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Rede von Dr. Konrad Körner (CDU/CSU) – Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken

dip / rede 08.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 99. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP 15: Erste Beratung des von den Abgeordneten Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Christoph Grimm, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der AfD eingebrachten.

Das Protokoll 21/99 liegt bei DIP nur als Vorabfassung vor: Der Text endet vor dem Schluss der Sitzung, zu Protokoll gegebene Reden fehlen in polradar (der endgültige Bericht war für den 13.10.2026 angekündigt). Vollständig im Plenarprotokoll (PDF) ↗.

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Text

Rede von Dr. Konrad Körner (CDU/CSU) – Gesetzes zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wiederherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken: Herr Brandner nutzt eine Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen und ein paar lustige Facebook-Posts, um über etwas zu reden. Aber er schafft es in seiner fünfminütigen Rede kein einziges Mal, auf den von seiner Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf einzugehen. Ich frage mich: Warum? Es könnte daran liegen, dass dieser Gesetzentwurf nicht nur handwerklich schlecht, sondern auch noch grob inhaltlich falsch ist. Sie inszenieren sich als angeblicher Retter der freien Welt, als letzter Verteidiger der Meinungsfreiheit; aber mehr als schnittige Überschriften kommen halt nicht heraus. Sie haben hier einen Gesetzentwurf vorgelegt, der leider über Copy and Paste aus der letzten Legislaturperiode nicht herauskommt. Das weiß ich, weil Sie sogar Interpunktionsfehler übernommen haben und wunderbarerweise sogar noch ein Gesetz zitieren, das Sie ändern wollen, das es gar nicht mehr gibt. Das Telemediengesetz ist gar nicht mehr in Kraft. Herr Brandner, wenn Sie mal so richtig regieren wollten, dann empfähle ich Ihnen ein bisschen mehr handwerkliche Sorgfalt. Neben der handwerklichen Sorgfalt wäre auch noch die juristische Sorgfalt ganz gut. Denn Sie wollen hier eine Regel in einem deutschen Gesetz ändern, die nur noch aus einem Grund da ist, nämlich damit wir freie WLAN-Hotspots anbieten können. Was Sie aber eigentlich ändern wollen – ich helfe Ihnen ein bisschen –, ist Artikel 7 DSA. Das Problem ist aber: Den können Sie gar nicht ändern; denn der ist europäisches Recht. Wenn Sie also meinen, ihn ändern zu wollen, dann müssten Sie beantragen, den Digital Services Act komplett aufzuheben. Jetzt erkläre ich Ihnen aber noch, warum das eine saudumme Idee wäre, vor allem aus Sicht eines angeblichen Verteidigers der Meinungsfreiheit. Denn der Digital Services Act – und jetzt wird es echt verwundernswert, und ich bin mir nicht sicher, ob das bei der AfD halt einfach nicht sein kann, weil es nicht sein darf – ist bereits Gesetz, und er will genau das erreichen, was Sie eigentlich erreichen wollen. Er macht Plattformen nämlich nicht zum rechtsfreien Raum. Im Gegenteil: Er stellt Regeln für die Moderation von Inhalten auf. Artikel 14 Absatz 4 – total lesenswert; empfehle ich Ihnen – verpflichtet Onlineplattformen bei der Anwendung oder Durchsetzung ihrer Bedingungen, ihres digitalen Hausrechts, die Grundrechte der Nutzer zu berücksichtigen, insbesondere – halten Sie sich fest! – das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Tolle Sache! Und da, wo die Marktmacht besonders groß ist, werden auch die Vorgaben strenger. Sehr große Onlineplattformen müssen nach Artikel 34 und 35 des DSA ihre Risiken untersuchen und entsprechende Maßnahmen zur Risikominderung treffen, damit sie – Achtung! – die Meinungsfreiheit nicht beschneiden. Mit anderen Worten: Je größer und einflussreicher die Plattform ist, desto größer sind auch ihre Verantwortungen, ihre Verpflichtungen, ihr Schutz der Meinungsfreiheit. – Ich sage Ihnen, dass das sehr gut funktioniert. Wir haben gerade ein anhängiges Verfahren am Bundesverfassungsgericht. Dort klagt ein Coronaleugner, sein Inhalt sei zu Unrecht gelöscht worden. Die Gerichte haben bisher entschieden: Doch, doch, durfte gelöscht werden! Warum? Weil der DSA zum Zeitpunkt der Äußerung noch nicht in Kraft war. – Jetzt begehrt der Antragsteller was? Er möchte vom Bundesverfassungsgericht festgestellt haben, dass diese Löschung nach den heutigen europäischen Regeln nicht mehr möglich wäre, weil jetzt der Digital Services Act gilt. Und ich sage Ihnen: Er hat gute Aussichten auf Erfolg. Wenn Sie sich also eigentlich hierhinstellen wollten als Verteidiger der Meinungsfreiheit, dann müssten Sie für eine tolle Durchsetzung des Digital Services Act werben. Jetzt sage ich Ihnen noch, was Ihr Vorschlag einer Wegnahme des Haftungsprivilegs tatsächlich für Auswirkungen hätte. Das würde massiv in die unternehmerische Freiheit von Anbietern eingreifen, nicht nur der großen, die Sie meinen – Allgemeine Geschäftsbedingungen, ja, das ist das digitale Hausrecht –, sondern zum Beispiel auch von einer Plattform, die eine Fußballcommunity sein will, oder einer Datingplattform, die sagt: Bei uns geht es halt nur um die persönlichen Bekanntschaften, aber nicht um Politik. Und ich sage Ihnen was: Das ist eine hervorragende Idee. Denn wenn Sie auf Datingplattformen Ihre politische Meinung zum Besten geben, dann schaut es schlecht aus. Deswegen greifen Sie mit Ihrem Gesetzentwurf eigentlich die Freiheit an, die Sie angeblich verteidigen wollen, die Freiheit einer Plattform, zu sagen: „Bei uns gibt es keine Nacktheit“, oder: „Wir sind politisch neutral“, oder einer Community für lokalen Fußball, die sich eben auf Fußball konzentrieren will, oder der Kochplattform, die sagt: „Sorry, bei uns wird nicht über politische Themen diskutiert.“ Deswegen stärkt der vorliegende Gesetzentwurf nicht die Meinungsfreiheit. Er missversteht und missachtet europäisches Recht.

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