Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
1102
Überblick zum Kapitel 1102
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 100 100 - 1 156
Übrige Einnahmen.................................................. 1 728 000 1 734 000 -6 000 1 713 997
Gesamteinnahmen.................................................. 1 728 100 1 734 100 -6 000 1 715 153
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 134 386 224 127 301 030 +7 085 194 121 550 032
Ausgaben für Investitionen...................................... - - - -
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 134 386 224 127 301 030 +7 085 194 121 550 032
davon nicht flexibilisiert........................................... 134 386 224 127 301 030 +7 085 194 121 550 032
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
- 16 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-223
Vermischte Einnahmen 100
100
1 156
Übrige Einnahmen
176 01
-221
Rückflüsse aus Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der
allgemeinen Rentenversicherung
-
-
-
232 01
-229
Erstattungen für Aufwendungen aufgrund der Überführung von
Zusatzversorgungssystemen in die Rentenversicherung
1 728 000
1 734 000
1 713 997
Erläuterungen:
Die dem Bund durch die Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm
gemäß § 15 Abs. 2 AAÜG in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen für die
Zusatzversorgungssysteme nach Anl. 1 Nrn. 1 - 22 zum AAÜG von den Ländern
im Beitrittsgebiet erstattet. Ausgaben des Bundes zur Erstattung von
Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund sind bei Kap. 1102 Tit. 636 12
veranschlagt.
381 03
-890
Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und
381 .7
-
-
(-)
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
632 01
-282
Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
11 750 000
10 900 000
9 835 967
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Der Bund erstattet den Ländern die den zuständigen Trägern entstehenden
Nettoausgaben für das Vierte Kapitel SGB XII zu 100 Prozent (§ 46a SGB XII).
632 02
-281
Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für den Barbetrag nach
dem dritten Kapitel SGB XII
25 100
21 000
20 539
Erläuterungen:
Der Bund beteiligt sich nach § 136a SGB XII an den Aufwendungen für den
Barbetrag nach dem dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt).
Der Beteiligungsumfang entspricht dem Bundesanteil für die Erhöhung des
Vermögensschonbetrages und des Arbeitsförderungsgeldes.
- 17 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
636 02
-221
Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung Bund für
Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Grundsicherung
9 140
11 800
7 754
Erläuterungen:
Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2010 gemäß
§ 224b SGB VI die Kosten und Auslagen, die den Trägern der
Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI
für das vorangegangene Jahr entstanden sind.
636 03
-221
Kosten der Nachversicherung gem. Art. 6 §§ 19 und 23 des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
70
100
63
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
636 04.
Erläuterungen:
Nach Art. 6 §§ 19 und 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetz (FANG) gelten bestimmte Personengruppen in der gesetzlichen
Rentenversicherung als nachversichert. Der Bund erstattet den Versicherungsträgern im
Versicherungsfall die Leistungen, die auf die Zeiten entfallen, für welche die
Nachversicherung als durchgeführt gilt.
Weitere Ausgaben für die Nachversicherung gemäß Art. 6 FANG sind bei
Kap. 0801 Tit. 636 33 veranschlagt.
636 04
-221
Kosten der Nachversicherung gem. §§ 23 und 23a des Gesetzes zur
Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und
der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
280
350
264
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
636 03.
Erläuterungen:
Nach §§ 20 Abs. 1 und 23a Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren
Vermögen (NSVerbG) gelten die dort bezeichneten Personengruppen für bestimmte
Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung als nachversichert. Die auf diese
Zeiten entfallenden Leistungen werden den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung nach §§ 23 und 23a NSVerbG vom Bund erstattet. Ferner werden die für
die Durchführung der Nachversicherung anfallenden Verwaltungskosten
entsprechend der Regelung nach § 72 Abs. 11 G 131 i. V. m. § 2 Abs. 2
Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz (DKfAG) pauschal in Höhe von 1,1 Prozent
der anteiligen Leistungen erstattet. Weitere Ausgaben für Leistungen nach dem
NSVerbG sind bei Kap. 0801 Tit. 681 36 veranschlagt.
636 06
-221
Digitale Rentenübersicht 7 300
6 800
7 356
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Aus dem Titel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Entwicklung und
Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) die
Verwaltungskosten der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
eingerichteten Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht erstattet.
Für die im Deutschen Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Maßnahme "Digitale
Rentenübersicht" werden im Haushaltsjahr 2025 aus diesem Titel Mittel in Höhe
von 4 800 T€ bereitgestellt.
- 18 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
636 07
-221
Bundesmittel für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1
Nr. 3 SGB VI
-
-
5 000
685 01
-229
Ausfinanzierung der Zusatzversorgung bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfeger
93 300
88 400
84 697
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung
zur Ausfinanzierung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
durch den Bund.
685 02
-229
Kosten bei Betriebsrentenkürzungen in Sicherungsfällen nach § 30 Abs.
3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
50
50
1
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Aus dem Titel werden nach Maßgabe des § 30 Absatz 3 Betriebsrentengesetz
die zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein
(PSVaG) als Träger der Insolvenzsicherung erstattet. Die Erstattung beinhaltet die
Entschädigungszahlung und auch eine Verwaltungskostenpauschale.
Besondere Finanzierungsausgaben
981 03
-890
Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und
981 .7
-
-
(-)
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Leistungen an die Rentenversicherung (RV) (122 500 984)
(116 272 530)
636 12
-229
Erstattung von Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund
aufgrund der Überführung von Zusatzversorgungssystemen in die RV
3 607 000
3 618 000
3 542 804
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Verwaltungskostenrückerstattungen fließen den
Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 15 AAÜG werden der Deutschen Rentenversicherung Bund die
Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten erstattet, die ihr aufgrund der
Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche
entstehen. Die Einzelheiten hierzu sind in der AAÜG-Erstattungsverordnung geregelt.
Aus den Ausgaben dürfen auch erstattet werden:
1. Aufgrund der in § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung mit
Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (ZVsG) vorgesehenen Anwendbarkeit des
§ 15 AAÜG: Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für
Leistungen aus dem den Zusatzversorgungssystemen gleichgestellten
Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena;
2. Aufwendungen des ehemaligen Versorgungsträgers für das
Zusatzversorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 AAÜG, die diesem vor der Übertragung
- 19 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 636 12 (Titelgruppe 01)
der Versorgungsträgereigenschaft auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
entstanden sind.
Einnahmen des Bundes aus Erstattungen sind bei Kap. 1102 Tit. 232 01
veranschlagt.
636 14
-221
Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für
Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet
91 000
91 000
83 758
Erläuterungen:
Gemäß § 291a SGB VI erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung
und der Unfallversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten
für Behinderte gemäß § 10 des Übergangsrechts für Renten nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Rententeile aus der Anrechnung von dort
zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975
bis zum 31. Dezember 1991.
636 16
-222
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung 4 770 000
5 050 000
4 948 454
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 215 SGB VI trägt der Bund in der knappschaftlichen
Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des
Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit
sicher.
636 17
-222
Beteiligung des Bundes an der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung
67 500
67 500
64 359
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Der Betrag dient zur Deckung der Kosten aus der Übernahme der Defizitdeckung
für die umlagefinanzierte hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch den
Bund.
636 81
-221
Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung 48 207 871
44 849 312
42 678 678
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 213 Abs. 2 SGB VI ändert sich der Zuschuss des Bundes zu den
Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung (Bundeszuschuss) im jeweils folgenden
Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden
Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei
Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem
Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum
Beitragssatz des Vorjahres steht. Dabei ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu
legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses
ergeben würde (Tit. 636 83).
Der Bundeszuschuss wird im Jahr 2025 nach § 213 Abs. 2 S. 4 SGB VI um
480 Mio. Euro erhöht (gemäß Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz); dieser
Betrag ist jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in dem darauf
folgenden Kalenderjahr nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.
- 20 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 636 81 (Titelgruppe 01)
Zusätzlich vermindert sich der Zuschuss des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung um die in § 213 Abs. 2a SGB VI festgelegten Beträge.
636 82
-221
Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet
12 833 644
12 022 914
11 542 778
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 287e Abs. 2 SGB VI wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben
der allgemeinen Rentenversicherung (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), soweit sie
für das Beitrittsgebiet zuständig ist, jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe
geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr
einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und
Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben
desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung
von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht.
636 83
-221
Zusätzlicher Zuschuss des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung
32 103 608
30 835 406
30 036 973
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 213 Abs. 3 SGB VI zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung nicht
beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem
Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss.
Darüber hinaus werden ab dem Jahr 2000 durch den Bund im Rahmen des
zusätzlichen Bundeszuschusses aus dem Aufkommen der Ökosteuer
Erhöhungsbeträge entrichtet (§ 213 Abs. 4 SGB VI).
Bei dem Erhöhungsbetrag ist nach § 213 Abs. 5 SGB VI ein Abzugsbetrag von
409 Mio. Euro und nach § 287g SGB VI für die Jahre bis 2027 zusätzlich ein
Abzugsbetrag von jährlich 1,2 Mrd. Euro zu berücksichtigen.
Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses
sowie des Erhöhungsbetrages sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss
anzuwenden.
636 84
-221
Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die allgemeine
Rentenversicherung
19 200 361
18 143 398
17 257 554
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, insbesondere durch vorzeitiges
Auszahlen von Bundesmitteln, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
1. Der Bund trägt ab 1. Juni 1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten
(§ 177 SGB VI).
Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der
Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist.
2. Für die Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für
Kindererziehungszeiten im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
2.1 in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im
vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -
gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
- 21 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
1102
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 636 84 (Titelgruppe 01)
2.2 in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres,
für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres
steht,
2.3 in dem die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr
zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem
vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.
636 85
-221
Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten,
bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX und
Inklusionsbetrieben beschäftigten behinderten Menschen
1 620 000
1 595 000
1 433 033
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus Rückerstattungen, die sich durch Abrechnungen der
Länder ergeben, fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Gemäß § 162 Nr. 2 und 2a SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung
der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
sowie in einem anschließenden Inklusionsbetrieb beschäftigten behinderten
Menschen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnet. Die Beiträge für den
Unterschiedsbetrag zwischen dem fiktiven und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt sind
gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI von den
Trägern der Einrichtung allein zu tragen. Sie sind gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI
vom Bund in voller Höhe zu erstatten.
856 12
-221
Betriebsmitteldarlehen des Bundes an die Träger der allgemeinen
Rentenversicherung
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Einnahmen aus der Tilgung von Betriebsmitteldarlehen fließen den
Ausgaben zu.
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
856 11
-222
Betriebsmitteldarlehen an die knappschaftliche Rentenversicherung
-
-
- 22 -
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Im Kapitel 1103 sind die wesentlichen finanzwirksamen
Schwerpunkte des ab 1. Januar 2024 vollumfänglich
geltenden Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
dargestellt, für dessen Durchführung die Länder zuständig sind.
Veranschlagt sind die Ausgaben des Bundes für dessen
gesetzlich geregelte Beteiligung im Rahmen des Sozialen
Entschädigungsrechts. Berücksichtigt sind auch Ausgaben für
Maßnahmen zur bundeseinheitlichen Durchführung sowie zur stetigen
Weiterentwicklung des SGB XIV. Insgesamt leisten die
Maßnahmen des Sozialen Entschädigungsrechts einen Beitrag zu
den SDGs 1, 3 und 10.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Durch das SGB XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht
(SER) auf neue Grundlagen gestellt. Es berücksichtigt sowohl
die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen als auch
neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Entwicklungen
im Recht der sozialen Sicherung.
Mit Leistungen nach dem SGB XIV werden Menschen
unterstützt, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die
staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Entschädigt
werden können Opfer von zum Beispiel Gewalttaten, sowie
Personen mit einer gesundheitlichen Schädigung, die sie als
Auswirkungen beider Weltkriege oder im Zusammenhang mit
der Ableistung des Zivildienstes erlitten haben. In Anwendung
des SGB XIV werden auch Leistungen an Berechtigte nach
dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erbracht. Geschädigte
sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
erhalten angemessene und ihren Bedürfnissen entsprechende
Leistungen, um die Folgen des schädigenden Ereignisses zu
beheben, zu lindern oder auszugleichen.
Mit den sogenannten schnellen Hilfen, die Leistungen des
Fallmanagements sowie der Traumaambulanz umfassen,
können Berechtigten schnell und niedrigschwellig Hilfe erhalten.
In Traumaambulanzen erfolgen psychotherapeutische
Interventionen mit dem Ziel, den Eintritt einer psychischen
Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.
Für die gesundheitlichen Folgen des schädigenden
Ereignisses werden Leistungen der Krankenbehandlung erbracht, um
die Gesundheitsstörung zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder die Beschwerden zu lindern. Ergänzt werden
diese durch Leistungen zur Teilhabe, die insbesondere die
Teilhabe am Arbeitsleben gewährleisten und die
Selbstbestimmung des Geschädigten sowie die Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft stärken sollen. Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit ermöglichen eine bedarfsgerechte und würdevolle
Versorgung von pflegebedürftigen Geschädigten. Die Gewährung
von Entschädigungszahlungen erkennt die Verletzung der
gesundheitlichen Integrität an und trägt den finanziellen
Mehrbelastungen durch das schädigende Ereignis Rechnung.
Weitergehenden, außerordentlichen Bedarfen von Berechtigten kann
durch besondere Leistungen im Einzelfall oder mittels
Härteausgleich begegnet werden.
Durch umfassende Besitzstandregelungen wird sichergestellt,
dass auch die nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden
Sozialen Entschädigungsrecht berechtigten Personen weiterhin
Leistungen erhalten.
Überblick zum Kapitel 1103
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 29 950 29 950 - 15 889
Übrige Einnahmen.................................................. 245 245 - 170
Gesamteinnahmen.................................................. 30 195 30 195 - 16 059
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 1 729 4 000 -2 271 -
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 455 650 491 338 -35 688 392 172
Ausgaben für Investitionen...................................... 50 50 - 84 16
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 457 429 495 388 -37 959 84 392 188
davon nicht flexibilisiert........................................... 457 429 495 388 -37 959 84 392 188
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
- 23 -
Soziale Entschädigung - Leistungen nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und
gleichartige Leistungen