Pflegeversicherung strukturell reformieren - Pflege finanzieren anstatt Familien belasten
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Pflegeversicherung strukturell reformieren - Pflege finanzieren anstatt Familien belasten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8553
21. Wahlperiode 13.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Nicole Hess, Carina Schießl,
Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Alexis L. Giersch, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin
Przygodda, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch, Rene Bochmann, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Ulrike
Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Hans-Jürgen Goßner, Robert Teske, Carsten
Becker, Lukas Rehm, Jan Feser, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Rainer
Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und der
Fraktion der AfD
Pflegeversicherung strukturell reformieren – Pflege finanzieren anstatt Familien
belasten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die bestehende Einkommensgrenze von 100.000 Euro beim Elternunterhalt (§ 94
Abs. 1a SGB XII) ist ein wesentlicher Schutzwall für die arbeitende Mitte.
Bestrebungen, diese Grenze abzusenken, lehnt der Bundestag ab.
Die Pflegeversicherung leidet massiv unter der Zweckentfremdung von
Beitragsmitteln für versicherungsfremde Leistungen. Dies führt dazu, dass der Bund die
Kommunen systematisch in die finanzielle Mithaftung zwingt, da die gedeckelten
SGB-XI-Leistungen nicht ausreichen und die Kommunen im Rahmen der „Hilfe
zur Pflege“ (SGB XII) als gesetzliche Auffanginstanz einspringen müssen.
Pflegende Angehörige sind das Rückgrat der Pflege in Deutschland. Ihre soziale
Absicherung, insbesondere die Rentenversicherungspflicht nach § 44 SGB XI,
muss als Anerkennung ihrer Leistung zwingend beibehalten und aus
Steuermitteln refinanziert werden.
Die finanzielle Überlastung der Kommunen bei ihren Pflichtaufgaben
(Daseinsvorsorge, Pflege) wird durch bundespolitische Anreize verschärft, die Kommunen
zur Kofinanzierung freiwilliger ideologischer Programme (z. B. LSBTIQ*-
Strukturen, Diversitäts-Beauftragte) verleiten. Der Bund ist in der Verantwortung,
diese Fehlanreize über das Haushaltsrecht zu korrigieren.
V
orabfassung - w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,
1. die bestehende Einkommensgrenze von 100.000 Euro beim Elternunterhalt
(§ 94 Abs. 1a SGB XII) dauerhaft beizubehalten und als Garant für die
finanzielle Planungssicherheit der arbeitenden Mitte zu schützen. Um die
Akzeptanz dieser Schutzgrenze zu sichern, sind gleichzeitig unberechtigte
Privilegien bei großvolumigen Schenkungen abzubauen, indem die Zehnjahresfrist
des § 529 BGB für die Rückforderung von Schenkungen bei Verarmung des
Schenkers gehemmt wird, solange sich der Schenker umfassende
wirtschaftliche Nutzungsrechte (insbesondere Nießbrauch) vorbehalten hat (Schutz der
Familien und Schließung von Privilegien);
2. Regelungen zur sozialen Absicherung für Pflegepersonen nach § 44 SGB XI,
insbesondere zur Rentenversicherung, uneingeschränkt beizubehalten und
deren Finanzierung dauerhaft durch Bundesmittel sicherzustellen (Soziale
Absicherung pflegender Angehöriger);
3. eine rechtsverbindliche Definition von „versicherungsfremden Leistungen“
im SGB XI einzuführen und dem Bundestag jährlich einen
Transparenzbericht über alle beitragsfremden Entnahmen vorzulegen, die durch einen
dynamisierten Bundeszuschuss voll zu erstatten sind (Transparenzoffensive gegen
Zweckentfremdung);
4. in Abstimmung mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass die
Pflegeausbildung praxisnah reformiert und Personalvorgaben im Heimrecht
entbürokratisiert werden;
5. den Hebel der Refinanzierung im SGB XI zu nutzen, um die Pflegequalität
sicherzustellen, ohne die Länderhoheit im Bildungs- und Heimrecht zu
verletzen (Reform der Pflegefinanzierung und Ausbildung);
6. die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und einschlägige Förderrichtlinien so zu
reformieren, dass
a) Kommunen bei nachgewiesener finanzieller Überlastung im Bereich ihrer
Pflichtaufgaben (Hilfe zur Pflege) von Kofinanzierungs- und
Weiterführungspflichten bei Bundesförderprogrammen für freiwillige Aufgaben befreit
werden;
b) finanzielle Bundesanreize für die Einrichtung ideologischer
Beauftragtenstrukturen (z. B. im Bereich Gleichstellung jenseits der Pflichtaufgaben,
Diversität, LSBTIQ*) gestrichen werden (Haushaltsdisziplin über die BHO);
7. bei der Vergabe von Finanzhilfen nach Art. 104b GG an die Länder strikt
darauf zu achten, dass diese zweckgebunden für Investitionen in die
Daseinsvorsorge (Pflege, Infrastruktur) eingesetzt werden und bei
Zweckentfremdung durch die Länder konsequent zurückgefordert werden (Zweckbindung
von Bundesmitteln);
8. im Rahmen des Stabilitätsrates darauf hinzuwirken, dass die Länder bei ihrer
Kommunalaufsicht den Vorrang sozialer Pflichtaufgaben vor freiwilligen
ideologiepolitischen Ausgaben konsequent durchsetzen (Einwirkung über
den Stabilitätsrat).
Berlin, den 13. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
V
orabfassung - w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
Die Debatte über eine Absenkung der 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt verkennt die eigentlichen
Ursachen der Finanzierungsprobleme in der Pflege. Die Pflegeversicherung leidet unter strukturellen Defiziten:
steigenden Personalkosten, zunehmender Bürokratie, einer verfehlten Ausbildungspolitik und einer
Unterfinanzierung versicherungsfremder Leistungen. Diese Probleme lassen sich nicht dadurch lösen, dass die
Finanzierungslast auf Kinder pflegebedürftiger Eltern verschoben wird.
Es ist den hart arbeitenden Bürgern der Mitte auch nicht vermittelbar, wenn das Sozialamt bei einem
Durchschnittsverdiener mit 105.000 Euro Bruttoeinkommen sofort zugreift, während gleichzeitig wohlhabende
Familien durch komplexe juristische Gestaltungsmodelle (wie Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt)
Millionenvermögen dem Zugriff der Sozialhilfeträger entziehen können.
Wer sich lebenslange Nutzungsrechte an einer Immobilie sichert, ist faktisch nicht vermögenslos. Werden solche
Vermögenswerte durch Zeitablauf der Mithaftung für Pflegekosten entzogen, wird das Prinzip der
Eigenverantwortung ausgehöhlt und die Solidargemeinschaft der Steuerzahler einseitig belastet. Die Schließung dieses
Schlupflochs für Vermögende dient nicht der Umverteilung, sondern der Wiederherstellung der
Leistungsgerechtigkeit: Bevor der Staat von ehrlichen Arbeitnehmern die Absenkung der 100.000-Euro-Schutzgrenze fordert,
müssen erst die Privilegien derer enden, die sich ihrer Verantwortung durch juristische Tricks entziehen. Dies
schützt die kommunalen Sozialhaushalte, ohne die Familien der arbeitenden Mitte zu belasten.
Die AfD-Bundestagsfraktion hat ihre grundsätzliche Linie zur Pflegepolitik bereits in ihrem Antrag
„Unterstützung alter Menschen und Pflege zukunftssicher machen – Qualität sichern und bezahlbar gestalten"1 dargelegt:
Familiäre Solidarität ist ein hohes Gut, sie darf jedoch nicht als Rechtfertigung dienen, den Staat aus seiner
Verantwortung für eine ausreichende Pflegefinanzierung zu entlassen.
Wer die Kommunen nachhaltig entlasten will, muss die Pflege strukturell reformieren, häusliche Pflege stärken,
Bürokratie abbauen und die Finanzierung der Pflegeversicherung ehrlich und zukunftsfest ordnen. Familiäre
Verantwortung ja, aber keine Sanierung kommunaler Sozialhaushalte auf dem Rücken der Kinder.
Und es ist gegenüber pflegenden Familien unerträglich, wenn Kommunen einerseits Angehörige finanziell
belasten wollen, andererseits aber Steuermittel für Gender- und Diversity-Programme, Aktionspläne oder politische
Kampagnen aufwenden, die nichts zur Pflege, zur Infrastruktur oder zur sozialen Grundversorgung beitragen.
Die kommunale Finanznot darf nicht als Begründung dafür dienen, Familien durch eine Absenkung der
Einkommensgrenze beim Elternunterhalt zusätzlich zu belasten, während zugleich freiwillige Ausgaben für
ideologiepolitische Projekt-, Beauftragten- und Koordinierungsstrukturen fortgeführt oder ausgebaut werden. Zwar folgt aus
dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung, dass Gemeinden ihre Angelegenheiten grundsätzlich in
eigener Verantwortung regeln. Gerade deshalb müssen Bund, Länder und Kommunen aber ihre Prioritäten offenlegen.
Bundesrechtliche Vorgaben, Förderprogramme oder Verwaltungsvorschriften, die Kommunen unmittelbar oder
mittelbar zur Finanzierung zusätzlicher Gleichstellungs-, Diversitäts-, Antidiskriminierungs- oder LSBTIQ*-
Strukturen veranlassen, sind auf ihre Kostenfolgen zu überprüfen. Solange Pflege und kommunale Soziallasten
nicht auskömmlich finanziert sind, müssen notwendige Infrastruktur, Sicherheit, Pflege und soziale
Grundsicherung Vorrang haben.
1 Drs. 21/1549
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orabfassung - w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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