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Pflegeversicherung strukturell reformieren - Pflege finanzieren anstatt Familien belasten

dip / drucksache 13.10.2026 · WP 21 · 21/8553 · Antrag · Original ↗

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Pflegeversicherung strukturell reformieren - Pflege finanzieren anstatt Familien belasten Deutscher Bundestag Drucksache 21/8553 21. Wahlperiode 13.10.2026 Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Nicole Hess, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Alexis L. Giersch, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch, Rene Bochmann, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Hans-Jürgen Goßner, Robert Teske, Carsten Becker, Lukas Rehm, Jan Feser, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD Pflegeversicherung strukturell reformieren – Pflege finanzieren anstatt Familien belasten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die bestehende Einkommensgrenze von 100.000 Euro beim Elternunterhalt (§ 94 Abs. 1a SGB XII) ist ein wesentlicher Schutzwall für die arbeitende Mitte. Bestrebungen, diese Grenze abzusenken, lehnt der Bundestag ab. Die Pflegeversicherung leidet massiv unter der Zweckentfremdung von Beitragsmitteln für versicherungsfremde Leistungen. Dies führt dazu, dass der Bund die Kommunen systematisch in die finanzielle Mithaftung zwingt, da die gedeckelten SGB-XI-Leistungen nicht ausreichen und die Kommunen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ (SGB XII) als gesetzliche Auffanginstanz einspringen müssen. Pflegende Angehörige sind das Rückgrat der Pflege in Deutschland. Ihre soziale Absicherung, insbesondere die Rentenversicherungspflicht nach § 44 SGB XI, muss als Anerkennung ihrer Leistung zwingend beibehalten und aus Steuermitteln refinanziert werden. Die finanzielle Überlastung der Kommunen bei ihren Pflichtaufgaben (Daseinsvorsorge, Pflege) wird durch bundespolitische Anreize verschärft, die Kommunen zur Kofinanzierung freiwilliger ideologischer Programme (z. B. LSBTIQ*- Strukturen, Diversitäts-Beauftragte) verleiten. Der Bund ist in der Verantwortung, diese Fehlanreize über das Haushaltsrecht zu korrigieren. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf, 1. die bestehende Einkommensgrenze von 100.000 Euro beim Elternunterhalt (§ 94 Abs. 1a SGB XII) dauerhaft beizubehalten und als Garant für die finanzielle Planungssicherheit der arbeitenden Mitte zu schützen. Um die Akzeptanz dieser Schutzgrenze zu sichern, sind gleichzeitig unberechtigte Privilegien bei großvolumigen Schenkungen abzubauen, indem die Zehnjahresfrist des § 529 BGB für die Rückforderung von Schenkungen bei Verarmung des Schenkers gehemmt wird, solange sich der Schenker umfassende wirtschaftliche Nutzungsrechte (insbesondere Nießbrauch) vorbehalten hat (Schutz der Familien und Schließung von Privilegien); 2. Regelungen zur sozialen Absicherung für Pflegepersonen nach § 44 SGB XI, insbesondere zur Rentenversicherung, uneingeschränkt beizubehalten und deren Finanzierung dauerhaft durch Bundesmittel sicherzustellen (Soziale Absicherung pflegender Angehöriger); 3. eine rechtsverbindliche Definition von „versicherungsfremden Leistungen“ im SGB XI einzuführen und dem Bundestag jährlich einen Transparenzbericht über alle beitragsfremden Entnahmen vorzulegen, die durch einen dynamisierten Bundeszuschuss voll zu erstatten sind (Transparenzoffensive gegen Zweckentfremdung); 4. in Abstimmung mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass die Pflegeausbildung praxisnah reformiert und Personalvorgaben im Heimrecht entbürokratisiert werden; 5. den Hebel der Refinanzierung im SGB XI zu nutzen, um die Pflegequalität sicherzustellen, ohne die Länderhoheit im Bildungs- und Heimrecht zu verletzen (Reform der Pflegefinanzierung und Ausbildung); 6. die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und einschlägige Förderrichtlinien so zu reformieren, dass a) Kommunen bei nachgewiesener finanzieller Überlastung im Bereich ihrer Pflichtaufgaben (Hilfe zur Pflege) von Kofinanzierungs- und Weiterführungspflichten bei Bundesförderprogrammen für freiwillige Aufgaben befreit werden; b) finanzielle Bundesanreize für die Einrichtung ideologischer Beauftragtenstrukturen (z. B. im Bereich Gleichstellung jenseits der Pflichtaufgaben, Diversität, LSBTIQ*) gestrichen werden (Haushaltsdisziplin über die BHO); 7. bei der Vergabe von Finanzhilfen nach Art. 104b GG an die Länder strikt darauf zu achten, dass diese zweckgebunden für Investitionen in die Daseinsvorsorge (Pflege, Infrastruktur) eingesetzt werden und bei Zweckentfremdung durch die Länder konsequent zurückgefordert werden (Zweckbindung von Bundesmitteln); 8. im Rahmen des Stabilitätsrates darauf hinzuwirken, dass die Länder bei ihrer Kommunalaufsicht den Vorrang sozialer Pflichtaufgaben vor freiwilligen ideologiepolitischen Ausgaben konsequent durchsetzen (Einwirkung über den Stabilitätsrat). Berlin, den 13. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung Die Debatte über eine Absenkung der 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt verkennt die eigentlichen Ursachen der Finanzierungsprobleme in der Pflege. Die Pflegeversicherung leidet unter strukturellen Defiziten: steigenden Personalkosten, zunehmender Bürokratie, einer verfehlten Ausbildungspolitik und einer Unterfinanzierung versicherungsfremder Leistungen. Diese Probleme lassen sich nicht dadurch lösen, dass die Finanzierungslast auf Kinder pflegebedürftiger Eltern verschoben wird. Es ist den hart arbeitenden Bürgern der Mitte auch nicht vermittelbar, wenn das Sozialamt bei einem Durchschnittsverdiener mit 105.000 Euro Bruttoeinkommen sofort zugreift, während gleichzeitig wohlhabende Familien durch komplexe juristische Gestaltungsmodelle (wie Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt) Millionenvermögen dem Zugriff der Sozialhilfeträger entziehen können. Wer sich lebenslange Nutzungsrechte an einer Immobilie sichert, ist faktisch nicht vermögenslos. Werden solche Vermögenswerte durch Zeitablauf der Mithaftung für Pflegekosten entzogen, wird das Prinzip der Eigenverantwortung ausgehöhlt und die Solidargemeinschaft der Steuerzahler einseitig belastet. Die Schließung dieses Schlupflochs für Vermögende dient nicht der Umverteilung, sondern der Wiederherstellung der Leistungsgerechtigkeit: Bevor der Staat von ehrlichen Arbeitnehmern die Absenkung der 100.000-Euro-Schutzgrenze fordert, müssen erst die Privilegien derer enden, die sich ihrer Verantwortung durch juristische Tricks entziehen. Dies schützt die kommunalen Sozialhaushalte, ohne die Familien der arbeitenden Mitte zu belasten. Die AfD-Bundestagsfraktion hat ihre grundsätzliche Linie zur Pflegepolitik bereits in ihrem Antrag „Unterstützung alter Menschen und Pflege zukunftssicher machen – Qualität sichern und bezahlbar gestalten"1 dargelegt: Familiäre Solidarität ist ein hohes Gut, sie darf jedoch nicht als Rechtfertigung dienen, den Staat aus seiner Verantwortung für eine ausreichende Pflegefinanzierung zu entlassen. Wer die Kommunen nachhaltig entlasten will, muss die Pflege strukturell reformieren, häusliche Pflege stärken, Bürokratie abbauen und die Finanzierung der Pflegeversicherung ehrlich und zukunftsfest ordnen. Familiäre Verantwortung ja, aber keine Sanierung kommunaler Sozialhaushalte auf dem Rücken der Kinder. Und es ist gegenüber pflegenden Familien unerträglich, wenn Kommunen einerseits Angehörige finanziell belasten wollen, andererseits aber Steuermittel für Gender- und Diversity-Programme, Aktionspläne oder politische Kampagnen aufwenden, die nichts zur Pflege, zur Infrastruktur oder zur sozialen Grundversorgung beitragen. Die kommunale Finanznot darf nicht als Begründung dafür dienen, Familien durch eine Absenkung der Einkommensgrenze beim Elternunterhalt zusätzlich zu belasten, während zugleich freiwillige Ausgaben für ideologiepolitische Projekt-, Beauftragten- und Koordinierungsstrukturen fortgeführt oder ausgebaut werden. Zwar folgt aus dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung, dass Gemeinden ihre Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung regeln. Gerade deshalb müssen Bund, Länder und Kommunen aber ihre Prioritäten offenlegen. Bundesrechtliche Vorgaben, Förderprogramme oder Verwaltungsvorschriften, die Kommunen unmittelbar oder mittelbar zur Finanzierung zusätzlicher Gleichstellungs-, Diversitäts-, Antidiskriminierungs- oder LSBTIQ*- Strukturen veranlassen, sind auf ihre Kostenfolgen zu überprüfen. Solange Pflege und kommunale Soziallasten nicht auskömmlich finanziert sind, müssen notwendige Infrastruktur, Sicherheit, Pflege und soziale Grundsicherung Vorrang haben. 1 Drs. 21/1549 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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