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Reform der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung - Finanzielle Resilienz und Versicherungsprinzip stärken, Arbeit entlasten

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8126 · Antrag · Original ↗

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Reform der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung - Finanzielle Resilienz und Versicherungsprinzip stärken, Arbeit entlasten Deutscher Bundestag Drucksache 21/8126 21. Wahlperiode 22.09.2026 Antrag der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Steffen Kotré, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Dr. Rainer Kraft, Christian Reck, Manfred Schiller, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Reform der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – Finanzielle Resilienz und Versicherungsprinzip stärken, Arbeit entlasten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (AV) ist eine tragende Säule des deutschen Sozialstaates. Aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden Maßnahmen zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlustes, der Entgeltersatz bei Arbeitsplatzverlust und arbeitsmarktpolitische Instrumente zur Wiedereingliederung in Beschäftigung finanziert. Ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit liegt daher im Interesse von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und der Volkswirtschaft insgesamt. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung steht jedoch infolge der anhaltenden wirtschaftlichen Schwächephase Deutschlands und der daraus resultierenden anwachsenden Arbeitslosigkeit bei gleichzeitig rasant steigenden Ausgaben unter erheblichem finanziellem Druck. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) waren im August 2026 über drei Millionen Menschen (+36.000 im Vorjahresvergleich) hierzulande arbeitslos gemeldet; die Arbeitslosenquote lag somit bei 6,5 Prozent.1 Die zunehmende Belastung der Arbeitslosenversicherung hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt: Während nach der Corona-Pandemie im Jahr 2022 durchschnittlich knapp 784.000 Personen Arbeitslosengeld (ALG I) 1 Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Presseinfo Nr. 31 vom 28.08.2026, „Arbeitsmarkt im August 2026“: https://www.arbeitsagentur.de/presse/2026-31-arbeitsmarkt-im-august-2026. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. bezogen, stieg ihre Zahl 2023 auf rund 856.000 und 2024 auf rund 958.000 Personen.2 Der Jahresdurchschnitt der Empfänger von Arbeitslosengeld lag 2025 bundesweit bei rund 1,06 bis 1,10 Millionen Personen. Die Marke von einer Million Leistungsempfängern wurde im Gesamtjahresschnitt somit überschritten.3 Im August 2026 bezogen laut BA-Statistik 1.132.960 Personen Arbeitslosengeld, was einer Zunahme von 109.190 Personen (rd.+10,7 %) zum Vorjahresmonat entspricht.4 Mit dieser Entwicklung zusammenhängend beliefen sich die Ausgaben im Rechtskreis des SGB III 2025 auf insgesamt 52,04 Milliarden Euro und lagen damit um nahezu sieben Milliarden Euro über dem Vorjahresniveau. Den deutlich gestiegenen Ausgaben standen Einnahmen von lediglich 47,81 Milliarden Euro gegenüber.5 Die Gesamtausgaben für das Arbeitslosengeld stiegen allein von 22,16 Milliarden Euro im Jahr 2024 auf 26,47 Milliarden Euro im Jahr 2025.6 Laut Geschäftsbericht der Bundesagentur für Arbeit schloss das Geschäftsjahr 2025 mit einem Defizit von rund 4,23 Milliarden Euro; bei einem Vorjahresdefizit i. H. v. 0,61 Milliarden Euro.7 „Nach Abrechnung der umlagefinanzierten Rücklagen für die Winterbeschäftigungsförderung und das Insolvenzgeld erhöhte sich das Defizit auf 4,62 Milliarden Euro.“8 In Anbetracht bereits heute gravierender Haushaltsdefizite und weiteren möglichen Finanzierungslücken in den nächsten Jahren entbrennt in Politik, Wissenschaft und Medien eine Debatte um steigende Beitragssätze sowie den zunehmenden Rücklagenverzehr der Bundesagentur für Arbeit.9 Die Arbeitslosenversicherung steht damit exemplarisch für den zunehmenden finanziellen Druck auf die deutschen Sozialkassen insgesamt. Auch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung verzeichnen gemäß einschlägiger Fachstatistiken steigende Beitragssätze und wachsende Finanzierungsprobleme. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt inzwischen bei rund 2,9 Prozent und damit deutlich über früheren Prognosen.10 Gleichzeitig steigen die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich an. Diese Entwicklung ist Ausdruck eines jahrelangen Reformstaus in der Sozialpolitik. Notwendige Strukturreformen wurden sowohl während der Regierungszeit von CDU/CSU unter Bundeskanzlerin Merkel als auch während der Ampel- Koalition wiederholt vertagt. Die Folge sind steigende Sozialabgaben, sinkende Rücklagen und eine zunehmende Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei sich gleichzeitig immer weiter verengenden sozialpolitischen 2 Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1377/umfrage/leistungsempfaenger-von-arbeitslosen- geld-jahresdurchschnittswerte/. 3 Vgl. ebd. 4 https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Fachstatistiken/Leistungen-SGBIII/Aktu- elle-Eckwerte-Nav.html. 5 Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Geschäftsbericht 2025: https://web.arbeitsagentur.de/cms-zentrales-por- tal-prod-media/prod/s3fs-public/2026-05/Geschaeftsbericht_2025_Bundesagentur_fuer_Arbeit.pdf, S. 34. 6 Vgl. ebd., S. 35. 7 Vgl. ebd., S. 34. 8 Vgl. ebd. 9 Siehe aktuelle Analysen und Berichte zur Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit, u. a. IAB und Medienberichte zur Entwicklung der BA-Rücklagen: https://www.handelsblatt.com/politik/deutsch- land/arbeitsmarkt-bundesagentur-fuer-arbeit-steuert-auf-milliardendefizit-zu/100230142.html; https://iab-forum.de/auch-2024-steigen-die-kosten-der-arbeitslosigkeit-deutlich/; https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/beschaeftigung-steigen-jetzt-die-beitraege- zur-arbeitslosenversicherung/100231143.html. 10 Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachungen zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung 2025/2026: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministe- rium/meldungen/krankenkassen-erhoehen-die-beitraege; https://www.tk.de/firmenkunden/ser- vice/fachthemen/newsletter-bestellen/gesetzlicher-durchschnittlicher-zusatzbeitragssatz- 2074060?tkcm=aaus. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Handlungsspielräumen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (BT-Drs. 21/7870) beschränkt sich auf verfahrensrechtliche und digitale Anpassungen des SGB III, lässt die strukturellen Finanzierungsprobleme der Arbeitslosenversicherung jedoch unberührt.11 Die AfD-Bundestagsfraktion hat bereits im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wiederholt die vollständige Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen gefordert12 und begleitend hierzu mehrere parlamentarische Initiativen in den Bundestag eingebracht, darunter die Kleinen Anfragen: BT- Drs.19/714, BT-Drs.19/30260, BT-Drs.19/14161 sowie zuletzt die Anfrage BT- Drs. 21/1419.13 Der vorliegende Antrag knüpft nun an diese Reformansätze an und überträgt deren ordnungspolitische Grundsätze auf die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.14 Ziel der Reform muss eine finanziell resiliente, krisenfeste und konsequent am Versicherungsprinzip ausgerichtete Arbeitslosenversicherung sein. Hierfür bedarf es einer Neuordnung der Finanzierung, einer konsequenten Trennung der Rechtskreise SGB II und SGB III, d. h. der Beendigung von Misch- und Querfinanzierungen sowie einer Stärkung der Eigenfinanzierung der Arbeitslosenversicherung und ihrer Instrumente. Darüber hinaus ist folgendes festzustellen: Eine gesetzliche und allgemein anerkannte Definition sogenannter versicherungsfremder Leistungen in der Arbeitslosenversicherung besteht bislang nicht.15 Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages (WD 6 – 3000 – 070/25) verweist diesbezüglich lediglich auf allgemeine anerkannte Abgrenzungskriterien aus Rechtsprechung und Literatur, wonach Leistungen insbesondere dann als versicherungsfremd anzusehen sind, wenn diese: - an Nichtversicherte und somit ohne entsprechende Beitragsleistung ihrerseits gewährt werden, - grundsätzlich anderen Zweigen der Sozialversicherung zuzuordnen sind, - keinen versicherungsimmanenten Zusammenhang zu den Beitragszahlungen in den betreffenden Versicherungszweigs aufweisen, - als gesamtgesellschaftliche bzw. staatliche Aufgaben aus Beitragsmitteln finanziert werden.16 11 Vgl. Bundestagsdrucksache 21/7870 https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107870.pdf. 12 Siehe dazu: Antrag „Rentenversicherung transparent und fair finanzieren – Gesamtstaatliche Finanzierungsverantwortung einlösen“ (BT-Drs. 20/14726): https://dserver.bundes- tag.de/btd/20/147/2014726.pdf. 13 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101419.pdf. 14 Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 6 – 3000 – 070/25) vom 18. Dezember 2025 benennt u. a. folgende versicherungsfremde Leistungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung: Erhöhter Leistungssatz des Arbeitslosengeldes für Personen mit Kindern, Verlängerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Arbeitnehmer; Arbeitslosengeld für Erwerbsgeminderte nach § 145 SGB III, Beratung und Vermittlung von Berufsanfängern nach §§ 29 ff. SGB III, sowie Beihilfen und Zuschüsse zur Berufsausbildung; Vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/1139164/WD-6-070-25.pdf. 15 Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung „Versicherungsfremde Leistungen in der Arbeitslosenversicherung“, WD 6 – 3000 – 070/25, Abschluss der Arbeit: 18. Dezember 2025, S. 4., abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/1139164/WD-6-070- 25.pdf. 16 Vgl. ebd., S. 5. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Konkretisierung dieser Abgrenzungskriterien erforderlich, um die Finanzierungsverantwortung zwischen Beitrags- und Steuerzahlern klar und nachvollziehbar zu regeln. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Reform der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzulegen und, soweit zur Umsetzung der nachfolgenden Ziele keine gesetzlichen Regelungen erforderlich sind, die notwendigen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ergreifen, um 1. die gesetzliche Arbeitslosenversicherung als eigenständige beitragsfinanzierte Versicherung nachhaltig zu stärken und ihre finanzielle Resilienz dauerhaft zu erhöhen; 2. die Finanzierungsstruktur der Arbeitslosenversicherung nach dem Versicherungsprinzip neu zu ordnen, indem versicherungsfremde Leistungen gesetzlich eindeutig als solche definiert und vollständig, transparent und dauerhaft aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden; 3. sämtliche Leistungen und Maßnahmen eindeutig einem Rechtskreis (SGB II bzw. SGB III) zuzuordnen und jede Misch-, Quer- oder Kofinanzierung zwischen SGB II und SGB III zu beenden; 4. bestehende Doppelförderungen, Parallelzuständigkeiten und Doppelstrukturen zwischen den Rechtskreisen des SGB II und des SGB III systematisch abzubauen; 5. im Falle der Anhebung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung die hierdurch entstehenden Mehrbelastungen durch steuerliche Entlastungen vollständig zu kompensieren und darüber hinaus im Sinne einer notwendigen Entlastung von Beschäftigten und Unternehmen zudem sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung aus Sozialversicherungsbeiträgen nicht weiter ansteigt; 6. nur jene Beschäftigungsaufnahmen in den Geltungsbereichen des SGB II und des SGB III als nachhaltige Vermittlung in Arbeit anzuerkennen und entsprechend statistisch zu erfassen, bei denen die vermittelte Person zwölf Monate nach Beschäftigungsaufnahme weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wobei Arbeitgeberwechsel und kurzfristige unschädliche Unterbrechungen angemessen zu berücksichtigen sind. 7. als Regelvoraussetzung für die Vergabe und Förderung vermittlungsorientierter arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen nach dem SGB II und nach dem SGB III eine nachhaltige Vermittlungsquote in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 40 Prozent zu normieren und Träger, die die vorgegebenen Vermittlungsquoten wiederholt verfehlen, von zukünftigen Vergabeverfahren rechtssicher auszuschließen; Berlin, den 22. September 2026 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Wirtschaftsschwäche, steigende Arbeitslosigkeit, zunehmende Kurzarbeit sowie die strukturellen Probleme des Wirtschaftsstandortes Deutschland setzen bei gleichzeitig zurückgehenden Beitragseinnahmen die Bundesagentur für Arbeit zunehmend unter Druck.17 Die finanzielle Lage der Bundesagentur für Arbeit hat sich dadurch in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert. Steigende Leistungsausgaben und wiederkehrende Defizite belasten die Rücklagen der Arbeitslosenversicherung erheblich18, welche dadurch zunehmend aufgezehrt werden. Diese Entwicklung ist nicht allein Folge der aktuellen Konjunkturschwäche. Sie ist zugleich Ausdruck einer über Jahre hinweg verschleppten großen Sozialreform und verweist auf strukturelle Defizite in der Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme.19 Notwendige Strukturreformen wurden vertagt, während die Sozialversicherungssysteme zunehmend mit zusätzlichen Aufgaben belastet wurden. Die Folge sind steigende Beiträge, sinkende Rücklagen und eine wachsende Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Arbeitslosenversicherung ist als beitragsfinanzierte Versicherung ausgestaltet. Ihre Mittel dienen der Absicherung des Risikos Arbeitslosigkeit sowie der Wiedereingliederung in Beschäftigung. Leistungen, die nicht diesem Versicherungszweck dienen, dürfen nicht zulasten der Beitragszahler finanziert werden. Die AfD-Bundestagsfraktion hat bereits im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wiederholt gefordert, versicherungsfremde Leistungen vollständig aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren und transparent auszuweisen. Richtungsweisend ist hier der Antrag „Rentenversicherung transparent und fair finanzieren – Gesamtstaatliche Finanzierungsverantwortung einlösen“ (BT-Drs. 20/14726)20. Derselbe ordnungspolitische Grundsatz muss auch für die Arbeitslosenversicherung gelten. Sogenannte versicherungsfremde Leistungen sind deshalb vollständig und dauerhaft aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren. Ihre gegenwärtige Finanzierung aus Beitragsmitteln führt zu einer systematischen Überlastung der Arbeitslosenversicherung, schwächt die Rücklagenbildung und dient der Verschleierung der tatsächlichen Kosten staatlicher Sozialpolitik im Bundeshaushalt. Nach den Feststellungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 6 – 3000 – 070/25) existiert jedoch bislang weder eine gesetzliche noch eine allgemein anerkannte Definition versicherungsfremder Leistungen in der Arbeitslosenversicherung. Zudem handelt es sich hierbei nicht um eine statische oder unveränderliche Kategorie.21 Art und Umfang versicherungsfremder Leistungen können sich vielmehr infolge gesetzgeberischer Entscheidungen und politischer Schwerpunktsetzungen fortlaufend verändern. Auch die Einordnung 17 Vgl. https://www.welt.de/wirtschaft/plus6a1d9dbe411d40cd4c74e863/arbeitslosengeld-dieses-milliar- dendefizit-wird-zum-risiko-fuer-kuenftige-fruehrentner.html. 18 Vgl. Finanzentwicklung in der Arbeitslosenversicherung Bericht über das Geschäftsjahr 2024: https://www.arbeitsagentur.de/datei/2024-bericht-finanzentwicklung-arbeitslosenversiche- rung_ba052761.pdf; Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Geschäftsbericht 2025: https://www.ar- beitsagentur.de/ueber-uns/geschaeftsbericht-2025. 19 Vgl. https://www.deutschlandfunk.de/kriege-krisen-reformstau-schafft-schwarz-rot-den-wandel- 100.html; https://www.n-tv.de/politik/Alle-wollen-etwas-aendern-aber-kaum-wer-bei-sich- selbst-id30848859.html; https://www.stern.de/politik/sieben-gescheiterte-reformen---und-was- sich-aus-ihnen-lernen-laesst--37515618.html. 20 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/147/2014726.pdf. 21 Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung „Versicherungsfremde Leistungen in der Arbeitslosenversicherung“, WD 6 – 3000 – 070/25, Abschluss der Arbeit: 18. Dezember 2025, S. 4., abrufbar unter: https://www.bundestag.de/re- source/blob/1139164/WD-6-070-25.pdf. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. einzelner Leistungen ist nach der Ausarbeitung nicht rechtsverbindlich abschließend, sondern erfolgt anhand der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Abgrenzungskriterien.22 Da Umfang und Inhalt versicherungsfremder Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung durch den Gesetzgeber beeinflussbar sind, ist eine gesetzliche Festlegung allgemeiner Abgrenzungskriterien erforderlich. Nur auf dieser Grundlage kann transparent und nachvollziehbar entschieden werden, welche Leistungen dem versicherungsmäßigen Risikoausgleich der Arbeitslosenversicherung zuzurechnen und welche als gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren sind. Dadurch werden Rechtsklarheit geschaffen, die Finanzierungsverantwortung eindeutig zugeordnet und eine sachwidrige Belastung der Beitragszahler vermieden. Eine entsprechende rechtsverbindliche Klarstellung ist hier aus Sicht der einbringenden Fraktion längst überfällig. Darüber hinaus haben sich zwischen den Rechtskreisen des SGB II und des SGB III über Jahre hinweg komplexe Misch- und Querfinanzierungen entwickelt.23 Diese Vermischung unterschiedlicher Finanzierungslogiken führt zu Intransparenz, Fehlsteuerungen und schließlich ineffizientem Mitteleinsatz. Künftig soll gelten: Versicherungsimmanente Leistungen des SGB III sind aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren; versicherungsfremde Leistungen sind demgegenüber aus allgemeinen Steuermitteln zu tragen. Leistungen des SGB II dürfen nicht aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden. Die gegenwärtige Praxis der Misch- und Querfinanzierung zwischen beiden Rechtskreisen widerspricht dem Versicherungsprinzip und belastet die Beitragszahler mit Aufgaben, die grundsätzlich dem allgemeinen Steuerstaat zuzurechnen sind. Ziel der angestrebten Reform ist daher die vollständige finanzielle Entflechtung der Rechtskreise SGB II und SGB III. Dadurch werden Transparenz, Effizienz und finanzielle Stabilität gestärkt. Zur Erhöhung der Krisenfestigkeit der Arbeitslosenversicherung bringt BA-Chefin Nahles derzeit auch die Anhebung des Beitragssatzes ins Spiel.24 Eine solche Beitragserhöhung dürfte im Fall ihres Eintritts jedoch nicht zu einer höheren Gesamtbelastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern führen. Sofern eine solche Beitragserhöhung erfolgt, wäre sie deshalb zwingend mit steuerlichen Entlastungen zu verbinden. Wer die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gemäß der Prinzipien und Leitgedanken der Sozialen Marktwirtschaft stärken will, muss zugleich den Faktor Arbeit entlasten. Das ist das Gebot der Stunde! Grundsätzlich braucht es aus Sicht der Antragsteller ein Umdenken beim Ressourceneinsatz der öffentlichen Arbeitsverwaltung mit neuer Schwerpunktsetzung. So müssen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich der Rechtskreise SGB II und SGB III künftig stärker als bislang auf ihren tatsächlichen Erfolg ausgerichtet werden. Öffentliche Mittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo nachweislich nachhaltige Vermittlungserfolge erzielt werden. Verbindliche Quotenvorgaben von mindestens 40 Prozent in der Arbeitsvermittlung schaffen Anreize für wirksame Maßnahmen und stärken die Effizienz des Mitteleinsatzes – was in Zeiten prekärer Staatshaushalte Signum verantwortungsbewussten Verwaltungshandelns ist. Bei wiederholtem Nichterreichen dieser Erfolgsvorgaben wird die Förderung besagter Maßnahmen eingestellt. Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die vorgeschlagene Reform stärkt das Versicherungsprinzip, schafft Ordnung in den Finanzen der Arbeitsmarktpolitik, beendet sachwidrige Mischfinanzierungen, erhöht die finanzielle Resilienz der Arbeitslosenversicherung und entlastet zugleich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 22 Vgl. ebd., S. 5. 23 Besagte Misch- bzw.- Querfinanzierung liegt beispielsweise vor, wenn der Bund bei Haushaltsengpässen die Verwaltung der steuerfinanzierten Jobcenter (SGB II) aus den Beitragsgeldern der Arbeitslosenversicherung (SGB III) quersubventioniert oder Arbeitslose im Bürgergeldbezug über die Infrastruktur und Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit vermitteln lässt. 24 Vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/andrea-nahles-beitrag-fuer-arbeitslosenversiche- rung-koennte-steigen/100237245.html. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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