Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen"
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Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 228/25 (Beschluss)
16.07.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen -
Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus
Drittstaaten auf Onlineplattformen"
Bundesministerium Berlin, 14. Juli 2026
für Wirtschaft
und Energie
Parlamentarische Staatssekretärin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der
Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online-
Einkauf schützen – Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus
Drittstaaten auf Onlineplattformen“ (BR-Drs. 228/25 (B)) vom 11. Juli 2025.
Mit besten Grüßen
Gitta Connemann
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Verbraucher
beim Online-Einkauf schützen – Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit
Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen“ (BR-Drs. 228/25 (B))
Zu der Entschließung des Bundesrates vom 11. Juli 2025 wird wie folgt Stellung
genommen:
Die Bundesregierung hat sich unter der Federführung des Bundesministeriums der
Finanzen aktiv bei den Verhandlungen der EU-Zollreform für eine bevorzugte Beratung
und ein zeitnahes Inkrafttreten der E-Commerce Bestimmungen eingesetzt. Unter
anderem haben wir erreicht, dass die 150-Euro Zollfreigrenze bereits zum 1. Juli 2026
abgeschafft wurde und zunächst für zwei Jahre für Waren in Sendungen mit einem Wert
von bis zu 150 Euro, die im IOSS-Verfahren (mehrwertsteuerlicher Import-One-Stop-
Shop) oder als Postsendungen abgefertigt werden, ein pauschaler Zoll in Höhe von
3 Euro pro Warenkategorie in einer Sendung erhoben wird. Im Übrigen gilt der tarifliche
Zollsatz. Darüber hinaus ist in der Zollreform vorgesehen, dass spätestens im November
2026 die EU-weite Bearbeitungsgebühr für Pakete aus Drittstaaten (Union Handling Fee)
eingeführt wird. Zudem sind auf EU-Ebene Maßnahmen zur Stärkung der
Marktüberwachung im Onlinehandel vorgesehen. Mit dem European Product Act beabsichtigt die
Europäische Kommission, die bestehenden Regelungen zur Marktüberwachung
grundlegend zu modernisieren (Ziff. 1).
Bei fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist zu unterscheiden zwischen Pflichten,
welche den Unternehmer treffen, der die Waren anbietet und insoweit Vertragspartner
des Verbrauchers wird, und solchen, welche den Betreiber des Online-Marktplatzes
treffen, auf welchem der Verbraucher diesen Vertrag schließt.
Der Unternehmer hat schon heute zu informieren über seine Identität, die Anschrift seiner
Niederlassung, seine Kontaktdaten, den Preis der Waren und Dienstleistungen sowie alle
sonstigen möglicherweise anfallenden Kosten (vgl.§ 312d Absatz 1 Satz 1 BGB iVm
Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 7 EGBGB). Im Hinblick auf das
Widerrufsrecht des Verbrauchers muss er vorvertraglich über die Bedingungen, Fristen und
das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren, Art. 246a § 1 Absatz 2
Satz 1 EGBGB. Übernimmt er nicht die Rücksendekosten des Verbrauchers, muss er
auch hierauf hinweisen; die Kosten für die Rücksendung muss er nur angeben, wenn die
zu Drucksache 228/25 (Beschluss)
Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet
werden kann. Ob insoweit noch ein Informationsdefizit beim Verbraucher bestehen kann,
wäre im Einzelnen zu prüfen. Ggf. könnte man einen besonderen Hinweis erwägen, wenn
die Ware in ein Land außerhalb der EU zurückgesandt werden muss. Entsprechende
Änderungen können allerdings nur im EU-Kontext über eine Änderung der
vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL erreicht werden.
Den Betreiber des Online-Marktplatzes, auf welchem Verbraucher mit den anbietenden
Unternehmen Verträge abschließen können, treffen hingegen andere
Informationspflichten (vgl. § 312l Absatz 1 BGB i.V.m Art. 246d EGBGB oder Art. 30 DSA). Informationen,
zu deren Erteilung bereits der Unternehmer verpflichtet ist, müssen vom Betreiber des
Online-Marktplatzes nicht überprüft oder wiederholt werden (Ziff. 2).
Mit dem geplanten European Product Act sieht die Europäische Kommission auch eine
Revision der EU-Marktüberwachungsverordnung vor. Die Bundesregierung betrachtet
diese Überarbeitung als einen wichtigen Schritt, um die Marktüberwachung zu
modernisieren und auch an die Herausforderungen im Onlinehandel anzupassen. Insbesondere
setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die Befugnisse der
Marktüberwachungsbehörden gegenüber Onlinehandelsplattformen zu stärken. In der Praxis zeigt sich
zunehmend, dass bei Angeboten aus Drittstaaten häufig kein verantwortlicher
Wirtschaftsakteur innerhalb der EU benannt oder erreichbar ist. In solchen Fällen muss den
Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, direkt gegenüber den
Plattformen tätig zu werden, um nicht konforme Produkte und Produkte mit ernstem Risiko
effektiv vom Markt zu nehmen.
Darüber hinaus befürwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Online-
Plattformen ggf. dann als Wirtschaftsakteure im Rahmen der Marktüberwachungs-
Verordnung zu definieren, wenn kein verantwortlicher Wirtschaftsakteur identifizierbar oder
greifbar ist. Die Definitionen der Wirtschaftsakteure sollten in der Produktregulierung
allgemein einheitlich reguliert werden. Ferner prüft das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, ob Marktüberwachungsbehörden als ultima ratio die Möglichkeit erhalten
sollten, bei wiederholten oder systematischen Verstößen von E-Commerce-Plattformen
und Webshops, Beschränkungen der Erreichbarkeit für Nutzer aus dem jeweiligen
Mitgliedstaat vorübergehend anweisen zu können, sodass die Webseiten dort nicht mehr
abrufbar sind. Diese Maßnahme müsste jedoch in jedem Fall verhältnismäßig sowie
rechtlich und praktisch umsetzbar sein.
Der Digital Services Act (DSA) enthält Sorgfalts- und Haftungsregelungen von
Onlinehandelsplattformen. Die Bundesregierung prüft aktuell, ob die bestehenden Regelungen
des DSA ausreichen, um die Herausforderungen im Onlinehandel zu adressieren
(Ziff. 3).
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die bestehenden Sorgfaltspflichten und
Haftungsregelungen von sehr großen Onlinehandelsplattformen ausreichen (Ziff. 4).
Der Schutz des fairen Wettbewerbs und der Verbraucher ist der Bundesregierung ein
wichtiges Anliegen. Die deutsche Zollverwaltung leistet einen wesentlichen Beitrag dafür,
dass Produkte, die eine Gefahr darstellen oder gegen rechtliche Vorschriften (z.B.
Produktsicherheit) verstoßen, nicht auf den Unionsmarkt gelangen. Gleiches gilt in Bezug
auf Produkt- und Markenfälschungen. National ermöglichen es die bestehenden IT-
Verfahren und der risikoorientierte Kontrollansatz der Zollverwaltung, die Balance zwischen
einer raschen Abfertigung konformer Waren und einem Anhalten der Sendungen, die z.B.
gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschriften verstoßen, zu gewährleisten. Eine
lückenlose Kontrolle des E-Commerce kann weder unter praktischen Gesichtspunkten
erfolgen, noch ist sie gesetzlich vorgesehen. Dem starken Zuwachs an Sendungen aus
Drittstaaten an die Verbraucher in der EU muss aber auch gesamteuropäisch begegnet
werden. Daher steht die Entwicklung im E-Commerce auch im Fokus der EU-Zollreform,
in deren Verhandlungen sich die Bundesregierung aktiv und erfolgreich eingebracht hat.
Das Bundesministerium der Finanzen und die Generalzolldirektion treiben die digitale
Transformation der Zollverwaltung gemäß der Zielstellungen des Koalitionsvertrags
konsequent voran, um eine effektive Gefahrenabwehr bei gleichzeitiger Vermeidung
pauschaler Belastungen für unbedenkliche Warenströme zu gewährleisten. Dabei wird auch
der mögliche Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Zollabfertigung und der
Risikoanalyse näher betrachtet, um die Effizienz und Effektivität der Prozesse weiter zu
steigern.
Die geforderten Kontrollmaßnahmen und die risikoorientierte Kontrolle von Waren aus
Drittländern (insbesondere im E-Commerce) sind auch in Zusammenarbeit mit den
Marktüberwachungsbehörden bereits jetzt gängige Praxis bzw. Gegenstand der
Weiterentwicklung in den Prozessen der Zollabfertigung. Deutschland arbeitet unter anderem
zur weiteren Verbesserung seiner Risikoanalyse mit anderen EU-Mitgliedstaaten eng
zusammen. Ferner engagiert sich die Bundesregierung auch in anderen internationalen
Formaten. So tauscht sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit
strategischen Handelspartnern im Rahmen des Globalprojekts Qualitätsinfrastruktur auch zu
Fragen der Marktüberwachung und Produktsicherheit im Bereich E-Commerce aus.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird darüber hinaus gemeinsam mit
den zuständigen Bundesländern, -ressorts und Behörden einen Prozess der
Modernisierung der Marktüberwachung anstoßen, auch um die Marktüberwachung an die
Herausforderungen des Onlinehandels anzupassen. Dieses Vorhaben wird auch als eine
Maßnahme in der Föderalen Modernisierungsagenda benannt, die Bund und Länder im
Dezember 2025 beschlossen haben. Die Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene
werden ebenfalls Auswirkungen auf die Modernisierung der Marktüberwachung auf
nationaler Ebene haben.
Zudem wird die Marktüberwachung im Onlinehandel zunehmend durch Kooperationen
mit Plattformbetreibern gestärkt, um den Verbraucherschutz zu stärken. Ein zentrales
Instrument hierbei ist der Product Safety Pledge, eine freiwillige Selbstverpflichtung von
Online-Marktplätzen, die Zusammenarbeit mit Behörden zu intensivieren. Dabei
verpflichten sich Unterzeichner, nicht konforme bzw. Produkte mit ernstem Risiko
schneller aus ihren Angeboten zu entfernen, direkt auf Meldungen von
Marktüberwachungsbehörden zu reagieren und Verbraucher über Rückrufe zu informieren (Ziff. 5).
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