Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU"
Text
Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU"
[Bundesrat Drucksache 490/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-
Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen -
Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der
EU“
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 490/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-
Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen -
Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der
EU“
1. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auch im Hinblick auf den
Bundesratsbeschluss vom 11. Juli 2025 - Bundesratsdrucksache 228/25 (Beschluss) - auf
EU-Ebene insbesondere hinsichtlich der Marktüberwachung im Bereich
Produktsicherheit dafür einzusetzen, dass Online-Plattformen, Onlineshops
beziehungsweise Online-Schnittstellen für nicht konforme Angebote auf ihrer
Plattform haften, es sei denn sie können einen in der EU ansässigen, für das Produkt
verantwortlichen, solventen und tatsächlich greifbaren Wirtschaftsakteur
nachweisen. Existiert in der EU kein ansässiger Wirtschaftsakteur, sollte die
Onlineplattform, der Onlineshop beziehungsweise die Onlineschnittstelle sämtliche
Pflichten eines Einführers gemäß den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften
übernehmen. Onlineplattformen, Onlineshops beziehungsweise
Onlineschnittstellen sollten als Wirtschaftsakteur in der europäischen
Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 definiert und mit entsprechenden Verpflichtungen,
insbesondere für Gebühren und Bußgelder, versehen werden.
2. Die Bundesregierung wird außerdem gebeten, sich auf EU-Ebene dafür
einzusetzen, dass die Marktüberwachungsbehörden ermächtigt werden, Online-
Plattformen und andere Websites als ultima ratio vorübergehend so lange für
den Zugriff aus dem betroffenen Mitgliedstaat zu sperren, bis der
Plattformoder Websitebetreiber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass bei der Kontrolle von Produkten im Onlinehandel
die von so genannten notifizierten Stellen ausgestellten Zertifikate gerade im
Bereich der Produktsicherheit eine große Rolle spielen. Denn die
Marktüberwachungsbehörden haben keinen unmittelbaren Zugriff auf im Internet angebotene
Produkte und können sie nicht physisch auf ihre Konformität prüfen. Die
Marktüberwachungsbehörden müssen sich bei der Prüfung vielmehr zunächst
auf die beigefügten Konformitätszertifikate verlassen. Es zeigt sich allerdings
vermehrt, dass diese Zertifikate durch einzelne notifizierte Stellen auch für
nicht konforme Produkte ausgestellt werden, was rechtswidrig ist. Vor allem
Hersteller aus Drittstaaten außerhalb der EU nutzen bevorzugt diesen Weg,
auch da sie für die Marktüberwachungsbehörden mit den derzeitigen
Instrumentarien nicht wirklich rechtswirksam greifbar sind. Da sich die benannten Stellen
untereinander ebenfalls im Wettbewerb befinden, entgehen vor allem den
rechtssicher agierenden Stellen entsprechende Aufträge. Dazu kommt, dass die
vorgesehene Kontrolle der Tätigkeit der notifizierten Stellen durch die
notifizierende Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihren Sitz hat, oft nicht in
hinreichendem oder konsequentem Umfang erfolgt.
4. Die Bundesregierung wird daher gebeten, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken,
dass bei der Anpassung des New Legislative Framework (NLF) die
Kommission ermächtigt wird, notifizierten Stellen, die sich regelwidrig verhalten, die
Notifizierung zu entziehen.
5. Die Bundesregierung wird außerdem gebeten, darauf hinzuwirken, dass
notifizierte Stellen rechtlich verbindlich über eigene hinreichende Prüfmöglichkeiten
verfügen müssen, um eine Notifizierung zu erhalten.
Begründung
Diese Entschließung fokussiert sich auf die aus Sicht der Marktüberwachung
im Bereich Produktsicherheit auf die erforderlichen Änderungen in der
zugrundeliegenden Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Sie ergänzt
die Entschließung des Bundesrats „Verbraucher beim Online-Einkauf
schützen“ (Bundesrats Drucksache 228/25 (Beschluss)).
Zu 1.:
Über Online-Plattformen und Websites, die häufig in Drittstaaten gehostet
werden, wird der Unionsmarkt mit mangelhaften Produkten per Zustellung an
Privatpersonen, also ohne Einbindung eines Importeurs geradezu geflutet.
Wenn weder die Identität des Anbieters feststellbar noch ein verantwortlicher
Importeur vorhanden ist, können die Marktüberwachungsbehörden nicht
effizient tätig werden.
Dadurch können nicht konforme und daher günstigere Produkte ohne jedes
Risiko für den Anbieter in der EU vertrieben werden. Denn die
Marktüberwachungsbehörden sind lediglich ermächtigt, die so genannten Online-
Schnittstellen, bei denen es sich in der Regel um Plattformen handelt, zu bitten,
solche Angebote zu löschen. Der Anbieter kann ein gelöschtes Angebot aber in
wenigen Minuten auf einer anderen Online-Schnittstelle hochladen oder nach
einer kleinen Änderung des Angebots, z.B. einer anderen Produktbezeichnung,
einer anderen Anbieteridentität oder einer anderen Abbildung, auf derselben
Online-Schnittstelle erneut anbieten. Die Marktüberwachungsbehörden müssen
dann ihre Ermittlungen erneut beginnen, weil sie nicht unterstellen können,
dass das leicht abweichende Angebot dasselbe Produkt zum Inhalt hat, wie das
gelöschte. Daher ist die Löschung eines Angebots von einer Online-
Schnittstelle keine ausreichende Maßnahme zum Schutz des fairen
Wettbewerbs und der Patientinnen und Patienten. Hinzukommt, dass die
Marktüberwachung gegen Anbieter mit einer falschen Identität oder mit Sitz außerhalb
der EU weder gebührenbewehrte Anordnungen noch Bußgelder erlassen oder
vollstrecken kann. Auch die Durchsetzung von Gebühren oder des Ersatzes
von Prüfkosten ist nicht möglich. Allein die Online-Schnittstelle könnte die
Anbieteridentität feststellen und dies zur Voraussetzung für dessen Angebot
auf ihrer Internetplattform machen. Mangels Verpflichtung dazu, werden
solche Maßnahmen aber nicht ergriffen.
Nicht konforme Produkte können zu geringeren Kosten produziert werden als
konforme Produkte. Es ist daher wirtschaftlich vorteilhaft, nicht konforme
Produkte herzustellen und zu günstigeren Preisen zu verkaufen, solange der
Anbieter dafür nicht belangt werden kann, wie es momentan bei falscher Identität
oder Sitz außerhalb der EU der Fall ist. Dadurch entfällt jeder Anreiz Produkte
anzubieten, die den Vorgaben der EU entsprechen. Lediglich Produzenten in
der EU müssen sich an die Vorgaben halten, die dadurch entstehenden
Zusatzkosten schlagen sich aber in höheren Produktpreisen nieder. So entsteht eine
systematische Benachteiligung von Wirtschaftsakteuren in der EU, die den
fairen Wettbewerb ad absurdum führt.
Zu 2.:
Plattformen, die aus anderen Ländern heraus agieren, können sich ihrer
Verantwortung als Importeur leicht entziehen. Dies könnte jedoch dadurch
verhindert werden, dass die Marktüberwachungsbehörden ermächtigt werden,
Plattformen die ihrer Verantwortung nicht nachkommen im Wege der
Zwangsvollstreckung zu sperren, bis sie ihre Verantwortung erfüllt haben, wie es die
französische Marktüberwachung beispielhaft gegenüber der Plattform Wish erprobt
hat.
Die vorübergehende Sperrung einer Plattform oder eines Webshops zu
Vollstreckungszwecken ist auch nicht unverhältnismäßig, da es die Plattformen
selbst in der Hand haben, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sollten sie
ungerechtfertigten Forderungen einer Marktüberwachungsbehörde ausgesetzt
sein, können sie den Klageweg beschreiten.
Zu 3. und 4.:
Grundsätzlich obliegt es den Herstellern von Produkten im Zuge des NFL
(New Legislative Framework) eigenverantwortlich zu erklären, dass die
hergestellten Produkte den gesetzlichen Anforderungen genügen. Im Zusammenhang
mit besonders wichtigen Anforderungen, wie zum Beispiel die an gefährliche
Maschinen oder lebensrettenden Schutzausrüstungen, ist ein Hersteller aber
rechtlich verpflichtet so genannte notifizierte Stellen zu beauftragen. Dabei
handelt es sich um unabhängige, privatwirtschaftlich agierende Prüfinstitute,
die die Konformität der Produkte zertifizieren oder die Produktionsprozesse
des Herstellers überwachen. Dadurch soll der Interessenkonflikt des Herstellers
zwischen Gewinnoptimierung und Einhaltung von Rechtsvorschriften aufgelöst
werden. Im Grunde wird dieser Konflikt allerdings so auf die notifizierten
Stellen verlagert, die ebenso marktgetrieben agieren wie die Hersteller. Dies zeigt
sich besonders im Onlinehandel, da von nicht in der EU sitzenden Anbietern
online-angebotene Produkte erst nach Zurverfügungstellen durch die Plattform
oder durch Erwerb technisch geprüft werden können. Eine Onlineprüfung ist
nur über die Prüfung der Zertifikate möglich. Dabei muss sich die
Marktüberwachungsbehörde aber auf die Redlichkeit der Stelle, die das Zertifikat
ausgestellt hat, verlassen können. Es hat sich in der Praxis aber gezeigt, dass einzelne
notifizierte Stellen, jedes Produkt zertifizieren, unabhängig davon, ob es die
Rechtsvorgaben tatsächlich einhält oder nicht. Zum Teil. erfolgen
Zertifizierungen sogar durch notifizierte Stellen, die offensichtlich weder das Knowhow
noch die technische Ausstattung für die Prüfung haben.
Das Rechtssystem der EU sieht vor, dass notifizierte Stellen durch nationale
Behörden notifiziert werden. Dabei stehen die notifizierten Stellen
untereinander im Wettbewerb um Beauftragungen durch die Hersteller. Stellen nun aber
einzelne notifizierende Stellen Zertifikate auch für nicht konforme Produkte
aus, so sind diese für Anbieter von außerhalb der EU, die bewusst nicht
konforme Produkte in der EU anbieten wollen, besonders gefragt. Sie erhalten
Aufträge, die notifizierten Stellen, die rechtstreu agieren oder die in
Mitgliedstaaten sitzen, in denen eine umfassende Kontrolle der notifizierten Stellen
erfolgt, entgehen. Dies führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs der
notifizierten Stellen untereinander. Hinzu kommt, dass notifizierte Stellen, die sich
akkreditieren lassen, die Notifizierung leichter erhalten. Die Akkreditierung
erfolgt jedoch nach internationalen Normen, wie die ISO-Normen. Diese
Normen sind jedoch nicht auf die Anforderungen des EU-Rechts an die
notifizierten Stellen zugeschnitten. Die notifizierenden Behörden, die diese Stellen
beaufsichtigen sollen, verlassen sich aber in den meisten Mitgliedstaaten
ausschließlich auf ihre Akkreditierungsstellen, deren Systemnormen aber nicht zu
den rechtlichen Vorgaben im Sinne der zertifizierten Stellen passen, so dass
keine wirklich angemessene Überwachung der notifizierten Stellen stattfindet.
Außerdem fehlt bei den Akkreditierungsstellen oft die Rückkopplung der von
den Marktüberwachungsbehörden ermittelten Produktprobleme auf dem Markt.
Folgerichtig haben die Marktüberwachungsbehörden festgestellt, dass einzelne
notifizierte Stellen die ihnen vorgelegten Produkte trotz erkennbarer Mängel
zertifiziert haben. Außerdem hat sich gezeigt, dass die notifizierenden
Behörden der Mitgliedstaaten sich in einzelnen Fällen trotz nachgewiesenen
Fehlverhaltens der von ihr notifizierten Stelle weigern, „ihrer“ Stelle die Notifizierung
zu entziehen.
Kommen diese notifizierenden Behörden ihrer Aufsichtspflicht nicht nach und
ergreifen sie keine geeigneten Maßnahmen bei einem regelwidrigen Verhalten
der notifizierten Stelle, so sollte der EU-Kommission als ultima ratio eine
Möglichkeit zum Eingreifen eingeräumt werden. Zum Beispiel könnte die EU-
Kommission einer nicht rechtstreu handelnden Stelle die Notifizierung
entziehen.
Zu 5.:
Um notifiziert zu werden, muss eine Stelle an sich nachweisen, dass sie über
die gesamte notwendige Kompetenz zur Erfüllung aller Aufträge verfügt, für
die sie notifiziert werden will, das heißt Prüf- und Zertifizierungskompetenz.
Dennoch hat sich gezeigt, dass in einigen Mitgliedsstaaten Stellen notifiziert
werden, ohne über eigene Prüfkompetenzen zu verfügen. Die Prüfaufträge
werden dann an andere externe Unternehmen im Unterauftrag vergeben, was
teilweise auch die Übertagung sensibler Produktdaten der Hersteller beinhalten
kann. Teilweise werden auch vom Hersteller vorgelegte Prüfbescheinigungen
akzeptiert. Dies erfolgt zum Teil aufgrund örtlicher Nähe des
Unterauftragnehmers zum Hersteller, zum Teil zur Einsparung eigener Ressourcen. Die
benannten Stellen sollten nachweislich über eigene hinreichende
Prüfmöglichkeiten verfügen, wie es auch rechtlich gefordert ist für die Notifizierung, was
allerdings Unteraufträge in begrenztem Umfang nicht vollständig ausschließt.]
Relationen
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