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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794

dip / drucksache 05.10.2026 · WP 21 · 526/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 526/1/26 05.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - In - R zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 COM(2026) 580 final; Ratsdok. 11158/26 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: ... ... ... ... Die in den Artikeln 79 ff. des Vorschlags vorgesehene Ausweitung der Unterstützung von Europol gegenüber anderen EU-Agenturen sieht der Bundesrat ebenfalls kritisch. Europol ist als zentrale Koordinations- und Unterstützungsstelle für die nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden konzipiert. Eine Verschiebung zu Gunsten anderer EU-Agenturen droht dieses Mandat zu verwässern und erzeugt eine Konkurrenz zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bezüglich der begrenzten Ressourcen von Europol. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Zweck von Europol weiterhin die Unterstützung der ermittlungsführenden Mitgliedstaaten sein muss und die personellen wie finanziellen Ressourcen Europols von den Mitgliedstaaten nur für diesen Zweck bereitgestellt werden. Eine anderweitige Nutzung der bereitgestellten Ressourcen darf nicht erfolgen. B der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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