Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 526/1/26
05.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - In - R
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der
Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) 2016/794
COM(2026) 580 final; Ratsdok. 11158/26
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
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Die in den Artikeln 79 ff. des Vorschlags vorgesehene Ausweitung der
Unterstützung von Europol gegenüber anderen EU-Agenturen sieht der Bundesrat
ebenfalls kritisch. Europol ist als zentrale Koordinations- und
Unterstützungsstelle für die nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden konzipiert.
Eine Verschiebung zu Gunsten anderer EU-Agenturen droht dieses Mandat zu
verwässern und erzeugt eine Konkurrenz zwischen den Mitgliedstaaten und der
Europäischen Union bezüglich der begrenzten Ressourcen von Europol.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Zweck von Europol weiterhin die
Unterstützung der ermittlungsführenden Mitgliedstaaten sein muss und die
personellen wie finanziellen Ressourcen Europols von den Mitgliedstaaten nur für
diesen Zweck bereitgestellt werden. Eine anderweitige Nutzung der
bereitgestellten Ressourcen darf nicht erfolgen.
B
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf d (Empfehlungen der Ausschüsse)