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Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen"

dip / drucksache 16.07.2026 · WP 21 · zu228/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 228/25 (Beschluss) 16.07.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen" Bundesministerium Berlin, 14. Juli 2026 für Wirtschaft und Energie Parlamentarische Staatssekretärin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online- Einkauf schützen – Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen“ (BR-Drs. 228/25 (B)) vom 11. Juli 2025. Mit besten Grüßen Gitta Connemann Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online-Einkauf schützen – Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen“ (BR-Drs. 228/25 (B)) Zu der Entschließung des Bundesrates vom 11. Juli 2025 wird wie folgt Stellung genommen: Die Bundesregierung hat sich unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen aktiv bei den Verhandlungen der EU-Zollreform für eine bevorzugte Beratung und ein zeitnahes Inkrafttreten der E-Commerce Bestimmungen eingesetzt. Unter anderem haben wir erreicht, dass die 150-Euro Zollfreigrenze bereits zum 1. Juli 2026 abgeschafft wurde und zunächst für zwei Jahre für Waren in Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, die im IOSS-Verfahren (mehrwertsteuerlicher Import-One-Stop- Shop) oder als Postsendungen abgefertigt werden, ein pauschaler Zoll in Höhe von 3 Euro pro Warenkategorie in einer Sendung erhoben wird. Im Übrigen gilt der tarifliche Zollsatz. Darüber hinaus ist in der Zollreform vorgesehen, dass spätestens im November 2026 die EU-weite Bearbeitungsgebühr für Pakete aus Drittstaaten (Union Handling Fee) eingeführt wird. Zudem sind auf EU-Ebene Maßnahmen zur Stärkung der Marktüberwachung im Onlinehandel vorgesehen. Mit dem European Product Act beabsichtigt die Europäische Kommission, die bestehenden Regelungen zur Marktüberwachung grundlegend zu modernisieren (Ziff. 1). Bei fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist zu unterscheiden zwischen Pflichten, welche den Unternehmer treffen, der die Waren anbietet und insoweit Vertragspartner des Verbrauchers wird, und solchen, welche den Betreiber des Online-Marktplatzes treffen, auf welchem der Verbraucher diesen Vertrag schließt. Der Unternehmer hat schon heute zu informieren über seine Identität, die Anschrift seiner Niederlassung, seine Kontaktdaten, den Preis der Waren und Dienstleistungen sowie alle sonstigen möglicherweise anfallenden Kosten (vgl.§ 312d Absatz 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 7 EGBGB). Im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers muss er vorvertraglich über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren, Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 EGBGB. Übernimmt er nicht die Rücksendekosten des Verbrauchers, muss er auch hierauf hinweisen; die Kosten für die Rücksendung muss er nur angeben, wenn die zu Drucksache 228/25 (Beschluss) Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann. Ob insoweit noch ein Informationsdefizit beim Verbraucher bestehen kann, wäre im Einzelnen zu prüfen. Ggf. könnte man einen besonderen Hinweis erwägen, wenn die Ware in ein Land außerhalb der EU zurückgesandt werden muss. Entsprechende Änderungen können allerdings nur im EU-Kontext über eine Änderung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL erreicht werden. Den Betreiber des Online-Marktplatzes, auf welchem Verbraucher mit den anbietenden Unternehmen Verträge abschließen können, treffen hingegen andere Informationspflichten (vgl. § 312l Absatz 1 BGB i.V.m Art. 246d EGBGB oder Art. 30 DSA). Informationen, zu deren Erteilung bereits der Unternehmer verpflichtet ist, müssen vom Betreiber des Online-Marktplatzes nicht überprüft oder wiederholt werden (Ziff. 2). Mit dem geplanten European Product Act sieht die Europäische Kommission auch eine Revision der EU-Marktüberwachungsverordnung vor. Die Bundesregierung betrachtet diese Überarbeitung als einen wichtigen Schritt, um die Marktüberwachung zu modernisieren und auch an die Herausforderungen im Onlinehandel anzupassen. Insbesondere setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden gegenüber Onlinehandelsplattformen zu stärken. In der Praxis zeigt sich zunehmend, dass bei Angeboten aus Drittstaaten häufig kein verantwortlicher Wirtschaftsakteur innerhalb der EU benannt oder erreichbar ist. In solchen Fällen muss den Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, direkt gegenüber den Plattformen tätig zu werden, um nicht konforme Produkte und Produkte mit ernstem Risiko effektiv vom Markt zu nehmen. Darüber hinaus befürwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Online- Plattformen ggf. dann als Wirtschaftsakteure im Rahmen der Marktüberwachungs- Verordnung zu definieren, wenn kein verantwortlicher Wirtschaftsakteur identifizierbar oder greifbar ist. Die Definitionen der Wirtschaftsakteure sollten in der Produktregulierung allgemein einheitlich reguliert werden. Ferner prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ob Marktüberwachungsbehörden als ultima ratio die Möglichkeit erhalten sollten, bei wiederholten oder systematischen Verstößen von E-Commerce-Plattformen und Webshops, Beschränkungen der Erreichbarkeit für Nutzer aus dem jeweiligen Mitgliedstaat vorübergehend anweisen zu können, sodass die Webseiten dort nicht mehr abrufbar sind. Diese Maßnahme müsste jedoch in jedem Fall verhältnismäßig sowie rechtlich und praktisch umsetzbar sein. Der Digital Services Act (DSA) enthält Sorgfalts- und Haftungsregelungen von Onlinehandelsplattformen. Die Bundesregierung prüft aktuell, ob die bestehenden Regelungen des DSA ausreichen, um die Herausforderungen im Onlinehandel zu adressieren (Ziff. 3). Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die bestehenden Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen von sehr großen Onlinehandelsplattformen ausreichen (Ziff. 4). Der Schutz des fairen Wettbewerbs und der Verbraucher ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Die deutsche Zollverwaltung leistet einen wesentlichen Beitrag dafür, dass Produkte, die eine Gefahr darstellen oder gegen rechtliche Vorschriften (z.B. Produktsicherheit) verstoßen, nicht auf den Unionsmarkt gelangen. Gleiches gilt in Bezug auf Produkt- und Markenfälschungen. National ermöglichen es die bestehenden IT- Verfahren und der risikoorientierte Kontrollansatz der Zollverwaltung, die Balance zwischen einer raschen Abfertigung konformer Waren und einem Anhalten der Sendungen, die z.B. gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschriften verstoßen, zu gewährleisten. Eine lückenlose Kontrolle des E-Commerce kann weder unter praktischen Gesichtspunkten erfolgen, noch ist sie gesetzlich vorgesehen. Dem starken Zuwachs an Sendungen aus Drittstaaten an die Verbraucher in der EU muss aber auch gesamteuropäisch begegnet werden. Daher steht die Entwicklung im E-Commerce auch im Fokus der EU-Zollreform, in deren Verhandlungen sich die Bundesregierung aktiv und erfolgreich eingebracht hat. Das Bundesministerium der Finanzen und die Generalzolldirektion treiben die digitale Transformation der Zollverwaltung gemäß der Zielstellungen des Koalitionsvertrags konsequent voran, um eine effektive Gefahrenabwehr bei gleichzeitiger Vermeidung pauschaler Belastungen für unbedenkliche Warenströme zu gewährleisten. Dabei wird auch der mögliche Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Zollabfertigung und der Risikoanalyse näher betrachtet, um die Effizienz und Effektivität der Prozesse weiter zu steigern. Die geforderten Kontrollmaßnahmen und die risikoorientierte Kontrolle von Waren aus Drittländern (insbesondere im E-Commerce) sind auch in Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden bereits jetzt gängige Praxis bzw. Gegenstand der Weiterentwicklung in den Prozessen der Zollabfertigung. Deutschland arbeitet unter anderem zur weiteren Verbesserung seiner Risikoanalyse mit anderen EU-Mitgliedstaaten eng zusammen. Ferner engagiert sich die Bundesregierung auch in anderen internationalen Formaten. So tauscht sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit strategischen Handelspartnern im Rahmen des Globalprojekts Qualitätsinfrastruktur auch zu Fragen der Marktüberwachung und Produktsicherheit im Bereich E-Commerce aus. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird darüber hinaus gemeinsam mit den zuständigen Bundesländern, -ressorts und Behörden einen Prozess der Modernisierung der Marktüberwachung anstoßen, auch um die Marktüberwachung an die Herausforderungen des Onlinehandels anzupassen. Dieses Vorhaben wird auch als eine Maßnahme in der Föderalen Modernisierungsagenda benannt, die Bund und Länder im Dezember 2025 beschlossen haben. Die Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene werden ebenfalls Auswirkungen auf die Modernisierung der Marktüberwachung auf nationaler Ebene haben. Zudem wird die Marktüberwachung im Onlinehandel zunehmend durch Kooperationen mit Plattformbetreibern gestärkt, um den Verbraucherschutz zu stärken. Ein zentrales Instrument hierbei ist der Product Safety Pledge, eine freiwillige Selbstverpflichtung von Online-Marktplätzen, die Zusammenarbeit mit Behörden zu intensivieren. Dabei verpflichten sich Unterzeichner, nicht konforme bzw. Produkte mit ernstem Risiko schneller aus ihren Angeboten zu entfernen, direkt auf Meldungen von Marktüberwachungsbehörden zu reagieren und Verbraucher über Rückrufe zu informieren (Ziff. 5). zu Drucksache 228/25 (Beschluss) - 4 -

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