Reform der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung - Finanzielle Resilienz und Versicherungsprinzip stärken, Arbeit entlasten
Text
Reform der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung - Finanzielle Resilienz und Versicherungsprinzip stärken, Arbeit entlasten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8126
21. Wahlperiode 22.09.2026
Antrag
der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten
Becker, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas
Stephan, Robert Teske, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga,
Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Steffen Kotré,
Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Bernd
Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Dr. Rainer Kraft, Christian Reck, Manfred
Schiller, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Dr. Michael
Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Udo
Theodor Hemmelgarn, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt
Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Arne
Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der
Fraktion der AfD
Reform der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – Finanzielle Resilienz und
Versicherungsprinzip stärken, Arbeit entlasten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (AV) ist eine tragende Säule des
deutschen Sozialstaates. Aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden
Maßnahmen zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlustes, der Entgeltersatz bei
Arbeitsplatzverlust und arbeitsmarktpolitische Instrumente zur Wiedereingliederung
in Beschäftigung finanziert. Ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit liegt daher im
Interesse von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und der Volkswirtschaft insgesamt.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung steht jedoch infolge der anhaltenden
wirtschaftlichen Schwächephase Deutschlands und der daraus resultierenden
anwachsenden Arbeitslosigkeit bei gleichzeitig rasant steigenden Ausgaben unter
erheblichem finanziellem Druck. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit
(BA) waren im August 2026 über drei Millionen Menschen (+36.000 im
Vorjahresvergleich) hierzulande arbeitslos gemeldet; die Arbeitslosenquote lag somit bei
6,5 Prozent.1
Die zunehmende Belastung der Arbeitslosenversicherung hat sich in den
vergangenen Jahren wie folgt entwickelt: Während nach der Corona-Pandemie im Jahr
2022 durchschnittlich knapp 784.000 Personen Arbeitslosengeld (ALG I)
1 Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Presseinfo Nr. 31 vom 28.08.2026, „Arbeitsmarkt im August 2026“:
https://www.arbeitsagentur.de/presse/2026-31-arbeitsmarkt-im-august-2026.
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bezogen, stieg ihre Zahl 2023 auf rund 856.000 und 2024 auf rund 958.000
Personen.2 Der Jahresdurchschnitt der Empfänger von Arbeitslosengeld lag 2025
bundesweit bei rund 1,06 bis 1,10 Millionen Personen. Die Marke von einer
Million Leistungsempfängern wurde im Gesamtjahresschnitt somit überschritten.3 Im
August 2026 bezogen laut BA-Statistik 1.132.960 Personen Arbeitslosengeld,
was einer Zunahme von 109.190 Personen (rd.+10,7 %) zum Vorjahresmonat
entspricht.4
Mit dieser Entwicklung zusammenhängend beliefen sich die Ausgaben im
Rechtskreis des SGB III 2025 auf insgesamt 52,04 Milliarden Euro und lagen
damit um nahezu sieben Milliarden Euro über dem Vorjahresniveau. Den deutlich
gestiegenen Ausgaben standen Einnahmen von lediglich 47,81 Milliarden Euro
gegenüber.5 Die Gesamtausgaben für das Arbeitslosengeld stiegen allein von
22,16 Milliarden Euro im Jahr 2024 auf 26,47 Milliarden Euro im Jahr 2025.6
Laut Geschäftsbericht der Bundesagentur für Arbeit schloss das Geschäftsjahr
2025 mit einem Defizit von rund 4,23 Milliarden Euro; bei einem Vorjahresdefizit
i. H. v. 0,61 Milliarden Euro.7 „Nach Abrechnung der umlagefinanzierten
Rücklagen für die Winterbeschäftigungsförderung und das Insolvenzgeld erhöhte sich
das Defizit auf 4,62 Milliarden Euro.“8 In Anbetracht bereits heute gravierender
Haushaltsdefizite und weiteren möglichen Finanzierungslücken in den nächsten
Jahren entbrennt in Politik, Wissenschaft und Medien eine Debatte um steigende
Beitragssätze sowie den zunehmenden Rücklagenverzehr der Bundesagentur für
Arbeit.9
Die Arbeitslosenversicherung steht damit exemplarisch für den zunehmenden
finanziellen Druck auf die deutschen Sozialkassen insgesamt. Auch die gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung verzeichnen gemäß einschlägiger
Fachstatistiken steigende Beitragssätze und wachsende Finanzierungsprobleme. Der
durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt
inzwischen bei rund 2,9 Prozent und damit deutlich über früheren Prognosen.10
Gleichzeitig steigen die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich an.
Diese Entwicklung ist Ausdruck eines jahrelangen Reformstaus in der
Sozialpolitik. Notwendige Strukturreformen wurden sowohl während der Regierungszeit
von CDU/CSU unter Bundeskanzlerin Merkel als auch während der Ampel-
Koalition wiederholt vertagt. Die Folge sind steigende Sozialabgaben, sinkende
Rücklagen und eine zunehmende Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei
sich gleichzeitig immer weiter verengenden sozialpolitischen
2 Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1377/umfrage/leistungsempfaenger-von-arbeitslosen-
geld-jahresdurchschnittswerte/.
3 Vgl. ebd.
4 https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Fachstatistiken/Leistungen-SGBIII/Aktu-
elle-Eckwerte-Nav.html.
5 Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Geschäftsbericht 2025: https://web.arbeitsagentur.de/cms-zentrales-por-
tal-prod-media/prod/s3fs-public/2026-05/Geschaeftsbericht_2025_Bundesagentur_fuer_Arbeit.pdf, S. 34.
6 Vgl. ebd., S. 35.
7 Vgl. ebd., S. 34.
8 Vgl. ebd.
9 Siehe aktuelle Analysen und Berichte zur Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit, u. a. IAB und
Medienberichte zur Entwicklung der BA-Rücklagen: https://www.handelsblatt.com/politik/deutsch-
land/arbeitsmarkt-bundesagentur-fuer-arbeit-steuert-auf-milliardendefizit-zu/100230142.html;
https://iab-forum.de/auch-2024-steigen-die-kosten-der-arbeitslosigkeit-deutlich/;
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/beschaeftigung-steigen-jetzt-die-beitraege-
zur-arbeitslosenversicherung/100231143.html.
10 Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachungen zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag der
gesetzlichen Krankenversicherung 2025/2026: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministe-
rium/meldungen/krankenkassen-erhoehen-die-beitraege; https://www.tk.de/firmenkunden/ser-
vice/fachthemen/newsletter-bestellen/gesetzlicher-durchschnittlicher-zusatzbeitragssatz-
2074060?tkcm=aaus.
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Handlungsspielräumen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (BT-Drs.
21/7870) beschränkt sich auf verfahrensrechtliche und digitale Anpassungen des
SGB III, lässt die strukturellen Finanzierungsprobleme der
Arbeitslosenversicherung jedoch unberührt.11
Die AfD-Bundestagsfraktion hat bereits im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung wiederholt die vollständige Steuerfinanzierung versicherungsfremder
Leistungen gefordert12 und begleitend hierzu mehrere parlamentarische
Initiativen in den Bundestag eingebracht, darunter die Kleinen Anfragen: BT-
Drs.19/714, BT-Drs.19/30260, BT-Drs.19/14161 sowie zuletzt die Anfrage BT-
Drs. 21/1419.13 Der vorliegende Antrag knüpft nun an diese Reformansätze an
und überträgt deren ordnungspolitische Grundsätze auf die gesetzliche
Arbeitslosenversicherung.14
Ziel der Reform muss eine finanziell resiliente, krisenfeste und konsequent am
Versicherungsprinzip ausgerichtete Arbeitslosenversicherung sein. Hierfür bedarf
es einer Neuordnung der Finanzierung, einer konsequenten Trennung der
Rechtskreise SGB II und SGB III, d. h. der Beendigung von Misch- und
Querfinanzierungen sowie einer Stärkung der Eigenfinanzierung der Arbeitslosenversicherung
und ihrer Instrumente.
Darüber hinaus ist folgendes festzustellen: Eine gesetzliche und allgemein
anerkannte Definition sogenannter versicherungsfremder Leistungen in der
Arbeitslosenversicherung besteht bislang nicht.15 Der Wissenschaftliche Dienst des
Deutschen Bundestages (WD 6 – 3000 – 070/25) verweist diesbezüglich lediglich auf
allgemeine anerkannte Abgrenzungskriterien aus Rechtsprechung und Literatur,
wonach Leistungen insbesondere dann als versicherungsfremd anzusehen sind,
wenn diese:
- an Nichtversicherte und somit ohne entsprechende Beitragsleistung
ihrerseits gewährt werden,
- grundsätzlich anderen Zweigen der Sozialversicherung zuzuordnen sind,
- keinen versicherungsimmanenten Zusammenhang zu den
Beitragszahlungen in den betreffenden Versicherungszweigs aufweisen,
- als gesamtgesellschaftliche bzw. staatliche Aufgaben aus Beitragsmitteln
finanziert werden.16
11 Vgl. Bundestagsdrucksache 21/7870 https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107870.pdf.
12 Siehe dazu: Antrag „Rentenversicherung transparent und fair finanzieren – Gesamtstaatliche
Finanzierungsverantwortung einlösen“ (BT-Drs. 20/14726): https://dserver.bundes-
tag.de/btd/20/147/2014726.pdf.
13 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101419.pdf.
14 Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 6 – 3000 – 070/25)
vom 18. Dezember 2025 benennt u. a. folgende versicherungsfremde Leistungen im Bereich
der Arbeitslosenversicherung: Erhöhter Leistungssatz des Arbeitslosengeldes für Personen mit
Kindern, Verlängerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Arbeitnehmer;
Arbeitslosengeld für Erwerbsgeminderte nach § 145 SGB III, Beratung und Vermittlung von
Berufsanfängern nach §§ 29 ff. SGB III, sowie Beihilfen und Zuschüsse zur Berufsausbildung; Vgl.
https://www.bundestag.de/resource/blob/1139164/WD-6-070-25.pdf.
15 Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung „Versicherungsfremde Leistungen
in der Arbeitslosenversicherung“, WD 6 – 3000 – 070/25, Abschluss der Arbeit: 18. Dezember
2025, S. 4., abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/1139164/WD-6-070-
25.pdf.
16 Vgl. ebd., S. 5.
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Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Konkretisierung dieser
Abgrenzungskriterien erforderlich, um die Finanzierungsverantwortung zwischen Beitrags-
und Steuerzahlern klar und nachvollziehbar zu regeln.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Reform der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
vorzulegen und, soweit zur Umsetzung der nachfolgenden Ziele keine gesetzlichen
Regelungen erforderlich sind, die notwendigen Maßnahmen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit zu ergreifen, um
1. die gesetzliche Arbeitslosenversicherung als eigenständige
beitragsfinanzierte Versicherung nachhaltig zu stärken und ihre finanzielle Resilienz
dauerhaft zu erhöhen;
2. die Finanzierungsstruktur der Arbeitslosenversicherung nach dem
Versicherungsprinzip neu zu ordnen, indem versicherungsfremde Leistungen
gesetzlich eindeutig als solche definiert und vollständig, transparent und dauerhaft
aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden;
3. sämtliche Leistungen und Maßnahmen eindeutig einem Rechtskreis (SGB II
bzw. SGB III) zuzuordnen und jede Misch-, Quer- oder Kofinanzierung
zwischen SGB II und SGB III zu beenden;
4. bestehende Doppelförderungen, Parallelzuständigkeiten und
Doppelstrukturen zwischen den Rechtskreisen des SGB II und des SGB III systematisch
abzubauen;
5. im Falle der Anhebung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung die
hierdurch entstehenden Mehrbelastungen durch steuerliche Entlastungen
vollständig zu kompensieren und darüber hinaus im Sinne einer notwendigen
Entlastung von Beschäftigten und Unternehmen zudem sicherzustellen, dass
die Gesamtbelastung aus Sozialversicherungsbeiträgen nicht weiter ansteigt;
6. nur jene Beschäftigungsaufnahmen in den Geltungsbereichen des SGB II und
des SGB III als nachhaltige Vermittlung in Arbeit anzuerkennen und
entsprechend statistisch zu erfassen, bei denen die vermittelte Person zwölf Monate
nach Beschäftigungsaufnahme weiterhin sozialversicherungspflichtig
beschäftigt ist, wobei Arbeitgeberwechsel und kurzfristige unschädliche
Unterbrechungen angemessen zu berücksichtigen sind.
7. als Regelvoraussetzung für die Vergabe und Förderung
vermittlungsorientierter arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen nach dem SGB II und nach dem
SGB III eine nachhaltige Vermittlungsquote in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 40 Prozent zu normieren und Träger, die
die vorgegebenen Vermittlungsquoten wiederholt verfehlen, von
zukünftigen Vergabeverfahren rechtssicher auszuschließen;
Berlin, den 22. September 2026
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Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Wirtschaftsschwäche, steigende Arbeitslosigkeit, zunehmende Kurzarbeit sowie die strukturellen Probleme des
Wirtschaftsstandortes Deutschland setzen bei gleichzeitig zurückgehenden Beitragseinnahmen die Bundesagentur
für Arbeit zunehmend unter Druck.17 Die finanzielle Lage der Bundesagentur für Arbeit hat sich dadurch in den
vergangenen Jahren deutlich verschlechtert. Steigende Leistungsausgaben und wiederkehrende Defizite belasten
die Rücklagen der Arbeitslosenversicherung erheblich18, welche dadurch zunehmend aufgezehrt werden.
Diese Entwicklung ist nicht allein Folge der aktuellen Konjunkturschwäche. Sie ist zugleich Ausdruck einer über
Jahre hinweg verschleppten großen Sozialreform und verweist auf strukturelle Defizite in der Ausgestaltung der
Sozialversicherungssysteme.19 Notwendige Strukturreformen wurden vertagt, während die
Sozialversicherungssysteme zunehmend mit zusätzlichen Aufgaben belastet wurden. Die Folge sind steigende Beiträge, sinkende
Rücklagen und eine wachsende Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die Arbeitslosenversicherung ist als beitragsfinanzierte Versicherung ausgestaltet. Ihre Mittel dienen der
Absicherung des Risikos Arbeitslosigkeit sowie der Wiedereingliederung in Beschäftigung. Leistungen, die nicht
diesem Versicherungszweck dienen, dürfen nicht zulasten der Beitragszahler finanziert werden.
Die AfD-Bundestagsfraktion hat bereits im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wiederholt gefordert,
versicherungsfremde Leistungen vollständig aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren und transparent
auszuweisen. Richtungsweisend ist hier der Antrag „Rentenversicherung transparent und fair finanzieren –
Gesamtstaatliche Finanzierungsverantwortung einlösen“ (BT-Drs. 20/14726)20. Derselbe ordnungspolitische Grundsatz muss
auch für die Arbeitslosenversicherung gelten.
Sogenannte versicherungsfremde Leistungen sind deshalb vollständig und dauerhaft aus allgemeinen
Steuermitteln zu finanzieren. Ihre gegenwärtige Finanzierung aus Beitragsmitteln führt zu einer systematischen Überlastung
der Arbeitslosenversicherung, schwächt die Rücklagenbildung und dient der Verschleierung der tatsächlichen
Kosten staatlicher Sozialpolitik im Bundeshaushalt.
Nach den Feststellungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 6 – 3000 – 070/25)
existiert jedoch bislang weder eine gesetzliche noch eine allgemein anerkannte Definition versicherungsfremder
Leistungen in der Arbeitslosenversicherung. Zudem handelt es sich hierbei nicht um eine statische oder
unveränderliche Kategorie.21 Art und Umfang versicherungsfremder Leistungen können sich vielmehr infolge
gesetzgeberischer Entscheidungen und politischer Schwerpunktsetzungen fortlaufend verändern. Auch die Einordnung
17 Vgl. https://www.welt.de/wirtschaft/plus6a1d9dbe411d40cd4c74e863/arbeitslosengeld-dieses-milliar-
dendefizit-wird-zum-risiko-fuer-kuenftige-fruehrentner.html.
18 Vgl. Finanzentwicklung in der Arbeitslosenversicherung Bericht über das Geschäftsjahr 2024:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/2024-bericht-finanzentwicklung-arbeitslosenversiche-
rung_ba052761.pdf; Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Geschäftsbericht 2025: https://www.ar-
beitsagentur.de/ueber-uns/geschaeftsbericht-2025.
19 Vgl. https://www.deutschlandfunk.de/kriege-krisen-reformstau-schafft-schwarz-rot-den-wandel-
100.html; https://www.n-tv.de/politik/Alle-wollen-etwas-aendern-aber-kaum-wer-bei-sich-
selbst-id30848859.html; https://www.stern.de/politik/sieben-gescheiterte-reformen---und-was-
sich-aus-ihnen-lernen-laesst--37515618.html.
20 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/147/2014726.pdf.
21 Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste,
Ausarbeitung „Versicherungsfremde Leistungen in
der Arbeitslosenversicherung“, WD 6 – 3000 –
070/25, Abschluss der Arbeit: 18. Dezember 2025,
S. 4., abrufbar unter: https://www.bundestag.de/re-
source/blob/1139164/WD-6-070-25.pdf.
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einzelner Leistungen ist nach der Ausarbeitung nicht rechtsverbindlich abschließend, sondern erfolgt anhand der
in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Abgrenzungskriterien.22
Da Umfang und Inhalt versicherungsfremder Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung durch den
Gesetzgeber beeinflussbar sind, ist eine gesetzliche Festlegung allgemeiner Abgrenzungskriterien erforderlich. Nur
auf dieser Grundlage kann transparent und nachvollziehbar entschieden werden, welche Leistungen dem
versicherungsmäßigen Risikoausgleich der Arbeitslosenversicherung zuzurechnen und welche als
gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren sind. Dadurch werden Rechtsklarheit geschaffen,
die Finanzierungsverantwortung eindeutig zugeordnet und eine sachwidrige Belastung der Beitragszahler
vermieden. Eine entsprechende rechtsverbindliche Klarstellung ist hier aus Sicht der einbringenden Fraktion längst
überfällig.
Darüber hinaus haben sich zwischen den Rechtskreisen des SGB II und des SGB III über Jahre hinweg komplexe
Misch- und Querfinanzierungen entwickelt.23 Diese Vermischung unterschiedlicher Finanzierungslogiken führt
zu Intransparenz, Fehlsteuerungen und schließlich ineffizientem Mitteleinsatz. Künftig soll gelten:
Versicherungsimmanente Leistungen des SGB III sind aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren;
versicherungsfremde Leistungen sind demgegenüber aus allgemeinen Steuermitteln zu tragen. Leistungen des SGB II
dürfen nicht aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden.
Die gegenwärtige Praxis der Misch- und Querfinanzierung zwischen beiden Rechtskreisen widerspricht dem
Versicherungsprinzip und belastet die Beitragszahler mit Aufgaben, die grundsätzlich dem allgemeinen Steuerstaat
zuzurechnen sind. Ziel der angestrebten Reform ist daher die vollständige finanzielle Entflechtung der
Rechtskreise SGB II und SGB III. Dadurch werden Transparenz, Effizienz und finanzielle Stabilität gestärkt.
Zur Erhöhung der Krisenfestigkeit der Arbeitslosenversicherung bringt BA-Chefin Nahles derzeit auch die
Anhebung des Beitragssatzes ins Spiel.24 Eine solche Beitragserhöhung dürfte im Fall ihres Eintritts jedoch nicht zu
einer höheren Gesamtbelastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern führen. Sofern eine solche
Beitragserhöhung erfolgt, wäre sie deshalb zwingend mit steuerlichen Entlastungen zu verbinden. Wer die gesetzliche
Arbeitslosenversicherung gemäß der Prinzipien und Leitgedanken der Sozialen Marktwirtschaft stärken will, muss
zugleich den Faktor Arbeit entlasten. Das ist das Gebot der Stunde!
Grundsätzlich braucht es aus Sicht der Antragsteller ein Umdenken beim Ressourceneinsatz der öffentlichen
Arbeitsverwaltung mit neuer Schwerpunktsetzung. So müssen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich der
Rechtskreise SGB II und SGB III künftig stärker als bislang auf ihren tatsächlichen Erfolg ausgerichtet werden.
Öffentliche Mittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo nachweislich nachhaltige Vermittlungserfolge erzielt
werden. Verbindliche Quotenvorgaben von mindestens 40 Prozent in der Arbeitsvermittlung schaffen Anreize für
wirksame Maßnahmen und stärken die Effizienz des Mitteleinsatzes – was in Zeiten prekärer Staatshaushalte
Signum verantwortungsbewussten Verwaltungshandelns ist. Bei wiederholtem Nichterreichen dieser
Erfolgsvorgaben wird die Förderung besagter Maßnahmen eingestellt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die vorgeschlagene Reform stärkt das Versicherungsprinzip, schafft
Ordnung in den Finanzen der Arbeitsmarktpolitik, beendet sachwidrige Mischfinanzierungen, erhöht die finanzielle
Resilienz der Arbeitslosenversicherung und entlastet zugleich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
22 Vgl. ebd., S. 5.
23 Besagte Misch- bzw.- Querfinanzierung liegt beispielsweise vor, wenn der Bund bei
Haushaltsengpässen die Verwaltung der steuerfinanzierten Jobcenter (SGB II) aus den Beitragsgeldern der
Arbeitslosenversicherung (SGB III) quersubventioniert oder Arbeitslose im Bürgergeldbezug
über die Infrastruktur und Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit vermitteln lässt.
24 Vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/andrea-nahles-beitrag-fuer-arbeitslosenversiche-
rung-koennte-steigen/100237245.html.
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