polradar

Schriftliche Frage 16 von Dr. Michael Meister (CDU/CSU): Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V., dass es für Direktimporte vor allem aus Asien niemand…

dip / schriftliche_frage 13.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 16 von Dr. Michael Meister (CDU/CSU): Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V., dass es für Direktimporte vor allem aus Asien niemand… Frage 16 (Dr. Michael Meister, CDU/CSU): Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V., dass es für Direktimporte vor allem aus Asien niemanden gibt, der für Produktsicherheit in die Pflicht genommen werden könnte, und auch die im Dezember 2024 in Kraft tretende neue EU- Produktsicherheitsverordnung daran nichts ändert (www.r nd.de/wirtschaft/temu-und-alibaba-wiespielzeugaus-china-an-allen-kontrollen-vorbei-in-die-eu-ge langt-HWY4J7PMM5FY3MDXFDQMJ6UML E.html), und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass Online- Plattformen verpflichtet werden müssen, für Sicherheitsmängel bei von ihnen nach Europa gebrachten Produkten geradezustehen, wenn niemand anderes greifbar ist? Antwort des Staatssekretärs Sven Giegold vom 13. September 2024: Die EU-Produktsicherheitsverordnung ist im Juni 2023 in Kraft getreten und findet ab dem 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten. Danach sind die Wirtschaftsakteure verpflichtet, nur sichere Produkte auf dem Markt bereitzustellen und in Verkehr zu bringen. Auch Anbieter von Online-Marktplätzen werden durch die Verordnung stärker in die Pflicht genommen. So sind diese zukünftig verpflichtet, eine Kontaktstelle einzurichten, an die sich die Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren Bedenken auch in Bezug auf die Produktsicherheit wenden können. Zudem müssen Online-Marktplätze dafür Sorge tragen, dass ihre Portale derart aufgebaut sind, dass die Wirtschaftsakteure ihren vorvertraglichen Informationspflichten nachkommen können. Online-Marktplätze müssen beispielsweise künftig anhand des EU-Schnellwarnsystems Safety Gate (https://ec.europa.eu/safety-gat e /# /screen/home) stichprobenartig prüfen, ob Angebote auf ihrem Marktplatz bereits als gefährlich identifiziert wurden. Gefährliche Produkte sind auf besondere Anordnung der Marktüberwachungsbehörden innerhalb von höchstens zwei Tagen von den Plattformen zu entfernen. Um wirksame Produktrückrufe sicherzustellen, sind Online-Marktplätze dazu verpflichtet, mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten. Im Falle eines Rückrufs müssen sie die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Kontaktinformationen, die sie beispielsweise beim Kauf des Produkts hinterlegt haben, unmittelbar informieren. Händler, die häufiger auf der Plattform Produkte anbieten, die nicht mit dem Produktsicherheitsrecht übereinstimmen, sollen von dem Online-Marktplatz nach vorheriger Warnung für eine angemessene Zeit ausgeschlossen werden. Zudem muss für die unter die Produktsicherheitsverordnung fallenden Produkte – unabhängig davon, ob diese online oder im stationären Handel in Verkehr gebracht werden – nach Artikel 16 der EU- Produktsicherheitsverordnung stets ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur vorhanden sein. Grundsätzlich gilt für alle Anbieter von Online-Plattformen die Verpflichtung nach dem Digital Services Act, dass sie – wenn sie Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglichen – sich in angemessener Weise darum bemühen müssen, stichprobenartig in amtlichen, frei zugänglichen Online- Datenbanken oder – Schnittstellen zu prüfen, ob die angebotenen Produkte als rechtswidrig eingestuft wurden. Zudem fordert die Bundesregierung angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern im Rahmen der Verhandlungen zur neuen EU-Spielzeugverordnung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen angemessene Anstrengungen unternehmen müssen, um bereits vor dem Angebot eines Produkts auf dem Online-Marktplatz stichprobenartig zu überprüfen, ob das Spielzeug als gefährlich eingestuft wurde. Die Verpflichtung, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um Ex-ante- Stichprobenkontrollen durchzuführen, soll verhindern, dass bereits als gefährlich gemeldete Produkte auf dem Markt verbleiben oder angeboten werden. Ferner wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass der verantwortliche Wirtschaftsakteur verpflichtet wird, über die gesamte Vertriebsdauer des Produktes seine Erreichbarkeit sicherzustellen und entsprechende Kontaktdaten anzugeben. Die Bundesregierung beobachtet, dass bei Direktimporten die Prüfung durch Marktüberwachungsbehörden erschwert ist. Bei Direktimporten aus Drittstaaten an Endverbraucherinnen und -verbraucher in der EU ist die Zollverwaltung zuständig für die Zollkontrolle und wirkt bei der Überwachung der Einhaltung der produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen mit. Bestehen bei der Zollabfertigung Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verstoßes gegen bestimmte Produktvorschriften, informiert der Zoll die zuständige Marktüberwachungsbehörde, die dann über die Zulässigkeit der Einfuhr entscheidet. In diesen Fällen ist daher aus Sicht der Bundesregierung die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden mit den Zollbehörden entscheidend, die risikoorientiert und stichprobenartig die an den EU-Grenzen eingeführten Waren kontrollieren.

Relationen