädigenden
Ereignisses werden Leistungen der Krankenbehandlung erbracht, um
die Gesundheitsstörung zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder die Beschwerden zu lindern. Ergänzt werden
diese durch Leistungen zur Teilhabe, die insbesondere die
Teilhabe am Arbeitsleben gewährleisten und die
Selbstbestimmung des Geschädigten sowie die Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft stärken sollen. Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit ermöglichen eine bedarfsgerechte und würdevolle
Versorgung von pflegebedürftigen Geschädigten. Die Gewährung
von Entschädigungszahlungen erkennt die Verletzung der
gesundheitlichen Integrität an und trägt den finanziellen
Mehrbelastungen durch das schädigende Ereignis Rechnung.
Weitergehenden, außerordentlichen Bedarfen von Berechtigten kann
durch besondere Leistungen im Einzelfall oder mittels
Härteausgleich begegnet werden.
Durch umfassende Besitzstandregelungen wird sichergestellt,
dass auch die nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden
Sozialen Entschädigungsrecht berechtigten Personen weiterhin
Leistungen erhalten.
Überblick zum Kapitel 1103
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 29 950 29 950 - 10 470
Übrige Einnahmen.................................................. 245 245 - 37
Gesamteinnahmen.................................................. 30 195 30 195 - 10 507
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 1 214 1 729 -515 179
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 419 850 455 650 -35 800 428 471
Ausgaben für Investitionen...................................... 50 50 - 45
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 421 114 457 429 -36 315 428 695
davon nicht flexibilisiert........................................... 421 114 457 429 -36 315 428 695
- 23 -
Soziale Entschädigung - Leistungen nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und
gleichartige Leistungen