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Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

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Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 1102 Überblick zum Kapitel 1102 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 100 100 - 278 Übrige Einnahmen.................................................. 1 375 000 1 728 000 -353 000 1 708 233 Gesamteinnahmen.................................................. 1 375 100 1 728 100 -353 000 1 708 511 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 140 232 205 134 386 224 +5 845 981 127 224 525 Ausgaben für Investitionen...................................... - - - - Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 140 232 205 134 386 224 +5 845 981 127 224 525 davon nicht flexibilisiert........................................... 140 232 205 134 386 224 +5 845 981 127 224 525 - 16 - 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 99 -223 Vermischte Einnahmen 100 100 278 Übrige Einnahmen 176 01 -221 Rückflüsse aus Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung - - - 232 01 -229 Erstattungen für Aufwendungen aufgrund der Überführung von Zusatzversorgungssystemen in die Rentenversicherung 1 375 000 1 728 000 1 708 233 Erläuterungen: Bei diesem Titel werden die Erstattungen der Länder im Beitrittsgebiet für die Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anl. 1 Nrn. 1-22 zum AAÜG vereinnahmt. Der Ansatz berücksichtigt die im Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2025 vorgesehene Anhebung der Bundesbeteiligung um 10 Prozentpunkte auf 60 Prozent und die damit einhergehende Entlastung der Länder im Beitrittsgebiet. Ausgaben des Bundes zur Erstattung von Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund sind bei Kap. 1102 Tit. 636 12 veranschlagt. 381 03 -890 Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und 381 .7 - - (-) Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 632 01 -282 Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 12 250 000 11 750 000 11 059 914 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. Erläuterungen: Der Bund erstattet den Ländern die den zuständigen Trägern entstehenden Nettoausgaben für das Vierte Kapitel SGB XII zu 100 Prozent (§ 46a SGB XII). 632 02 -281 Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für den Barbetrag nach dem dritten Kapitel SGB XII 24 400 25 100 22 399 Erläuterungen: Der Bund beteiligt sich nach § 136a SGB XII an den Aufwendungen für den Barbetrag nach dem dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt). Der Beteiligungsumfang entspricht dem Bundesanteil für die Erhöhung des Vermögensschonbetrages und des Arbeitsförderungsgeldes. - 17 - Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1102 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 636 02 -221 Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung Bund für Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Grundsicherung 11 000 9 140 7 934 Erläuterungen: Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2010 gemäß § 224b SGB VI die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 636 03 -221 Kosten der Nachversicherung gem. Art. 6 §§ 19 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes 65 70 77 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 636 04. Erläuterungen: Nach Art. 6 §§ 19 und 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetz (FANG) gelten bestimmte Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherung als nachversichert. Der Bund erstattet den Versicherungsträgern im Versicherungsfall die Leistungen, die auf die Zeiten entfallen, für welche die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Weitere Ausgaben für die Nachversicherung gemäß Art. 6 FANG sind bei Kap. 0801 Tit. 636 33 veranschlagt. 636 04 -221 Kosten der Nachversicherung gem. §§ 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen 270 280 229 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 636 03. Erläuterungen: Nach §§ 20 Abs. 1 und 23a Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG) gelten die dort bezeichneten Personengruppen für bestimmte Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung als nachversichert. Die auf diese Zeiten entfallenden Leistungen werden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 23 und 23a NSVerbG vom Bund erstattet. Ferner werden die für die Durchführung der Nachversicherung anfallenden Verwaltungskosten entsprechend der Regelung nach § 72 Abs. 11 G 131 i. V. m. § 2 Abs. 2 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz (DKfAG) pauschal in Höhe von 1,1 Prozent der anteiligen Leistungen erstattet. Weitere Ausgaben für Leistungen nach dem NSVerbG sind bei Kap. 0801 Tit. 681 36 veranschlagt. 636 06 -221 Digitale Rentenübersicht 7 900 7 300 6 800 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. Erläuterungen: Aus dem Titel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) die Verwaltungskosten der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichteten Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht erstattet. Für die im Deutschen Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Maßnahme "Digitale Rentenübersicht" werden im Haushaltsjahr 2026 aus diesem Titel Mittel in Höhe von 5 200 T€ bereitgestellt. - 18 - 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 636 07 -221 Bundesmittel für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI - - - 685 01 -229 Ausfinanzierung der Zusatzversorgung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger 94 700 93 300 88 400 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung zur Ausfinanzierung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) durch den Bund. 685 02 -229 Kosten bei Betriebsrentenkürzungen in Sicherungsfällen nach § 30 Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) 50 50 - Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. Erläuterungen: Aus dem Titel werden nach Maßgabe des § 30 Absatz 3 Betriebsrentengesetz die zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Träger der Insolvenzsicherung erstattet. Die Erstattung beinhaltet die Entschädigungszahlung und auch eine Verwaltungskostenpauschale. Besondere Finanzierungsausgaben 981 03 -890 Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und 981 .7 - - (-) Titelgruppe 01 Tgr. 01 Leistungen an die Rentenversicherung (RV) (127 843 820) (122 500 984) 636 12 -229 Erstattung von Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund der Überführung von Zusatzversorgungssystemen in die RV 3 589 000 3 607 000 3 590 529 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Verwaltungskostenrückerstattungen fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 15 AAÜG werden der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten erstattet, die ihr aufgrund der Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche entstehen. Die Einzelheiten hierzu sind in der AAÜG-Erstattungsverordnung geregelt. Aus den Ausgaben dürfen auch erstattet werden: 1. Aufgrund der in § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (ZVsG) vorgesehenen Anwendbarkeit des § 15 AAÜG: Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für Leistungen aus dem den Zusatzversorgungssystemen gleichgestellten Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena; 2. Aufwendungen des ehemaligen Versorgungsträgers für das Zusatzversorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 AAÜG, die diesem vor der Übertragung - 19 - Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1102 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 636 12 (Titelgruppe 01) der Versorgungsträgereigenschaft auf die Deutsche Rentenversicherung Bund entstanden sind. Einnahmen des Bundes aus Erstattungen sind bei Kap. 1102 Tit. 232 01 veranschlagt. 636 14 -221 Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet 91 000 91 000 83 185 Erläuterungen: Gemäß § 291a SGB VI erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung und der Unfallversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für Behinderte gemäß § 10 des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Rententeile aus der Anrechnung von dort zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991. 636 16 -222 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung 4 690 000 4 770 000 4 881 157 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 215 SGB VI trägt der Bund in der knappschaftlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher. 636 17 -222 Beteiligung des Bundes an der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung 67 500 67 500 63 443 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung für die umlagefinanzierte hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch den Bund. 636 81 -221 Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung 64 356 975 48 207 871 44 849 312 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 213 Abs. 2 SGB VI ändert sich der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung (Bundeszuschuss) im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Dabei ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses ergeben würde (Tit. 636 83). Der Zuschuss enthält ab dem Jahr 2026 auch den bis Ende 2025 gesondert gezahlten Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung im Beitrittsgebiet. - 20 - 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 636 81 (Titelgruppe 01) Vorjahr (mitveranschlagt bei) Soll 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Kap. 1102 Tit. 636 82 ............................................ 12 833 644 12 097 914 636 83 -221 Zusätzlicher Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung 33 686 258 32 103 608 30 835 405 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 213 Abs. 3 SGB VI zahlt der Bund an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten. Darüber hinaus werden ab dem Jahr 2000 durch den Bund im Rahmen des zusätzlichen Bundeszuschusses aus dem Aufkommen der Ökosteuer Erhöhungsbeträge entrichtet (§ 213 Abs. 4 SGB VI). Bei dem Erhöhungsbetrag ist nach § 213 Abs. 5 SGB VI ein Abzugsbetrag von 409 Mio. Euro und nach § 287g SGB VI für die Jahre bis 2027 zusätzlich ein Abzugsbetrag von jährlich 1,2 Mrd. Euro zu berücksichtigen. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sowie des Erhöhungsbetrages sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. 636 84 -221 Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung 19 673 087 19 200 361 18 143 398 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: 1. Der Bund trägt ab 1. Juni 1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten (§ 177 SGB VI). Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist. 2. Für die Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, 2.1 in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und - gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, 2.2 in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht, 2.3 in dem die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht. 636 85 -221 Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX und Inklusionsbetrieben beschäftigten behinderten Menschen 1 690 000 1 620 000 1 494 429 Haushaltsvermerk: Einnahmen aus Rückerstattungen, die sich durch Abrechnungen der Länder ergeben, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Gemäß § 162 Nr. 2 und 2a SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie in einem anschließenden Inklusionsbetrieb beschäftigten behinderten Men- - 21 - Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1102 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 636 85 (Titelgruppe 01) schen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnet. Die Beiträge für den Unterschiedsbetrag zwischen dem fiktiven und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt sind gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI von den Trägern der Einrichtung allein zu tragen. Sie sind gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI vom Bund in voller Höhe zu erstatten. 856 12 -221 Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung - - - Haushaltsvermerk: Einnahmen aus der Tilgung von Betriebsmitteldarlehen fließen den Ausgaben zu. Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel 636 82 -221 Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung im Beitrittsgebiet 12 833 644 12 097 914 - 22 - 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Im Kapitel 1103 sind die wesentlichen finanzwirksamen Schwerpunkte des ab 1. Januar 2024 vollumfänglich geltenden Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) dargestellt, für dessen Durchführung die Länder zuständig sind. Veranschlagt sind die Ausgaben des Bundes für dessen gesetzlich geregelte Beteiligung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts. Berücksichtigt sind auch Ausgaben für Maßnahmen zur bundeseinheitlichen Durchführung sowie zur stetigen Weiterentwicklung des SGB XIV. Insgesamt leisten die Maßnahmen des Sozialen Entschädigungsrechts einen Beitrag zu den SDGs 1, 3 und 10. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Durch das SGB XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht (SER) auf neue Grundlagen gestellt. Es berücksichtigt sowohl die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen als auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Entwicklungen im Recht der sozialen Sicherung. Mit Leistungen nach dem SGB XIV werden Menschen unterstützt, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Entschädigt werden können Opfer von zum Beispiel Gewalttaten, sowie Personen mit einer gesundheitlichen Schädigung, die sie als Auswirkungen beider Weltkriege oder im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes erlitten haben. In Anwendung des SGB XIV werden auch Leistungen an Berechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erbracht. Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten angemessene und ihren Bedürfnissen entsprechende Leistungen, um die Folgen des schädigenden Ereignisses zu beheben, zu lindern oder auszugleichen. Aufgrund der Änderung des Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitert, so dass mit einem deutlichen Anstieg von Anträgen zu rechnen ist. Mit den sogenannten schnellen Hilfen, die Leistungen des Fallmanagements sowie der Traumaambulanz umfassen, können Berechtigten schnell und niedrigschwellig Hilfe erhalten. In Traumaambulanzen erfolgen psychotherapeutische Interventionen mit dem Ziel, den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern. Für die gesundheitlichen Folgen des schädigenden Ereignisses werden Leistungen der Krankenbehandlung erbracht, um die Gesundheitsstörung zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder die Beschwerden zu lindern. Ergänzt werden diese durch Leistungen zur Teilhabe, die insbesondere die Teilhabe am Arbeitsleben gewährleisten und die Selbstbestimmung des Geschädigten sowie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stärken sollen. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ermöglichen eine bedarfsgerechte und würdevolle Versorgung von pflegebedürftigen Geschädigten. Die Gewährung von Entschädigungszahlungen erkennt die Verletzung der gesundheitlichen Integrität an und trägt den finanziellen Mehrbelastungen durch das schädigende Ereignis Rechnung. Weitergehenden, außerordentlichen Bedarfen von Berechtigten kann durch besondere Leistungen im Einzelfall oder mittels Härteausgleich begegnet werden. Durch umfassende Besitzstandregelungen wird sichergestellt, dass auch die nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden Sozialen Entschädigungsrecht berechtigten Personen weiterhin Leistungen erhalten. Überblick zum Kapitel 1103 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 29 950 29 950 - 10 470 Übrige Einnahmen.................................................. 245 245 - 37 Gesamteinnahmen.................................................. 30 195 30 195 - 10 507 Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 1 214 1 729 -515 179 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 419 850 455 650 -35 800 428 471 Ausgaben für Investitionen...................................... 50 50 - 45 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 421 114 457 429 -36 315 428 695 davon nicht flexibilisiert........................................... 421 114 457 429 -36 315 428 695 - 23 - Soziale Entschädigung - Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen

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