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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727

dip / drucksache 05.10.2026 · WP 21 · 524/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 524/1/26 05.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - In - R zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727 COM(2026) 570 final; Ratsdok. 11145/26 A Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 37 Absatz 5 Der Bundesrat begrüßt und unterstützt den Verordnungsvorschlag, mit dem auch der operative Aufgabenbereich von Eurojust bei der Bekämpfung u. a. des Terrorismus weiter gestärkt werden soll, und der damit dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union dient. Der Bundesrat bittet darum, den in Artikel 37 Absatz 5 des Verordnungsvorschlages vorgesehenen Satzteil „Liegt die in Absatz 2 genannte Situation vor, so“ durch die Formulierung „Vorbehaltlich des Absatzes 2“ zu ersetzen. Die Formulierung, in die abzuändern beantragt wird, entspricht Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen. Bei einem Festhalten an dem vorgeschlagenen Satzteil wäre die Regelung des Artikel 37 Absatz 5 des Verordnungsvorschlages nicht umsetzbar und in sich widersprüchlich. B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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